BGH · VIII ZR 137/6
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die neuen Inhaber der nahmen alsbald nach dem Erwerb der Aktien für die Gesellschaft das Recht zur Alleinvertretung der Beklagten in der Schweiz in Anspruch» Darüber entstanden Meinungsverschiedenheiten mit dein Kläger, der das Alleinvertretungsrecht als ihm zustehend geltend machte» In Beantwortung eines Schreibens des Klägers vom 2* Juni 1961 äußerte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9* Juni 1961 ihre Besorgnis über die schwierige und peinliche Lage, in die der Kläger sie hineinmanövriert habe» Sie habe den Vertretervertrag mit der Firma W» in dem guten Glauben verlängert , daß er 3 der Kläger, ihre Vertretung auch in gleicher Weise wie in den vergangenen Jahren voll wahrnehmen werde» Aufgrund seines Schreibens vom 2» Juni sehe sie aber nunmehr eine Gefahr aut treten 3 die sich auf ihrem Rücken auszuwirken drohe» Anschließend heißt es in dem Schreiben wörtlich: In einem weiteren Schreiben vom 2o» Juni 1961 forderte die Beklagte den Kläger dringend auf, ihr entsprechend ihrem Schreiben vom 9° Juni endgültig mitzuteilen, in welcher Form er sich die Weiterführung ihror Vertretung in der Schweiz für die Zukunft vorstellte» Dabei wies die Beklagte darauf hin, daß der Kläger die letzten Elektroden von ihr Ende März 1961 bezogen habe und sie keinesfalls damit einverstanden sei, daß er aufgrund interner Schwierigkeiten ihre Betätigung in der Schweiz blockiere« Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 3o« Juni 1961, er ersuche die Beklagte, auf keinen Fall Elektroden oder andere Artikel anders als durch ihn in die Schweiz zu liefern, da er die Alleinvertretung für die ganze Schweiz innehabe« Darauf wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom k-» Juli 1961 «abermals darauf hin, daß die Gefahr drohe, ihre Absatzmöglichkeiten in der Schweiz zu verlieren, und forderte den Kläger "letztmalig" auf, ihr bis zu dem 15» Juli 1961 seine endgültige Stellungnahme darüber zugehen zu lassen, wie er sich die Weiterführung ihrer Vertretung in der Schweiz, zu demindest im gleichen Umfange wie in den vergangenen Jahren, wenn möglich aber verstärkt, ohne Unterbrechung vorstelle» Mit der Anfang November 1961 eingereichten Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte sei aufgrund der ihm eingeräumten Alleinvertretung verpflichtet, alle Aufträge, die für die Schweiz in Frage kämen, dem Kläger zu übertragen® Entgegen dieser Verpflichtung habe sie mindestens seit Mai 1961 vertragswidrig Elektroden an die $MBHA9 geliefert® Am 29« Juli 1961 habe der Kläger dem Beauftragten der Beklagten, ohne Erfolg einen Auftrag zur Lieferung von lo to Elektroden erteilt® Mit Schreiben vom 26® August 1961 habe er bei der Beklagten 5oo kg und weitere 3°o kg Automaten-Schweißdraht bestellt, deren Lieferung die Beklagte mit Schreiben vom 5° September 1961 abgelehnt habe® Die Beklagte habe betont, sie stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, daß zu ihm persönlich kein Vertragsverhältnis mehr bestehe® Das Verhalten der Beklagten sei vertragswidrig und verpflichte sie zu dem Schadensersatz® Den Gesamtschaden berechnete der Kläger für die Zeit vom 2® Junj^ auf rund 55 000 DM Die Differenzen des Klägers mit der Ffl|p-A0 hätten die Grundlage der Zusammenarbeit gestört; er sei nicht mehr in der Lago, etwaige Lieferungen der Beklagten in der Schweiz abzusetzon, weil ihm jede Organisation für die übernommene Aufgabe fehle® Jedenfalls habe sie die Wahrnehmung ihrer Interessen und einen angemessenen Absatz ihrer Erzeugnisse in der Schweiz als gefährdet ansehen können und sei daher berechtigt, sich auf die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde zu berufen® I® Das Berufungsgericht beurteilt die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht® Keine der Parteien hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß ihre Rechtsbezio-hungen nach ausländischem Recht, nämlich dem Recht des Wohnsitzes des Klägers, zu beurteilen seien® Deshalb durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien hätten die .Anwendung deutschen Rechts vereinbart® Von dieser spätestens im zweiten RechtS2ug zuständegekommenen Vereinbarung kann sich der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr lösen® Deshalb ist die von ihm erst in der mündlichen Verhandlung über die Revision vorgetragene Auffassung, der Rechtsstreit hätte nach Schweizer Recht beurteilt werden müssen, rechtlich unzutreffend® Dos Berufungsgericht entnimmt dem Schriftsatz der Beklagten vom Oktober 19629 in dem sie sich auf ihr Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde beruft, daß sie jedenfalls hiermit den (unterstellten) Generalvertretervortrag aus wichtigem Grunde gekündigt habe® Diese Kündigung hält das Berufungsgericht für gerechtfertigt® Mit näherer Begründung gelangt es zu der Feststellung, daß die Geschäftsgrundlage für den Alloinvertretungsvortrag bis Endo Mai 1961 endgültig weggefallen sei® Darauf habe, so führt es aus, die Beklagte ernsthaft versucht, die Vertragsbeziehungen der neuen Sachlage anzupassen® Der Kläger habe indes demgegenüber nur erklärt, er bestehe auf seinem Alleinvertretungsrecht und er könne nach soinem gänzlichen Ausscheiden aus der Ferro-Arc die Verkauf sintere ssen der Beklagten in der Schweiz voll wahren (so Schreiben vom 1^® Juli 1961)« Der Kläger habe jedoch nichts unternommen,um die Gründe für die berechtigte Befürchtung der Beklagten, ihren gesamten Schweizer Markt zu verlieren, auszuräumen® Er habe sich andererseits auch nicht bereit gefunden, in einer geänderten eingeschränkten Form die Beziehungen mit der Beklagten fortzusetzen® Das habe diese schließlich zu dem Entschluß veranlaßt, die Beziehungen ganz zu lösen® Die Besprechung am 29® Juli 1961 habe, wie Bergmann als Zeuge bekundet habe, der endgültigen Klärung der beiderseitigen Standpunkte gedient® Dabei habe kei- Bei dieser tatsächlichen Entwicklung sei die Beklagte nicht mehr verpflichtet gewesen, Aufträge des Klägers anzunehmen, und zwar jedenfalls solange nicht, bis er eine hinreichende Gewähr für einen fortlaufenden reibungslosen Absatz von Erzeugnissen der Beklagten in der Schweiz bot oder sich zu einer seinen tatsächlichen Möglichkeiten entsprechenden Einschränkung seines Vertretungsrechts bereitfand® In dieser III« Die Revision hält der Begründung des Berufungsgerichts entgegen, es habe nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Kläger im Sommer 1961 keine Absatzorganisation zur Verfügung gestanden habe« Die Beklagte habe nämlich unter völliger Ausschaltung des Klägers zwei Elektrodenlieferungen an die F^^^-AJ^ vorgenommen, ferner Bestellungen des Klägers nicht angenommen und dadurch bewirkt, daß er aus dem Elektrodengeschäft für die Schweiz ausgeschaltet worden sei« Ohne diese Vertragsverletzungen wäre es, so meint die Revision, nicht dazu gekommen; es müsse vielmehr angenommen v/erden, daß die den größten Wert darauf gelegt hätte, mit dem Kläger als dem Generalvertreter der Beklagten für die Schweiz vjie bisher in Geschäftsverbindung zu bleiben, einfach deshalb, weil die F^^*A0 auf die Importe des Klägers angevriesen gewesen sei* Andernfalls hätte sie nicht versucht, ihm das Alleinvertretungsrecht zu entwinden« Überdies trage die Beklagte die Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe über keine Absatzorganisation verfügt« Diesen Beweis könne die Beklagte aber deshalb nicht erbringen, weil sie Lieferungen an den Kläger verweigert habe« Das Berufungsgericht habe auch Übersehen, daß der Kläger im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 28« März 1962 unter Beweis gestellt hatte, ihm stehe eine Vertriebsgesellschaft zur Verfügung« Neben der Möglichkeit, den Generalvertretervertrag zu kündigen, komme eine Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtlich deshalb nicht in Betracht, weil hier die Sondervorschrift des § 89 a HGB anzuwenden sei und diese Sonderregelung die Kündigung des Generalvertretervertrages aus wichtigem Grunde vor sehe« Es ist für die Entscheidung des Rechtsstreits je doch nicht von Bedeutung9 ob die Kündigung des Vertragsverhält nisses zwischen den Parteien durch die entsprechende Anwendung des § 89 a HGB möglich war und gerechtfertigt ist oder ob die Kündigung aus wichtigem Grunde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen 9 wie sie bei Dauer Schuldverhältnis sen Anwendung finden 9 zulässig war« Richtig ist9 daß neben der Möglichkeit9 das Vertrag sverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen9 für die Anwendung des Rechtsbehelfs zu dem Rücktritt vom Vertrage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum ist«. 2® Ob der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zuzubilligen war9 ist im wesentlichen eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage« Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen^ ob der Tatbestand in einer an sich denkbaren Weise einen wichtigen Grund*abgeben kann und ob das Berufungsgericht hierbei alle wesentlichen Umstande vollständig gewürdigt hat9 dem Berufungsgericht also9 soweit die Revision dies rügt«, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist« Sofern sich nicht eine der vorerwähnten Rechtsverstöße ergibt9 kann das Revisionsgericht den vom Tatrichter geprüften Vorfällen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen9 als dieser es für richtig gehalten hat (vgl» Urt® des erkennenden Senats vom 29» Mai 1963 - VIII ZR lb9/6l - S« 13/1^ m® Nachw®)® Ein solcher Rechtsverstoß liegt nicht vor» 3« Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt3 gingen beide Vertragspartner jedenfalls für die Ausführung des auf lange Sicht abgeschlossenen Vertretervertrages davon aus«, daß der Kläger von der Beklagten die Elektroden beziehen und durch die ihm für den Absatz uneingeschränkt zur Verfügung stehende F0^-A0 in der Schweiz absetzen werde und daß der Erfolg des Geschäfts für beide Teile wesentlich von diesem Absatzwege abhängen werde® Diese Feststellung9 die von der Revision nicht angegriffen wird* ist der Entscheidung zugrunde zu legen® Der Kläger hatte der Aufforderung der Beklagten vom 20o Juni 1961, ihm mitzuteilen, in welcher Form er sich die Weiterführung ihrer Vertretung in der Schweiz Tür die Zukunft vorstelle, in seinem Antwortschreiben vom 30«, Juni 1961 nicht entsprochen« Auch spätere gleiche Aufforderungen der Beklagten veranlaßten ihn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu keinen Erklärungen, denen die Beklagte hätte entnehmen können, daß er über eine den Interessen der Beklagten genügende Absatzorganisation verfügte oder wenigstens in der Lage war, einen solchen Absatz langfristig zu gewährleisten« Unbestritten waren die Erzeugnisse der Beklagten in der Schweiz ausschließlich über die Ffl^-Afl| abgesetzt worden, wobei der Markt durch mehrere Fachvertreter bearbeitet wurde (Schriftsätze v« 30« Januar und 15« Februar 1963)« Die- se Fachvertreter/blieben auch nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Firma Ffl|^-A0« Wenn der Beklagte dam«als den Versuch unternehmen wollte,neben der mrn-Am eine neue Organisation für den Vertrieb von Elektroden, die die Be- klagte liefern sollte, aufzuziehen, so brauchte die Beklagte hierauf nicht ohne weiteres einzugeheno Denn sie durfte die Wahrung ihrer Interessen als wesentlich gefährdet ansehen, wenn nicht sichergestellt war, daß der Kläger ihr einen entsprechenden fortlaufenden Absatz ihrer Erzeugnisse auch künftig ermöglichen werde» Der Kläger hat nicht dargelegt, daß die F^|^-A0 bereit oder sogar verpflichtet war, von der Beklagten hergestellte Elektroden von ihm zu beziehen» Die von der Revision vertretene Auffassung, die F^p-A0 habe den größten Wert darauf gelegt, mit dem Kläger als dem bisherigen Generalvertreter der Beklagten in der Schweiz in Geschäftsverbindung zu bleiben, weil die F^^p-A^ auf die Importe des Klägers angewiesen gewesen sei,ist lediglich eine Annahme, mit der die Besorgnisse der Beklagten hinsichtlich der künftigen Entwicklung nicht ausgeräumt werden können» Denn sie befürchtete nach ihren Erklärungen, denen der Kläger hätte Rechnung tragen müssen, daß er sich der Fp[^-A^ gegenüber nicht durchsetzen werde» Der Kläger unterließ auch jede nähere Darlegung darüber, zu welchen Bedingungen er bereit gewesen wäre, die weiter zu beliefern, und daß die darauf angewiesen war, hierauf einzugehen» Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsverstoß annehmen können, daß der Kläger, dem die Beklagte ausreichend Zeit gelassen hatte,ihre Besorgnisse auszuräumen, es unterlassen hat, klarzustellen, in welcher Weise er weiterhin ihre Interessen als Generalvertreter für die Schweiz wahrzunehmen gedenke» Mangels einer befriedigenden Aufklärung in diesem Punkte war die Beklagte nicht verpflichtet, Bestellungen des Klägers entgegenzunehmen, um ihn dadurch in die Lage zu versetzen, mit Lieferungen der Beklagten zu der gut eingeführten FflV-A^ in Konkurrenz zu treten und diese Firma möglicherweise dadurch auf einen anderen Lieferanten von Elektroden abzudrängen» Max Be^-MB in RflHHP vor genommen hat» Auch insoweit fehlt es indes an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verhalten der Beklagten, das als Verstoß gegen ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger anzusehen sein mag, erst die Unterbrechung des Absatzweges Kläger - veranlaßt oder die Beilegung der zwischen ihm und der FfB^^A^ entstandenen Differenzen verhindert hato Die Ansicht der Revision, ohne diese Vertragsverletzungen und ohne die spätere Ablehnung von Bestellungen des Klägers durch die Beklagte hätte die FQBP-A0 es nicht versucht, ihm das Alleinvertretungsrecht zu entwinden, stellt eine Würdigung des Sachverhalts dar, die von dem Berufungsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür nicht vorgenommen zu werden brauchte« Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht dargetan hat, in der Lage gewesen zu sein, seinen Standpunkt gegenüber der Ferro-Are dureh-zusetzen« 3« Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagten sei die Fortsetzung des Generalvertretervertrages mit dem Kläger nicht mehr zuzu demuten gewesen« Hiernach war die Beklagte berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen« Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß sie diese Kündigung jedenfalls auch mit dem Schriftsatz vom b0 Oktober 1962 ausgesprochen hat« Sie muß aber auch schon in dem Verhalten der Beklagten gesehen werden, als sie dem Kläger erkennbar es endgültig abgolehnt hat, ihn zu beliefern und das Vertreterverhältnis mit ihm fortzu-setzon« Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizutroten, daß