BGH · VI ZR 136/59
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
eine Badekur in Bad Driburg, In einem Bericht vom 30» Juni 1954 berichtete sein Dienstvorgesetzter, der Vorsteher des Finanzamts in Iserlohn, der Oberfinanzdirektion in Münster hierüber und führte weiter aus: "ZoZeit verbringt er (der Kläger) einen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachurlaub, Hinsichtlich der Erkrankungen in d en letzten 12 Monaten hat die Krankheitsdaüer am 26, Juni 1954 100 Tage überschritten* Der Beamte wird voraussichtlich nicht wieder dienstfähig werden", Das vom Vorsteher des Finanzamts auf Ersuchender Oberfinanzdirektion erholte kreisärztliche Amtsgutachten vom 7* August 1954 lautete auf "DienstUnfähigkeit im Sinne des Bündesbeamtengesetzes", Der Vorsteher des Finanzamts forderte nunmehr auf Ersuchen der Oberfinanzdirektion den Kläger auf, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, andernfalls seine Pensionierung verfügt werde. Zinsen von 16 DM, beginnend mit dem 10 April 1958 und von monatlich, bis zu dem Io Mai 1959 einschließlich, hinzutretenden je 16 DM sowie monatlich 16 DM am Monatsbeginn im voraus vom I» Juni 1959 bis zu dem Tode des Klägers, längstens bis zu dem 1. 4o Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger den in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 9» Juli 1953 noch weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, der Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes«, Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen«, Er erstrebt eine ihm günstigere Kostenverteilung und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1 500 DM verurteilt hat«, Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen«, 1«, Das Berufungsgericht ist der Auffasung, daß der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet hat« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von den Beklagten nicht angegriffen» wie auch für die Zeit der Pensionierung auf den Unfall zurückgehehde Körperschäden nicht nachweisbar« Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Präge, ob die vorzeitige Pensionierung des Klägers und die damit Verbundene Einkommensminderung eine Folge des Unfalls ist, mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Unfall habe den Kläger als einen in seiner Gesundheit geschwächten, an.einer erheblichen Verschwartung der linken Lunge und entsprechenden kompensatorischen Blähungen der rechten Lunge sowie an einer Hersmuskelinsuffizienz stärkenen Grades leidenden Menschen getroffen; Durch seine ziemlich zahlreichen Erkrankungen seien nachder Bekundung seines Dienstvorgesetzten, des Regierungsdirektors Dr« StflHfe? seine Dienstleistungen sehr beeinträchtigt gewesen« Der Kläger habe jedoch immer wieder sein volles Arbeitspensum er-füllt und nach seinen verschiedenen Erkrankungen, Kuren usw« die liegen gebliebene Arbeit aufgearbeitet« Sein Sachgebiet sei nicht etwa wegen seines verminderten Gesundheitszustandes verkleinert gewesen« Auch habe ihm nicht eine besondere Hilfskraft zugeteilt werden müssen« Noch kurz vor dem Unfall habe er sein volles Arbeitspensum geschafft« Erst durch den Unfall und seine Folgen sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers eine völlige Wandlung eingetreten« Er habe erst am 16« Dezember 1953 seinen Dienst wieder aufnehmen können, sich wegen der Unfallschäden in der Zeit vom 20« Mai 1954 bis 16« Juni 1954 einer Badekur unterziehen müssen und anschließend einen ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Nachurlaub verbracht« Mittlerweile sei er in den letzten zwölf Monaten mehr als 100 Tage krank gewesen« Dies habe den Vorsteher des Finanzamts zu seinem Bericht vom 30« Juni 1954 veranlaßt« Aus dem weiteren . Der Ursachenzusammenhang sei nicht etwa durch den eigenen Antrag des Klägers unterbrochen worden* Diesen Antrag habe der Kläger auf die Aufforderung seiner Vorgesetzten Dienststelle gestellt* Andernfalls wäre er zwangsweise pensioniert worden* Gegen die vorzeitige Pensionierung habe er sich nicht zur Wehr setzen können* Hätte er nicht den Unfall erlitten, dann wäre, er nicht dem Kreisarzt zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit ■ vorgestellt und auch nicht vorzeitig pensioniert.worden* Es spreche alles dafür, daß er, sofern er nicht den Unfall erlitten hätte, bis zur Erreichung der Altersgrenze nach wie vor recht und schlecht seinen Dienst getan hätte und nicht vorzeitig pensioniert worden wäre* Er könne daher von den Beklagten den Unterschied zwischen dem aktiven Gehalt und dem Ruhegehalt als Vermögensschaden verlangen* Die Berechnung dieser Schäden sei nicht zu beanstanden* a) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Körperverletzung, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, und der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand bejaht* Dieser Zusammenhang kann nicht deshalb abgelehnt worden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl für den Zeitpunkt der Dienstunfähigkeitserklärung wie für den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung irgend welche auf den Unfall des Klägers zurückzuführende Körperschäden nicht mehr nachweisbar waren* Die Diehst-unfähigkeit, die Anlaß zur vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gibt, ist nicht allein nach medizinischen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl* Pisch-bach, BBG 2* Aufl* 1956, § 42 Anm* I)* Ausschlaggebend ist vielmehr die Beobachtung des Arbeitserfolges durch den Dienstvorgesetzten (Fischbach aaO; Bochalli, BBG 2. Auflo 1958, § 43 An. 3)» Da dieser Arbeitserfolg durch häufige und länger dndauernde Erkrankungen eines Beamten in Frage gestellt ist, sehen die Beamtengesetze vor, daß ein Beamter im Falle längerer Erkrankung als dienstunfähig angesehen werden kann* So..,kann« nach § 51 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Ein längeres, durch Krankheit bedingtes Fernbleiben vom Dienst birgt damit die Gefahr in sich, daß ein Beamter als dienstunfähig erklärt .und • vorzeitig' ..in den-Ruhestand 5-versetzt wird«, Nae den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger infolge der durch den Unfall erlittenen Verletzungen in der Zeit vom 9. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war allein dieses außerordentlich lange, auf die durch den Unfall erlittenen Verletzungen zurückzuführende Fernbleiben vom Dienst der Anlaß dafür, daß das Verfahren auf vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand eingeleitet und durchgeführt wurde. Schon diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme, daß zwischen' dem Unfall und der Pensionierung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. nach eingehender Würdigung der Dienstleistungen d es Klägers vor dem Unfall weiter festgestellt, daß der Kläger, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte, nach wie vor recht und schlecht bis zur Erreichung der Altersgrenze seinen Dienst getan hätte und nicht vorzeitig pensioniert worden wäre« Der nach der Gesamtschau aller Umstände und nicht nur nach re im\mödizini sehen Gesichtspunkten zu beurteilende ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der vorzeitigen Pensionierung ist sonach von Berufungsgericht zu recht bejaht worden« Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß nach den vorerwähnten Bestimmungen des Beamtenrechts angesichts der außerordentlich langen Erkrankung des Klägers eine Dienstunfähigkeitserklärung nur bei alsbaldiger Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit hätte vermieden werden können, der Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauernd gesundheitlich geschwächt und in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit somit bei ihm nicht in Präge kam« Die Meinung der Revision, der Kläger sei voll arbeitsfähig, da die Unfallfolgen ganz abgeklungen seien, verkennt den Sinn des Urteils« Das Berufungsgericht ist nie von einer ohne den Unfall gegebenen vollen Dienstfähigkeit des Klägers ausgegangeno Dies muß auch nicht aus der Tatsache gefolgert werden, daß der Kläger sein Arbeitspensum immer nachgeholt hat« Auf diesen schlechten Gesundheitszustand des Klägers können sich die Beklagten nicht berufen« Wer einen gesundheitlich geschwächten und anfälligen Menschen verletzt hat, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Verletzte gesund gewesen v/äre (BGHZ 20, 137 ff)o Die Verletzung eines schon kranken und in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Beamten und das mit der Verletzung verbundene längere Pernbleiben vom Dienst ist, entgegen der Meinung der Revision, generell geeignet, die Möglichkeit einer Pensionierung zu erhöhen« Es ist daher nicht unbillig, den Schädiger für eine solche vorzeitige Pensionierung, die sich auch hach dem Abklingen der Körperschäden noch als eine zu demindest mittelbare Folge des Unfalls darstellt, eine Haftung zuzu demuten (vgl. Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem Unfall und der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand angenommen hat. Eine solche Mitschuld erblickt die Revision einmal in der Tatsache, daß sich der Kläger nicht mit den gesetzlich vorgesehenen RechtsbeÄelfen gegen die beabsichtigte Pensionierung zur Wehr setzte, sondern diese selbst beantragte. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Frage unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bereits geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger keine Möglichkeit hatte, die von der Behörde ins Auge gefaßte Pensionierung zu verhindern. Die Beklagten hatten nichts dafür vorgetragen, daß ein solches Vorgehen des Klägers trotz seiner außerordentlich langen Abwesenheit vom Dienst und trotz des Inhalts des Amtsgutachtens irgend welche Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und dem Kläger deshalb vorgeworfen werden kann, sich gegen die Pensionierung nicht gewehrt zu haben. Die Revision will ferner ein Mitverschulden des Klägers daraus herleiten, daß der Kläger nach dem Unfall trotz Überwindung der körperlichen Unfallfolgen unzureichende Leistungen gezeigt und sich nicht zu seinen früheren Leistungen aufgerafft habe. Der Revision ist jedoch entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger bereits vor dem Unfall in' seinen Dienstleistungen sehr beeinträchtigt war und nach Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß hier das Berufungsgericht dem bis zu dem Unfall gezeigten Arbeitserfolg des Klägers die entscheidende Bedeutung beigemessen hat. ee) Die Beklagten haben in den beiden Tatsaphen-instanzen nichts vorgetragen, was eine Begrenzung der Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt hätte. habe Zinsen jeweils ab einem zu frühen Zeitpunkt zugebilligte Das Berufungsgericht ist jedoch insoweit ersichtlich dem Ersturteil, auf das es Bezug genommen hat, gefolgte Die Beklagten haben nach den von ihnen im Berufungsrechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Ersturteils am 30» April 1954 auf vorherige Aufforderung nur einen Teilbetrag von 600 DM gezahlt, weitere Forderungen aber abgelehnt, weshalb der Verzug mit der Fälligkeit der einzelnen Beträge eintrat, ohne daß es noch einer weiteren Mahnung bedurft hätte» I» Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1000 DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt; Bein Xläger seien spätestens ab Juli 1954 - abge- . cehen von der vorzeitigen Pensionierung - irgend welche den Umfang des Schmerzensgeldes beeinflussende Unfallfolgen nicht mehr festzustellen« Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger durch den Unfall - vor allem kurz danach - körperlich und seelisch sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei, und des grob fahrlässigen und rücksichtslosen Verhaltens des Zweitbeklagten erscheine ein Schmerzensgeld von 1000 DM erforderlich, aber auch als ausreichendo Diese Ausführungen lassen keine Verletzung des § 847 BGB und der in BGHZ 18, 149 bezüglich der Entgegen der Meinung der Anschlußrevision ist den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß es auch die vorzeitige Pensionierung des Klägers bei Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt* hat. 2. Entgegen der Meinung des Klägers -stellt der Umstand, daß das Berufungsgericht seine Kostehentscheidung nur mit einem Hinweis auf die gesetzliche Norm begründet hat, keinen Mangel der Begründung im Sinne des § 551 Abs.l Nr. 7 ZPO dar.