BGH · VIII ZR 49/69
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger behauptet, seine Mutter habe das Sparbuch für ihn angelegt, jedenfalls aber ihm das Sparguthaben mit ihrem Tode zuwenden wollen, um ihn mit seinen Stiefschwestern gleichzustellen, die schon vorher als Ausstattung Zuwendungen erhalten hätten; dies ergebe sich nicht nur daraus, daß das Sparbuch seinen Namen trage, sondern auch aus den Vorgängen, die zur Anlegung dos Sparbuches geführt hätten, und aus Äußerungen seiner Mutter während ihrer letzten Krankheit» Der Beklagte behauptet, dio Erblasserin, die seine Geschäftskasse verwaltet habe, habe die 12 500 DM aus den Erträgnissen seiner beiden Unternehmen, eines Mietautounternehmens und oines Caf6s, für ihn eingezahlt; der Kläger sei lediglich aus steuerlichen Gründen als Berechtigter bezeichnet worden» 1. Das Berufungsgericht verneint aufgrund der Beweisaufnahme sowohl, daß die Erblasserin dem Kläger das Sparguthaben schon mit der Anlegung des Sparbuchs, als auch, daß sie es mit ihrem Tode dem Kläger habe zuv/enden wollen: Wenn jemand ein Sparbuch auf den Namen eines anderen errichte, so könne darin allerdings ein Beweisanzeichen dafür gesehen werden, daß er diesem anderen das Sparguthaben schon bei der Errichtung des Kontos durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs„ 2 BGB) zukommen lassen wolle» Hier werde ein solches Beweisanzeichen durch zahlreiche Umstände entkräftete Insbesondere spreche gegen einen solchen Zuwendungswillen der Erblasserin, daß sie das Sie habe dem Kläger, ihrem erv/achsenen Sohn, vor ihrem Tode nicht einmal die Existenz des Sparbuches mitgeteilt* Sie habe ihm vielmehr bei seinem letzten Besuch im Krankenhaus lediglich gesagt, er sölle - v/ie seine Schv/estern -2 000 DM bekommen, die sie von einem Sparbuch abheben v/erde* Zahlreiche Umstände sprächen auch dagegen, daß dem Kläger wenigstens im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin das dann noch vorhandene Guthaben habe zufallen sollen (§ 331 Abs* 1 BGB) * Damit sei das erwähnte Krankenhausgespräch nicht zu vereinbaren, bei dem die Erblasserin erwähnt habe, sie müsse für ihr und des Beklagten Alter Vorsorgen* Es sei auch nicht aufzuklären, in welchem Umfang die 12 500 DM aus dem Vermögen der Erblasserin oder aus dem des Beklagten stammten, weil die Erblasserin die gemeinsame Familienkasse geführt habe* Die Beweisaufnahme habe auch ein einleuchtendes Motiv dafür ergeben, warum die Erblasserin bei der Anlegung des Sparkontos den Kläger als Berechtigten bezeichnet habe« Sie sei damit dem Rate eines Bekannten gefolgt, das Geld, das sie längere Zeit zu Hause in einem Versteck aufbewahrt hatte, auf den Hamen eines außerhalb Selb wohnenden Angehörigen anzulegen, um damit zu verhindern, daß in Selb die Vermögensverhältnisse der Familie bekannt wurden« Es sei des- 2, Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen« Sie entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil VIII ZR 73/64 vom 9* November 1966 (BGHZ 46, 198 ff) für Fälle aufgestellt hat, in denen ein Sparbuch auf den Namen eines nahen Angehörigen angelegt ist« a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß grundsätzlich derjenige, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Sparkonto leistet, Inhaber der Forderung aus dem Sparguthaben ist» Yfird das Sparbuch auf den Namen eines Angehörigen ausgestellt, so kann das zwar ein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Sparer mit der Bank einen Vertrag zugunsten seines Angehörigen (§ 328 Abs« 2 BGB) schließen will und daß dieser schon mit der Errichtung des Sparkontos verfügungsberechtigter Inhaber der Guthabensforderung sein soll« Bas Berufungsgericht konnte aber aufgrund der weiteren von ihm in Betracht gezogenen Umstände ohne Rechtsfehler dieses Beweisanzeichen als entkräftet ansehen» Dafür genügte die mit Recht vom Berufvingsgericht in den Vordergrund gerückte Tatsache, daß die Erblasserin das Sparbuch bis zu ihrem Tode in ihrem Besitz behalten und dem Kläger nicht einmal bei dem Krankenhausgespräch - wie immer es im einzelnen gewesen sein mag - mitgeteilt hat, daß sie auf seinen Namen bereits ein Sparbuch angelegt hatte» Auf die von der Revision gegen weitere, vom Berufungsgericht für seine Beweiswürdigung angeführten Umstände erhobenen Bedenken kommt es deshalb nicht an» § 331 Abs» -X BGB andererseits auseinanderhält, vorzugsweise gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Erblasserin das Sparguthaben dem Kläger wenigstens mit ihrem Tode habe zuwenden Die Zeugin ist - abgesehen von einer Ver-nehung in dem Strafverfahren gegen den Beklagten - in der ersten Instanz zweimal vernommen und bei der zweiten Vernehmung auf ihre Aussage beeidigt worden. Danach konnte aber das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Erblasserin dem Kläger bei dem Gespräch kurz vor ihrem Tode (sinngemäß) nur erklärt hat, er solle 2 000 DM bekommen, die sie zwar nicht zu Hause habe, aber für ihn von einem Sparguthaben bei der Bank abheben wolle. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht gemäß § 448 ZPO den Kläger als Partei darüber zu vernehmen, daß die Erblasserin mit dem Beklagten schlecht gestanden habe. Beweiswertes von Parteibehauptungen und von Aussagen beteiligter Zeugen deutlich zutage getreten v/ar, entsprach das non liquet, das das Berufungsgericht gegenüber beiden Parteien ausgesprochen hat, dem Prozeßverlauf.Zu Unrecht meint schließlich die Revision, das Berufungsgericht habe dabei die Beweislast verkannt: Denn bei einem auf den Namen eines nahen Angehörigen angelegten Sparbuch sei grundsätzlich anzunehmen, daß der Sparer das Sparguthaben jedenfalls für den Zeitpunkt seines Todes dem Benannten habe zuwenden wollen, und deshalb müsse das Gegenteil beweisen, wer die Regel nicht gelten lassen wolle» Eine solche Beweislastregel, die auf eine angenommene tatsächliche Wahrscheinlichkeit abstellt, gibt es nicht» Hier verlangt § 331 BGB eine Vereinbarung zwischen den Vertragschließenden (Bank und Sparer), daß die Leistung nach dem Tode des Sparers an den benannten Angehörigen erfolgen solle» Deshalb muß, vier sich auf eine solche Vereinbarung beruft - das ist hier der Kläger -beweisen, daß der Vertrag einen solchen Inhalt gehabt, d.h», daß die Erblasserin bei der Anlegung des Sparbuchs wenigstens den Willen gehabt hat, das Sparguthaben im Falle ihres Todes dem Kläger zuzuwenden.