BGH · VIII ZR 4/59 vom 17.12.1959
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WährG § 3; BGB § 242 Cd Hat die Landeszentralbank eine nur zugunsten des Gläubigers wirkende Wertsicherungsklausel für den Fall genehmigt, da3 die Vertragspartner sie auch zugunsten des Schuldners vereinbaren, so ist der Schuldner :>n aller Regel nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer Vereinbarung dieses Inhalts mitzuwirker*.. Seit Juli des Jahres 1956 war der Beklagte bemüht, sich aus dem MietVerhältnis zu lösen- Er brachte der Klägerin zu dem Ausdruck, daß er den Mietvertrag mangels Genehmigung der Wertsicherungsklausel in § 4 Abs, 5 durch die Landeszenral-bank für unwirksam halte. Die Klägerin hat darauf Klage auf PestStellung erhoben, daß der Mietvertrag rechtswirksam und durch die Kündigung - zu dem 30, August 1957 nicht beendet sei. Der Beklagte hält die Kündigung für zulässig, weil die Klägerin ihm grundlos die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weitere, seine wirtschaftliche Existenz vernichtende Maßnahmen angedroht habe; ferner auch, weil die Mieträume einen Mangel hätten, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhöben Das Landgericht hat festgestellt, daß der Mietvertrag Die Vereinbarung in § 4 Abs. 5 des Mietvertrages ist eine Wertsicherungsklaussl (BGHZ 14, 306, 311) und bedarf daher im Hinblick auf § 3 Satz 2 WährG der Genehmigung durch die Landeszentralbank von Baden-Württemberg, um wirksam zu werdena Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Landeszentralbank dem Antrag der Klägerin, die Klausel so zu genehmigen, wie sie in dem Mietvertrag enthalten ist, nicht entsprochen hat und daß die Klausel mit einem von der LandesZentralbank genehmigten Inhalt von den Parteien nicht nachträglich vereinbart worden ist* Indessen bedarf es - wie im angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt ist - keiner Erörterung, ob die Unwirksamkeit der Klausel die Richtigkeit des ganzen Mietvertrages gemäß § 139 BGB zur Folge hat. Denn dem Beklagten kommt die Unwirksamkeit uicht zugute; er ist nämlich nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der gegebenen Sachlage nach Treu und Glauben verpflichtet, mit der Klägerin eine Klausel des von der Landeszentralbank genehmigten Inhalts zu vereinbaren, weil die so abgeänderte Klausel für ihn im Rahmen des Mietverhältnisses nur vorteilhaft ist» Nicht gefolgt werden kann der Revision in der Meinung, die Klägerin dürfe sich auf die Genehmigung der Landeszentralbank solange nicht berufen, als der Beklagte nicht sein Einverständnis mit der Abänderung der Klausel erklärt habe oder zur Abgabe dieser Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie meint, die im voraus erteilte Genehmigung einer WertSicherungsklausel mit einem von der bisherigen Vereinbarung der Vertragspartner etwas abweichenden Inhalt entbehre der Wirksamkeit. Das Berufungsgericht hat erwogen, die Kündigung des Beklagten würde zwar möglicherweise als Rücktritt vom Mietvertrag aufgefaßt werden können, wenn die Klägerin durch positive Vertragsverletzung das LeistungsVerhältnis in einer Weise gestört hätte, die einer Lossagung vom Vertrage gleichgekommen sei und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Beklagten unzu demutbar gemacht haben würde. Indessen sei ein derartiger Verstoß der Klägerin gegen ihre Vertragspflicht nicht darin zu erblicken, daß sie dem Beklagten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die mindest vorübergehende Lahmlegung seines Betriebes durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in Aussicht gestellt habe. Sie meinte nämlich, auf Grund des ihr von dem Baurat a.D. Ewald erstatteten Gutachtens infolge der vom Beklagten betriebenen Maschinen mit der efahr eines Einsturzes des Gebäudes rechnen zu müssen. Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht fahrlässig gehandelt, wenn sie während der langwierigen Verhandlungen über eine einverständliche vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses dem Beklagten einmal mündlich angekündigt haben mag, sie werde im Hinblick auf die Risse in dem Gebäude gegen ihn Schadensersatzforderungen geltend machen und eine einstweilige Verfügung beantragen, die möglicherweise zur vorübergehenden Lahmlegung seines Betriebes führen werde - Unerheblich ist dabei, ob sie gewußt hat, daß die wirtschaftliche Lage des Beklagten im Jahre 1956 etwa besonders angespannt war. Die Befugnis zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 542 BGB hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit folgender Begründung abgesprochens Allenfalls habe der Beklagte kündigen können> wenn 2ur Zeit der Kündigung eine Einsturzgefahr bestanden hätte- Gerade hierzu aber sei dös Vorbringen des Beklagten widerspruchsvoll $ denn er berufe sich zur Rechtfertigung seiner Kündigung einerseits auf die von der Klägerin behaupteten Einsturzgefahr, mache aber andererseits an Hand des ihm von Dr.Ing» erstatteten Gutachtens geltend, daß keine Einsturzgefahr bestehe» Sei zur Zeit der Kündigung ein Einsturz nicht zu befürchten gewesen, so sei dei: Beklagte zu einer außerordesitlichen Kündigung auch nicht berechtigt gewesen- Demnach sei unerheblich, ob die Risse schon zur Zeit des Einzuges des Beklagten in die Mieträume vorhanden gewesen oder erst durch deren Gebrauch während der Mietzeit verursacht worden seien, und ob der Beklagte überhaupt auf die Einsturzgefahr sich berufen dürfe, solange Zweifel daran bestünden, ob er seiner im Vertrag übernommenen und schließlich mindestens teilweise erfüllten Pflicht zu dem Einbau von Sicherungen gegen Geräusche und Erschütterungen rechtzeitig und ausreichend nachgekommen sei» Die von der Revision gegen diese Erwägung gerichteten Angriffe bedürfen keiner Prüfung» Denn dem Beklagten war der Gebrauch der Mieträume, wie er im Vertrag vom 21» Januar 1957 vereinbart worden ist, niemals entzogen* Auch wenn insbesondere - wie der Beklagte es darstellt - die Risse bereits am i- April 1954 vorhanden waren, ist dadurch doch der Gebrauch der Räume in dem durch den Mietvertrag ‘gszogenen Rahmen nicht beeinträchtigt worden» Denn durch § 5 Satz 1 des Vertrages ist die in §§ 557, 538 BGB bestimmte Gewähr- Ferner 1st in Satz 2 der bezeichneten Vertragsbestimmung vereinbart worden, daß der Beklagte die Räume in dem am 1, April 1954 gegebenen Zustand übernehme; Bas Berufungsgericht hat den Sinn dieses Satzes nicht erörtert; deshalb ist der erkennende Senat nicht gehindert, ihn zu deuten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24- November 1951 - II ZR 51/51 - IM BGB § 133 A Nr. 2)t Mit dem Satz ist zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte den darin bezeichneten Zustand als zu dem vertragsmäßigen Gebrauch im Sinne von § 536 BGB geeignet gelten läßt; der Revision kann also nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß § 5 des Mietvertrages die Verpflichtung des Vermieters unberührt lasse, die Räume so herzurichten, daß sie für den Betrieb des Beklagten geeignet seien.