BGH · VIII ZR 71/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Zedent hat diesen Geschäftsanteil durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24» Mai 1950 an die beklagte Bundesrepublik Deutschland verkauft und abgetreten« Der angemessene Kaufpreis sollte nach einem in diesem Vertrage festgelegten Verfahren durch Sachverständige ermittelt und, wenn eine Einigung der Vertragsparteien dann nicht zustandekomme, durch einen weiteren Sachverständigen endgültig bestimmt werden« Die Beklagte zahlte jedoch bereits vor Durchführung dieses Verfahrens an den Veräußerer zunächst insgesamt 150 000 DM und auf Grund einer privatschriftlichen Vereinbarung mit ihm vom 29« März 1952 am 21 o April 1952 weitere 50 000 DM in Anrechnung auf den Kaufpreis« Die Klägerin behauptet, der Kaufpreis werde durch ein Gutachten des von dem Zedenten beauftragten Sachverständigen Arndt vom August 1951 bestimmt« Dieses sei nämlich gemäß Vertrag vom 24« Mai 1950 deshalb allein maßgebend geworden, weil die Beklagte es trotz Fristsetzung versäumt habe, für die Bestimmung des Kaufpreises rechtzeitig das Gutachten eines von ihr zu beauftragenden Sachverständigen einzuholen« Sie stützt diese Auffassung im einzelnen auf folgenden Sachverhalts In dem notariellen Vertrag vom 24» Mai 1950 is6 Es folgten Verhandlungen zu dem Zwecke einer vergleichsweisen Vereinbarung des Kaufpreises» Unter Ablehnung eines Vergleichsangebots des Veräußerers des Geschäftsanteils erklärte sich der BMF mit Schreiben vom 20» März 1951 damit einverstanden, daß der Kaufpreis nunmehr gemäß Abschnitt III des Vertrages vom 24* Mai 1950 durch Sachverständige ermittelt werde. es sei erforderlich, einen technischen Sachver-ständigen zur Wertermittlung heranzuziehen® Darauf erklärte der BdP am 14® Juni 1951 durch den damaligen Oberregierungsrat Birnbaum dem Zedenten fernmündlich, er sei damit einverstanden, zunächst die Fertigstellung des Prüfungsberichts des Sachverständigen Arndt abzuwarten und sodann an Hand dessen Berichts zu verhandeln, um eine Einigung zu erzielen® Dem Sachverständigen Arndt teilten die Wirtschaftsprüfer der DRf auf seine Frage mit, daß sie die Arbeiten abbrächen und die Sache "auf Eis gelegt” werden würde® Biese Bitte wiederholte der Zedent der Klägerin in seinem Schreiben vom 8® September 1951® Der BI&F schlug ihm im Schreiben vom 10® Oktober 1951 vor, die Industrie-und Handelskammer in Hannover um die Benennung eines Gutachters zu bitten, dessen Gutachten der Errechnung des Kaufpreises zugrundegelegt werden sollte® Dies lehnte der Zedent der Klägerin durch Schreiben des Rechtsanwalts Oestmann vom 13® Oktober 1951 ab, der darin die Auffassung vertrat, die Frist zur Einsetzung eines Sachverständigen gemäß Vertrag vom 24® Mai 1950 sei mit dem 8® Oktober 1951 abgelaufen, deshalb habe nunmehr die Der wies in dem Antwortschreiben vom 22« Oktober 1951 darauf hin, er habe in dem Schreiben vom 20« März 1951 die DE11 als seine Sachverständige benannt, und widersprach der 'Rechtsauffassung der Gegenseite« In Erwiderung auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts erklärte der BMP unter dem 9o November 1951, nach dem Vertrag vom 24« Mai 1950 habe eine Vertragspartei nicht schon dann das Recht zur einseitigen Festsetzung des Kaufpreises durch ihren Sachverständigen, wenn der Sachverständige der anderen Vertragspai’tei ein Gutachten nicht vorlege« Vielmehr brauche lediglich eine Schätzung des Sachverständigen vorzuliegen, damit die Voraussetzung für die Ermittlung des Kaufpreises durch einen von der-Industrie- und Handelskammer Hannover zu ernennenden Sachverständigen geschaffen werde« Eine solche Schätzung des von ihm benannten Sachverständigen, der DRT, liege vor, sie belaufe sich auf 200 000 DM« Dieser Betrag und die Schätzung des Sachverständigen Arndt bildeten also den Rahmen für die Ermittlung des Kaufpreises durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu ernennenden Sachverständigen, wenn zwischen den beiden Sachverständigen nicht bis zu dem 15« November 1951 eine Einigung Uber den Kaufpreis erzielt werden sollte« Nach weiterem Schriftwechsel und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien schlossen sie am 29« März 1952 eine schriftliche Vereinbarung, nach der der BMP nunmehr die Treuhandgesellschaft Südwest KflHHD in Stuttgart zu dem Sachverständigen ernennen sollte, damit dieser den Kaufpreis für den Geschäftsanteil ermittelte« Für den Fall, daß dann eine Einigung der Parteien über den Kaufpreis nicht zu erzielen sei, sollte nach dieser Vereinbarung die Industrie- und Handelskammer in Frankfurt einen Sachverständigen benennen, dessen Schätzung sich im Rahmen der beiden vorhergehenden Sachverständigen, also der Treuhandgesellschaft Südwest UIHfeGnibH und des Sachverständigen Arndt, halten sollte« Auf Grund dieser Vereinbarung zahlte der BHF an den Veräußerer des Geschäftsanteils die oben einleitend erwähnten weiteren 50 000 DM zur Anrechnung auf den Kaufpreis« Der BMP bestätigte ferner mit Schreiben vom 1« April 1952 an den Bechtsanwalt des Zedenten Br* KuHW daß das Gutachten der BRT nebst den ergänzenden Ausführungen im Eilbrief vom 27 o Februar 1952 dem von ihm benannten Sachverständigen nicht zugeleitet werde«' Die Treuhandgesellschaft Südwest erstattete das Gutachten im August 1952 und ergänzte es später» nachdem der Zedent das überarbeitete Gutachten erhalten hatte, das den Wert des Geschäftsanteils auf einen Betrag von nicht höher als 165 000 DM ermittelte, erklärte der Veräußerer durch Schreiben des Rechtsanwalts Dr« Ku^HHHl an den Bi;#' vom 29« Juni 1953? er habe erst durch einen Prozeß gegen die DKT inzwischen erfahren« daß dem BMP nicht einmal eine Schätzung des Wertes des Geschäftsanteils von der DRT mit geteilt worden sei« Dies ergebe sich daraus, daß es s:*ch bei der sogenannten Schätzung in Wirklichkeit um ein Schreiben der DR! und dem Umstand, daß der BLIP es trotz früherer mehrfacher Aufforderungen unterlassen nabe,die von ihm in seinem Schreiben vom 9* November 1951 und von der DRT in deren Schreiben vom 8» Dezember 1951 und 27* Februar 1952 erwähnte Schätzung ihm, dem Zedenten, zugänglich zu machen, ergebe sich, daß die bezeichnete Schätzung niemals Vorgelegen habe« Die angeführten Schreiben hätten offensichtlich nur dem Zweck gedient, ihn über diese Tatsache hinwegzutäuschen«, Infolge dieser Schreiben, besonders aber infolge der Vorlage des Schreibens der DBI vom 27o Februar 1952 habe er im März 1952 irrtümlich angenommen, die in den Schreiben bezeichnete Schätzung sei erfolgt* Andernfalls würde er die Vereinbarung vom 29* März 1952 nicht abgeschlossen haben* Der Bl®1 wies die Behauptung, der Zedent sei arglistig getäuscht worden, zurück» Darauf erklärte dieser durch Schreiben des Rechtsanwalts 1^'° August 1953 die Anfechtung der Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung* Die Klägerin hat sich auf die in diesem Schreiben gegebene Begründung der Anfechtung bezogen und dazu vorgetragen, bei der Verhandlung an 3« März 1952 habe der Zedent mit Nachdruck den Standpunkt vertreten, daß überhaupt keine Wertbestimmung im Sinne des zweiten Veifahrensabschnitt8 stattgefunden habe* Die Vertreter des HIF, Ministerialrat Dr« und Ob er regierungsrat Bi4HHBkä*tten dies auch gewußt, aber sich trotzdem bemüht, dem Zedenten und seinem Vertreter, Rechtsanwalt Dr« KuJHM? beizubringen, es liege doch eine Wertbestimmung der DRT im Sinne des Vertrages vor, wobei den Vertretern des BI5F bekannt gewesen sei, daß die DBS nur die Äußerung vom 10® Februar 1951 abgegeben hatte® Sie hätten es vermieden, den Zedenten darüber aufzuklären, wie und nach welchen Gesichtspunkten diese Äußerung der DET zustande gekommen sei« Dadurch sei ein ganz falsches Bild hervorgerüfen worden* Durch die Vorlage des vom BMF bestellten und zweckbestimmten Schreibens der DR3? zung vorliege o Dies hat die Klägerin durch Benennung des Zedenten und des Rechtsanwalts Dr. Ku^HHH^ls Zeugen unter Beweis gestellt, ebenso die Behauptung* der Zedent habe sich durch die bei ihm bewußt hervorgerufene irrige Vorstellung, es liege doch eine vertragsgemäße Wertberechnung vor, zu dem Abkommen vom 29* März 1952 bestimmen lassen» Io Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, für den vom Zedenten der Klägerin an die Beklagte verkauften und übertragenen Geschäftsanteil sei ein verbindlicher Kauf- preis noch nicht ermittelt worden und daher der eingeklagte Teilanspruch auf jeden Pall noch nicht fällig« Es hat dies auch für den Pall angenommen, daß die von dem Zedenten am 14* August 1953 erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 29* März 1952 begründet ist, jedoch die Anfechtung ebenfalls geprüft und sie für unbegründet erachtet« Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, dürfe sich die Klägerin auf die Anfechtung deshalb nicht berufen, weil ihr die Berufung hierauf unter dem Gesichtspunkt mißbräuchlicher Rechtsausübung zu versagen seio Die Revision macht geltend, es komme auf die Anfechtung schon deshalb nicht an, weil die schriftliche Vereinbarung vom 29 o März 1952 der in § 15 GmbHG vorgeschriebenen Form entbehre und schon aus diesem Grunde unverbindlich sei« Das ist jedoch nicht richtig« § 15 Abs«4 GmbHG unterwirft zwar der gerichtlichen oder notariellen Porm auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird« Die notarielle Form ist aber für die ursprüngliche KaufVereinbarung und die Änderung dieses Vertrages durch den Vertrag vom 11 o August 1950 gewahrt worden« Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen Änderungen eines jl foriagerecht abgeschlossenen auf die Übertragung eines GmbH-Anteiles gerichteten Kaufvertrages der Form des § 15 GmbHG bedürfen, wenn die Änderung vor der Abtretung des Geschäftsanteiles vereinbart wird« Denn die Formvorschrift gilt jedenfalls nicht, für eine Abänderung solcher Verträge, die zeitlich nach einer mit Rechtsgrund und formgerecht vorgenommenen Übertragung eines Geschäftsanteils vereinbart werden (RGZ 88,61,65 = JW 1916,492 mit Annu Hachenburg* RG DR 1940,1292* Brodmann GmbHG 2«Aufl« (1950) § 15 Anmo3 d* vgl« entsprechend für den Grundstücksverkehr RG Warn 1911. wenn aus seinem Nichtvorliegen dem Zedenten der Klägerin ein Rechtsvorteil gegenüber der Beklagten entstanden gewesen wäre» Das sei aber nicht der Fall» Denn seine Rechtsauffassung sei unzutreffend, daß das Gutachten Arndt wegen Versäumung der Frist zur Benennung eines Sachverständigen durch die Beklagte gemäß Vertrag vom 24» Mai 1950 und auch wegen Bestellung der DET als einer unbenennbaren Sachverständigen für den Kaufpreis verbindlich geworden sei» Ein solcher Rechtsvorteil habe allenfalls in der irrigen Vorstellung des Zedenten bestanden und das auch nur, wenn man ihm trotz der von ihm selbst niedergelegten Aktennotizen vom 14» Juni 1951 zugestehen wolle, daß.er sich über deren rechtliche Tragweite nicht im klaren gewesen sei, was nach Lage der Sache und auch bei der BerufsStellung des Zedenten als*des früheren (Generaldirektors eines Großunternehmens kaum glaublich seio Sei somit der Zedent zur Abgabe der am 29» März 1952 geäußerten Willenserklärung, also zu dem Abschluß des an diesem Tage getätigten Vertrages, schon an sich verpflichtet gewesen und zudem die Tatsa- che, Uber die er getäuscht worden sein wolle, nach den Umständen des Palles und sogar nach dem beiderseitigen ausdrücklichen Willen beider Vertragsparteien ohne jede Bedeutung gewesen, so stelle sich die auf Grund einer solchen Täuschung gemäß § 123 BGB erklärte Anfechtung auf jeden Pall als eine im Sinne des § 242 BGB unzulässige Bechtsausübung dar, wenn nicht, was ebenso nahe liege, schon die Ursächlichkeit zwischen der Täuschung und der abgegebenen Y/illenserklärung zu verneinen seio Im übrigen könne sogar fraglich sein, ob bei den «täuschenden Vertretern« des BßP das Bewußtsein gegeben gewesen sei, den Zedenten durch die Täuschung zu schädigen oder möglicherweise zu schädigen, was ebenso erforderlich sei, um überhaupt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB zu bejahen« Es habe nach läge der Sache vielmehr den Anschein, daß seitens der Vertrete** des BMP bei Abschluß der Vereinbarung vom 29« März 1952 und dann noch in dem Schreiben vom 1« April 1952, das die Bestätigung enthält, «das Gutachten« der BET werde der neuen Sachverständigen, der Treuhandgesellschaft Südwest, nicht vorgelegt werden, lediglich leichtfertig von einem solchen Gutachten in Erkenntnis der Tatsache gesprochen worden sei, daß es darauf sowieso nicht ankomme und auch vom Zedenten der Klägerin, wie schon die Vorverhandlungen, insbesondere die Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19« Pebruar und 17o März 1952 ergeben hätten, darauf kein entscheidender Wert'gelegt werde« wer aber nur leichtfertig und damit nur fahrlässig täusche und zudem nicht einmal in dem Bewußtsein handle, durch seine Leichtfertigkeit den anderen zu schädigen oder möglicherweise zu schädigen, täusche nicht arglistig im Sinne des § 123 BGB« Auch alle diese Zweifel müßten zu Lasten des Zedenten und damit zu Lasten der Klägerin gehen« da der nach § 123 BGB Anfechtende für den gesamten Anfechtungstathestand die Beweislast trage« Sei somit die Anfechtung nicht begründet, dann sei auch aus diesem Grunde nicht die von dem Gutachter Arndt getroffene Wertermittlung für den Kaufpreis des Anteils verbindlich,, Es sei also gemäß der Vereinbarung vom 29 «März 1952 in Vei’bindung mit der unter Abschnitt XII des Vertrages vom 24o Mai 1950 getroffenen noch ein Gutachten eines Obergutachters einzuholen, den nach der Vereinbarung vom 29» Marz 1952 die Industrie- und Handelskammer in Frankfurt a«Main zu benennen habe« Erst dieses Obergutachten werde den Kaufpreis verbindlich feststellen« Pie einzige Konzession des Zedenten habe darin bestanden, daß er nicht auf der sofortigen Erstattung eines Wert-gutachtens durch die PRT bestanden, sondern sich damit einverstanden erklärt habe, daß zunächst der bevorstehende Eingang des Gutachtens Arndt abgewartet werde« Alleiniger Grund dieser Abrede sei die von dem Zedenten der Klägerin nicht auszuräumende Möglichkeit gewesen, daß das Gutachten Arndt zu einem Ergebnis komme, das sich der Auffassung der Beklagten näherte« Pas hätte dann möglicherweise zu einer Verständigung führen können, ohne daß es eines weiteren Gutachtens bedurfte« Für diesen Inhalt der fernmündlichen Abreden hätte sich die Klägerin auf das Zeugnis des Zedenten und des Ministerialrats BiBHI^be-rufeno Selbst bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts wäre der Zedent nicht schon zu dem Abschluß geraderes Vertrages vom 29* März 1952 verpflichtet gewesen« Pas Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, auch die vorgetragenen Einzelheiten für die Behauptung, der Zedent sei arglistig getäuscht und nur durch diese Täuschung zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 29® März 1952 bestimmt worden, übergangen und die hierfür angebotenen Beweise nicht erhoben* Als dann dessen Gutachten mit einem für den Zedenten günstigen Ergebnis vor lag, vertrat dieser weiter den Standpunkt, daß an Stelle der von dem BHF benannten BRD ein anderer Sachverständiger bestellt werden müsse und forderte hierzu mit Schreiben vom 31® August und 8. "om Dio DEI hat sich zwar an die Schätzung heran-begcben, dann aber plötzlich ihre Tätigkeit beendet und erklärt, daß ohne einen technischen Sachverständigen Fcstst-cllungcn für die Bemessung des Preises nicht möglich seicn<> Damit steht fest, daß höchstens rein buchmäßig irgend eine Zahl von der DBT genannt ist« Ich verweise darauf, daß schon früher ein Gutachten für den Beirat, gefertigt ist und augenscheinlich dieses die Grundlage für die jetzige Benennung einer Summe gewesen ist« Demgemäß steht mein Mandant nach wie vor auf dom Standpunkt, daß nur ein Sachverständiger, der auch die technischen Unterlagen sowie die vorhandenen Maschinen, Gebäude usw« geschätzt hat, zur Benennung eines Preises im Sinne des Art« III des Vertrages in der Lage ist«M ”»o« Ihrerseits liegt lediglich vor die Benennung eines Kaufpreises, wobei Sie sich hinsichtlich der Begründung der genannten Zahl auf das berufen, was die Revisions- und Treuhandgesellschaft Ihnen erklärt hat« Eine Schätzung ist nicht erfolgt, sondern die einfache Benennung eines Kaufpreises ohne jede Grundlage« Da in III des Vertrages vom 27« Mai aber von der Ermittlung des Kaufpreises durch Sachverständige gesprochen ist, sind Sie verpflichtet, das Ermittlungsergebnis des Sachverständigen entweder meinem Mandanten vorzulegen und, falls dann eine Einigung nicht erfolgt, dieses Ermittlungser-gebnis dem Sachverständigen vorzulegen.n März 1950 auf 200 000 DM zu schätzen, und erklärte auch in diesem Schreiben, sie habe von der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens im Einvernehmen mit dem Bö damals abgesehen. des BMF arglistig getäuscht worden sei, nicht mit den Einzelheiten der Begründung dieser Behauptung auseinandergesetzt • Es hat jedoch Bedenken gegen* die Annahme einer Arglist geäußert und darauf hingewiesen, daß die Klägerin eine solche zu beweisen hätte. den* Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, daß das Berufungsgericht diese Einzelheiten nicht eingehender ' * gewürdigt hat* Es fehlt an der Behauptung ausreichender Tatsachen, aus denen auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könnte« Y/ie sich aus dem Vorbringen der Klägerin und dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt, war der Zedent selbst der begründeten Auffassung, daß die in dem Schreiben des BLB? vom 9* November 1951 noch nicht schlüssig dargelegt, daß dem Zedenten vorgespiegelt worden sei, die DHT habe eine Schätzung im Sinne der Vereinbarung vom 24« Hai 1950 abgegeben« Daß die BET eine solche Schätzung nicht vorgenommen hatte, ergab sich für den Zedenten daraus, daß die DHT in dem Schreiben vom 8« Dezember 1951 dem Sachverständigen Arndt bestätigt hat, sie habe den Verkaufswert des Geschäftsanteils auf Grund ihrer damaligen Ermittlungen mit '.200 000 DK «veranschlagt«, und dem hinzugefügt hat, ein schriftliches Gutachten sei von ihr nicht erstattet worden* Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Vertreter des Zedenten, Hechtsanwalt OflBHl» Schreiben des B£E vom 10* Dezember 1951 übersandt« Der späterem Behauptung des Zedenten in dem Schreiben des Hechtsanwalts Dr« K&4BHHV vom 29« Juni 1953, ihm sei durch dieses Schreiben vorgespiegelt worden, es habe doch eine Schätzung der DHT im Sinne des Vertrages Vorgelegen, steht schon entgegen, daß die DHT ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 8« Dezember 1951 erklärt hat, sie habe kein wk November 1951 damit begnügt, in Abrede zu stellen«* daß die DRT eine Schätzung im Sinne des Vertrages abgegeben habe und hat an dieser Auffassung mit eingehender Begründung auch in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. vom 19« Februar 1952 Deshalb hat das Berufungsgericht diesem Schreiben auch entnehmen dürfen, auf die sogenannte Schätzung der DRT sei bei den Verhandlungen im März 1952 kein weiterer Wert gelegt worden. Februar 1952 läßt sich nicht entnehmen, es habe damit der Eindruck erweckt werden sollen, die DRT habe nach ihrer Benennung als Sachverständige des BMF eine Schätzung im Sinne des Vertrages abgegeben. als Schätzung bezeichneto Veranschlagung dos Kaufpreises durch die BST abgegeben worden war* Biese Tatsache spricht so entscheidend gegen die Annahme eines arglistigen Handelns auf seiten der Vertreter des BLU?, daß es weiterer konkreter Anhaltspunkte bedurft hätte, die ein arglistiges Verhalten ergeben könnten« Solche Umstände hat die Klägerin weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt« 33s ist zwar für diesen Rechtszug zu unterstellen, daß die Vertreter des BMP in der Verhandlung vom 3- März 1952 an der schon früher schriftlich zu dem Ausdruck gebrachten Behauptung festge-halben haben, es liege eine Schätzung der BRT vor« Bar-aus kann jedoch noch nicht gefolgert werden, daß sie dem Zedenten arglistig eine für ihn wesentliche Tatsache verschwiegen hätten« Es kann insbesondere nach Lage der Sache kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht ein arglistiges Verhalten nicht schon in dem Umstand gefunden hat, daß die Vertreter des BLU? bei der Verhandlung am 3« März 1952 sowie der damalige Qberregierungsr&t Birnbaum am 29- März 1952 es unterlassen haben sollen, den Zedenten darauf hinzuv/eisen, daß die sogenannte Veranschlagung des Kaufpreises durch die BRT in Wirklichkeit vor ihrer Benennung für das zweite Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegeben worden war« Bern Berufungsgericht ist daher im Ergebnis dahin beizutreten, daß es an einer schlüssigen Barlegung dafür:.fehlt, die Vertreter des BQ? III» Die Revision hat weiter geltend gemacht, die Beklagte dürfe sich auf die Vereinbarung vom 29» März 1952 auch aus dem Grunde nicht berufen, weil sie einen Irrtum des Zedenten, der ihn zu dem Abschluß dieser Vereinbarung veranlaßt habe, mindestens verschuldet habe» Dieser Gesichtspunkt kann ihr jedoch nicht zu dem Erfolge verhelfen» Kenn sich der Zedent zu der Vereinbarung vom 29• März 1952, wie hier unterstellt wird, nur deshalb bereit gefunden hat, weil er von einer irrigen Auffassung Über eine ihm damals wesentlich erscheinende Tatsache ausgegangen ist, so müßte er sich entgegenhalten lassen«, daß er es unterlassen hat, sich hierüber, also Über die Tatsachen, wann und unter welchen Umständen die sogenannte Schätzung der DRT dem BLIP erteilt worden ist, Aufklärung zu verschaffen» Schon deshalb kann der Klägerin nicht zugebil-.