BGH · VI ZB 12/97 vom 06.05.1997
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ZPO § 233 Fb Das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist muß schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser Vermerk ist zu überprüfen und ggf.zu korrigieren, wenn das genaue Eingangsdatum bei Gericht bekannt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner am 6. Januar 1997, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und unter Glaubhaftmachung vorgetragen, im Büro seines Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Akte Werde durch Einreichung des Schriftsatzes eine weitere Frist ausgelöst, wie dies bei der Berufungseinlegung der Fall sei, sei der Sach bearbeiter angewiesen, diese weitere Frist nebst Vorfrist im Fristenkalender zu notieren und den Fristablauf nebst Handzeichen in der Handakte zu vermerken. Aller dings sei versehentlich der Kontrollanruf bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, mit dem das Datum des Eingangs habe ermittelt werden sollen, unterblieben. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Weil die Begründungsfrist vom Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht abhängt, ist ihre korrekte Ermittlung zwar erst anhand des Eingangsdatums möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber erforderlich, das mutmaßliche Ende der Frist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender zu notieren und diesen Vermerk später zu überprüfen und ggf.zu korrigieren, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (Senatsbeschluß vom 10. Es heißt dort, wenn durch Einreichung des Schriftsatzes eine weitere Frist aus-gelöst werde wie etwa bei der Berufungseinlegung, sei der Sachbearbeiter angewiesen, diese weitere Frist nebst entsprechender Vor fr ist im Fristenkalender zu notieren und den Fristablauf in der Handakte zu vermerken. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, daß im vorliegenden Fall eine Anweisung auf Eintragung der vorläufigen Begründungsfrist in den Fristenkalender versehentlich nicht befolgt worden wäre. habe die Berufungsschrift nach Unterzeichnung durch den Prozeß-bevollmächtigten per Post versandt und dies vermerkt, wird die Art dieses Vermerks in der eidesstattlichen Erklärung von Frau L. in Übereinstimmung mit deren eidesstattlicher Erklärung lediglich darin erblickt, daß sie den Kontrollanruf vergessen habe und deshalb die Berechnung und Eintragung der Begründungsfrist unterblieben sei. Bei dieser Sachlage kann dem Klägervortrag nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (hierzu Senatsbeschluß vom 10. - VI ZB 16/96 - NJW 1997, 1079) entnommen werden, daß die Notierung der vorläufigen Berufungsbegründungsfrist hinreichend organisiert war und die gebotene Eintragung im Fristenkalender von Frau L. b) Auch mit der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, daß die vom Berufungsgericht vermißte Anweisung bestanden habe. Vielmehr wird die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für notwendig erachtete Notierung der vorläufigen Berufungsbegründungs-frist im Fristenkalender ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet, weil die im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten erteilten Anweisungen in gleichem Maß die Fristwahrung sicherstellten. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen wird deutlich, daß jedenfalls nach der im Büro des klägerischen Prozeßbevollmächtigten üblichen Handhabung die Berufungsbegründungsfrist erst dann eingetragen wird, wenn sie durch den sogenannten Kontrollanruf beim Berufungsgericht als endgültige Frist ermittelt ist, während zuvor lediglich ein Aktenvermerk über die Aufgabe der Berufungsschrift zur Post gefertigt wird. 2. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, eine weitere Sicherung der Notierung der Berufungsbegründungs-frist werde nach den Anweisungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers dadurch erreicht, daß die Frist zur Einlegung der Berufung erst dann zu streichen sei, wenn der Kontroll-anruf beim Berufungsgericht den Eingang der Berufungs-schrift bestätigt habe, kann dahinstehen, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO noch um eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vortrags handelt (vgl. Auch wenn dieser Vortrag berücksichtigt würde, könnte eine solche Anweisung lediglich eine gewisse Gedächtnisstütze zur Folge haben, die allerdings der erforderlichen Präzision entbehrt und vorliegend auch versagt hat.