Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja
BGB § 823 Ha
Der Teilnehmer an einem Fußballspiel nimmt grundsätzlich Verletzungen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, in Kauf. Daher setzt ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraus, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat.
BGH, Urt. v. 5. November 197^ - VI ZR 100/73 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
VI ZR 100/73 URTEIL Verkündet am
5. November 1974
G U n t h » Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
des Kaufmanns
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Wilfried K ■ Landstraße
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.Dr. und Prof. Dr.
gegen
den Schlosser Jürgen
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 29. September 1968 spielte die 2. Herrenmannschaft der TuSG in der der Kläger Außenläufer war,
gegen die 3. Herrenmannschaft des VSK 0{HH|^-Sch^H|Ht in der der Beklagte als linker Läufer eingesetzt war, Fußball. Gegen Ende der 1. Halbzeit führte der Kläger den Ball. Als er in der gegnerischen Spielhälfte bereits weit vorgedrungen war, griff ihn der Beklagte an. Dabei erlitt der Kläger einen offenen Bruch des rechten Unterschenkels, der wegen Knochenmarks Vereiterung mehrfache Krankenhausaufenthalte erforderlich machte.
Der Kläger, Inhaber eines Reinigungsbetriebs, hat Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 12.870 DM,
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht des Beklagten begehrt. Er hat behauptet, der Beklagte habe ihn durch einen Tritt "gelegt" (bewußt zu Fall gebracht), als er den Ball in einem Abstand von 3 - A m vor sich hergetrieben habe. Demgegenüber hat der Beklagte den Verlauf. dahin geschildert, er habe nicht nach dem Kläger getreten, sondern mit seinem rechten Fuß nach dem Ball "geschlagen" und diesen auch getroffen. Im selben Augenblick habe auch der Kläger zugeschlagen, um den Ball voranzutreiben; er habe den Ball aber nicht erreicht, sondern habe gegen seinen, des Beklagten Fuß getreten, wobei es zu dem Beinbruch gekommen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage nach Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, welche der beiden Darstellungen über den Hergang des Unfalls richtig ist. Es hält den Beweis für eine vom Beklagten begangene rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Klägers (§ 823 BGB) nicht für erbracht. Dabei geht es davon aus, daß der Spieler mit seiner Teilnahme an einem anerkannten Wettspiel Verletzungen in Kauf nimmt, die unter Einhaltung
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der Spielregeln Vorkommen, falls die Spielregeln nicht nur einzelne Aspekte des Spiels, sondern das ganze Spielgeschehen reglementieren. Es läßt offen, ob die Teilnahme am Spiel derartige Verletzungen als "sozial-adäquat", d.h. entweder nicht einmal als tatbestandsmäßige oder wenigstens nicht als rechtswidrige Körperverletzung erscheinen läßt, oder ob ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen sei oder ob schließlich dadurch die Schuldhaftung modifiziert werde. Nach seiner Meinung führen alle diese Ansichten im Ergebnis dazu, daß eine Schadensersatzverpflichtung für regelgerecht zugefügte und nicht regelwidrige Verletzungen entfalle. Unter Zugrundelegung der Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes 1968/69 hält es nach dem Ergebnis der von dem Landgericht und ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen, daß der Beklagte einen Regelverstoß begangen hat; vielmehr sieht es für wahrscheinlich an, daß beide Parteien fast gleichzeitig am Ball gewesen seien, ihn auch etwa gleichzeitig getreten hätten, so daß ein "Preßball" Vorgelegen habe. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Beklagte dabei mit seinem Fußballschuh den Unterschenkel des Klägers getroffen habe; jedenfalls sei nicht bewiesen, daß er den Kläger absichtlich getreten oder ihm ein Bein gestellt oder sonst in "gefährlicher Weise" gespielt habe. Der Verletzte trage aber, wenn sich nicht feststellen lasse, ob eine Regelwidrigkeit Vorgelegen habe, die Beweislast und damit das Schadensrisiko.
II.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. An sich unterliegt es keinem Zweifel, daß im allgemeinen ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen auslöst, wenn dadurch der Sportler verletzt wird (so für das Fußballspiel schon Sen.Urt.v. 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290; für einen Skiunfall s. BGHZ 58, 40, 43). Jedoch verhält es sich jedenfalls dann grundlegend anders, wenn es sich um Verletzungen handelt, die ein Fußballspieler beim Austragen eines Wettkampfes durch einen anderen - meist wie hier der Gegenpartei angehörenden - Spieler erleidet, sofern dessen Spielweise im Rahmen der Regeln lag, nach denen beide Mannschaften das Spiel angetreten haben; derartige Verletzungen werden von jedem Teilnehmer in Kauf genommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Inkaufnahme der Gefährdung etwa als "Handeln auf eigene Gefahr" oder als "sozial-adäquate Verhaltensweise" anzusehen ist und damit -je nach dem rechtsdogmatischen Standort des Betrachters -bereits die Tatbestandsmäßigkeit oder doch die Rechtswidrigkeit der in § 823 Abs. 1 BGB kodifizierten Deliktstatbestände ausschließt (vgl. dazu u.a. Nipperdey NJW 1957, 1777, 1779; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr S. 260 ff; Soergel/Zeuner, BGB 10. Aufl. Vorbem. vor § 823 Rdz. 44,
48; Larenz, Schuldrecht 10. Aufl. Bd. II § 71 I c 1 S. 452 und in Festschrift für DÖlle I S. 169 ff; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. Bd. I § 9 II 2 a und c; Deutsch VersR 1974,
* 1045 m.w.Nachw.). Jedenfalls muß die Teilnahme eines
Sportlers an einem Fußballwettkampf, der nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, daß er sich der Spielordnung unterstellt, also die Teilnahmebedingungen anerkennt und, sofern spielgerechtes Verhalten vorlag, keine
ihm etwa erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend machen wird.
a) Fußball ist ein Kampfspiel, d.h. ein gegeneinander ausgetragenes "Kontaktspiel" - bei dem es also zu körperlichen Berührungen kommt das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen "Kampf um den Ball" nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt. Mit deren Eintritt rechnet jeder Spieler und geht davon aus, daß auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, daher etwaige Haftungsansprüche nicht erheben will. Ein dieser Spielordnung etwa entgegenstehender innerer Vorbehalt eines Spielers wäre rechtlich unbeachtlich; denn die Rechtsbeziehungen der an einem Fußballspiel Beteiligten müssen schadensrechtlich in ihrer objektiven Typizität bewertet werden, so daß es auf die individuelle Haltung des jeweiligen Spielers nicht ankommt. Mit einem dennoch erhobenen Schadensersatzanspruch würde sich der Verletzte in rechtlich unzulässigen Widerspruch zu seinem vorhergehenden Verhalten setzen.
Dieser Gesichtspunkt lag schon dem Senatsurteil BGHZ 34, 355 zugrunde, bei dem es um einen Mitfahrer ging, der sich einem als fahruntüchtig erkannten Kraftfahrer anvertraut hatte. Allerdings hatte dieses Urteil den Standort des dort anstehenden rechtlichen Problems in der vom Gesetz in § 254 BGB getroffenen Wertung gefunden, also in der auf den Einzelfall abzustellenden Abwägung des beiderseitigen Schadens Verursachungsbeitrages. Die Wurzel auch jener Entscheidung liegt jedoch, wie sie ausdrücklich sagt (BGHZ aaO S. 363), in § 242 BGB. Sie hat den Gesichts-
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punkt des Handelns auf eigene Gefahr, d.h. der Inkaufnahme der aus der erkannten Gefahr entstandenen Schäden keineswegs - wie häufig verkannt wird - gänzlich aufgegeben. Gewiß wird sich kaum sagen lassen, daß der Teilnehmer an einem Fußballwettspiel in seine Verletzung einwillige. Der Rechtsgedanke der (rechtfertigenden) Einwilligung in die Verletzung selbst ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn der Patient einen Eingriff, der vorgenommen werden soll, bei dem also der Arzt im Rechtssinne vorsätzlich verletzt, gestattet (BGHZ 29, 33) oder wenn es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (s.Sen.Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 - NJW 1974, 1947). Beim Fußballspiel soll aber der Spieler möglichst nicht verletzt werden. Dennoch seine Einwilligung zu unterstellen, wäre in der Tat, wie der Senat in BGHZ 34, 355t 363 erklärt hat, eine künstliche Unterstellung und nur bei ausgesprochenen gefährlichen Sportarten in Betracht zu ziehen (BGHZ 39, 156, 161: gefährlichen Autorennen, waghalsiger Felskletterei; ferner bei Box- und Ringkämpfen und dgl.; vgl. auch für einen Reitunfall im Senatsurt. v. 13* November 1973 - VI ZR 152/72 » VersR 1974 356). Ein Fußballspieler indes hofft vielmehr und erwartet auch - dies nicht zuletzt im Hinblick auf die für alle Teilnehmer am Spiel geltenden Bestimmungen es werde zu keinen Verletzungen kommen (vgl. auch BGHZ 34, 360, 361); er bleibt sich indes bewußt, daß die auch von ihm selbst mitgeschaffene Lage doch ungewollt zu Verletzungen führen kann. Der tragende Grundgedanke jenes Senatsurteils trifft daher auch hier zu: daß es nämlich als "anstößig” (so BGHZ aaO S. 363) empfunden werde, wenn der jeweilige Verletzte versuche, den Schaden, den er (bewußt) in Kauf genommen hatte, auf den anderen abwälzen will. Gerade
auch hier beim Fußballspiel gilt der Satz jenes Urteils:
Es ist der Grundsatz des gegen Treu und Glauben verstoßenden venire contra factum proprium, der es nicht zuläßt, daß der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht)dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen.
Wird dieses Verbot des SelbstwiderSpruchs ernst genommen, so kann es hier nicht mit der Abwägung nach § 25^ BGB sein Bewenden haben, vielmehr muß dieser Rechtsgrundsatz zu vollständiger Haftungsfreistellung führen.
Die Teilnahme an einem Fußballspiel unterscheidet sich wesentlich von dem Risiko, das der Insasse eines Kraftfahrzeuges bei einem fahruntüchtigen Fahrer eingeht, mit dem es BGHZ 34-, 355 zu tun hatte. Bei solcher Fahrt wird zwar die Gefahr eines Unfalls für alle Teilnehmer die gleiche sein, jedoch kann der Fehler, der zu dem Unfall geführt hat, nur dem Fahrer unterlaufen, nicht auch dem Insassen; der Fahrer nimmt in der Regel das Vertrauen der Mitfahrenden, er werde es nicht zu einem Unfall kommen lassen, in Anspruch. Demgegenüber ist die Gefahr, beim Kampf um den Ball verletzt zu werden, "reziprok”:
Jeder Spieler ist sowohl potentieller Verletzer als auch potentieller Verletzter; das was dem jetzt in Anspruch genommenen Spieler unterlaufen ist, konnte ebenso dem Spieler, der jetzt seinen Sportkameraden verklagt, passieren. Auch ist der Grad der Gefährdung beim Fußballspiel ungleich größer. Dieser Wettkampf bringt auch bei Einhaltung der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig
die Gefahr,verletzt zu werden, mit sich, was für den Mitfahrer bei der Autofahrt nicht in gleicher Weise zutrifft. Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr zwingt zu dem Schluß, daß bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzu demutbar, bei .spielordnungsgemäß zugefügten Verletzungen das Risiko des Schadensersatzes (Arzt- Krankenhaus- Kur* kosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, lebenslange Renten u. dgl.) zu tragen.
Die hier aufgezeigte Haftungsfreistellung hat auch im ausländischen Recht Anerkennung gefunden (s. Österr. Recht: Bydlinski ÖJZ 1955, 159 m.w.Nachw.; Pichler, Sport und Recht 1972, 83, 92 ff; für franz.Recht: Cour de Cassation Urt. v. 15. Mai 1972, Recueil Dalloz Sirey 1972, 606 nebst Anm. aaO S. 607).
Nur auf diese Weise wird das Haftungsrisiko des Fußballspielers überschaubar und auch in wirtschaftlich tragbarer Weise versicherbar. Dagegen wäre es unbillig, dem Verletzten auch das Risiko solcher Unfälle aufzubürden, das er selbst in gleicher Weise auf sich genommen hat.
b) Entgegen der Meinung der Revision muß der Verletzte diese Haftungsfreistellung des Verletzers auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die (durch erlaubtes Spiel) zugefügte Verletzung schwerer Art ist oder wenn sich später aus der Verletzung schwere oder infolge un-vorhersehbarer, aber doch adäquater Komplikationen schwerste
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Schäden, möglicherweise sogar mit Todesfolge, entwickelt haben. Sein Sich-Einlassen auf die auch bei regelgerechtem Spiel nicht vermeidbaren Risiken umfaßt rechtlich auch die Fälle, in denen sich die bewußt in Kauf genommene Gefahr in besonders schwerer Weise verwirklicht hat (BayrObLG NJW 1961, 2072, 2073; vgl. auch BGHZ 24, 21, 26; wenn insoweit das Urteil BGHZ 34, 355, 36l anders zu verstehen sein sollte, würde der Senat an der dortigen Erwägung nicht festhalten; das was der (schädigende) Spieler in jenem Augenblick tun durfte oder nicht tun durfte, kann nur aus der Sicht dieses Augenblicks beurteilt werden und nicht danach, welche Folgen später aus diesem Tun entstanden sind.
c) Welche Gefahren im einzelnen hingenommen werden müssen, bestimmt sich in erster Linie nach den Spielregeln, nach denen die Sportmannschaften angetreten sind. Handelt es sich wie hier um ein Fußballverbandsspiel, so bieten, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, die Fußballregeln des Deutschen Fußballbundes das entscheidende Erkenntnismittel für das Ausmaß des mit dem Spiel eingegangenen und übernommenen Risikos. Diese Regeln verfolgen zwar in erster Linie den Zweck, die Eigenheiten des Spiels zu prägen, den Spielfluß sowie Chancengleichheit zu gewährleisten und durch bestimmte Sanktionen einen Ausgleich für regelwidrig erlangte Vorteile herzustellen. Jedoch sollen sie auch das dem Spiel eigene kämpferische Element mit dem notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit der Spieler in Einklang bringen und verhindern, daß gefährliches Spiel, Roheiten und unsportliches Verhalten zu Verletzungen führen. Darum enthalten sie auch Regeln darüber, welche Handlungen zu dem Schutze
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der Spieler nicht erlaubt sind. Die Regeln mögen nicht erschöpfend, deshalb gegebenenfalls durch Entwicklung weiterer Sportpflichten zu ergänzen sein (vgl. Schroeder/ Kauffmann, Sport und Recht S. 26). Dennoch bieten die Generalklauseln des "Spielens in gefährlicher Weise", des "unsportlichen Betragens" und des "rohen Spiels"
(s. Regel 12 Abs. II, III und IV) i.V. mit den einzeln aufgeführten, dem Schutz der Spieler dienenden Verboten einen wichtigen Maßstab dafür, was als spielordnungsgemäßes Verhalten anzusehen ist und wo nach dem Willen der Spieler die Grenze des Erlaubten überschritten wird, so daß einem Verlangen nach Schadensersatz nicht mehr der Gedanke des Selbstwiderspruches entgegenstände.
d) In Rechtsprechung und Rechtslehre wird teilweise der Standpunkt vertreten, diese Freistellung des Verletzers von seiner (zu unterstellenden) Haftung aus §823 BGB müsse auch dann gelten, wenn er zwar geringfügig gegen eine dem Schutz der Spieler dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung und dgl. geschehen ist (vgl. BayrObLG aaO; Wussow UHR 11. Aufl. Rdz. 255; Deutsch aaO; Reichert, Grundriß des Sportrechts, S. 223; Hellgardt, Haftung für Sportverletzungen S. 70). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, da nicht von einem Regelverstoß ausgegangen werden kann. Ebensowenig braucht der Frage nachgegangen zu werden, ob es bei derartigen häufigen, daher im Spielablauf einkalkulierten Regelverstößen an der für die Feststellung eines schuldhaften Verhaltens notwendigen Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) fehlen kann, weil solche Verstöße bei der Schnelligkeit der zu treffenden
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Entscheidung im Eifer des Gefechtes auch einem gewissenhaften und umsichtigen Spieler gelegentlich unterlaufen können.
2. Für die somit entscheidende Frage, ob der Verletzer gegen eine dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit dienende Spielregel verstoßen hat, kommt ersichtlich der Beweislastverteilung ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die verfügbaren Beweismittel heben sich, soweit die Zeugen dem Verein der einen oder anderen Partei angehören oder mit ihm sympathisieren, oft gegenseitig auf; auch der Aussage des Schiedsrichters, gegebenenfalls seinem Spielbericht, kommt trotz des ihm innewohnenden hohen Beweiswertes im Hinblick auf die Schwierigkeit zuverlässiger Beobachtung der schnell wechselnden Vorgänge oft kein ausreichendes Gewicht zu, um das Gericht von der Richtigkeit des behaupteten Geschehensablaufes zu überzeugen.
a) Die Revision meint, in Anwendung der Grundsätze der Beweislastverteilung nach Gefahrenkreisen müsse jeweils dann dem Verletzer die Beweislast für regelgerechtes Verhalten auferlegt werden, wenn er der Angreifer war.
Dieser Gedanke kann jedoch nicht auf einen - wie hier festgestellt - nach den Spielregeln "rechtmäßigen” Angriff eines Fußballspielers übertragen werden. Angriff und Verteidigung mit ständigem Rollenwechsel der Spieler gehören zu den wesentlichen Elementen des Fußballspiels; gerade hierin liegt der Zweck und sein Reiz. Es hieße
das kämpferische Element des Spieles und den Inhalt der ihm zugrundeliegenden Spielordnung verkennen, wollte man dem Spieler, weil er der Angreifer gewesen war, die Beweislast für spielgerechtes Verhalten auferlegen, einen Beweis, den er, wie aufgezeigt, kaum führen kann. Solche Beweislastverteilung würde ihn, bei ruhiger Überlegung, wohl von dem Angriff um den Ball abhalten, den zu unternehmen aber gerade Aufgabe jedes Spielers ist. Zu dem in Kauf genommenen Risiko, wie es oben erörtert ist, gehört somit auch und gerade die mit einem Angriff des Spielgegners unvermeidbar verbundene Gefährdung.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden getrennt. Sie meint, da nach bisher anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 24, 21) die Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung indiziere, liege es dem Verletzer ob, den Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu führen. Daher müsse hier der Beklagte beweisen, die Spielregeln eingehalten zu haben. Dieser Beweis sei ihm aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
Mit diesem Angriff hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Aus der oben dargelegten Inkaufnahme "erlaubtennaßen" (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzungen folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelgerechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es u.a. vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog. Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder
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ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das "verkehrsrichtige Verhalten” und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann. Nach § 242 BGB kann die Inkaufnahme des Risikos, beim Spiel trotz Einhaltung der Regeln verletzt zu werden, angesichts der oben erörterten Besonderheiten eines Fußballspieles billigerweise nur dahin verstanden werden, daß sie auch die Übernahme des Risikos einschließt, im Streitfall den Regelverstoß nicht beweisen zu können. Dieses Risiko der Unaufklärbarkeit ist gerade dem im entscheidenden Augenblick blitzschnellen Kampfspiel des Fußballs eigen und kann jeden Spieler treffen. Würde es dem sich zufällig in der Rolle des Verletzers befindlichen Spieler überbürdet, so würde das in aller Regel dazu führen, die der Spielübereinkunft entspringende Risikoentlastung auf dem Wege der Beweislastverteilung praktisch unwirksam zu machen. Das aber wäre mit dem zuvor festgestellten Inhalt dieser Spielordnung und dem daraus abgeleiteten Gebot, Ersatzansprüche nur im Einklang mit Treu und Glauben zu erheben, unvereinbar.
c) Die Revision meint ferner, das Verschulden des Beklagten sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als gegeben anzusehen. Der Beklagte habe den Kläger als ballführenden Spieler angegriffen. Werde dabei aber der Angegriffene verletzt, noch dazu wie hier in schwerwiegender Weise, so sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Angreifer unter Außerachtlassung des Gebotes, nicht gefährlich zu spielen, die Verletzung verschuldet, damit regelwidrig gehandelt habe.
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Indes kommt es, wie ausgeführt, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits, in dem es zunächst darum geht, ob ein (objektiver) Regelverstoß Vorgelegen hatte, auf die Frage des Verschuldens nicht (noch nicht) an. Das Vorbringen der Revision ist daher unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Berufungsgericht nicht prima facie zur Feststellung eines Regelverstoßes hätte gelangen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Meinung der Revision besteht nämlich kein Erfahrungssatz, daß bei Einhaltung der Fußballregeln keine schweren Verletzungen auftreten können. Die Spielregeln erlauben z.B. den körperlichen Angriff auf den Gegner in Form des "korrekten Rempelns'1 und des "korrekten Sperrens"; daß aber beim "Rempeln" ein Spieler, zu demal wenn das Spielfeld glatt ist, so unglücklich stürzen kann, daß er sich schwere Verletzungen zuzieht oder infolge von Komplikationen im Heilverlauf längere Zeit arbeitsunfähig ist, liegt nahe. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch kaum sagen, grundsätzlich sei es einem Spieler verwehrt, mit voller Wucht nach dem Ball zu schlagen, selbst wenn sich ein Bein des Gegenspielers hinter diesem befindet. Ein "Preßball" gehört zu den Möglichkeiten des Fußballspiels; er ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Spielregeln untersagt.
3. Die Revision meint schließlich, aus den Aussagen der Zeugen AhSb, Ri4HB> Re|^B, Mo^^B und
DiWHB ergebe sich, daß der Beklagte den Kläger von hinten oder seitlich verfolgt habe, also von diesem nicht genau beobachtet werden konnte; schon dadurch habe er "gefährlich gespielt". Er habe, wie es in der
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Fußballspräche heiße, "geknüppelt", d.h. übertrieben hart, also unfair gespielt.
Hiervon hat sich aber das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zu überzeugen vermocht. Es hält weder für bewiesen, daß der Beklagte absichtlich nach dem Kläger getreten, noch ihm ein Bein gestellt, noch daß er in "gefährlicher Weise" gespielt hat. Eine andere Würdigung dieser tatrichterlichen Feststellungen ist dem Revisiongericht versagt. Daraus allein, daß der Angriff des Beklagten von hinten oder von der Seite kam, brauchte das Berufungsgericht noch nicht den Schluß auf eine unfaire, gefährliche Spielweise zu ziehen.
XII.
Somit hat das Berufungsgericht, nachdem es ohne Verfahrensfehler einen vom Beklagten begangenen Regelverstoß nicht für erwiesen angesehen hatte, die Klage rechts fehlerfrei abgewiesen. Infolgedessen war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Dr. Weber Sonnabend Dunz
Scheffen Dr. Steffen
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