BGH · VIII ZR 174/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ Februar 1967 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar3 Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann für Recht erkannt: Der Beklagte ist Immobilienmakler und betreibt besonders "Hotelund Gaststättenvermittlung"» Die Pächterin des Hotels "0 " in N (T ), H< Hi suchte im Jahre 1958 durch ein Inserat in einer Pachzeit-schrift einen Teilhaber. 30 000 DM Kapital" bei 50 $iger Beteiligung am Ge winn zu besorgen» In einem Pormularfragebogen gab sie als "versteuerten Umsatz der letzten Jahre" 120 000 DM und als Wert des - angeblich ihr gehörenden, in Wirklichkeit aber an Gläubiger sicherungsübereigneten - Inventars 80 000 DM an» Der Beklagte wies ihr im April 1959 zunächst den Vermessungsingenieur P nach» Dieser war einige Zeit im Hotel "0: tätig und stellte der Prau H einen größeren Betrag (nach Angaben des Zeu- gen rdo 11 000 DM) zur Verfügung» Er schied nach kurzer Zeit wieder aus, ohne den größeren Teil seines Geldes zurückerhalten zu haben» Im Mai 1959 wies der Beklagte der Prau H' die Eheleute Z als Interessenten nach» Diese gaben 13 000 DM; auch mit ihnen kam ein Vertrag nicht zustande» Prau H bat den Beklagten als- Übernahme kann sofort erfolgen0 Besichtigung und Verhandlung jederzeit unter Bezug auf mich gegen Voranmeldung bei Brau Hi , zu dem Abschluß bin ich hinzuzuzieheno Das Haus ist altbekannt und besteht schon seit 1902 und ist in bestem Zustand, sehr gut eingerichtet» Frau H ist alleinstehend und hat das Haus vor einigen Jahren übernommen, vollkommen neu eingerichtet mit einem Gesamtkostenaufwand von damals ca» DM 80»000,—» Am 31o Juli 1959 schlossen jedoch die Beteiligten im Büro des Beklagten nicht einen diesem Vorvertrag entsprechenden Hauptvertrag, sondern, angeblich weil der Klägerin das für den vorgesehenen Hauptvertrag erforderliche Bargeld fehlte, die zwei folgenden vom Beklagten entworfenen Verträge: Unmittelbar nach der Unterzeichnung dieser Verträge zahlte die Klägerin in Gegenwart des Beklagten 10 000 DM» Als das Geld noch auf dem Tisch lag, wurde vom Hotel "0 " Die Klägerin hat gegen Drau Hi ein Versäumnisurteil über 13 000 DM abzüglich gezahlter 50 DM erwirkt, Sie behauptet , diese Forderung sei uneinbringlich, weil Frau Hi -völlig vermögenslos sei, und nimmt den Beklagten aus unerlaubter Handlung und Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch, Davon hat sie in der ersten Instanz die an Frau H gezahlten 13 000 DM und die an den Beklagten entrichtete Maklerprovision in Höhe von 780 DM geltend gemacht, Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 13 750 DM nebst Zinsen verurteilt. wirken, Das Berufungsgericht hat der Klägerin die angeblichen Vertretungskosten als nicht ausreichend substantiiert aberkannt und im übrigen - unter Anwendung des § 254 BGB -9 300 DM zuerkannt. 1, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Maklervertrag auch zwischen dem Beklagten und der Klägerin zustande gekommen ist„ Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben, Zwar war der Beklagte zuerst von Frau H als Makler beauftragt worden. dienste in Anspruch genommen, nachdem sie aus dem Expose vom 17c Juli 1959 entnommen hatte, daß er dafür eine Maklerprovision forderte« Damit hat die Klägerin dem Beklagten schlüssig den Auftrag erteilt, einen Vertrag mit Brau H zu vermitteln« Der Beklagte war demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Vermittlungsmakler sowohl für Brau H ■ wie für die Klägerin« In dieser Stellung war er zu strenger Unparteilichkeit gegenüber beiden Beteiligten verpflichtet« Die Klägerin war nicht weniger seine Auftraggeberin als Brau H und hatte nicht weniger als diese einen Anspruch darauf, daß der Beklagte in fairer Weise auch ihre Interessen wahrnahm« Soweit diese es erforderten, mußte der Beklagte der Klägerin auch über die ihm bekannt gewordenen Verhältnisse der Brau Hi wenigstens das mitteilen, was für die Klägerin unerläßlich war, um sich vor Schaden zu bewahren« Zutreffend führt das Berufungsgericht dazu aus, das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und Brau Hi und die sich hieraus für den Beklagten ergebende Ireuepflicht habe einer solchen Mitteilung an die Klägerin nicht entgegengestanden« Denn Brau K wußte und billigte, daß der Beklagte für beide Beteiligten als Vermittler tätig war, und nahm damit in Kauf, daß er der Klägerin gegenüber verpflichtet war, diese in gleicher Weise über ihre (Brau Hi 3) Verhältnisse zu unterrichten, wie er umgekehrt über etwaige ungünstige Verhältnisse der Klägerin Brau H hätte aufklären müssen« Nach dem Exposb vom 17» Juli 1959 habe die Klägerin-annehmen dürfen, es beständen (nur) "einige Verbindlichkeiten der Frau H, in Höhe von ca» 20 000 DM, wovon 10 000 DM sofort abgelöst werden müßten". Daß der Beklagte derselben Ansicht gewesen sei, ergebe sich im übrigen aus seinem Schreiben vom 29» Juni 1959 an Frau H, Unter diesen Umständen sei er verpflichtet gewesen, die Klägerin entsprechend aufzuklären. a) Wenn sie einzelne der dem Beklagten bekannten Anzeichen für die schlechte wirtschaftliche Lage der Frau H, dahin umzudeuten versucht, sie könnten auch als Ausdruck lediglich eines zeitweiligen Bargeldmangels der Frau H0 verstanden werden, so verstößt eine solche Verniedlichung gegen die das Revisionsgericht bindende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit im übrigen auf der Hand liegt„ b) Auch ist entgegen der Meinung der Anschlußrevision der maßgebliche Zeitpunkt für die Aufklärungspflicht der Abschluß der Verträge am 31« Juli 1959, und nicht des Vorvertrages vom 22o Juli 1959» Die Anschlußrevision will auf den früheren Stichtag des Vorvertrages abstellen, weil nach ihrer Meinung der Anruf des Anwalts des Fi , Voll- Streckungsmaßnahmen ständen unmittelbar bevor, erst nach dem 22o Juli 1959 erfolgt ist und dieses Wissen deshalb dem Beklagten nicht angelastet werden könne0 Das ist jedoch unrichtig,, Den entscheidenden endgültigen Entschluß für die Beteiligung an dem Hotelunternehmen der Frau H„ hat die Klägerin erst bei den Verhandlungen vom 31® Juli 1959 gefaßt» Wenn die Anschlußrevision meint, die Klägerin sei schon aufgrund des Vorvertrages gebunden gewesen, so übersieht sie, daß dabei unstreitig die Klägerin darüber getäuscht worden war, daß das Inventar nicht (mehr) Eigentum von Frau H„ war; die Klägerin hätte sich deshalb in jedem Fall vom Vorvertrag lösen können0 c) Die Anschlußrevision meint ferner, das Schweigen des Beklagten könne auf keinen Fall für die weitere Zahlung der Klägerin von 3 000 DM am 3„ August 1959 ursächlich gewesen sein, weil bis dahin die wirtschaftliche läge der Frau H.der Klägerin schon aus eigener Anschauung im wesentlichen bekannt geworden sei*, Hier übersieht die Revision, daß es zweierlei ist, ob man sich entschließt, sich an einem schlechten Unternehmen zu beteiligen, oder ob man später vor die Entscheidung gestellt ist, eine Beteiligung unter Verlust der bisherigen Einlage wieder aufzugeben„ Baß die Klägerin sich Anfang August 1959 zu letzterem noch nicht entschließen konnte, beweist nicht, daß sie auch bei Kenntnis dessen, was der Beklagte über das Unternehmen der Frau Ho wußte, aber ihr verschwiegen hatte, mit ihr abgeschlossen hätteo Bas Berufungsgericht konnte aufgrund der Lebenserfahrung ohne Rechtsfehler das Gegenteil feststellen o d) Bie Anschlußrevision macht ferner geltend (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Zeugenaussage der Frau H auseinandergesetzt, daß die Klägerin die schlechten finanziellen Verhältnisse der Zeugin im wesentlichen gekannt habe„ Die Zeugin hat dazu bei ihrer ersten Vernehmung im ersten Rechtszug bekundet, der Klägerin sei - wie dem Beklagten "zur Zeit der Verhandlung mit der Klägerin" - bekannt gewesen, daß von ihrer Anzahlung der Arrestgläubiger F- befriedigt werden sollte, ferner auch das Bestehen weiterer Verpflichtungen, insbesondere gegenüber der Frau Z „ Das Berufungsge- ergab sich aus der Aussage der Zeugin keineswegs, daß die Klägerin vor Abschluß des Vertrages ein auch nur annähernd vollständiges Bild über die'wirklichen Verhältnisse der Zeugin gehabt hätte, wie sie dem Beklagten aufgrund seiner mehrmonatigen Tä- tigkeit für sie bekannt waren*, Auf das Gesamtbild aber kam es an und nicht auf einige Bruchstücke, aus denen die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Folgerungen gezogen hat. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte seine Sorgfaltspflicht als Makler gegenüber der Klägerin verletzt, und sie dadurch veranlaßt hat, den Teilhabervertrag mit Frau H» zu schließen und eine Einlage in Höhe von 13 000 DM zu leisten» IIo Mitverschulden der Klägerin Io Das Berufungsgericht führt auss Wenn der Klägerin die ungünstige wirtschaftliche läge der Frau Ho auch nicht in dem Umfang bekannt gewesen sei, wie dem Beklagten, so sei sie doch davon unterrichtet gewesen, daß Frau H» "ca»" 20 000 DM Schulden gehabt hätte, von denen 10 000 DM hätten sofort beglichen werden müssen» Bei dieser Sachlage habe die Klägerin in ihrem eigenen Interesse Erkundigungen einziehen müssen, bevor sie den Gesellschaftsvertrag mit Frau H» schloß» Daß sie dies unterlassen habe, sei ihr gemäß § 254 BGB als Mitverschulden anzulasten» Das Berufungsgericht hat deshalb in Höhe von 3 000 DM die Klägerin selbst den Schaden tragen lassen, Die Prozeßkosten zur Erwirkung des Titels gegen Frau H, in Höhe von 550 DM lastet dagegen das Berufungsgericht ganz dem Beklagten an, weil insoweit die Klägerin in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs, 2 BGB gehandelt habe, a) In diesem Rahmen läßt sich ein Rechtsfehler insoweit nicht feststellen, als das Berufungsgericht der Klägerin für die Zahlung der 10 000 DM ein Eigenverschulden von 1/5 anlastet. Zunächst ist die Anwendung des § 254 BGB in einem Fall der vorliegenden Art nicht schon deshalb überhaupt ausgeschlossen, v/eil es dem Beklagten aufgrund des Maklervertrages gerade oblag, die Klägerin vor Schaden zu bewahren, und er sich deshalb nicht darauf berufen könn te, die Klägerin habe selbst aufpassen sollen. Das würde grundsätzlich zutreffend■ wenn dem Beklagten als Schädiger Vorsatz und der Klägerin als Geschädigter nur Fahrlässigkeit anzulasten wäre (vgl, RGRK 11, Aufl, § 254 Anm, 76), Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt aber hier auch dem Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last» Daß die Klägerin erwarten konnte, der Beklagte werde sich bei den Verhandlungen mit Frau Ho ihrer Interessen annehmen, durfte für sie kein Anlaß sein, selbst jede Vorsicht außer acht zu lassen. Es ist richtig, daß zu dieser Zeit die Klägerin schon einiges mehr von den bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen der Frau H. Daß sie unter diesen Umständen das Beteiligungsverhältnis nicht sofort liquidierte, kann ihr umso weniger zusätzlich zu dem Vorwurf gemacht werden, als sich aus ihrer damaligen Sicht nur sehr schwer die Frage beantworten ließ, ob sie zu einer solchen vorzeitigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt berechtigt war. c) Entsprechendes gilt auch für die durch den Rechtsstreit der Klägerin gegen Frau H„ entstandenen Kosten, die das Berufungsgericht ganz dem Beklagten anlastet6 Zutreffend führt das Berufungsgericht insoweit aus, die Klägerin sei nach § 254 Abs« 2 BGB gehalten gewesen, diesen Rechts-streit zu führen, um einen Titel gegen Frau Ho zu erwirken* Im Ergebnis zu Recht macht die Anschlußrevision des Beklagten insoweit geltend, diese Prozeßkosten könnten ihm - wenn überhaupt - nur insoweit angelastet werden, als er auch den Schaden von 13 000 DM zu ersetzen habe» Das trifft zwar nicht deshalb zu, weil - wie die Anschlußrevision anscheinend meint - der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin gegen Frau H. nur insoweit verursacht hätte, als er der Klägerin schadensersatzpflichtig ist» Er hat violmehr durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht schuldhaft verursacht, daß die Klägerin überhaupt die 13 000 DM an Frau H* gezahlt hat, und damit auch, daß die Prozeßkosten aufgewandt werden mußten, um über diesen Betrag einen Titel gegen Frau Ho zu erwirken* Im Ergebnis hat aber der Beklagte recht, weil auch hinsichtlich dieses Schadenspostens gemäß § 254 BGB die Klägerin eine Mitverantwortung von 1/5 trifft» Forderung für die Klägerin also 550 - 110 = 440 DM* ^ic2-®?P?Py^si°n^ HM* Ersatz der Vertretungskosten Io Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung der Maklerprovision von 750 DM nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seiner Maklerpflichten, sondern gemäß §§ 654, 812 BGB deshalb verurteilt, weil der Beklagte seinen Provisionsanspruch nach § 654 BGB verwirkt habe und die Provision deshalb aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzahlen müsse» Dies greift die Anschlußrevision des Beklagten vergeblich an» Das Berufungsgericht hat offenbar gerade die von der Anschlußrevision zitierte Entscheidung BGHZ 36, 323, 327 im Auge, wenn es zur Begründung der Voraussetzungen des § 654 ausführt, der Makler habe seine Maklerpflichten "in ganz besonderem Maße leichtfertig verletzt" und sei deshalb des Maklerlohnes "unwürdig" gewesen» Gegen diese Wertung des Berufungsurteils bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken» Denn immerhin hatten schon zwei der vom Beklagten vermittelten Interessenten ihr Geld bei Prau H» gelassen, die, wie der Beklagte wußte, von ihren Gläubigern bedrängt wurde, und selbst bei ihren örtlichen Lieferanten nicht mehr den geringsten Kredit hatte» Unter diesen Umständen war die Gefahr, in die die Klägerin sich begab, für den Beklagten offensichtlich» Er war deshalb nicht nur gehalten, die Klägerin auf diese Gefahr aufmerksam zu machen, sondern mußte sich auch dafür interessieren, ob das einzige angebliche Vermögensstück der Prau H», das Inventar - zugleich die einzige Sicherheit für die Klägerin - wirklich noch der Prau H» gehörte, oder ob sie es in ihrer bedrängten Lage nicht schon zur Sicherung anderer Gläubiger eingesetzt hatte» Daß der Beklagte all dieses versäumt hat, konnte das Berufungsgericht als grob leichtfertig ansehen und deshalb die Voraussetzungen des § 654 BGB bejahen» 2» In ihrer Anschlußberufungsbegründung hatte die Klägerin ihre Schadensersatzforderung um 4 000 DM mit der Begründung erhöht, sie habe für die Zeit, als sie im Hotel "0: "tätig war, diesen Betrag für einen Vertreter in ihrera Kiosk aufwenden müssen„ Als Unterlage hatte sie Abschrift einer von ihrem Steuerberater gefertigten "Einnahme- Ausgaben-Überschußrechnung für das Jahr 1959" vorgelegt , in der als Ausgabe für "Vertretung" 4 000 UM eingesetzt waren3 und hatte den Steuerberater als Zeugen für diese Ausgabe benannte Uas Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin in ihrem Kiosk einen Vertreter eingestellt habe, meint aber, ihr Vortrag reiche für die Begründung eines weiteren Schadens in Höhe von 4 000 UM nicht aus, weil eine Vertretung allenfalls für die kurze Zeit des Aufenthaltes der Klägerin in N* . träge durch den Rechtsanwalt der Klägerin) runde 4 000 UM aufwenden mußte» Es mag sein, daß das Berufungsgericht seine Bedenken insoweit gemäß § 139 ZPO der Klägerin hätte darlegen sollen» Uie hierauf gestützte Verfahrensrüge der Revision führt aber schon deshalb nicht zu dem Ziel, weil selbst die Revisionsbegründung den Schaden insoweit nicht substantiiert» Sie begnügt sich vielmehr mit dem vagen Hinweis, daß ein Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres kurzfristig gekündigt werden könne und daß die Klägerin