BGH · VIII ZR 43/58 vom 12.05.1959
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Der Anspruch des Mieters auf Ersatz von Verwendungen kann trotz der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB verwirkt werden, wenn der Mieter eine ungebührlich lange Zeit verstreichen läßt, ehe er mit seinem Anspruch hervortritto Ge schüft sraummi et enG v» 25 * Juni 1952, BGBl I 338, §§ 8, 1«5 Abs»2$ BGB § 558 Vereinbaren bei einem Mietverhältnis über Geschäftsraum der Mieter und der Vermieter in einem Rechtsstreit über den Widerruf einer Kündigung, daß das Mi et Verhältnis zu einem bestimmten Termin beendigt sein solle, so kann, darin die Erklärung des Widerrufs der Kündigung durch den Vermieter für die bis zu dem Termin verflossene Zeit erblickt werden und dazu führen, daß das MietVerhältnis bis dahin als fortgesetzt gilt und von dem Termin an die Verjährungs-frist für den Anspruch des Mieters auf Ersatz von Verwendungen zu laufen beginnt» Die Beklagten erhoben, nachdem sie das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28« Dezember 1951 gekündigt hatten, Klage auf Räumung (.Akten 2 MC 291/52 des Amtsgerichts Mülhein/Ruhr) o Der Kläger, damaliger Beklagter, verlangte auf Grund des Geschäftsrauromietengesetzes mit der Widerklage Widerruf der Kündigung« Im Verhandlungstermin vom 23« August 1956 vor dem Landgericht Duisburg erkannte er den Klageanspruch auf sofortige Räumung an und nahm im Einverständnis der damaligen Kläger die Widerklage zurück« Er wurde durch Urteil des Landgerichts vom 6« September 1956 seinem Anerkenntnis gemäß zur Räumung verurteilt« Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger mit der am 27o Dezember 1956 bei dem Landgericht eingegangenen Klage Ersatz der Aufwendungen, die er für die Wiederherstellung und- Instandsetzung der Kinoräume gemacht haben will« Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden, mindestens aber auf 20 000 DM zu bemOssenden Betrages« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch des Klägers verjährt sei« Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen* 1* Das Berufungsgericht führt aus» wenn auch bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits eine auch nur annähernde Beurteilung der Höhe des Ersatzanspruchs nicht möglich sei,, so er gäben doch bereits jetzt das in dem Räumungsrechtsstreit erstattete Gutachten des Regierungsbaumeisters EflMBvom 28o April 1953 und das Gutachten des Wirtschaftsverbandes der Filmindustrie vom 18* Februar 1954, daß der Kläger zur Beseitigung von Kriegsschäden notwendige Verwendungen auf die Mieträume gemacht habe, zu deren Ersatz die Beklagten gemäß § 547 BGB verpflichtet seien, falls die Verjährung oder die Verwirkung nicht durchgreife, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten ohne baupolizeiliche Genehmigung ausgeführt sein sollten, da sie etwa zehn Jahre lang dem Grundstück zugutegekommen seien* kann dem Berufungsgericht zwar unbedenklich gefolgt werden® Die Ersatzpflicht bei notwendigen Verwendungen hängt auch entgegen der Auffassung der Nevision nicht davon ab, ob die Verwendungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nutzbringend sind und zu einer Bereicherung geführt haben* Es ist daher unerheblich, ob die Aufbauarbeiten baupolizeilich genehmigt gewesen sind und ob sie nur eine behelfsmäßige Lösung dargestellt haben* Es ist denkbar? Die Revision rügt aber zutreffend, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten übergangen, daß die Beträge, die der Kläger für die zu dem Wiederaufbau erforderlichen Arbeiten auf gewendet haben will, durch das Kriegsschädenamt der Stadt Mülheim/Ruhr erstattet worden seien® Eine solche Erstattung könnte allerdings nur bis zur Besetzung von Mülheim durch die alliierten Truppen erfolgt sein® Da der Kläger einen nicht unerheblichen Teil von Rechnungsposten aus den Jahren 1943 und 1944 geltend macht, wäre es nicht undenkbar, daß der behelfsmäßige Wiederaufbau tatsächlich bereits bei Kriegsende abgeschlos- sen gewesen ist und dem Kläger die dafür aufgewendeten Kosten ersetzt worden sind* Er hat im Räumungsrechtsstreit selbst ein Schreiben des Reichsbeauftragten für die deutsche Filmwirtschaft in Düsseldorf vom 12-Oktober 1943 eingereicht, nach der die behelfsmäßige Wiederherstellung des Kinotheaters genehmigt und angeordnet wurde, mit den Arbeiten umgehend zu beginnen* Dementsprechend haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, die Kinoräume seien mit vom Kriegsschädenamt zur Verfügung gestellten Mitteln derart wiederhergestellt worden, daß sich das Kino im betriebsfähigen Zustand befunden habe. September 1956 noch das angefochtene Urteil» Waren aber, wie für die Revisionsinstanz danach zu unterstellen ist, die Aufwendungen für die genehmigte behelfsmäßige Wiederherstellung dem Kläger bereits ersetzt worden, so stehen ihm möglicherweise schon aus diesem Grunde Erstattungsansprüche wegen notwendiger Versandungen gegen die Beklagte nicht mehr zu«, Ob ihm etwa die wegen erlittener Kriegssachschäden zugeflossenen Leistungen auf spätere Lastenausgleichsanspruche angerechnet werden (vgl» § 249 LAG), so daß er im Ergebnis doch die Aufwendungen aus seinem Vermögen erbracht hätte, ist von den Parteien nicht erörtert worden und daher nicht Gegenstand der Erwägungen des Berufungsgerichts gewesen. Die Frage, ob der Kläger bereits Ersatzleistungen durch das Xriegsschädenamt empfangen hat, berührt daher den Grund und nicht die Höhe seines Anspruchs auf Erstattung notwendiger Verwendungen. Da das Berufungsgericht den Klageanspruch ausdrücklich nur mit Rücksicht auf notwendige Verwendungen des Klägers für berechtigt hält, hätte es den erwähnten Behauptungen der Beklagten nachgehen müssen» Soweit die Aufbauarbeiten nach der Besetzung durch die alliierten Truppen geleistet sind, könnten sie erforderlich gewesen sein, um die bisher notdürftig hergerichteten Kinoräume in einen zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen® Solche Aufwendungen fallen aber nicht unter den Begriff der notwendigen Verwendungen® Ihr Ersatz bestimmt sich vielmehr allein nach § 538 Abs®2 BGB (BGH Urteil vom 26® September 1958 - VIII ZR 121/57 - S.17, insoweit in MDR 1958,917 nicht abgedruckt; RG HER 1929,1309; BGB RGRK ll®Aufl® Das Berufungsgericht hat eine Verwirkung des Erstat-tungsanspruches des Klägers deshalb verneint, weil der Kläger in dem Räumungsprozeß stets auf die von ihm für die Räume gemachten Aufwendungen hingewiesen, sein Prozeß-bevollmächtigter bereits mit Schreiben vom 25* Juli 1953 die Erstattung der Aufwendungen Vorbehalten habe und es den Beklagten daher klar gewesen sein müsse, daß der Kläger, falls es zur Herausgabe der Räume gezwungen wäre, die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen würde« die Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht* gewesen sind, ergibt sich folgendes: Der jetzige Kläger, dortige Beklagte, wendete ein, er könne nach § 11 GRMG den Widerruf der Kündigung verlangen, da er einen erheblichen Beitrag zur Instandsetzung der gemieteten Räume erbracht habe. RG JW 1934*1644; 1935*2883; KG HuW 1950,312; Soer-gel 8«Aufl« § 242 Anm*C II 6 a So598)« Das Berufungsgericht hätte daher an dem Vorbringen der Beklagten zur Verwirkung, das sich in ihrem Schriftsatz vom lo Februar 1957 * findet, nicht Vorbeigehen dürfen« Bs hatte auch prüfen müssen, ob nicht, wie die Beklagten in diesem Schriftsatz meinen, der Kläger selbst noch im Räumungsrechtsstreit davon ausgegangen ist, daß er die Aufwendungen gemacht habe, ohne für sie Ersatz beanspruchen zu wollen« So hat er dort im Schriftsatz vom 9® November 1956 angeführt, er hätte selbstverständlich keine Arbeiten ausführen lassen, die "sein Geld" gekostet hätten, wenn sie nicht für die notwendige Ausstattung unvermeidbar gewesen wären« Sein Vortrag in jenem Rechtsstreit könnte danach möglicherweise so verstanden werden, daß er den Widerruf der Kündigung verlange, weil er durch ersatzlose Investition eigener Mittel die Mieträume instandgeeetzt habe« Da die Frage der Verwirkung sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben beurteilt, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Übernahme der Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten etwa deshalb wirtschaftlich gerechtfertigt und sinnvoll erscheinen mußte, weil der vereinbarte Mietzins besonders niedrig war, und ob beide Parteien aus diesem Grunde stillschweigend davon ausgegangen sind, daß der Kläger diese Ausgaben trage« Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob der Kläger die Aufwendungen für die Wiederherstellung in seinen Bilanzen und geschäftlichen Planungen sowie in steuerlicher Beziehung nicht schön längst als ersätzlos erwachsene Geschäftsunkosten abgeschrieben hatte0 Bas Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 25° Juli 1955? mit denen'der - Mieter'die Mietsache versehen-hat, sind aber nicht mit 'den notwendigen und sonstigen Perwehdungen wesensgleiche Unter all diesen Gesichtspunkten wäre im übrigen auch eine Prüfung notwendig gewesen?’ob etwa . aber darin, daß sie erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses beginnt, so daß bei einem HietVerhältnis von langer Bauer der lauf der Verjährungsfrist möglicherweise erst geraume Zeit, nachdem der Mieter die Aufwendungen gemacht hat, einsetzt ® Bie Kürze der Verjährungsfrist schließt daher die Anwendung der Verwirkungsgrundsätze für den Pall nicht aus, daß der Mieter eine ungebührlich lange Zeit verstreichen läßt, ehe er mit seinen Erstattungsansprüchen hervortritt 0 Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sämtliche Ansprüche eines Mieters auf Ersatz von Verwendungen, mögen sie auf den Bestimmungen des Mietrechts, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtf er-tigten Bereicherung beruhen, nach § 558 BGB in sechs Monaten verjähren (vgl® hinsichtlich der Ansprüche des Vermieters BGH Urteil vom 28o Mai 1957 - VIII ZR 205/56 - NJW 1957, 1436) o Bern Berufungsgericht ist auch darin beizutre’ten, daß die Verjährung mit der rechtlichen Beendigung des Mi et Verhältnisses und nicht etwa mit seinem tatsächlichen Ende beginnt® Die jetzigen Beklagten, damaligen Kläger, hatten das Miet Verhältnis zu dem lo Juli 1952 gekündigt* In der mündlichen Verhandlung auf die Berufung gegen das die Räumungsklage abweisende Urteil des Amtsgerichts vor dem Landgericht in Duisburg vom 3® November 1955 stellten sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Geschäftsraummietengesetzes den Antrag, den Beklagten, jetzigen Kläger, zur sofortigen Räumung, hilfsweise zur Räumung zu dem 1® Januar 1956, spätestens zu dem 31® März 1956 zu verurteilen® Der Beklagte stellte den Antrag aus seinem Schilftsatz vom 13® September 1955® In diesem wurde beantragt, die Berufung zuxückzuweisen, soweit sofortige Räumung verlangt werde® Soweit die Kläger die Räumung zu dem 31® März 1956 forderten, wurde der Anspruch anerkannt* In der Begründung hierzu heißt es, der Hilfsantrag der Kläger auf Räumung des Licht spielt heat era zu dem 31 o März 1956 erscheine gerechtfertigt unter der Voraussetzung, daß das Geschäftsraummietengesetz und das Ergänzungsgesetz vom 24* Dezember 1954 keine zeitliche Ausdehnung erführen® Da eine solche Ausdehnung durch den Gesetzgeber bisher nicht verkündet worden sei, sehe sich der Beklagte im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage veranlaßt, den gegnerischen Hilfsantrag anzuerkennen ® Bin Anerkennt »isurt eil erging jedoch nicht® Mit Schriftsatz vom 6® Dezember 1955 erklärte der Beklagte mit Rücksicht auf eine nunmehr erfolgte Verlängerung des Geschäftsraunnnio-tengesetzes bis zu dem 31® £ärz 1956, bei dieser Rechtslage komme eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien frühestens zu dem 30® Juni 1956 in Betracht, vorausgesetzt, daß das Gesetz nicht noch eine weitere Verlängerung erfahre® Im Schriftsatz vom 27® Juni 1956 führten die Kläger an, die Kündigung sei spätestens zu dem 30o Juni 1956 wirksam geworden® Der Kläger habe im Verlaufe des Prozesses die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu diesem Zeitpunkt anerkannt« Es werde daher ohne Rücksicht auf das bisherige Vorbringen der Parteien möglich sein, au einer Entscheidung im Sinne der Kläger zu kommen« Im Termin vom 23« August 1956 erkannte der Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Klageanspruch an und nahm die Widerklage auf Widerruf der Kündigung im Einverständnis mit den Klägern zurück« Bas Landgericht erließt hierauf am 6« September 1956 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil« Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt t ob der Kläger, damaliger Beklagter, im Termin vom 3* November 1955 eine Räumungspflicht sum 31 * März 1956 in prozessual wirksamer Form anerkannt habe» Es meint, ein prozessuales Anerkenntnis würde kein Anerkenntnis der sachlichrechtliohen Berechtigung der Kündigung enthalten haben« Auch sei die Erklärung des Klägers durch das (resetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 25« Dezember 1955 (BGBl I 866) überholt gewesen« Zudem habe der Kläger ersichtlich das Anerkenntnis ausdrücklich unter der Voraussetzung erklärt, daß das Geschäftsraum-mietengesetz Keine zeitliche Änderung erfahren wurde« Nach den Schriftsätzen des Klägers vom 6» Dezember 1955 und der Äußerung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27« Juni 1956 in Verbindung mit den Vorgängen im permit vöm 23« August 1956 müsse oavon ausgegangen werden, daß die Parteien die Wirksamkeit der Kündigung zu dem 51« März 1956 bezw. diese» Zeitpunkt seine Bäumungspflicht in sachlichrechtlich wirksamer Weise anerkannt habe und die dadurch eingetretene Beendigung nicht durch die Veränderung der Rechtslage habe hinausgeschoben werden können* Mit diesem Vorbringen kann die Revision aber keinen Erfolg haben* Die Beklagten können aus diesem Anerkenntnis schon deshalb keine Rechte herleiten, weil es nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht die unbedingte vertragliche Erklärung enthält, daß das Mietverhältnis zu dem 31» März 1956 endigen solle, vielmehr unter der auflösenden Bedingung abgegeben worden war, daß das Geschäft sraummi et engeset 2 keine Verlängerung erfahre, und weil diese Bedingung eingetreten ist* Es kann deshalb,.da-; sofern es auf eine bedingungslose Beendigung des Mietvertrages zu dem 31* März 1956 gezielt hätte, schon nach § 20 Satz 2 GRMG in der Passung des Gesetzes vom 25* Dezember 1955 seine Wirksamkeit verloren hätte, weil es sich eis eine vor dem 1* Januar 1956 getroffene Vereinbarung über den Ablauf eines MietVerhältnisses vor dem 1« April 1956 darstellen würde* Einer besonderen fristgerechten Berufung auf die veränderte Rechtslage hätte es, da daB Verfahren auf Widerruf der Kündigung lief, entgegen der Ansicht der Revision nicht bedurft«, 'V Wenn die Revision weiter ausführt, es komme nicht darauf an, daß die Beklagten im Schriftsatz vom 27* Juni 1956 erklärt hätten, spätestens mit dem 30* Juni 1956 sei das MietVerhältnis beendet, so wendet sie sich damit in unzulässiger Weise gegen die Auslegung des Berufungsgerichts* Bas Berufungsgericht sieht die Erklärung der Parteien als eine auf sachlichrechtlichem Gebiet liegende Einigung Uber die zwischen den Parteien streitige Präge der Beendigung des Mi et Verhältnisses an* Biese vom Berufungsgericht getroffene Auslegung einer Individualvereinbarung ist möglich und läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen* Ob, wie das Berufungsgericht meint, dem Antrag des Klägers auf Widerruf der Kündigung im Bäumungsr echtest reit hätte statt gegeben werden müssen, wenn nicht die Frist, binnen deren die Fortsetzung des Mi et Verhältnisses durch Kündigungswiderruf erreicht v/erden konnte, abgelaufen wäre, und ob auch deshalb das Vertragsverhältnis als erst zu dem 30» Juni 1956 beendet zu gelten hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben»