BGH · VIII ZR 28/59
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, vertreten in hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr„Spieler, BreDorschel und Dr„Mezger für Recht erkannt? Tatbestands Der Kläger hat im Jahre 1953 auf seinem Grundstück unter Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ein Wohnhaus errichtet« Sur Finanzierung des Baues erhielt er von der Beklagten ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 115 000 DM zu einem Zinssatz von 3 1/2 wogegen er sich verpflichtete, sechs der sieben Wohnungen des Heubaues an Angestellte der Beklagten zu vermieten« Eine Wohnung des Hauses bewohnt er selbst; ferner hat er in ihm gewerbliche Räume inne« Der Mietzins für die an Angehörige der Beklagten zu vermietenden Wohnungen sollte 1,32 DM je qm Wohnfläche betragen« Bei einer Erhöhung der öffentlichen Grund-stückslasten, die sich auf die Mietkalkulation auswirken, sollte der Kläger berechtigt sein, die Miete anteilmäßig zu erhöhen« Für den Fall, daß eine der Wohnungen frei wird, ist die Beklagte bis zu dem 31« Dezember 1975 befugt, einen neuen Mieter zu benennen, der alsdann in die Rechte und Pflichten des bisherigen Mieters eintritt« für diese Wohnungen eine Kostenmiete von 1,83 DM je qm und Monat zu berechnen« Im gegenwärtigen Verfahren ist nur noch die Frage streitig, ob der Feststellungsanspruch des Klägers aus den Vorschriften der §§ 18 ff„ des 1« BISG hergeleitet werden kann« Io Ist bei Vermietung von steuerbegünstigtem V/ohnraum, der nach dem 31« Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist» die vereinbarte Miete niedriger als die Kostenmiete» so kann nach § 22 BMG der Vermieter in Anwendung der §§19 bis 21 BMG die Erhöhung der Miete bis zu dem Betrage der Ko'stenmiete verlangen» Das Berufungsgericht glaubt» die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz eine Erhöhung der Miete zulasse, seien im vorliegenden Pall gegeben« Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken« Die hier in Präge stehenden Wohnungen sind unstreitig nach dem 31« Dezember 1949 durch Neubau unter Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen geschaffen worden« Wie der Senat in dem am heutigen Tage in der Sache Becker/Phoeniz-Rheinrohr AG - VIII ZR 100/58 - verkündeten Urteil ausgeführt hat» bezieht sich die Bestimmung des § 22 Abs«l loBMG auf den gesamten nach dem 31» Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen steuerbegünstigten Wohnraum, gleichgültig, wann die Mi et Vereinbarung getroffen worden ist» Bei dieser Sachlage braucht nicht noch näher darauf eingegangen zu werden, ob diese Präge für den vorliegenden Pall durch den Senat bereits mit dem Urteil vom 2« Juli BMG entfallen die Rechte auf Mieterhöhung aus § 18 BMG insoweit, als eine Erhöhung der Miete auch für den Ball ihrer preisrechtlichen Zulässigkeit durch ausdrückliche Vertragsbestimmung ausgeschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Umständen ergibt» Bas Berufungsgericht hat zwar keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Parteien schon bei den Vertragsverhandlungen den Willen gehabt hätten, ein Mieterhöhungsrecht auszuschlies-sen; es meint aber, der Ausschluß ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Aufbaudarlehen unter besonders günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt habe« Is führt aus, der Kläger habe das ohne Jeden Abzug erhaltene Barlehen nur mit 3 1/2 % Jährlich zu verzinsen und erst ab 1» Januar 1964 mit 2 ^ zu tilgen brauchen« Die Rückzahlung werde danach unstreitig erst im -Jahre 1993 beendet sein« Durch die Vereinbarung dieses ungewöhnlich niedrigen Zinssatzes, den späten Beginn der Tilgung und die lange Dauer der Rückzahlung erlange der Kläger so erhebliche Vorteile, wie sie ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugeflossen wären, wenn er zur teilweisen Einanzierung seines Baues verlorene oder unverzinsliche abwohnbare Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen erhalten häute. Diese Vorteile seien als Beweisanzeichen dafür zu bewerten, daß eine Mieterhöhung nach dem Willen der Parteien habe ausgeschlossen werden sollen« Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Gestehungskosten für den von der Beklagten beanspruchten Wohnrsum dem Xlägei* nahezu in voller Höhe zu den genannten besonders günstigen Bedingungen cur Verfügung gestellt worden seien, ~)sß such der Kläger sich mit einem solchen Ausschluß der Mietzinserhöhung 2» Die Revision mußte Erfolg haben» Es handelt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei der Würdigung, ob der Ausschluß der Mieterhöhung sich aus den Umständen ergibt, um die Feststellung des hypothetischen Parteiwillens, also um die Feststellung dessen, was die Parteien unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verständigerweise vereinbart hätten, wenn sie gewußt hätten, daß eine spätere gesetzliche Regelung dem Vermieter die Befugnis zur einseitigen Erhöhung des Mietzinses gereichen werde. Ergibt also die Würdigung, daß mit Rücksicht auf besonders vorteilhafte Zins- und Rückzahlungsbestimmungen eines Mieterdarlehens oder Baukostenzuschusses Umstände vorliegen, die zu dem Ausschluß der Mieterhöhung führen, so muß es der Vermieter hinnehmen, wenn er nicht einmal die Kostenmiete erhält, die unter Berücksichtigung der ihm zugeflosoe-nen und zufließenden Vorteile gebildet ist. Entscheidend ist aber> ob nach einer dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht werdenden und die Interessenlage der Parteien berücksichtigenden Würdigung der gesamten Verhältnisse sich genügende Anhaltspunkte für die Annahme gewinnen lassen, die Parteien hätten eine zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Möglichkeit; den Mietzins zu erhöhen, für die Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen wenn sie mit ihr gerechnet hätten (BGH aaO' o die Parteien bei Vertragsschluß ausgegangen sind und ob der Kläger auch einen die Aufwendungen nicht decken-» den Hietzins für eine Zeit von 25 Jahren hat hinnehmen wollen, kann nicht getroffen werden, solange nicht fest-gestellt ist, worauf sich der Unterschied zwischen Ver-tragämiete und Kostenmiete gründet, auf welcher Grundlage also die vereinbarte Miete errechnet ist und wie sich die Kostenmiete bestimmte Sin Vergleich der für die Vertragsmiete maßgebenden Unterlagen mit der der Kostenmiete zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung wird regelmäßig ergeben, worauf es beruht, daß der Vermieter einen Mietzins vereinbart hat, der niedriger ist als die Kostenmiete* Hat ein Mieter, um billiges Baugeld zu erhalten, etwa bewußt auf die Verzinsung seines Eigenkapitals ganz oder teilweise verzichtet, so kann das im Einzelfall ein Beweisanzeichen dafür sein, daß die Parteien, sofern sie die in Präge stehenden Vorschriften des späteren Bundesmietengesetzes in Betracht gezogen hätten, übereingekoramen wären, dem Vermieter solle mindestens insoweit die Berufung auf ein Recht zur Mietzinserhöhung versagt bleiben, aüis eine solche Erhöhung zur Deckung der Verzinsung des Eigenkapitals diene. Zur Würdigung der gesamten Umstände gehört danach ferner die Prüfung, weiche Auswirkungen es für den Vermieter haben würde, wenn er für die Dauer der vertraglichen Bindung an einen die Kostenmiete nicht erreichenden Mietzinsanspruch festgehalten würde„ Es wird im allgemeinen nicht als Wille der Parteien unterstellt werden können, daß der Vermieter auf einen Mietzins angewiesen sei, der nicht mehr aasreicht, um Instandsetzungskosten und Lasten zu decken, und so zu dem Verlust des Hauses oder zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch führen müßte«. Der Kläger hat andrerseits unter den Einnahmen die Miete seiner eigenen gewerblichen Bäume, die nach seinem Schriftsatz vom 20» September 1958 eine Fläche von 154,01 qm ausmachen: mit nur 1846,12 DM, also 12 DM je qm jährlich oder 1 DM monatlich angesetzt. Da die Beklagte das Darlehen gewährt hat, um ihren Angestellten Wohnraum zu ermäßigtem Mietzins zu beschaffen, nicht aber, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine eigene Wohnung und gewerbliche Bäume unter vorteilhaften Be- In diesem Gedankengang kann ihm nicht gefolgt werden, Entscheidend ist allein, wie sich die Verhältnisse zwischen den Parteien gestaltet haben, V/enn der Kläger etwa eine ihm mögliche Baufinanzierung mit Hilfe von Baukostenzuschüssen einzelner Mietbewerber ausgeschlagen hat, weil ihm die von der Beklagten gebotene Finanzierung vorteilhafter erschien, so kann er das nicht der Beklagten zur Bast legen. im Schreiben vom 19o September 1952 erklärt habe, daß nach äußerster Berechnung eine Miete von 1,32 DM für die der Beklagten zur Verfügung gestellten sechs Y/oh-nungen berechnet werden solle, so habe dies von der Beklagten nur sc verstanden werden können, daß der Kläger diesen Preis als für ihn rentabel errechnet habe« Ben Preis von 1,32 BM habe die Beklagte als endgültig betrachten müssen« Bas sei auch für den Kläger erkennbar gewesen« Benn über den endgültigen Preis habe die Beklagte Gewißheit haben müssen, um entscheiden zu können, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen sie dem Kläger ein Barlehen zur Finanzierung seines Baues habe geben wollen« Baß die Höhe des Mietzinses von 1,32 BM für die Barlehensbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, ergebe sich aus der Schuldverschreibung vom 10« Oktober 1952« Hierin habe der Kläger erklärt, daß er ein bares Barlehen von 115 000 BM . zu den verträglichen Bedingungen mit Rücksicht auf seine Vermietungspflichten, zu denen die Überlassung der Wohnungen zu einem Mietzins von 1,32 BM gehört habe, erhalte* Biese Erwägungen, insbesondere der Umstand, daß der Kläger eine ’’äußerste Berechnung” angestellt hat und die Beklagte sich zu einem Mietzins von 1,42 LM nicht hatte bereitfinden wollen, könnten möglicherweise die Annahme mit rechtfertigen, der Kläger habe es bei VertragsSchluß zu dem mindesten in Kauf nehmen wollen, wenn er aus der Errichtung des Hauses für die Zeit der Bindung an den Mietzins von 1,32 BM keinen Hutzen ziehe« Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Ver handlung zu der Auffassung kommen, daß die dem Kläger zugute gekommenen Vorteile seinem-Verlangen nach Erhöhung der Miete bis zu dem Betrage der Xostenmiete entgegenste-hen, so wird es auch abzuwägen haben, ob es etwa gerechtfertigt ist, daß mit Rücksicht auf die niedrige Verzinsung des Darlehens und seine lange Laufzeit lediglich ein bestimmter Teil der Miete von der Erhöhung ausgenommen sein sollte (vgl«, Urteil des erkennenden Senats BGHZ 26,3X0,318),