BGH · VIII ZB 21/66
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
beim Oberlandesgericht eingegangen, ohne daß ihnen eine Fristverlängerung bewilligt worden war» Das Berufungsgericht verwarf daher durch Beschluß vom 15° April 1966 die Berufung der Beklagten als unzulässige Der Beschluß wurde ihren Prozeßbevollmächtigten am 2o» April 1966 zugestellte Mit Schriftsatz vom 22» April., eingegangen am 26» April 1966, beantragten sie, den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren» Hilfsweise legten sie gegen den Beschluß vom 15° April 1966 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen» habe 3 ob die Fristverlängerung bewilligt sei, und sich mit deren bejahenden Antwort begnügt habeo Er hätte vielmehr da-für Sorge tragen müssen, daß ihm gerichtliche Verfügungen - namentlich Verfügungen von der Bedeutung einer Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrog - im Original vorgolegt wurden, damit er persönlich von ihrem Inhalt Kenntnis nahm und ihn prüfte 0 Hätte er sich die Fristverlängerung vom 3o März 1966 vorlegen lassen, so hätte er bei Prüfung erkannt, daß hiermit die Frist für die Berufung der Kläger verlängert worden xjar0 Er hätte dann durch Rückfrage beim Gericht klären müssen, ob auch für die Beklagten die Begründungsfrist verlängert worden war, und erfahren, daß ein Verlängerungsantrag der Beklagten beim Gericht gar nicht eingegangen war» Er hat-te dann den Antrag noch rechtzeitig nachholen können<> Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist auf ein Verschulden des Rechtsanwalts Dro zurückzuführeno Die Be schwer de be gründung bezeichnet es als selbstverständlich, daß alle Rechtsanwälte, auch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, sich sämtliche Posteingänge vorlegen lasseno Wenn Rechtsanwalt Dro PflHHÜV die Verlängerungsverfügung vom 3° März 1966, die er bei den Posteingängen neben zahlreichen anderen Eingängen gesehen haben werde, seiner Kanzlei zur selbständigen Erledigung überlassen habe, so entspreche das der Norm und sei sachgemäß» Deshalb gehe der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Verpflichtungen des Rechtsanwalts, sich vom Gericht eingehende Schriftstücke, insbesondere Fristverlängerungen, vorlegen zu lassen, fehlo Auch sei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß Rechtsanwalt Dr» PflHIHHIB verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der ihm zugegangenen Verfügung des Gerichts durch Rückfrage beim Gericht klären zu lassen, ob auch die Begründungsfrist für die Beklagten verlängert worden war» Deni ist beizutreten» Die Fristverlängerung auf den Antrag der Kläger gab zu einer solchen Rückfrage noch keine Veranlassung» Sic ist laut Empfangsbescheinigung dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am bo März 1966 zugegangen» Wenn sie, wovon auszugehen ist, etwa zur selben Zeit abschriftlich den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgetoilt wurde, so brauchte Rechtsanwalt Dr» darauf nichts weiter zu veranlassen, als das Schriftstück in den Geschäftsgang zu geben» Er durfte davon ausgehen, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ord-nungsgemäß im Terminkalender vermerkt war» Er konnte sich deshalb darauf verlassen, daß er jedenfalls rechtzeitig auf den Ablauf der vermerkten Frist hingewiesen werde, falls die Verlängerung nicht vorher erfolgte» Die Vorlage der Akten oder ein entsprechender Hinweis aufgrund des Fristvermerks im Terminkalender wäre auch erfolgt, wenn nicht aufgrund des glaubhaft gemachten Büroversehens der Mitteilung vom 3° März 1966 entnommen worden wäre, hiermit sei die laufende Begründungsfrist für die Berufung der Beklagten verlängert worden» Einer besonderen Vorkehrung dafür, daß die Handakten dem Rechtsanwalt mehrere Tage vor dem Ablauf der zunächst eingetragenen Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wurden, bedurfte es nicht» Denn Rechtsanwalt Dr» hatte, wie er in seiner mit der Beschwerdebegründung überreichten Erklärung versichert, den Entwurf der Berufungsbegründung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fertiggestellt » Es wäre danach also ohne weiteres möglich gewesen, die Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Berufungsfrist einzureichen, wenn die notierte Frist zu dem 11» März 1966 beachtet worden wäre» Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht daher auf dem Versehen, das einer Büroangestellten des Rechtsanwalts unterlaufen ist, der die Erledigung der Fristensachen und die Beobachtung der Fristen sowie ihre Kontrolle durch Führung des Terminkalenders übertragen wor-den ist» Dieses Büroversehen ist den Beklagten nicht nach § 232 Abso 2 ZPO anzurechneno In der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Erklärung vom llo Juni 1966 versichert Rechtsanwalt Dro P|^H^^ haus glaubhaft3 er habe in der Annahme3 daß der vor Ablauf der Begründungsfrist von ihm fertiggestellte Entwurf der Be-rufungsbegründung noch in tatsächlicher Hinsicht ergänzt worden könne 3 die Weisung erteilt3 den Verlängerungsontrag zu fertigen und ihm zur Unterschrift vor Zulagen* was beides auch erfolgt seio Nach der Unterzeichnung sei der Antrag dem Büro zur Weiterleitung an das Geschäftszimmer des Senats zurück-gegeben wordene Auch bei diesem Sachverhalt war Rechtsanwalt Dro nicht verpflichtet* sich selbst darum zu küm- mern* ob die Begründungsfrist verlängert worden ist» Denn er durfte davon ausgehen* daß die Handakten in jedem Fall rechtzeitig vor dem im Terminkalender ordnungsgemäß vermerkten Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden würden* wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht erfolgte* und daß deshalb auch dann die Begründungsfrist noch gewahrt werden könnteo Wenn Rechtsanv/alt Dr» P0HÜ sich gleichwohl einige Tage nach der Unterzeichnung des Verlängerungsantrages in seinem Büro danach erkundigte* ob die Frist verlängert v/orden sei* und nach der bejahenden Mitteilung seiner Angestellten nichts weiteres unternahm* so liegt auch darin kein Verschuldeno Denn er brauchte nicht damit zu ^^hr^en* daß ihm eine unrichtige Auskunft gegeben worden sein/Dem zu beurteilenden Sachverhalt ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Dro Pöppinghaus es seinem Büropersonal überlassen habe* darüber zu befinden, ob und inwieweit ihm gerichtliche Fristverlängerungen oder Mitteilungen hiervon vorzulegen seien0 Das ergibt sich nicht schon daraus, daß sich Rechtsanv/alt Dr0 bei seiner Frage an die Büroangestellte nicht die gerichtliche Verfügung vorlegen ließo Hiernach ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Versäumung der Berufungsbegriindungsfrist allein auf einem Versehen beruht5 das den Beklagten nicht zur Last fällto Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig gemäß § 23^ ZPO gestellt worden« Aus dem in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht erwähnten Umstand, daß Rechtsanwalt Dr« mit Schriftsatz vom 26« März 1966 den formel-