BGH · VIII ZR 44/59
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht angesichts seiner Würdigung des Prozeßstoffes in dem ersten Berufungsurteil verpflichtet gewesen wäre, ein Grundurteil zu erlassen (BGH Urteil vom 22* November 1956 - VII ZR 32/56 - LM ZPO § 304 Nr*10? drüeklicb betont, daß die zu dem Grunde des Anspruches erhobenen Einwendungen der Beklagten diesen nicht zu Ball bringen könnten und daß die Sache lediglich hinsichtlich des Betrages noch nicht zur Entscheidung reif sei«, Der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund wäre auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch von 8800?22 DM weder dem Grunde noch dem Betrage nach geprüft hatte, denn das Berufungsgericht ist, wozu es nach Lage der Sache berechtigt war, ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klageforderung jedenfalls zu einem Betrage anzuerkennen sein würde, der die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung übersteigt* In einem solchen Palle ist aber der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund der Klageforderung trotz der Aufrechnung mit einer Gegenforderung zulässig (BGHZ 11,63)* Die verfahrensrechtlich unrichtige Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht kann aber nicht dazu führen, den Urteilsausspruch über seinen klaren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch auf Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen als Teil des Verdienstausfalles der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt habe, obwohl es, wie aus den Entscheidungsgründen des ersten Berufungsur-teils deutlich zu entnehmen ist, eine derartige Verurteilung gerade nicht gewollt hat* Vielmehr ist das Berufungsgericht mit Recht in seinem neuen Urteil von dem Ausspruch ausgegangen, den es in seinem ersten Urteil tatsächlich getroffen hatte, und hat zutreffend angenommen, daß damit nicht die Bindungswirkung aus § 304 ZPO, sondern lediglich eine solche in dem sich aus entsprechender Anwendung des § 565 Abs»2 ZPO ergebenden Umfange eingetreten ist (vgl* BGH Urteil vom 22* November 1956 aaO)* len des Ausspruches Uber den Grund nicht beanstandet hat# Trotzdem ändere sich jedoch, so hat das Berufungsgericht angenommen, nichts daran, daß durch die in dem früheren Urteil des erkennenden Senats ausgesprochene Zurückweisung der Revision das erste Berufungsurteil rechtskräftig geworden sei, das nur auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht gelautet habe# Dieser Gedankengang ist im Ergebnis richtig, wenn auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Zurückweisung der Revision in dem ersten Urteil des erkennenden Senats eine besondere Lage eingetreten sei, nicht gefolgt werden kann# Eine Abänderung des ersten Urteils des Berufungsgerichts zu dem Rachteil der Beklagten dahin, daß der geltend gemachte Teilanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde, war nämlich dem erkennenden Senat überhaupt nicht möglich, da die Klägerin das erste Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit einer Anschlußrevision angegriffen hatte# Der erkennende Senat hätte deshalb seine Befugnisse überschritten, wenn er die verfahrensrechtlich unrichtige Behandlung der Sache in dem ersten Berufungsverfahren zu dem Anlaß genommen hätte, das Berufungsurteil entsprechend zu ändern# Überdies ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, in seinem Urteil alle Fehler zu erörtern, die dem Berufungsgericht unterlaufen sind, sondern es hat hinsichtlich des Verfahrens das Urteil des Berufungsgerichts jeweils nur daraufhin nachzuprüfen, ob es zulässig gerügte Rechtsfehler enthält, die sich bei der Entscheidung zu dem Rachteil des Revisionsklägers ausgewirkt haben® Die Verletzung des § 538 Abs#l Hr#3 ZPO war im ersten Revisionsverfahren auch nicht gerügt und hatte sich jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beklagten aus-gewirkt« a) Allerdings war entgegen der Ansicht der Revision das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten in diesem Termin zu protokollieren oder sie in dem Urteil im einzelnen Wiederzuge-ben* Bin Beweisbeschluß des Berufungsgerichts auf Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei war nicht ergangen* Auch waren der Inhaber der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten nicht zu dem Termin vom 7o Januar 1959 geladen worden* Im Tatbestand des Berufungsurteils ist auch lediglich vermerkt, daß der Inhaber der Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten persönlich gehört worden sind* Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ersichtlich keine ParteiVernehmung des Geschäftsführers der Beklagten durchführen wollen, denn andernfalls hätte es gemäß § 450 Abs*l ZPO einen Beweisbeschluß erlassen und das Beweisthema festlegen müssen. Die im Rahmen einer solchen Anhörung abgegebenen Erklärungen der Parteien brauchen aber im Gegensatz zu Bekundungen einer nach §§ 445 ff ZPO vernommenen Partei nicht protokolliert und demgemäß auch nicht im Berufungsurteil wiedergegeben zu werden (BGH Urteil vom 11* Dezember 1950 - III ZR 94/50 - JfJW 1951,110 = Itf HaftpflG § 1 Hr*2$ RG3 149»63»64), wenngleich es zweckmäßig sein kann, sie im Tatbestand des Berufungsurteils mitzuteilen (vgl* Wieczorek ZPO § 141 Anm.A IV). c) Die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten, die das Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin entgegen ihrem Bestreiten als glaubhaft angesehen hat und auf denen es seine das Urteil tragenden, im Widerspruch zu seinen früheren Erwägungen stehenden tatsächlichen Feststellungen aufbaut, sind, wie ausgeführt, im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO, nicht etwa im Rahmen einer Par-teivemehmung, abgegeben worden« Diese Erklärungen sind daher nicht Beweisergebnis, sondern sie dienen lediglich der Klarstellung des tatsächlichen Vorbringens der angehörten Partei (Yfieczorek aaO § 141 AnnuA IV$ Stein/Jcnas/ d) Das angefochtene Urteil ergibt nichts darüber, ob sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung dieses Unterschiedes zwischen Parteivemehmung und Parteianhörung bewußt gewesen ist und sich vor Augen gehalten hat, daß die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagt4n in dem Verhandlungstermin nicht mehr waren als reines Part ei Vorbringen. überzeugend angesehenen Angaben des Geschäftsführers der Beklagten die für die Entscheidung erhebliche Feststellung, dieser habe besonderen V/ert darauf gelegt, daß das von der Klägerin zu liefernde Schienenmaterial aus frischen Ausbaustellen gestammt habe, und rechtfertigt damit das Ergebnis, daß eine entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sei® Biese Feststellung steht entgegen den Barlegungen des angefochtenen Urteils mit dem Inhalt des ersten Berufungsurteils in unlösbarem Widerspruch* Bort ist nämlich angenommen worden, daß die Klägerin auch zu dem Zukauf des zu liefernden Materials von Händlern berechtigt gewesen sei® Bei diesem Sachverhalt bedeutet es aber eine Verkennung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht seine von dem früheren Urteil abweichenden, der Klägerin nachteiligen Feststellungen allein auf Grund von Erklärungen trifft, die der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Anhörung, nicht etwa bei einer Parteivemehmung, abgegeben hat und die demgemäß nur als Parteibehauptuhgen zu werten sind® Bas Berufungsgericht hat auch der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, er hätte den Vertrag nie abgeschlossen, wenn er gewußt hätte, daß die Klägerin das Material gar nicht zur Verfügung gehabt habe, und dieses auch nicht annähernd von Ausbaustellen habe liefern können, Glauben geschenkt und ist auf Grund dieser Angaben zu dem Ergebnis gelangt, daß der Inhaber der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten arglistig getäuscht habe (S®22 BU), während es in dem ersten Berufungsurteil angenommen hatte, daß weder die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung, noch auch der ursächliche Zusammenhang einer solchen mit dem Vertrags Schluß ausreichend bewiesen worden seien® Jedenfalls hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Täuschung und Vertragsschluß, für den der Anfechtende beweispflichtig ist, hat also das Berufungsgericht den Beweis entgegen seinem früheren Standpunkt durch die bloße Partei-% 3» Es kommt noch hinzu, wie die Revision ebenfalls mit Recht geltend macht, daß das Berufungsgericht in seinem jetzigen Urteil (So20) im Gegensatz zu dem früheren Urteil (So21) den Schriftwechsel hinsichtlich des Angebotes der Birma SchflHP insofern nicht vollständig gewürdigt hat, als sich aus diesem ergibt, daß die Beklagte selbst es gewesen ist, welche die Klägerin auf die Möglichkeit des Zukaufes von Material bei der Birma SchflH^, einer Schrottgroßhändlerin, aufmerksam gemacht hat«, Ebenso hat das Berufungsgericht, worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist, in seinem zweiten Urteil die auf Seite 21 des ersten Urteils behandelten beiden Schreiben der Beklagten vom 7* Mai 1953, aus deren Inhalt im ersten Berufungsurteil Schlüsse zu Gunsten der Klägerin gezogen worden sind, uner-örtert gelassen und damit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt 0 4® Wegen dieser Verfahrensverstöße kann das angefochte-ne Urteil keinen Bestand haben» Es kann auch nicht deshalb aufrechterhalten bleiben, weil das Berufungsgericht die weiteren BestStellungen getroffen hat, die Klägerin habe ferner gegen die Verpflichtung verstoßen, sämtliche von ihr ausgebauteaSchienen nur an die Beklagte zu liefern, und sie habe den im Vertrag vorgesehenen Prozentsatz an Kcpf-cchi-cncn weit unterschritten» Bas angefochtene Urteil läßt nämlich nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Verstöße, auf die es nur kurz hingewiesen hat, schon für sich allein als so schwerwiegend angesehen hat, daß sie auch dann, wenn seine sonstigen Erwägungen außer Betracht gelassen werden, die Beklagte berechtigt haben, ihre Pistung zu verweigern und das gegebene Akkreditiv abzuändern« Ba die Endentscheidung von einer neuen tatsächlichen Würdigung abhängt, die dem erkennenden Senat versagt ist, muß di Sache an das Ber jfungsgericht zurückverwieaen werden, dejauch die Entscheidung über die Kosten dieser Revision zuibertragen ist«. I Der Klägerin bleibt es unbenommen, die von der Revision witer vorgetragenen Rügen gegen das Urteil des Berufungsgerichts, auf die näher einzugehen der erkennende Senat keine /eraniössung hat, in der neuen mündlichen Verhandlung vor dem ^Berufungsgericht geltend zu machen«» Bemerkt sei jedoch, daß der ernennende Senat keine Bedenken gegen die Ansicht des ^ v,*fBerufungsgerichts hat, die Klägerin könne sich, falls ihr arglistige Täuschung zur Bast falle, auf die Versäumung der An~ fechtuUgsfrist nicht berufen, da der Beklagten auch nach Ablauf der, Anfechtungsfrist Einwendungen aus der Täuschung durch die Klägerin (z»B.