BGH · VI ZR 140/63 vom 30.04.1963
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März 1958 eingereichten und kurz darauf zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, und zwar auf Zahlung eines Teilbetrages von 2 500 DM nebst 8# Zinsen seit dem 15 «8«,1956« Sie hal vorgotragen, die Beklagte habe durch die Verpachtung des Grundstücks an einen Gastwirt und Erteilung der Konzession zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft schuldhaft die Grunddienstbarkeit verletzt« Durch den Betrieb de3 “Fuchsbaues” seien die Umsätze in ihren beiden Gastlokalen erheblich zurückgegangen» Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat nicht in Abrede gestellt, die Grunddienstbarkeit, die sie bei der Verpachtung des Grundstücks übersehen habe, verletzt zu haben» Hierdurch sei jedoch, so meint sie, der Klägerin kein Schaden entstanden» Bei dem "IM)" habe es sich nämlich um eine sehr einfache Bierstube gehandelt, die den Charakter einer Stehbierhalle gehabt habe. die Beklagte darauf berufen, daß dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, weil er die Beklagte nicht früher auf die seit 1882 eingetragene Grunddienstbarkeit aufmerksam gemacht habe, Bas Landgericht hat der Klage stattgegoben, die Zinszahlung jedoch auf die Zeit seit Klageerhebung beschränkt« Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte geltend gemacht, der vom Landgericht zuerkannte Klageanspruch sei nach § 852 BGB verjährt, da dem Ehemann der Klägerin mehr als drei-Jahre vor Erhebung der Klage das Bestehen der Dienstbarkeit bekannt gewesen sei« Hilfsweise hat sie gegen die vom Landgericht zugesprochene Teilforderung mit einer Gegenforderung auf Zahlung rückständiger Grundstücksabgaben in Höhe von 2 500 BM aufgerechnet. Die Klägerin hat mit der am 4* Juli 1962 eingelegten Anschlußberufung die Klage um 8 766 DM nebst 8# Zinsen seit dem l,4ol959 erweitert, Hilfsv/eise hat sie beantragt, den Rechtsstreit in Höhe von 2 500 DM für erledigt zu erklären und die Beklagte zur Zahlung von 8 766 DM und Zinsen zu verurteilen. Der Verjährungseinrede ist sie mit der Behauptung entgegengetreten, ihr Ehemann habe von der Grunddienstbarkeit erst im August 1956 Kenntnis erlangt, Daß sie der Beklagten Grund Stücksabgaben in Höhe von 2 500 DM schulde, hat sie nicht bestritten, sich aber darauf berufen, daß ihr diese Forderung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gestundet worden sei. Die Klägerin hat eingewandt, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen, weil ausdrücklich vereinbart worden sei, daß nur über einen Teilbetrag Klage erhoben werden solle, um auf diese Weise mit möglichst geringen Prozeßkosten das Gutachten eines Sachverständigen zu erhalten, das möglicherweise zur Erledigung des gesamten Streitstoffes dienen könne« In der Besprechung vom 3o August 1957 seien sich die Parteien außerdem darüber einig geworden, daß die Bezifferung und Geltendmachung des Schadens zurückgestellt werden sollte, bis der "FflHV geschlossen und einige Monate die Gaststätten des Ehemanns der Klägerin ohne die Konkurrenz des betrieben worden seien, um dann aus den veränderten Umsätzen den Schaden Überschlag--lieh errechnen zu können« Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte der Klägerin aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie die (zugunsten der Klägerin bestehende) Grunddienstbarkeit schuldhaft verletzt hat o II„ Das Berufungsgericht verneint rechtsirrtumsfrei eine Verjährung des im ersten Rechtszug geltend gemachten Teil-ansprucho von 2 500 DM, weil, wie es unangefochten feststellt, der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin erst im August 1956 vom Bestehen der Dienstbarkeit und damit von ihrer Verletzung durch die Beklagte Kenntnis erlangt habe« Dagegen hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede gegen den mit der Anschlußberufung im Juli 1962 erstmalig gemach ten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines weiteren Betrages von 8 766 DM gemäß § 852 BGB für gerechtfertigt« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben« 1« Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die dreijährige Veijährungsfrist nach § 852 BGB im August 1956 zu laufen begann, v/eil damals der Ehemann der Klägerin Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte und wenigstens zur Erhebung einer Peststellungsklage in der Lage war, soweit der Schaden noch nicht beziffert v/erdei konnte« Ob die Verjährung am 3« August 1957 dadurch unterbrochen worden ist, daß der Stadtdirektor Dr« L0^ die Scha-denaersatzforderung “der Sache und dem Grunde nach” anerkanr läßt das Berufungsgericht offen«, Es kann auch offen bloiben, ob durch diese Erklärung des Br«, 140 das Feststellungsintei esse der Klägerin entfiel; denn nach Erhebung der Teilklage auf 2 500 DM hat die Beklagte volle Klageabweisung beantragt und mit Schriftsatz vom 28«5»1958 entschieden bestritten, daß der Klägerin irgendein Schaden entstanden sei« Damit war das Peststellungsinteresse der Klägerin wieder gegeben, so daß nunmehr auf jeden Pall eine neue Verjährungsfrist beginn' konnte, die mehr als ein Jahr vor Erhebung der Anschlußberufi abgelaufen ist« Daß das Peststellungsinteresse spätestens wieder gegeben war, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 29» 5»/2«6«1959 (GA 79) die Verjährungseinrede erhob, räumt auch die Revision ein« Selbst bei Zugrundelegung dieses Termins für den Beginn der neuen Verjährungsfrist war diese bereits vor Einreichung der Anschlußberufung am 4*7*1962 abge-laufen« Entgegen der Meinung der Revision bietet solchenfalls das Gesetz keine Möglichkeit zur Eijaschiebung einer, wenn auc nur kurzen Bearbeitungs- und Bedenkfrist (vgl« RG JW 1937, 1237 Nr« 7; RGRK 11« Aufl« § 852 BGB Anm« 6)« möglichst geringen Kosten das Gutachten eines Sachverständigen zu erhalten, erachtet das Berufungsgericht unangefochten als widerlegt• Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sicli| die Klägerin auch nicht darauf berufen* daß sie mit der Verjährungseinrede nicht habe zu rechnen brauchen, weil der Stadt-dir.cktor Br» L^pam 3® August 1957 erklärt habe, ihr Gesamt-schadon solle gewissenhaft reguliert werden, die Regelung müsse aber einstweilen zurückgestellt werden, weil sich der Umfang des Schadens erst ermitteln lasse, wenn der geschlossen sei und überblickt werden könne, wie sich der Umsatz in den Lokalen der Klägerin nach diesem Zeitpunkt entwickle0 Dr® hat sich zwar, wie das Berufungsgericht feststcllt, in diesem Sinne geäußert, und Rechtsanwalt B^^ als Vertreter der Klägerin war mit seinem Vorschlag einverstanden® Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sollten aber die Abreden der Parteien vom 3®8®1957? die es als "Stillhalteabkommen“ bezeichnet, nur gelten, wenn die Klägerin, davon absah, die Beklagte mit einem Prozeß zu überziehen, zu demal dieser viel daran lag, solche Erörterungen vor Gericht zu vermeiden, die ihr offensichtliches Versehen bei der Verpachtung ihres Grundstücks zu dem Gegenstand hatten® Auch die Revision räumt ein, daß die getroffenen Abreden zu dem einverständlichen Ziel hatten, einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden® Die Klägerin hat aber dadurch, daß sie vorzeitig Klage erhob, somit sich selbst von der getroffenen Vereinbarung losgesagt® Unter diesen Umständen konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, nicht mehr damit rechnen, daß die Beklagte der Klage nur mit sachlichen Einwänden entgegentreten und von der Erhebung der Verjöhrungseinrede ab-sehen werde« Im übrigen konnte die Klägerin, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29« Mai 1959 gegen den Teilanspruch von 2 500 pft bereits die Verjährungseinrede erhoben hatte, keinesfalls mehr erwarten, die Beklagte werde einem um das Mehrfache erweiterten Anspruch die gleiche Einrede nicht entgegensetzen» Diese Erwägung trägt schon für sich allein die Auffassung des Berufungsgerichts, der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Vcrjührungc einrede sei nicht gerechtfertigt» Zwischen der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede und der Klageerweiterung liegt aber ein Zeitraum von mehr als drei Jahren« 3» Die Revision meint, das "Stillhalteabkommen" vom 3 »8» 1957 enthalte eine Stundung des Klageanspruchs, die hinsichtlich des erweiterten Anspruchs bis zu dessen Geltendmachung mit der Anschlußborufung am 4<>7*1962 gedauert und bis zu diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 202 BGB gehemmt habe; durch die Erhebung der Teilklage über 2 500 DM sei die von der Klägerin gewährte Stundung nur in diesem Umfang rückgängig gemacht wordon5 die Stundung der restlichen Forderung dagegen^ bestehen geblieben» Dem kann nicht gefolgt werden» Es ist schon zweifcl-haft, ob in der Absprache vom 3«8»1957 eine Vereinbarung über das materielle Recht der Klägerin in dem Sinne zu erblicken ist, daß die Beklagte die Leistung einstweilen verweigern durfte, also eine Stundung bewilligt v/orden ist» Keine der Parteien hat sich denn auch in den Vorinstanzen auf das Vorliegen einer Stundung berufen» Selbst wenn man aber eine solche bejahen wollte, so muß diese im Zusammenhang mit der Absprache im ganzen gesehen werden, die, wie bereits dargelegt, nach dem übereinstimmenden Parteiwillen dem Zweck diente, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, und nur solange Bestand haben sollte, wie die Klägerin von einer Klageerhebung absah» Ersichtlich kam es der Beklagten bei der Ab- spräche nicht auf einen Zahlungsaufschub, sondern ausschlaggebend darauf an, einen ihr unangenehmen Rechtsstreit zu vermeiden, wobei es für sie völlig gleichgültig war, ob dieser Rechtsstreit nur um einen Teilbetrag oder um den ganzen Schaden geführt wurdeo Dadurch, daß die Klägerin durch die Klageerhebung den von beiden Parteien mit der Absprache verfolgten Zweck vereitelte, wurde die gesamte Vereinbarung hinfällig, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt » Eine Hemmung der Verjährung durch Stundung des Anspruchs kommt danach allenfalls bis zu dem Zeitpunkt der Erhebung der Teilklage (März 1958) in Betracht* Das steht aber der Verjährung de^_ im Juli 1962 gerichtlich geltend gemachten erweiterten Anspruchs nicht entgegen* 1* Entgegen der Meinung der Revision gewährt die Grunddienstbarkeit dem Berechtigten als Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur einen dinglichen Anspruch, auch wenn die Dienstbarkeit auf ein Unterlassen geht» Diese Unterlassungspflicht begründet keine schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 241 BGB mit der Folge einer verlängerten Verjährungsfrist» Die Folgen der Verletzung des durch die Grunddienstbarkeit gewährten dinglichen Rechts sind durch die §§ 823* 1027 BGB geregelt* Danach stehen dem Berechtigten hei Störung der Grunddienstbarkeit die Ansprüche aus § 1027 BG3 zu, der auf § 1004 BGB verweist, bei Verschulden des Schädigers außerdem die Ansprüche aus § 823 Abs« 1 BGB (Ver- Auf das Gemeine Recht, das dem Dienstbarkeitsberechtigten bei Verletzung der Dienstbarkeit einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gewährte, kann sich die Revision nicht berufen. die das Landgericht der Klägerin in erster Instanz zuerkannt hat”, mit einer gleich hohen Gegenforderung auf, Hierdurch ist die Forderung, gegen die sich die Aufrechnung richtete, eindeutig konkretisiert, so daß es auf die Vorschrift des § 366 BGB nicht einmal mehr ankommto Beide Forderungen waren im Zeitpunkt der Aufrechnung fällig, so daß auch die Auf-rechnungslage gegeben v/ar0