BGH · VIII ZR 86/67 vom 12.05.1969
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Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr, Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. März 1964 die Auszahlung an die einzelnen Miterben an, mit Ausnahme des auf den Schuldner entfallenden Betrages von 5 907,28 DM. Schuldners, seinen "Surrogationsanspruch" und seinen "Anspruch auf Auszahlung" gegen die Erbengemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung Überweisen ließe Die Parteien streiten um die hinterlegten 5 907,28 I&I, indem sie klagend und (in der Berufungsinstanz} widerklagend beantragen, den Gegner zur Einwilligung in die Auszahlung zu verurteilen* Bas Landgericht hat den Betrag der Klägerin, das Berufungsgericht hat ihn der Beklagten zugesprochen* Hit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« 1« Bie Vorinstanzen sehen übereinstimmend in dem zu entscheidenden Fall ein Problem des §1258 Abs* 3 BGB* Nach dieser Bestimmung "gebührt” dem Pfandgläubiger, der ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers hat, ein Pfandrecht an den Gegenständen, die bei der Auseinandersetzung an die Stelle des Anteils des Schuldners treten* Landgericht und Oberlandesgericht folgern aus dieser Bestimmung Übereinstimmend, das Pfandrecht der Klägerin habe sich nicht an dem Erlösanteil des Schuldners fortgesetzt; die Klägerin höbe vielmehr nur einen obligatorischen Anspruch auf Bestellung eines solchen Pfandrechts gehabt« Bas Landgericht nimmt dasselbe auch für das PfändungsPfandrecht deh Beklagten an und kommt deshalb zu dem Ergebnis, an dem Erlösanteil des Schuldners habe allein die Klägerin, nämlich durch die (zweite) Verpfändung vom 31* Juli 1964 ein Pfandrecht erworben* Bas Berufungsgericht ist demgegenüber der Meinung, § 1258 Abs« 3 BGB gelte nur für ein Vertrags- b) Durch die Verpfändung hat die Klägerin, durch die Pfändung hat die Beklagte {§ 804 ZPO) ein Pfandrecht an dem Anteil des Schuldners am Nachlaß erlangt. Gegenstand des Pfandrechts war im einen wie im anderen Palle die aus der Erbengemeinschaft sich ergebende Rechtstellung des Schuldners, nicht dagegen (§ 2033 Abs. 2 BGB) sein Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen, insbesondere den Grundstücken. Nachdem:• die Grundstücke den Erstehern zugeschlagen waren (§90 2VG), gehörte anstelle Lk der Grundstücke der Erlös zu dem Nachlaß*> Dieser Erlös bestand, nachdem die von den Erstehern zu zahlenden Beträge auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt waren, in der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstello, Geändert hatte sich bis dahin nicht der Gegenstand der Pfandrechte - dies war nach wie vor bei noch nicht beendigter Erbengemeinschaft der Miterbenanteil des Schuldners sondern lediglich der Nachlass Zu ihm gehörte nunmehr anstelle der Grundstücke die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle (vgl, VIII 2H 283/64 Urteil vom 26.10.1966 NJW 1967? Eine Geldforderung, die mehreren zustehl;, wird durch Vereinbarung der Berechtigten geteilt» Zu den Berechtigten gehörten hier außer den Miterben auch die Parteien als Pfandgläubiger» Durch ihre Pfandrechte wurde nämlich gemäß §§ 1273 Abs» 2, 1258 Abs« 1 und 2 BGB der Schuldner in der Ausübung seiner Miterbenrechte dahin beschränkt? daß er sie nicht ohne die Pfandgläubiger ausüben konnte« Das galt insbesondere auch für die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung (§ 2042 BGB)« Die 'Peilungsvercinbarung, durch die die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle aufgeteilt und die Erbengemeinschaft ganz oder teilweise beendet wurde, bedurfte demnach der Zustimmung beider Parteien« b) Die Miterben selbst haben sich mit einer Aufteilung der Forderung teils gegenüber dem Vollstreckungsgerieht, teils gegenüber der Hinterlegungsstelle einverstanden erklärt und damit eine entsprechende Aufteilung der Forderung vereinbart» Die Klägerin hat dieser Vereinbarung schon durch schriftliche Erklärung vom 20« August 1963 gegenüber dem Vollstreckungsgerieht ausdrücklich zugestimmt (1 HD 41/63 Amtsgericht Mülheim-Ruhr Bl« 19)« Die Beklagte hat dagegen gegenüber dem Vollstreckungsgericht einer Verteilung des Erlösüberschusses ausdrücklich widersprochen (Schriftsatz vom 8» Oktober 1963 in 8 K 15/62 Bl« 141}, und, nachdem sie von der Auszahlung an die übrigen Miterben erfahren hatte, gegenüber der Hinterlegungsstelle durch Schriftsatz vom 20« April 1964 (1 HD 41/63 Amtsgericht Mülheim Bl« 51) ihren Widerspruch aufrechterhalten« Bis zu diesem Zeitpunkt war deshalb die Auseinandersetzungsvereinbarung noch nicht rechtswirksam, ungeachtet dessen, daß die Hinterlegungsstelle die auf die anderen Miterben entfallenden Anteile bereits am 20« März 1964 ausgezahlt hatte» Der bei der Hinter- war deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nicht der auf den Schuldner entfallende Erlösanteil, auf den die Bestimmung des § 1258 Abs.3 BGB anzuwenden wäre? sondern der Rest, der - mangels einer wirksamen Teilungsvereinbarung - nach wie vor der Erbengemeinschaft zustehenden Forderungo Im Verhältnis der Parteien kann dieser Rest nur der Klägerin zustehen, weil ihr Pfandrecht an dem Erbteil des Schuldners den besseren Rang gegenüber dem Pfandrecht der Beklagten hat. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, entsprechend dem im Klageantrag enthaltenen Verlangen der Klägerin der von den anderen Beteiligten bereits getroffenen [Dei lungs Vereinbarung zuzustiramen. Eine schlüssige Genehmigung seitens der Beklagten könnte darin liegen, daß sie in diesem Rechtsstreit sich ausdrücklich auf § 1258 Abso 3 BGB beruft, der voraussetzt, daß der hinterlegte Betrag an die Stelle des Erbteils des Schuldners getreten ist, was seinerseits eine rechtswirksame Teilungs-vercinbarung zur Voraussetzung hat. Außerdem wendet die Beklagte sich in diesem Rechtsstreit nicht mehr gegen die von der Hinterlegungsstelle vorgenommenen Auszahlungen, die - mangels Zustimmung der Beklagten - möglicherweise vorzeitig erfolgt sind, sondern beschränkt sich darauf den noch bei der Hinterlegungsstelle liegenden Betrag auf Grund ihres Pfändungspfandrechtes als Anteil des Schuldners für sich in Anspruch zu nehmen«» Im folgenden wird deshalb davon ausgegangen, daß auch die Beklagte der I? a) Im Zivilprozoßreoht wird allgemein angenommen, daß sich das Pfandrecht des Gläubigers, der einen Mitorben-anteil des Schuldners gepfändet hat, kraft Surrogation auf die Gegenstände erstreckt, die bei der Teilung auf den gepfändeten Erbteil entfallen, mindestens, soweit es sich dabei um Forderungen handelt (Stein/Jonas/Sehönke/Pohle ZPO 17 o Aufl o § 899 Anm» III 2; Baumbach/laut er bach ZPO 29» Aufl. b) Es ist richtig* daß der Wortlaut des über § 1273 Abso 2 BOB hier entsprechend anwendbaren § 1258 Abs» 3 (“gebührt") die Auslegung nahelegt* bei der Aufhebung der Erbengemeinschaft trete keine dingliche Surrogation ein* vielmehr erwerbe der bisherige Pfandgläubiger nur einen obligatorischen Anspruch auf ein neues Pfandrecht an den Gegenständen, die an die Stelle des Miterbenanteils treten» Auf den Wortlaut stellt auch allgemein dös Schrifttum (ohne nähere Begründung) ah» Auch das Beichsgericht hat in BG2 84, 395, 397 ausgesprochen* aus dem Wort "gebührt" folge, "daß der Pfandgläubiger nicht kraft Gesetzes ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erwerbe, sondern er nur einen Anspruch auf Bestellung eines Pfandrechts daran erlange"» Bie Ge-aetzesmaterialicn, die das Beichsgerioht für seine Ansicht heranzieht, stützen diese jedoch nur sehr bedingt» Hier ist zunächst bemerkenswert, daß von einem "Fortbestände" des Nießbrauchs bei Wegfall seines ursprünglichen Gegenstandes gesprochen wird, ferner davon, daß mögliche Zweifel an dem Fortbestände des Nießbrauchs beseitigt werden sollen, und schließlich, daß als Grund für die Regelung angegeben wird, daß im Falle der Teilung das einlretenöe Surrogat zunächst ein gegen die Miteigentümer sich richtendes Forderungsrocht sei. c) In einem solchen Falle besteht, wie dargelegt, bis zur Teilung des Erlösüberschusses die Erbengemeinschaft - und damit der Miterbenanteil, und damit das Pfandrecht an ihm -fort« Erst mit der Teilung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fällt der ursprüngliche Gegenstand des Pfandrechts, der Miterbenanteil, weg und an seine Stelle tritt unmittelbar der auf den einzelnen Miterben entfallende Forderungsteil» Warum in einem solchen Falle trotz der von den Motiven grundsätzlich und auch vom Gesetz in anderen Fällen (§ § 1247, 1287 BGB) bejahten dinglichen Surrogation mit der Teilung der Forderung das Pfandrecht enden und der Pfandgläubiger auf einen obligatorischen Anspruch auf Bestellung eines neuen Pfandrechts an dem Forderungsteil angewiesen sein sollte, entbehrt jeder Begründung und würde gerade zu einer untragbaren Schwächung des Vertragspfandrechtes führen» Es würde dann nämlich jedes Vertragspfandrecht an einem Miterbenanteil, selbst wenn es wie hier im Grundbuch eingetragen ist, bei der Teilung des Erlös übei'schusscs seinen Rang zu lasten eines späteren Pfändungspfandrechtes ein-büßen und dadurch häufig überhaupt wertlos werden» Eine solche Entwertung des Vertragspfandrechtes zu Gunsten des Pfändungspfandrechtes findet - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - ihren inneren Grund insbesondere nicht darin, daß der Pfändungsgläubiger im Gegensatz zu dem Vertragspfandgläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel hat* Es trifft zwar zu, daß zwischen Pfändungspfandrecht und Vor-trsgspfandrecht wesentliche Unterschiede bestehen! wie tief sie reichen, ist seit langem im Schrifttum kontrovers und bedarf hier nicht der Erörterung* Gerade in dem Punkt aber, auf den es hier ankommt, in ihrer rangwährenden Funktion, unterscheiden sieh PfändungsPfandrecht (vgl» § 804 Abs* 2 2P0) und Vertragspfandrecht (vgl» § 1209 BGB nicht» Ein Vertragspfandrecht an einer Sache oder einem Recht tritt auch sonst nicht hinter einem späteren Pfändungspfandrecht zurück, weil dessen Inhaber - im Gegensatz zu dem Vertragspfandgläubiger - schon einen vollstreckbaren Titel habe» Für das Rangver-hältnis zwischen Vertragspfandreeht und Pfändung©Pfandrecht ist vielmehr allein die zeitliche Priorität der Entstehung maßgebend* Dies gilt trotz § 1258 Abs* 5 B£B auch für das Pfandrecht an einem Miterbenanteil jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Nachlaß in Natur geteilt wird*