BGH · VI ZB 9/89 vom 28.03.1989
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Januar 1989 wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufgehoben. November 1988 haben die Rechtsanwälte angezeigt, daß sie den Kläger nicht mehr vertreten. Dezember 1988, hat das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dezember 1988 beim Kammergericht eingelegte (erste) sofortige Beschwerde des Klägers. Dezember 1988 beim Kammergericht eingegangenen weiteren Schriftsatz haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen den Kläger an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe; zugleich haben die Rechtsanwälte die Berufung begründet. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Kammergericht durch Beschluß vom 17. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 7. Mit Recht hat das Gericht die Berufung als unzulässig verworfen, da sie, wie der Kläger nicht in Frage stellt, nicht fristgemäß begründet worden ist. Gibt das Kammergericht aufgrund der Zurückverweisung gemäß nachstehender Ziffer 2 nach erneuter Prüfung dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers statt, so wird der Verwerfungsbeschluß vom 7. Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 547, 567 Abs.3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 17. Dezember 1988 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers für unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. November 1988 begonnen, da den früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers an diesem Tage die Verfügung des Gerichts vom 14. Die spätestens ab diesem Tage bestehende Kenntnis seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten von der nicht rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels habe der Kläger sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, wenn der Vollmachtsvertrag zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gekündigt worden ist; dies gilt auch dann, wenn durch die Kündigung der Vertrag gemäß § 87 Abs. 1 ZPO nur im Innenverhältnis beendet wurde, so daß der Rechtsanwalt im Sinne von § 176 ZPO weiterhin der "für den Rechtszug bestellte Prozeßbevollmächtigte" war, an den Zustellungen zu erfolgen hatten. Denn § 85 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Gedanken, daß die Partei für den von ihr Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat; ein solches Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Vollmachtsvertrag vom Rechtsanwalt durch Niederlegung des Mandats beendet worden ist (BGHZ 43, 135, 138; 47, 320, 322; BGH, Urteile vom 5. bb) Das Kammergericht wird bei der erneuten Entscheidun« prüfen haben, ob etwa eine eigene Kenntnis des Klägers von d< versäumten Begründung seiner Berufung der Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags entgegensteht und, wenn dies nicht der Fall ist, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände von ihm begehrte Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl.