BGH · VIII ZR 202/69
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 260 Februar 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen „ Diese klagte die V/echsel (nebst Zinsen) im Jahre 1966 vor dem High Court of Justice, Queens Bench Division ein und erhielt in summarischen Verfahren nach Order 14 am 14. Die Klägerin hat gemäß Art0 VII des deutschbritischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 14« Juli I960 (BGBl 1961 II 302) beim Landgericht beantragt, das Urteil für vollstreckbar zu erklären» Die Beklagte wendet ein, zu Unrecht und unter Verletzung des deutschen ordre public (Anspruch auf rechtliches Gehör) hätten dio britischen Gerichte sie nicht mit ihrer Einwendung gehört, daß die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte und sie (Beklagte) deshalb zulässigerweise gegen die Klageforderung mit ihrer Gegenforderung gegen BCI aufgerechnet habe;- eventuell rechne sie mit der Gegenforderung in diesem Vollstreckungsrechtsstreit auf» In Betracht kommen hier Art«, III Abs.(1) c ("wenn die Entscheidung von dem Gericht des AnerkennungsStaates aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann") und Art. VIII Abs.(1) a (nachträgliches Erlöschen der Forderung). Sie hält es für nicht vereinbar mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts 9 insbesondere mit dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß ihr durch das summarische Verfahren nach Order 14 endgültig die Möglichkeit genommen worden istP mit ihren Forderungen gegen BCIP die sie vor dem Schiedsgericht einklagt ? (1) Ein Antrag gemäß Regel 1 muß durch Ladung gestellt werden und durch ein Affidavit unterstützt sein, das die Tatsachen bestätigt, auf denen der Anspruch beruht, und das erklärt, daß nach Überzeugung des Ausstellers (des Affidavit) »-»• keine Einwendung gegen den Anspruch 0»„, besteht (1) Falls das Gericht nicht auf Grund der Verhandlung über den Antrag nach Regel 1 den Antrag zurückweist oder der Beklagte hinsichtlich des Anspruchs • o o• dem Gericht befriedigend darlegt, daß ein Streitpunkt oder eine offene Frage besteht, die im ordentlichen Verfahren behandelt oder daß aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren über den Anspruch stattfinden sollte, kann das Gericht über den Anspruch «««« ein Urteil für den Kläger gegen den Beklagten fällen, das ihm unter Berücksichtigung der Art des Rechtsbehelfs und des Anspruchs gerecht erscheint« Sinn und Zweck des Verfahrens nach Order 14 ist es demnach, für solche Fälle ein beschleunigtes Verfahren ohne trial (Hauptverhandlung) zur Verfügung zu stellen, in denen die Klageforderung liquide ist und der Beklagte nicht darlegt, entweder, daß er begründete Einwendungen hat, oder daß aus einem sonstigen Grunde ein ordentliches Verfahren stattfinden sollte. Am nächsten kommt ihm - wenn man davon absieht, daß das Verfahren nach Order 14 sich keineswegs auf urkundlich verbriefte Rechte beschränkt -der deutsche Urkunden- und l/echselprozeß (§§ 592 ff ZPO)0 Ein Vergleich der beiden Verfahrensarten ergibt jedoch v/esentliche Unterschiede 0 Der deutsche Urkundenprozeß erstrebt für Forderungen bestimmten Inhalts - vornehmlich Geldforderungen -,die urkundlich verbrieft sind, eine Beschleunigung des Verfahrens dadurch, daß es den Beklagten mit allen Einvjendungen, für die er keine liquiden Beweismittel (Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung) hat, in ein Nachverfahren verweist,, Der deutsche Urkundenprozeß ist also auf ein zv/eistufiges Verfahren und dementsprechend auf eine zv/eigeteilte Entscheidung angelegt: auf das Urteil im Urkundenprozeß, das vollstreckbar ist, aber, falls der Beklagte dem Anspruch widersprochen hat (§ 599 ZPO), nur vorläufigen Charakter hat, und das Urteil im Nachverfahren, in dem alle für den Urkundenprozeß geltenden Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Bev/oisverfahrens, entfallen» Anders das Verfahren nach Order 14: Dieses Verfahren erstrebt eine beschleunigte endgültige Entscheidung in einem summarischen Verfahren in solchen Fällen, in denen der Beklagte nicht v/enigstens darlegen kann, daß Einwendungen oder Streitpunkte vorhanden sind, die ein ordentliches Verfahren mit trial rechtfertigen» Das Verfahren nach Order 14 ist also notwendig ein einstufiges Verfahren, v/eil es das ordentliche Verfahren mit trial ersetzen soll» b) Diesem Unterschied wird die Revision nicht gerecht, yrenn sie einen Verstoß gegen den deutschen ordre public schon daraus herleitet, daß das Verfahren nach Order 14 kein Nachverfahren kennt» Im deutschen Urkundenprozeß kann der Beklagte im Urkundenprozeß selbst nur obsiegen» wenn er seine Einwendungen voll beweist» wobei ihn nur Urkundenbeweis und Antrag auf ParteiVernehmung zur Verfügung stehen; diese_Beschränkung erfordert ein Nachverfahren in der Form ‘.des ordentlichen Verfahrens, in dem diese Beweismittel-Beschränkungen nicht gelten» Im Verfahren nach Order 14 dagegen obsiegt der Beklagte in dem Sinne, daß ihm leave to defend gewährt wird und der Kläger im summarischen Verfahren kein Urteil erhält, schon dann, wenn der Beklagte seine Einwendungen nur hinreichend darlegt» Das Fehlen eines Nachverfahrens als solchen kann deshalb einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht begründen, weil das Order 14-Vorfahren und der deutsche Urkundenprozeß nach Voraussetzung und Zielsetzung grundverschieden sind. c) Das Vorfahren nach Order 14 widerspricht auch nicht in seinem Grundgedanken, das ordentliche Verfahren (trial) zu ersparen, wenn der Beklagte nicht wenigstens darlegen kann, daß er schlüssige Einwendungen gegen die Klageforderung hat oder aus einem sonstigen Grunde eine HauptVerhandlung (trial) stattfinden sollte,der deutschen Auffassung von einem rechtsstaatlichen Verfahren» Einem Beklagten, der im summarischen Verfahren die Voraussetzungen der Regel 3 für ein leave to defend nicht darlegen kann, braucht nicht Gelegenheit gegeben zu werden, zu dem Nachteil des Klägers eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren hinauszuzögern» Auch die endgül-tige Erledigung von Einwendungen des Beklagten im summarischen Verfahren erscheint dem Senat unter d) Das Pehlen eines Nachverfahrens steht auch nicht, v/ie die Revision möchte, einer Versagung des rechtlichen Gehörs gleich» Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keiner Partei einen Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart, sondern nur darauf, in der vom Gesetz vorgesehriebenen oder zugelassenen Verfahrensart gehört zu werden» V/ie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, ist die Beklagte in dem Verfahren nach Order 14 ausgiebig gehört worden» Sie hat beim High Court drei Affidavits eingereicht und ihre Einv;endungen sind mit den Beteiligten mündlich erörtert worden» Der Beklagten ist rechtliches Gehör auch vor dem Court of Appeal gewährt worden» Die mündliche Erörterung dort hat sogar zwei Tage in Anspruch genommen» Auch vor dem /usschuß des Oberhauses ist ausgiebig über die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels für die Beklagte mündlich verhandelt worden» Das Gericht hat am 21» Dezember 1966 durch den Judge in chambers die Beklagte nicht deshalb verurteilt, weil es ihre Einwendungen unberücksichtigt gelassen hätte, sondern weil es in ihrem Vorbringen nicht die Behauptung konkreter Tatsachen gefunden hat, aus denen sich für die Beklagte Einv/endungen gegenüber der Klägerin hätten herleiten lassen» Das Gericht hat mithin die Beklagte mit ihrem Vorbringen gehört, dieses auch in Erwägung gezogen, es jedoch nicht für ausreichend für eine der Beklagten günstige Entscheidung gehalten» Dem deutschen Gericht e) Die Beklagte will eine Verletzung des deutschen ordre public ferner darin finden, daß sie durch die Verweigerung der leave to defend wesentlich in ihren Beweismöglichkeiten eingeschränkt worden sei: Wäre ihr leave to defend gewährt worden, so hätte sie ihrer Beweislast dadurch genügen können, daß sie die Urkunden, zu deren Vorlage die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht unterbreitet und die von der Klägerin gestellten Zeugen dem Kreuzverhör unterzogen hätte» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsurteil enthält koine Feststellungen darüber, welche Beweismöglichkeiten der Beklagten im ordentlichen Verfahren vor den britischen Gerichten offen gestanden hätten» Für die Revisionsinstanz sind deshalb die Behauptungen der Beklagten als richtig zu unterstellen» Die Revision übersieht aber, daß nach Regel 3 der Order 14 das Gericht gerade eine solche Benachteiligung der Beklagten zu dem Anlaß nehmen konnte, ihr leave to defend zu gewähren» Denn dafür genügte es, daß "aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren »».«» stattfinden sollte»" Wenn der High Court und der Court of Appeal einen solchen Grund nicht darin gefunden haben, daß die Beklagte durch die Beschränkung auf das summarische Verfahren Beweischancen verlor, so ist dem deutschen Gericht wegen des bereits erwähnten Verbots der revision au fond insoweit eine Nachprüfung verwehrt, ob das englische Gericht rechtsfehlerhaft von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Im übrigen hat die Revision auch nicht aufzeigen können, daß eine solche Beeinträchtigung der Beklagten gegen den deutschen ordre public, also gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen würde. Denn für den Nachweis der rechtmäßigen Inhaberschaft genügte nach deutschem Recht die Vorlage des Wechsels mit dem Indossament, Demnach kann die Beklagte in ihren Beweismöglichkeiten allenfalls insoweit beeinträchtigt worden sein, als ihr Beweismöglichkeiten nicht eingeräumt worden sind, die sie nach deutschem Verfahrensrecht ohnehin nicht gehabt hatte» Das kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public nicht begründen» das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob der deutsche ordre public verletzt sei, wesentliche Umstände außer acht gelassen, aus denen Sich ergebe, daß die Klägerin entgegen der Annahme der britischen Gerichte die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte» Insbesondere habe sich bei der Verhandlung vor dem Court of Appeal, als die Klägerin den Kreditvertrag mit BCI vom 6» Juni 1963 vorgelegt habe, zur großen Überraschung aller Beteiligten ergeben, daß die Klägerin - im WiderSpruch zu dem von ihr eingereichten Affidavit eines ihrer Direktoren - in Höhe von rd» 27 % des eingeklagten Betrages keine Valuta für den V/echsel gegeben und deshalb (nach britischem Recht) insoweit nur Treuhänderin von BCI gewesen sei; der Court of Appeal habe das nur zu dem Anlaß genommen, der Beklagten in Höhe dieser rd» 27 % Vollstreckungsaufschub für längstens ein Jahr zu geben» Es hätten weitere Indizien für eine Treuhänderschaft der Klägerin hinsichtlich der ganzen Wechsolforderung Vorgelegen, mit denen sie (Beklagte) aber in dem summarischen Verfahren nicht gehört worden sei» b) Sollte die Revision mit dieser Rüge geltend machen wollen, die Urteile des High Court und des Court of Appeal seien sachlich unrichtig, weil die Gerichte der Beklagten nach Order 14 Regel 3 (1) leave to defend hätten geben müssen, so kann der Senat wegen der ihm verwehrten sachlichen Nachprüfung der Urteile darauf nicht eingohen: Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung hat das deutsche Gericht nicht zu prüfen, ob das britische Gericht das britische Recht zutreffend angewandt hat» Das Vorbringen der Revision, die Urteile seien wegen ihres Ergebnisses für die Beklagte unerträglich, gibt aber Anlaß zur Prüfung, ob die Urteile nicht gegen den materiellrechtlichen deutschen ordre public, also gegen grundlegende Rechtsätze des deutschen materiellen Rechts verstoßen« Das ist jedoch nicht der Fall« ihr zu dem Inkasso indossierten Wechsel dienen würden (vgl» für deutsches Recht AGB Banken Nr. 19 (2); für britisches Recht: Schettler/Büeler, Wechsel und Scheckrecht, C Länderteil, Großbritannien und Nordirland, Bills of Exchange Act Art, 27 Anm, 47)o Da die Klägerin als Inhaberin des an sie indossierten Wechsels als berechtigte Wechselinhaberin legitimiert ist, hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen, daß die Klägerin lediglich Inkassozessionarin für BCI ist, Dafür hätte das, was die Beklagte vor den britischen Gerichten und in diesem Verfahren vor den Instanzgerichten vorgetragen hat, nach deutschem Recht nicht genügt, Insov/eit war nach deutschem Recht nicht entscheidend, ob die Klägerin holder for value war, also den Gegenwert für den Wechsel gegeben hatte, und ob sie keine Rückgriffsmöglichkeit gegen BCI hatte, worüber die Parteien vor den britischen Gerichten ausgiebig gestritten haben, sondern allein, ob die Klägerin ausschließlich im Interesse von BCI die Wechselforderung einzieht, Da dies die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt und erst recht nicht bewiesen hat, ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte auch bei Anwendung deutschen Wechselrechts ihre Einwendungen aus dem GrundVerhältnis zu BCI der Klägerin als Wechselinhaberin nicht hätte entgegensetzen können. Es kann deshalb nicht gegen den deutschen ordre public verstoßen, daß die Beklagte mit ihren Einwendungen vor den britischen Gerichten keinen Erfolg gehabt hat, wie immer auch die Streitfrage nach britischem Wechselrecht (Bills of Exchange Act) zu beurteilen sein mag. 1. Nach Arto VIII Abs, (1) a des deutsch-britischen Abkommens ist die Voll Streckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schuldner dem Gericht des Vollstreckungsstaates nachweist, daß der durch die Entscheidung, deren Vollstreckung betrieben werden soll, festgestellte Anspruch nach dem Erlaß der Entscheidung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen ist* § 4 Abs, (1) des Ausführungsgesetzes vom 28, März 1961 (BGBl I 301) bestimmt: In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung kann der Schuldner auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind. Sie hält aber eine entsprechende Amvendung für geboten: Dem in diesen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fall, daß die Forderung nach dem Erlaß der britischen Entscheidung erloschen sei, müsse es gleichstehen, wenn - wie hier der Beklagten - dem Schuldner in dem Verfahren vor dem britischen Gericht die Aufrechnung untersagt worden sei (vgl, BGHZ 38, 259 für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs), Die Zulässigkeit der Aufrechnung richte sich nach britischem Recht, Nach diesem aber habe die Beklagte mit ihrer Gegenforderung gegen BCI aufrechnen können, weil die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI .gehalten habe, was bezüglich der rdo 27 % sich vor dem Court of Appeal eindeutig herausgestellt habe, im übrigen aber von der Beklagten unter Hinweis auf Indizien und unter Bevreisantritt vorgetragen v/orden sei» Auf jeden Fall aber habe das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Beklagten, dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts auszusetzen, entsprechen müssen» Wie v/eit für diese Entscheidung von Bedeutung war, daß die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Beklagten gegen BCI vor dem Schiedsgericht anhängig war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und konnte es auch - mangels einer authentischen schriftlichen Urteilsbegründung - nicht feststellen» Jedenfalls muß das deutsche Gericht - v/egen des Verbots der revision au fond - davon ausgehen, daß diese Entscheidung im Einklang mit Order 14 Regel 3 (1) erlassen ist» Dann ist also der Beklagten nach dem - v/ie die Revision zutreffend vorträgt - maßgeblichen britischen Recht zu Recht leave to defend verweigert v/orden» Würde das deutsche Gericht auf Grund eigener Prüfung nunmehr feststellen, daß die Beklagte nach britischem Recht doch gegen die Wechselforderung der Klägerin ihre Schadensersatzforderung gegen BCI auf rechnen könne, v/eil die Klägerin die Wechsel nur treuhänderisch für BCI halte, so v/ürde es sich damit in unlösbaren Widerspruch zu den britischen Entscheidungen setzen, die im Gegensatz dazu darauf beruhen, daß die Beklagte dem britischen Gericht nicht "dargelegt habe, daß ein Streitpunkt oder eine offene Frage bestehe, die im ordentlichen Verfahren untersucht oder daß aus einem anderen Grunde ein ordentliches Verfahren über den Anspruch stattfinden sollte", Die von der Revision für richtig gehaltene erweiternde Auslegung des Art» VIII Abs«, (1) a des deutsch-britischen Abkommens, § 4 AusfG verbietet sich deshalb in einem Falle der vorliegenden Art, weil sie notwendig zu einer unzulässigen sachlich-rechtlichen Überprüfung des britischen Urteils führen würde« BGHZ 38, 259? 265 betrifft den wesentlich anders liegenden Fall, daß ein Schiedsgericht eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht berücksichtigt hatte, weil diese nicht von der Schiedsabrede erfaßt wurde und deshalb das Schiedsgericht sich nicht für zuständig hielt, über die Gegenforderung zu entscheiden«