BGH · VIII ZR 187/58
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
tigt» Der Kläger hat die Genehmigungen unter Einsatz eigener Kraftfahrzeuge ausgenutzto Wegen ihrer Forderung gegen WVIHl erstritt die Beklagte am 24* April 1956 ein Urteil gegen den jetzigen Kläger, in welchem dieser zur Zahlung von 1100 DM mit dem Vorbehalt verurteilt wurde, seine Haftung auf das von übernommene Vermögen zu beschränken» Auf Grund dieses Urteils ließ die Beklagte durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 30» Oktober 1956 in das Geschäftsguthaben des Klägers bei der Stadt Sparkasse in K^BHI voll st recken» Io Das Landgericht hat in dem Vorprozeß den jetzigen Kläger unter Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung auf das von Würbach übernommene Vermögen verurteilt* an die Beklagte 1100 DM zu zahleno In den Gründen des Urteils ist ausgesprochen* der Kläger -hafte der Beklagten allein aus Vermögensübernahme nach § 419 BGBo Die Vermögensübernahme im Sinne dieser Vorschrift führtzur Mithaftung des Übernehmers für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Verbindlichkeiteno Seine Haftung ist jedoch auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt<, Der Vorbehalt in dem Urteil vom 24* April 1956* auf Grund dessen die Beklagte die Forderung des Klägers gegen die Sparkasse gepfändet hat, eröffnet ihm die Möglichkeit* die Pfändung gegen sein eigenes von nicht übernommenes Vermögen mit der Klage aus § 786 in Verbindung mit §§ 780 Absol* 785 und 767 ZPO abzuwehreno • Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers* das gepfändete Geschäftsguthaben gehöre nicht zu dem Bestand des von ihm angeblich übernommenen Vermögens für unerheblich erachtet und diese Auffassung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; Hach § 419 Abs»2 Satz 2 BGB fänden* wenn sich der Vermögensübernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung beruft* die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990* 1991 BGB entspre- Der Gewinn beruhe wesentlich auf den Konzessionen, Daß sie die alleinige Ursache des Erlangten seien, sei hier ebensowenig wie in anderen Fällen der Geschäftsbesorgung erforderlich» Nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Auftrags sei der Vermögensübernehmer sogar verpflichtet, das übernommene Vermögen zu verwalten und zu nutzen» Er habe die Einnahmen aus den Transporten der mit den übernommenen Genehmigungen konzessionierten Fahrzeuge nicht besonders verwaltet» Deshalb sei es unerheblich, ob der jetzige Stand des gepfändeten Kontos Einnahmen aus den mit den drei Genehmigungen betriebenen Fahrzeugen enthält» Die Einnahmen seien zusammen mit den Einnahmen aus Transporten aller anderen Fahrzeuge dem einheitlichen Betrieb zugeflossen» Infolgedessen könnten sie nur noch dem Werte nach bestimmt werden» Der Kläger hafte sonach in Höhe der Klageforderung mit seinem gesamten Geschäftsvermögen. XJo Dem Gedankengang des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden« Wenn § 419 Abs«2 BGB für die von dem Vermögensübernehmer in Anspruch genommene Beschränkung seiner Haftung "auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche" bestimmt? auch die Befriedigung von dem Gläubiger gesucht werden kann» Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich daher nach § 419 Abs»2 BGB auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche« Die ent sprechende Anv/endung der für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990? tung des Erben entspricht die beschränkte Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach § 419 BGB» Darin, daß der Schuldner die Haftung auf die von dem Sondervermögen noch vorhandenen Gegenstände bei der vom Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung beschränken kann, liegt das Wesen der auf ein bestimmtes Sondervermögen sich beschränkenden Haftung» Demzufolge kann der Übernehmer eines Vermögens bei der Zwangsvollstreckung den Gläubiger auf die Bestandteile des übernommenen Vermögens verweisen» V/ill er darüber hinaus die Befriedigung des Gläubigers mit der Begründung verweigern, daß das übernommene Vermögen nicht ausreiche, so muß er dieses Vermögen zu dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben» Diese Herausgabe bedeutet das Geschehenlassen der Zwangsvollstreckung in die zu dem Sondei^-vermögen gehörenden Gegenstände" * Bei der Haftung des Übernehmers aus § 419 BGB kann, so führt das Reichsgericht aaO 3»55 weiter aus, die vom Gesetz angeordnete Herausgabepflicht nicht etwa allgemein dadurch beseitigt werden, daß der Wert des einzelnen Gegenstandes ermittelt und die Pflicht zur Erstattung des V/ertes an die Stelle der Herausgabepflicht gesetzt wird (ebenso RGZ 139?199?205)* Die Güterverkehrsgenehmigungen, deren Höchstzahl nach § 9 Abs»l des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüICG) vom 17o Oktober 1952 (BGBl I 697) von dem Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit auf den Straßen festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt wird, werden gemäß § 11 des Gesetzes dem Unternehmer, welcher die in § 10 festgelegten Voraussetzungen, u.a0 Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit des Betriebes, erfüllt» für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt» Sie sind nach § 11 Satz 3 GüICG nicht -übertragbar und gehen gemäß § 19 dieses Gesetzes auch nicht auf den Erben über, müssen diesem vielmehr neu erteilt werden» Auch bei der Übertragung eines Unternehmens im ganzen müssen die Genehmigungen 'dem Übernehmer im vorgeschriebenen Verfahren neu erteilt werden (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 30» Juli 1953 Nr»4, VkBl 1953,302)» In diesem Falle können gemäß § 9 Abs»2 Satz 2 GüKG lediglich die nach Absatz 1 festgesetzten Höchstzahlen überschritten werden* wenn die Dauer der Genehmigung nicht über die Dauer der ursprünglich erteilten Genehmigung erstreckt wird» Eine solche Genehmigung gibt ihrem Präger ein personengebundenes subjektiv öffentliches Recht (BGH Urt» vom 10» November 1954 - VI ZR 197/53 - S»6?7 mit Nachweisen, VRS 8*100,101)» Die "Übertragung" einer Genehmigung auf einen anderen kann, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, ,nicht anders vor sich gehen, als in der Form einer Neuerteilung der Genehmigung für den Nachfolger» Die Genehmigungen entziehen sich ihrer Natur nach jeglichem Zwangszugriff. Der Urteilsvorbehalt der beschränkten Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die dem Übernehmer aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche erlaubt dem Kläger* sich gegenüber dem Zugriff der Beklagten darauf zu berufen; daß diese Genehmigungen auch in seiner Hand nicht pfändbar sind und deshalb nicht zu dem Zwecke der Zwangs Vollstreckung herausgegeben werden müssen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sonstiges Vermögen, auf das die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung hätte Zugriff nehmen können, nicht übernommen worden ist, muß der Kläger mit seiner Einwendung, daß das gepfändete Guthaben nicht zu dem Bestand des übernommenen Vermögens gehört und auch nicht aus einem ihm zustchenden Anspruch1 im Sirr-o.des Wenn der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18c Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - S«26 - LM § 419 Nr08 -die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt hat, daß der Übernehmer eines Vermögens, - der durch seine Gebahrung mit diesem die Befriedigung eines Gläubigers aus dem Vermögen schuldhaft vereitelt, diesem wie ein Beauftragter verantwortlich sei, ohne seine Haftung auf das übernommene Vermögen beschränken zu können, so ist damit nicht ausgesprochen, daß der Vermögensübernehmer das übernommene Vermögen als Sondervermögen wie ein Beauftragter im Interesse von Gläubigem seines Hechtsvorgangers zu nutzen habe und den Gläubigern sogar hierdurch erzielten Gewinn wie ein Hachlaßverwalter herauszugeben habe« Dicoe Entscheidung steht deshalb dem hier gewonnenen Ergebnis nicht entgegen«. zugeben, wäre er nach der Auffassung des Berufungsgerichts dazu gehalten, sie im Interesse der Gläubiger dessen, der ihm den Erwerb der Genehmigungen durch Aufgabe solcher Rechte ermöglicht hat, zu nutzen« Der Gläubiger hat aber, wie das Reichsgericht u,a, in RGZ 70,226,230 hervorgehoben hat, kein Recht zu verlangen, daß der Schuldner seine Erwerbstätigkeit in einer solchen Art und V/eise ausübe, daß es dem Gläubiger ermöglicht werde, die Hand auf die Früchte dieser Tätigkeit zu legen« Dazu kommt, daß die Beklagte, würde der Kläger die Güterverkehrsgenehmi-gungen nicht erhalten haben, sich in keiner besseren Lage befinden würde« Zwar hätte sie, soweit der Schuldner Wür-bach in Ausnutzung ihm erteilter Genehmigungen noch einen Gewinn hätte erzielen können, diesen möglicherweise im Wege der Zwangsvollstreckung ergreifen können« Sie hatte ab aber keinerlei Anspruch darauf, daß ihr Schuldner eine derart gewinnbringende Tätigkeit ausübte« steht jedoch hinsichtlich des Teilbetrages, aus dem die Beklagte vollstreckt hat, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entgegen«» Das Vorbringen war bereits Gegenstand der Entscheidung jenes Verfahrens« Sie ist dahin zu verstehen, daß der Kläger nur aus § 419 BGB hafte und nicht auch weitergehend aus anderen im Vorprozeß geltend gemachten Gründen« Dies ergibt sich aus der Urteilsformel. in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Urteils« Darin ist ausgeführt, daß das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt anderer Haftungsgründe geprüft, aber eine Haftung des.Klägers nur aus § 419 BGB für begründet erachtet hat« Es hat deshalb den Kläger zur Zahlung unter dem von ihm beantragten Vorbehalt verurteilt, ohne allerdings im übrigen hinsichtlich des weitergehenden.Anspruchs die Klage in der Urteilsformel ausdrücklich abzuweisen« Dies hat es als nicht notwendig bezeichnet, jedoch bei der auf § 92 ZPO gegründeten Kostenentscheidung berücksichtigt, daß die damalige Klägerin nicht in vollem Umfange obgesiegt hat« Deshalb ist die Entscheidung im Vorprozeß dahin auszulegen und dahin zu verstehen, daß die jetzige Beklagte mit ihrem weitergehenden Anspruch abgewiesen worden ist« Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, daß ihr die Möglichkeit genommen ist, sich gegenüber dem Klagebegehren einredeweise auf eine unbeschränkte Haftung des Klägers zu berufen«