BGH · VIII ZR 55/62
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Revision gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1, Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Sie hat die hierdurch entstehenden Kosten ganz vorzule-gen einschließlich des Treppenaufganges, sie hat nur Anspruch auf Ersatz der halben von ihr durch Quittung nachgewiesenen reinen Aufbaukosten der ersten Ftage und der ganzen Aufbaukosten des Hausaufganges einschließlich Haustüreo Für den Wiederaufbau trägt im Innenverhältnis die Mieterin jegliche Verantwortung.," Ihr wurde wegen Nichtzahlung der Miete im September 1951 der Mietvertrag gekündigt; sie gab die Räume jedoch zunächst nicht auf.Nach vorangegangenem Vergleichsverfahren wurde über ihr Vermögen am 5° Februar 1952 das Anschlußkonkursverfahron eröffnet» Durch Beschluß vom 12» Januar 1955 wurde das Konkursverfahren aufgehoben» Während dieses Verfahrens klagte der Rechtsvorgänger der Beklagten gegen den Konkursverwalter der Klägerin für die Zeit vom 1» März 1952 bis 30o November 1952 9oo DM als Miete oder Nutzungsent-Schädigung ein» Die Klage wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Konkursverwalter habe insoweit mit dem vertraglichen Einspruch der Klägerin auf Erstattung des Baukostenzuschusses in zulässiger Weise aufgerechnet (Urt. LG Düsseldorf vom 2. Mit der gegenwärtigen Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Baukosten, und zwar für das Treppenhaus ganz, sowie die Hälfte für den Ausbau der Etage, die sie bewohnte, aber auch die andere Hälfte dieser Kosten, soweit sie nicht “abgewohnt” seien» Über diese Forderungen war bereits ein Rechtsstreit anhängig» Auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Konkurstabelle hatte eine Gläubigerin der Klägerin deren Forde- sondern erst Knde August 195}+ freigemachto Die Beklagten wurden jedoch durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22o Marz 1956 zur Zahlung des eingeklagten Betrages von so daß ihr nach ihrer Berechnung noch zustehen Das Landgericht sprach der Klägerin unter Abweisung ihrer Klage im übrigen einen Betrag von 7 795926 IM nebst Zinsen seit Klagerhebung zu* Gegen diese Verurteilung richtet sich die von den Beklagten mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision, deren Zurückweisung diese beantragt» müßten sie den auf 73 Monate (12o~*f7) entfallenden Betrag nach § 812 3GB zurückzahlen« Das Landgericht hält auch die Gesamtforderung schon für fällig, weil die Beklagten die Räume infolge des Auszugs der Klägerin für die restlichen 73 Monate der ursprünglichen Mietzeit von zehn Jahren zu einem weit höheren Mietzins (375 statt 175 DM monatlich) hätten vermieten können und die vertragliche Mietzeit inzwischen abgelaufen sei» In Übereinstimmung mit dem Landgericht im Vorprozeß (Urto vom 22o März 1956) und dem Oberlandesgericht dm Armenrechtsverfahren (Beschluß vom 12« November 1958) legt das erkennende Landgericht den Vertrag vom 22° Juli 195° dahin aus, die Klägerin habe darin die Leistung eines Baukostenzuschusses übernommen, der nicht in der Hingabe eines Geldbetrages, sondern darin bestand, daß sie den Aufbau im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen hatte« Das ist eine rechtlich mögliche Auslegung« Es kann keinen Unterschied machen, ob der Mieter dem Vermieter den zu dem Aufbau erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Vermieter damit den Bau selbst errichtet oder ob der Mieter auf seine Kosten aufbaut (Urto des erkennenden Senats vom 3» Februar 1959 - VIII ZK 91/58 - NJW 59, 872-WM 1959? "Den Wiederaufbau hat die Mieterin auszuführen" in Verbindung mit der weiteren Bestimmung: "für den Wiederaufbau trägt die Mieterin im Innenverhältnis jegliche Verantwortung uo Nicht unmöglich ist auch die Würdigung der Bestimmung über die Vorlage der entstehenden Kosten (§ 2 Satz 3):- dahin, Sinn und Zweck des § 2 bestehe darin, der Aufbau sei von der Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung so durchzuführen, daß Ansprüche Dritter daraus gegen die Vermieter nicht entstehen könnten» lo Die Bestimmung im § 2 des Vertrages, die Klägerin habe nur “Anspruch auf Frsatz der durch Quittung naehgeuie-senen reinen Aufbaukosten“ brauchte das Landgericht nicht dahin auszulegen, die Klägerin könne nur Erstattung von ihr bereits bezahlter Bauaufwendüngen beanspruchen; denn im § 5 ist von Erstattung ''nachzuweisender Herstellungskosten“ schlechthin die Rede« Das können auch Kosten sein, die die Klägerin noch nicht bezahlt hat, insbesondere solche, die ihr von den Handwerkern vorläufig kreditiert sind, mögen deren Forderungen inzwischen auch teilweise, soweit sie nicht zur Konkurstabelle angemeldet oder sonst Schuldtitel erwirkt sind, verjährt sein. Nach der Auslegung des Landgerichts braucht sich die Klägerin also nicht auf die Erstattung bereits bezahlter Aufbaukosten beschränken zu lassen. Aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten seien auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Die Leistung der Klägerin besteht nach seiner Auslegung in der Durchführung des Aufbaues, der auch insoweit auf ihre Kosten erfolgt ist, als ihr die Handwerker teil- weise Kredit gewährt haben» Daß die Leistung der Klägerin zu dem Teil als sog» verlorener Baukostenzuschuß gedacht war, ist unerheblich» Sie hat den Aufbau nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Landgerichts durchgeführt} um die Miet- und der die Klägerin nach der Lebenserfahrung wegen ihrer Aufbauleistung entschädigt hätte» Dieser mit ihrer Leistung bezweckte Krfolg ist nicht eingetreten (§ 812 Abs» 1 Satz 2 letzter Absatz BGB)» Die ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten besteht darin, daß ihnen die vertragliche Nutzung der von der Klägerin errichteten Räume vorzeitig zugefallen ist (BGH aaO). a) Soweit in dem zugesprochenen Betrag noch Aufwendungen für den Ausbau des Treppenhauses und die Hälfte der Kosten des Aufbaues der Ktnge enthalten sind, handelt es sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts um eine in Raten von 75 DM monatlich durch Verrechnung auf die Miete zu tilgende Mietvorauszahlung» Fine solche ist bei Kündigung des Mietvertrages durch den Veivnieter gemäß § 55^ BGB nach § 555 BGB grundsätzlich sofort zurückzu er statten» Dahingestellt bleibc-n kann, ob Aufbauverträge ergänzend dahin ausgelegt werden können, daß der Vermieter bei vorzeitiger Beendigung des Vor- träges durch Kündigung des Vermieters, die vom Mieter verschuldet ist5 durch Aufhauleistungen bewirkte Mietvorauszahlungen nicht in einer Summe, sondern nur in den im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Raten zurückzuerstatten braucht» Hier besteht jedenfalls kein Raum für eine Auslegung dahin, daß der Vermieter berechtigt sei, den Rest der Mietvorauszahlung auch noch nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer (hier 3o° September i960) weiterhin nur in Raten abzuzahlen, zu demal er die Mieträume noch dem Auszug der Klägerin zu einem weit höheren Mietzins als dem mit dieser vereinbarten weiter vermieten konnte» b) Dahingestellt bleiben kann hier, in welcher Höhe der zugesprochene Betrag auf Mietvorauszahlungen entfällt; denn auch, soweit der Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, ist er längst fällig» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein solcher Anspruch in der Regel auf die laufende Zahlung von Geldbeträgen in der Höhe gerichtet, in der der Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages zusätzliche Einnahmen zu erzielen in der Lage ist (BGH aaO)» Die Beklagten haben hier nach dem Auszug der Klägerin durch Vermietung der Wohnung für monatlich 37?