BGH · VIII ZR 10/65 vom 22.03.1967
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BGB § 566 Ein Vertrag über die Aufstellung eines Spielautomaten in einer Gaststätte Bedarf auch dann nicht der Scijrift-form, wenn er auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mindliche Verhandlung vom 22» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dir. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezgar, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger befaßt sich mit dem Groß- und Einzelhandel von Geldspielgeräten und stellt solche Geräte auch in Gaststätten auf.Er vereinbarte mit dem Beklagten, als dieser Ende 1961 eine Gastwirtschaft in eroffne- Der Kläger hat behauptet, er habe bei der Aufstellung der Geräte mit dem Beklagten verabredet, daß diese für die 1, Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag rechtlich als Raummiete gemäß § 580 BGB angesehen und deshalb die Vorschrift des § 566 BGB für anwendbar gehalten. a) Die Rechtsnatur eines Vertrages über die Aufstellung von Automaten in einer Gastwirtschaft ist umstritten* Ebenso wie das Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt (HJW 1964, 256), wenn auch nur in einer beiläufigen Bemerkung, angenommen, daß es sich um einen Mietvertrag handele, was das Landgericht Koblenz (MDR 1961, 231) ausdrücklich ablehnt* Das Oberlandesgericht Hamm (HJW 1964» 2021) und das Landgericht Stuttgart (NJW 1963, 1927) betonen, daß es sich um ein partiarisches Rechtsverhältnis handele, auf das nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bei Kündigung zur Unzeit die Vorschrift des § 723 AbSo 2 BGB anzuwenden ist, während das Landgericht Stuttgart hervorhebt, daß weder ein Gesellschaftsverhältnis noch ein gesellschaftsähnliches Verhältnis in Frage stehe* Das Oberlandesgericht Köln (JMB1 HRW 1962, 269) verneint einen partiarischen Vertrag und meint, es liege ein gemischter Vertrag vor, der neben mietrechtlichen Bestandteilen solche gesellschaftsrechtlicher Art aufweise* Ro-quettc (Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1965, 195 und: Das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1966 § 535 Nr« 166, 167) schließlich erblickt in dem Auto- b) Der erkennende Senat braucht die Frage nach der Rechtsnatur des Automatenaufstellvertrages nicht abschliessend zu entscheiden* Es kommt vielmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit allein darauf an, ob auf den Vertrag die Vorschriften über die Raummiet0 und damit auch § 566 BGB anwendbar sind* Der erkennende Senat vermag der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht, nicht zu folgen* aa) Allerdings bezieht sich der Vertrag auf eine Fläche in einem Gebäude, sei es einen Teil des Fußbodens oder einer Wand, auf dem oder an der der Automat auf gestellt oder angebracht werden sollte» Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts ist aber die Zurverfügungstellung der von dem Automaten beanspruchten Fläche nicht das entscheidende und den Vertragstyp charakterisierende Merkmal eines Automatenaufstellvertrages, sondern der Wesensinhalt eines solchen Vertrages ist, wie Roquette (aaO 196 und Sr. 167) zutreffend hervorhebt, die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb (hier die Gastwirtschaft), der in dem Raume aus geübt wird, in dem der Automat aufgestellt wird. Kommt der gewerbliche Betrieb zu dem Erliegen, so ist die zur Verfügung gestellte Fläche für den Automatenaufsteller ohne jedes Interesse, denn ein Gewinn aus Spiel- oder Musikautomaten läßt sich nur erzielen, wenn in dem Raum, in dem das Gerät aufgestellt ist, Publikum verkehrt, das von dem Angebot, den Automaten zu benutzen, Gebrauch machen kann» Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind also anders verteilt als in einem Mietvertrag, in dem es lediglich um die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache während der Mietzeit geht (§533 BGB). Der Automatenaufsteller will durch die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb, dessender die Aufstellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn erzielen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, weil sein Entgelt nur in der Beteiligung an den Einspielergebnissen des Automaten besteht» Bas wesentliche und ihn charakterisierende Merkmal eines solchen Automatenaufstellvertrages^ ist also nicht die Gewährung des Gebrauchs der Aufstellfläche für den Automaten, sondern dessen Einbettung in den gewerblichen Betrieb eines anderen zu dem gemeinsamen Hutzen beider Vertragspartner» In diesem Urteil hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß bei der Überlassung von Bahnhofsräumen zu dem Betriebe einer Wechselstube der Gestattung der Ausübung des Geschäftsbetriebs, und nicht der Raumüberlassung, die entscheidende Bedeutung beigemessen werden müsse. Das Reichsgericht hat jedoch kurze Zeit nach dieser Entscheidung den in ihr entwickelten Gedankengang auf einen ausschließlich dem privaten Recht angehörenden Vertrag angewandt, nämlich die entgeltliche Überlassung eines Raumes in einer Hotelhalle zu dem Zwecke des Verkaufs von buchhändlerischen Erzeugnissen (Gruchot 68, 310 Nr. 14). * daß der Vertrag die Überlassung des Gebrauchs von Räumen nicht zu dem wesentlichen Inhalt habe. Ebenso hat das OLG Hamburg (OLG 45, 168) es abgelehnt, auf einen Vertrag, durch den dem Beklagten gestattet war, in der Vergnügungsdiele des Klägers einen Schnellimbiß zu betreiben, die Vorschriften über die Raummiete anzuwenden, und in der Begründung seiner Entscheidung ebenfalls auf die Eingliederung des Schnellimbisses in den Betrieb der Vergnügungsdiele abgehoben. Wird von diesem Sinngehalt des § 566 BGB ausgegangen, so zeigt sich, daß diese Vorschrift für Automatenaufstellverträge nicht paßt. Einen Automatenaufstellvertrag schließt der Rauminhaber nicht in seiner Eigenschaft als Grundstücksvermieter, sondern als Inhaber des Betriebs, in dem die Automaten aufgestellt werden sollen. Gibt aber der gesetzgeberische Gedanke, der zur Schaffung des § 566 BGB führte, keinen Anlaß, den Automatenaufstellvertrag, a*ch wenn er auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, dem Porm-zwang des § 566 BGB zu unterstellen, so bleibt nur noch zu prüfen, ob trotzdem diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf derartige Verträge angewendet werden muß. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es-'daher auf die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers an, daß die Parteien eine dreijährige Vertragsdauer mündlich vereinbart hätten und daß sich der Beklagte abrede-widrig vorzeitig von seinen vertraglichen Bindungen einsei-tig gelöst habe.