BGH · VIII ZR 164/68 vom 28.09.1970
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HGB § 346 D, Ea Wird in einem kaufmännischen Be&ätigungsschreiben ein VertragsahSchluß bestätigt, so gilt das Schweigen des Empfängers dann nicht als Zustimmung, wenn dieser dem Bestätigenden gegenüber den Abschluß des Vertrages von seiner schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hatte* Diese Gespräche, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 9« Juni 1964 - auszugsweise -wie folgt: < 27o April 1964 "gehe in Ordnung”; weder anläßlich der Besprechungen auf der DIG noch nach Erhalt des Schreibens vom 9» Juni 1964 habe die Beklagte Zweifel daran geäußert, daß der Vertrag zustande gekommen sei. Me Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ah, oh zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die Lieferung von 500 Kr ei seldünger Streuern zustande gekommen ist» Las Berufungsgericht bejaht diese Prägeo Labei geht es allerdings davon aus, daß es am 21 o April 1964 noch nicht zu dem Vertragsabschluß gekommen sei, weil nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der Zeuge Ha^p damals lediglich eine schriftliche Annahme des Angebots in Aussicht gestellt habe; demgemäß könne auch die Auftragsbestätigung vom 27o April 1964 nicht als Bestätigungsschreiben im Rechtssinn angesehen werden, weil die Klägerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses nicht in gutem Glauben gewesen sei, Rach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch den ihr obliegenden Rachweis, daß es anläßlich eines Telefongesprächs am 29 o April 1964 oder auf der LLG Anfang Juni 1§64 zu dem Vertragsabschluß gekommen sei, nicht erbracht, Es sieht jedoch in dem Schreiben der Klägerin vom 9p Juni 1964 ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinn, dem die Beklagte nicht rechtzeitig widersprochen habe und dessen Inhalt - Verpflichtung zur Abnahme von 500 Streuern - sie deshalb gegen sich gelten lassen müsse, Liese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand» 1o Bas Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ah, daß es sich hei dem Schreiben der Klägerin vom 9« Juni 1964 um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben im Rechtssinn gehandelt habe» Ob diese Würdigung den Besonderheiten des vorliegenden Falles gerecht wird, erscheint jedenfalls nicht zweifelsfrei * Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dessen Inhalt der Bm-pfänger bei widerspruchsloser Entgegennahme grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß, ein Schreiben zu verstehen, durch das ein Kaufmann in unmittelbarem Anschluß an voraufgegangene konkrete Vertragsverhandlungen seinem Verhandlungspartner seine Auffassung über das Zustandekommen und den Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarung mitteilt. Wesentlich ist dabei, daß sich das Schreiben nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Bestätigung der voraufgegangenen Verhandlungen darstellt, unzweideutig das Vereinbarte ih seinen entscheidenden Punkten herausstellt und der Empfänger den Eindruck gewinnen muß, der Bestätigende werde und dürfe nach der Gepflogenheit des redlichen kaufmännischen Geschäftsverkehrs sein Schweigen als Zustimmung zu dem Inhalt werten (BGHZ 7, 187; 11, 1; 40, 42; Senatsurteil vom 27« Januar 1965 - VIII ZR 11/63 * HJW 1965, 965 - WM 1965, 580)« . Einen derartigen ausdrücklichen und eindeutigen Hinweis auf einen bereits erfolgten Vertragsabschluß enthielt jedoch das Schreiben der Klägerin vom 9« Juni 1964, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht o Vielmehr beschränkte sich die Klägerin in diesem Schreiben darauf, als Ergebnis der auf der DLG geführten Gespräche einzelne Vertragspunkte, über die bei dieser Gelegenheit Einverständnis erzielt war, wi e der zugeb en* Wenn dabei auch durch die Bezugnahme auf den Auftrag Nr* 12 208, dessen schriftliche Fixierung der Beklagten vorlag und aus dem sich Preis, Zahlungsbedingungen, Typ und Anzahl der zur Lieferung vorgesehenen Geräte ergaben, der Gegenstand der Vertragsverhandlungen urarissen war, so war doch jedenfalls dem Schreiben nicht zu entnehmen, wann es nach Ansicht der Klägerin nunmehr zu dem Vertragsabschluß gekommen war* Ersichtlich ging die Klägerin davon aus, daß eine grundsätzliche Einigung und vertragliche Bindung bereits vor den Gesprächen auf der BIG erzielt war* Andererseits lag nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der sogenannten "Auftragsbestätigung1* vom 27* April 1964? auf die die Klägerin in ihrem Schreiben vom :9o Juni 1964 erkennbar Bezug nahm, gerade noch kein Vertragsabschluß zugrunde* Ob angesichts dieser Unklarheiten die Beklagte in dem Schreiben vom 9* Juni 1964 die Bestätigung eines bereits erfolgten Vertragsabschlusses sehen mußte, oder ob sie nicht vielmehr davon ausgehen durfte, daß es sich lediglich um die Fixierung einzelner Vertragspunkte, über die man bereits Einigkeit erzielt hatte, handelte, erscheint nicht zv/e if eisfrei* Die frage bedarf“ jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung, da das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben,das Schreiben vom 9* Juni 1964 auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen* 20 Die Auffassung der Revision, ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne liege auch deswegen nicht vor, weil das Berufungsgericht einen Vertragsabschluß - etwa im Rahmen der Besprechungen auf der DDGr oder zu einem früheren Zeitpunkt - nicht als erwiesen angesehen habe, geht dagegen1 fehl,' / Es entspricht vielmehr der in ständiger Rechtsprechung vom Senat vertretenen und auch im Schrifttum geteilten Auffassung, daß die widerspruchslose Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auch dann zu einer vertraglichen Bindung des Empfängers führen kann, wenn entgegen dem Inhalt des Bestätigungsschreibens und der in ihm niedergelegten Ansicht des insoweit gutgläubigen Bestätigenden die Verhandlungen tatsächlich noch nicht zu einem Vertragsabschluß geführt hatten (BGHZ 7, 187, 189? 3o Auch die v/eitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in das Wissen der Zeugen Ha-und BagHIMBP gestellte Behauptung der Beklagten übergangen, Ha^p sei für den Abschluß eines der* artigen Vertrages nicht bevollmächtigt gewesen, ist unbegründet o Ob Haflt insoweit Abschlußvollmacht hatte, ist - wie das Berufungsgericht richtig bemerkt -deswegen unerheblich, weil die Klägerin das Bestätigungsschreiben nicht an Häfll persönlich, sondern an die Beklagte gerichtet hatte und es somit allein auf deren Verhalten nach Entgegennahme des Schreibens ankam (Senatsurteil vom 28* Juni 1967 - VIII ZR 30/65 - LM HGB § 346 (Ea) Nr* 11 ± WM 1967, 898 - BGHWarn 1967 Nr* 144 mit weiteren Nachweisen)* die Beklagte nach ihrer Behauptung - wovon hinsichtlich der Verhandlungen Ende April 1964 auch .das Berufungsgericht ausgeht - ihrerseits eine schriftliche Annahme des Angebotes der Klägerin Vorbehalten« Nach ihrem Vortrag, wollte sich,-der-Zeuge Hager vor Abschluß eines so umfangreichen Vertrages des Einverständnisses des Inhabers der Beklagten versichern. Will der Empfänger den Inhalt eines derartigen Bestätigungsschreibens nicht gegen sich gelten lassen, so muß er9 sofern nicht der Bestätigende bösgläubig gehandelt hat oder der Inhalt so weit von dem Vereinbarten abweicht5 daß der Absender das Schweigen redlicherweise nicht als Zustimmung auffassen kann, unverzüglich widersprechen o Ist es insbesondere entgegen dem Inhalt des Be- stätigungsschreibens noch nicht zu dem Vertragsabschluß gekommen, so gilt der Vertrag mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Bestätigungsschreiben ergibt, als zustande gekommen (vgl« Urteile des BGH vom 27pJanuar 1965 - VIII ZR 11/65 = WM 1965, 580 * NJW 1965, 965 = BGHWarn 1965 Nr«, 25 und vom 9«. - VII ZR 70/68 =5 WM 1970, 1108)» Bas blqße Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben kann aber die Innahmeerklärung dann nicht ersetzen, wenn diese nach dem Parteiwillen• schriftlich erfolgen und nur bei,Einhaltung dieser Form rechtswirksam sein sollte« Eine Anwendung der Grundsätze über die widerspruchslose Hinnahme kaufmännischer Bestätigungsschreiben auch auf derartige Palle würde nicht nur einen Schriftformvorbehalt für die. Sie ist auch im Interesse des kaufmännischen Rechtsverkehrs, dessen Klarheit und Sicherheit das Bestätigungsschreiben zu dienen bestimmt ist, nicht gebotene Wer weiß, daß sein Vertragspartner den Vertragsabschluß ausdrücklich von einer schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hat, kann redlicherweise nicht damit rechnen, daß dieser durch bloßes Schweigen auf ein.Bestätigungsschreiben seinen bisherige# Schriftformvorbehalt fallen läßt«. darauf enthält, daß nach Ansicht des Bestätigenden der Empfänger seinen Schriftformvorbehalt fallengelassen hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn für einen derartigen Hinweis fehlt es in dem Schreiben vom 9o Juni 1964 an jedem Anhaltspunkt» 5o' Da die Beklagte nach ihrer unter Beweis, gestellten Behauptung von vornherein einen Vertragsabschluß von einer schriftlichen Annahmeerklärung abhängig gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür -ersichtlich sind, daß sie im Verlauf der Vertragsverhandlungen diesen Schriftformvorbehalt fallengelassen hat, kann das angefochtene Urteil somit keinen Bestand haben» Der Ansicht der Revision, das Vorbringen der Beklagten müsse deswegen als ^gestanden gelten, weil die Klägerin ihm im ersten Rechtszug nicht widersprochen habe, kann: allerdings nicht gefolgt, werden» Dabei mag‘aufjsich beruhen,ob nicht die Klägerin - was naheliegt - bereits im ersten Rechtszug durch ihre abweichende Sachdarstellung über die Vertragsverhandlungen auch dieses Vorbringen der Beklagten bestritten hatte» Jedenfalls war die Klägerin gemäß § 531 2P0 nicht gehindert, eine etwa unterbliebene Erklärung zu diesem Punkt im Berufungsrechtszug nachzuholen» Daß das bloße Richtbestreiten noch kein Geständnis' im Sinne des § 288 ZPO darstellt, entspricht gesicherter Rechtsprechung (Senatsurteil vom 26» Juni 1963 - VIII ZR 61/62 « Wl 1963, 892 mit weiteren Nachweisen, insoweit in BGHZ« 40, 42 nicht abgedruckt) o ' * ,v; - •