BGH · Ib ZR 5/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
b) Hat der Verletzer das fremde Warenzeichen für eine minderwertige Ware benutzt und dadurch auch den Ruf der Ware des Zeicheninhabers beeinträchtigt, so kann Ersatz dieses Schadens über die übliche Lizenzgebühr hinaus gefordert werden«, Die Beklagte hat Abweisung der klage beantragt und geltend gemacht, die Klägerin könne als Schadensersatz nicht mehr eine angemessene Lizenzgebühr fordern, nachdem sie sich im Rahmen der ihr zu Gebote stehenden Wahlmöglichkeit für die Herausgabe des Gewinns entschieden und das bestehende Wahlschuldverhältnis sich damit auf diesen Anspruch konkretisiert habe* Hilfsweise hat die ^©klagte vorgebracht, die Klägerin müsse zuvor auf ihre Rechte aus dem Anerkenntnisurteil verzichten* Ferner könne für die Verletzung von Warenzeichenrechten niemals Schadensersatz unter Zugrundelegung einer hypothetischen Lizenzgebühr berechnet werden, und schließlich sei auch nichts dafür dargetan, daß der Klägerin durch die beanstandete Zeichenverletzung überhaupt irgendein Schaden entstanden sei * Bas Reichsgericht hatte bis zuletzt bei Waren-z^e i' c h e'nverletzungen nur die erste dieser Berechnungs arten für zulässig erachtet, die sich unmittelbar aus dem Gesotz ergibt; die dritte hatte es in zahlreichen Entscheidungen stets ausdrücklich verworfen und die zweite Pereebnungsart, soweit ersichtlich, nie angewandt, obwohl diese bei der Berechnung des Schadens aus der Verletzung der sonstigen Immaterialgüterrechte den am häufigsten beschrittenen und den geringsten Beweisschwierigkeiten ausgesetzten Weg der Schadensermittlung darstelltt Reichsgerichtsrat Pinzger hat diese Scbadensberechnungsmethode bei Warenzeichen mit der Begründung als unstatthaft bezeichnet, sie- scheide wegen der Unzulässigkeit von Lizenz- Tetzner (Y arenzeichenrecht § 24 Anim 44] und Busse (Warenzeichengesetz, 3» Aufl», § 24 Anm„ 15) stellen daher mit Recht fest, daß das Reichsgericht bei Warenzeichenverletzungen die Berechnung des Schadens in Form einer angemessenen Lizenzgebühr nicht zugelassen habe» II * Io Die Berechnung des Schadens unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lizenzgebühr kommt bei Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte des Immaterialgüterrechts überall dort in Betracht, wo die Übertragung oder Überlassung solcher Rechte zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist; sie scheidet aus, wo der Rechtseingriff üblicherweise auch gegen Entgelt nicht gestattet oder hingenommen wird, wie regelmäßig bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts, deren Gestattung den Verletzten in eine unwürdige Lage bringen würde» Deshalb ist dieser Weg der Schadensberechnung bei Eingriffen in Urheberrechte, Patent- und Gebrauchsmusterrechte, da diese Rechte in weitestem Umfang durch Einräumung von Lizenzen ausgewertet zu werden pflegen, darüber hinaus aber auch bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bilde (BGHZ 20, 345, 354 - Motorroller) anerkannt, dagegen bei einer erheblichen Verletzung ideeller Interessen durch eine Bildveröffentlichung, bei der die Erteilung einer Zustimmung aus dem erwähnten Grunde schlechthin als ausgeschlossen erscheinen mußte, für nicht gangbar erachtet worden (BGHZ 26, 349» 352 - Herrenreiter)« Wäre die Einräumung einer Lizenz am Warenzeichen rechtlich unzulässig, so käme diese Schadensberechnung hiernach allerdings nicht in Betracht« Die Einräumung einer Lizenz am Warenzeichen ist aber jedenfalls in der Weise rechtlich möglich, daß der Zeicheninhaber einem Dritten gegenüber mit schuldrechtlicher Wirkung darauf verzichtet, die aus dem Zeichenrecht fließenden Ansprüche aus Rechtsverletzungen geltend zu machen« Das ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt gewesen (RGZ 100, 3, 6) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden (BGHZ 1, 241» 246; GRTJR 1957, 34, 35 -Hadef)P Wenn Pinzger (aaO) die Unzulässigkeit der Lizenz-einräumung bei Warenzeichen als Grund dafür anführt, daß hier der Berechnung des Schadens nicht eine angemessene Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden könne, so hat er damit ersichtlich nicht diese rein schuldrechtlich wirkende, sondern die sog» dingliche Lizenz im Auge gehabt, die das Reichsgericht für rechtlich unzulässig gehalten und über deren Zulässigkeit der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat» Ob an Warenzeichen dingliche Lizenzen bestellt werden können, braucht aber auch im Streitfall nicht entschieden zu werden, denn entgegen der Ansicht Pinzgers hängt die hier allein zu entscheidende Präge, ob der verletzte Inhaber eines Immaterialgüterrechts wie des Rechts am Warenzeichen den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr berechnen kann, nicht davon ab, ob die Befugnis, die der Verletzer widerrechtlich in Anspruch genommen hat. ihm mit einer gegen Dritte wirkenden Ausschließlichkeit oder bloß mit schuldrechtlicher Wirkung hätte übertragen werden können«, Der Gedanke, der den Verletzer zur Entrichtung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet, ist vielmehr der, daß er zu Unrecht eine dem Rechtsinhaber ausschließlich vorbehaltene Befugnis in Anspruch genommen hat, für deren Ausübung bei vertraglicher Einräumung im Rechtsverkehr üblicherweise ein Entgelt an den Rechtsinhaber hätte gewährt werden müssen (BGHZ 20, 345, 353} 26, 349, 352)„ Dieser Gedanke trifft aber auch dann zu, wenn der Rechtsinhaber die in Betracht kommende rechtliche Befugnis nicht' mit dinglicher Wirkung auf den Verletzer hätte übertragen können«, die angemessene Lizenzgebühr kann daher der Schadensberechnung nur insoweit zugrunde gelegt v/erden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen Rechtseinräumung gerade für diesen Eingriff in das Recht und nicht lediglich für die Überlassung sonstiger Positionen, wie etwa einer rein wettbewerblichen Vorzugsstellung gewährt zu werden pflegte Es ist nicht zu verkennen, daß hier ein gewisser Unterschied zwischen dem Recht am Warenzeichen und den Ausschließlichkeitsrechten besteht, für die bereits das Reichsgericht die Schadenshereehnung nach der angemessenen Lizenzgebühr zugelassen hatte„ Bei den Rechten des Urhebers oder Erfinders ist die Überlassung der aus dem Ausschließlichkeitsrecht fließenden Befugnisse zur ge- 372, 375)° Eie Revision meint, dieser Wesensunterschied sei in der Vitasulfal-EntScheidung, mit der die Schadensberechnung in Gestalt der Herausgabe des Verletzergewinns auch für WarenzeichenverletZungen anerkannt worden ist, verkannt worden und müsse dazu führen, die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr bei Warenzeichenverletzungen zu verneinen* Dem kann jedoch nicht gefolgt werden* Zwar dient das Recht am Warenzeichen im wesentlichen nurudazu, auf die Herkunft eines Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen; um diese Herkunftsfunktion zu gewährleisten, spricht das Gesetz (§§ 15, 24 WZG) dem Zeicheninhaber das Recht zu, jedem Dritten den Gebrauch derselben oder einer ve rv/echs lungs-fähigen Warenbezeichnung für gleiche oder gleichartige Waren zu verbieten* Aus dieser Punktion des Warenzeichens können sich der Einräumung einer Lizenz auch in Horm des nur schuldrechtlich wirkenden Verzichts auf die Geltendmachung von Ansprüchen rechtliche Hindernisse entgegenstellen, durch die die Vertragsfreiheit auf diesem Gebiete eingeschränkt wird* So wäre es z*B* unstatthaft, eine Warenzeichenlizenz einzuräumen, soweit der Zeichengebrauch des Lizenznehmers zu einer Irreführung des dUOü UCO a v i/t«a va «ui heit des Zeichens sowie einer entsprechenden Gewöhnung des Publikums an die mit dem Zeichen versehenen Ware auch noch eine darüber hinaus gegebene Q u a 1 i t ä-t s v o r -s t e 1 1 u n g des Publikums ausnutzt, so steht das hiernach nicht der Annahme entgegen, daß die übliche Lizenzgebühr zunächst und in erster Linie für die Benutzung des Warenzeichens als solche gewährt wird«. 2o Die Hevision meint, von ihren grundsätzlichen Bedenken abgesehen, im Streitfall komme die Berechnung des Schadens nach der angemessenen Lizenzgebühr auch deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der besonderen Umstände der hier festgestellten Zeichenverletzung die Klägerin weder (a) bereit noch überhaupt (b) rechtlich in der Lage gewesen wäre, eine Zeichenlizenz zu erteilen«, Diese Umstände erblickt die Beklagte insbesondere darin, daß sie die Bezeichnung "im Hu" nicht für gleiche, sondern für Der Schadenberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr kann die Beklagte hiernach auch nicht entgegenhalten, daß die Klägerin im eigenen Interesse die hier geschehene Benutzung ihres Zeichens schon deshalb nicht gestattet hätte, weil ihr bei Benutzung durch mehrere selbständige Unternehmen die Gefahr der Umwandlung ihrer Bezeichnung uim Nu,T zu einem Freizeichen oder zu einer Beschaffenheitsangabe besonders groß erscheinen mußte, denn wenn, wie die Bevision meint, der Lizenzvertrag deshalb'nichtig sein könnte, weil die Benutzung des Warenzeichens in der hier geschehenen Form zu einer Täuschung des Publikums in Bezug auf die Beschaffenheit der Ware führen konnte, würde diese Nichtigkeit auf Gründen beruhen, die allein im Verhalten der Beklagten lägen» Der schuldhaft handelnde Verletzer kann aber auch in dieser Hinsicht nicht allein deshalb besser gestellt werden, weil er sich außer der bloßen Zeichenverletzung noch einer die Publikumserwartungen täuschenden Handlungsweise schuldig gemacht hat» Vielmehr kann der Verletzte in diesen Fällen als Mindestschaden die angemessene Lizenzgebühr nach einem Lizenzvertrag mit zulässigem Inhalt fordern und einen etwa entstandenen weitergehenden, durch das täuschende Verhalten des Verletzers zugefügten Diskreditierungsschaden aufgrund des § 251 Abs, 1 BGB zusätzlich geltend machen, wie noch näher auszuführen sein wird (unten III 3)» Aus der Natur des Warenzeichenrechts, das dem Inhaber nur ein ausschließliches Recht zur Kennzeichnung von Waren zuweist, folgt allerdings, und die Verkehrsübung stimmt damit überein, daß die angemessene Lizenzgebühr bei Verletzung eines Warenzeichens im allgemeinen niedriger zu bemessen ist, als bei einem gleich hohen Warenumsatz unter Eingriff in Urheber- oder Patentrechte* Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Verkehrswert des verletzten Ausschlußrechts, bei Warenzeichen daher nach dem Bekanntheitsgrad und dem Ruf des Zeichens (Reimer aaO Kapo 109 Rdz* 13 und 16); ferner kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr und der Warennähe an* 222, 223 - Sultan)» Ein vernünftig handelnder Lizenzgeber wird deshalb schon aus diesem Grunde eine gewisse Mindestvergütung vereinbaren, ein vernünftig denkender Lizenznehmer sie auch zubilligen» In der Mitberücksichtigung dieses Umstandes liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz, daß als Vermögensschaden nur eine tatsächlich eingetretene Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten und nicht bereits die bloße Gefahr einer künftigen Schädigung angesehen werden kann» Die Minderung des Y/ertes des Warenzeichens tritt in diesen Fällen vielmehr bereits durch den Zeichengebrauch als solchen ein? 400)o Ferner können Dritte dem Zeicheninhaber die in aller Kegel anzunehmende, auf rein tatsächlichem Gebiet liegende seichenschwächende Wirkung einer in erheblichem Umfang vorgenommenen Benutzung eines verwechsel-baren Parallelzeichens entgegenhalten; diese Wirkung besteht nach gefestigter Rechtsauffassung darin, daß die beteiligten Verkehrskreise durch den konkurrierenden Zeichengebrauch zu gesteigerter Aufmerksamkeit veranlaßt werden und deshalb der Gefahr einer Zeichenverwechslung -weniger leicht als sonst unterliegen* Im Streitfall fällt diese Gefahr der Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils ”im Nu” deshalb besonders ins Gewicht, weil dieser Bestandteil - auch in seiner hier allein geschützten bildlichen Ausgestaltung - von Natur aus in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt ist, in der Vorstellung des Publikums zu einer Beschaffenheits- oder Bestimmüngsangabe umgewertet zu werden, wenn er von mehreren miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen benutzt wird* Die hierdurch bedingte Schwächung der Kennzeichnungskraft des verletzten Warenzeichens stellt einen gegenwärtigen Vermögensschaden ebenso dar, wie beispielsweise die erkennbare Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten in wirtschaftlicher Hinsicht oder die Beeinträchtigung einer tatsächlichen Erwerbsaussicht (hierzu vgl* BGH LM Nr. 3 zu § 249 /Fa7 BGB). 3* Soweit das konkrete Verhalten des Verletzers nur deshalb nicht Gegenstand eines wirksamen 1 izenzver-trages sein könnte, weil es mit einer gegen § 3 UWG verstoßenden Täuschung der Käuferkreise verbunden ist, kann der verletzte Zeicheninhaber über die übliche, auf einen zulässigen Vertrags irhalt abgestellte Lizenzgebühr hinaus nach § 251 Abs» 1 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine nicht verkehrsübliche, marktver-wirrende und den Ruf seines Zeichens diskreditierende Zeichenbenutzung entstanden isto Las ergibt sich insbesondere daraus, daß im Rahmen des üblichen Lizenzvertrags, bei dem neben der Erkennbarmachung der organisatorischen oder rechtlichen Beziehung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer auch die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen - wie sie der Ware des Lizenzgebers entsprechen - ausbedungen worden ist, der gegen diese Verpflichtung verstoßende Lizenznehmer dem Zeicheninhaber wegen positiver Vertragsverletzung neben der vereinbarten Lizenzgebühr Schadensersatz für den angerichteten Marktverwirrungs- und Liskreditierungsschaden zu leisten hätte (Tho Eischer, aaO, So 101; gleicher Ansicht für PatentVerletzungen Pinzger GRUR 1931, 671; Krauße-Katluhn-lindenmaie'r, Patentgesetz 4* Aufl* § 47 Rdz» 28; Kisch JW 1932, 1837; Reimer, Patentgesetz, 20 Aufl« So 973; Tetzner, Patentgesetz, 2o Auflo S» 552)« Aus der Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 156, 65, 67 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, da sie ausdrücklich auf die .Ausführungen von Pinzger verweist« IVo Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe das Recht, Schadensersatz nach Maßgabe einer angemessenen Stacklizenzgebühr zu fordern, durch ihr Verlangen nach Herausgabe des Verletzergev/inns eingebüßt, weil ein Wahls chuld -Verhältnis vorliege und die der Klägerin gebotene Wahlmöglichkeit hierdurch nach § 263 Satz 2 E(JB untergegangen sei, ist vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden* Stellt man sich auf den Standpunkt, daß es sich bei der Forderung einer angemessenen Lizenzgebühr um einen Bereicherungsanspruch wegen unberechtigten Eingriffs in ein fremdes Ausschließlichkeitsrecht handle (gs ober. XI 2 a) , so scheidet die Annahme eines WahlSchuldverhältnisses von vornherein aus* Aber auch dann, wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung die beiden von der Klägerin nacheinander heschrit-tenen Wege der Schadensermittlung als verschiedene re-rechnun -smethoden im Rahmen eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs ansieht, liegt kein WahlschuldVerhältnis vor* Der Verletzer wird nicht unbillig beschwert, wenn der Verletzte seinen Standpunkt ändert, bevor der Verletzer den Ersatzanspruch nach einer der Berechnungsmethoden erfüllt hat* Der Umstand, daß der Verletzte - wie hier die Klägerin - Rechnungslegung gefordert hat, rechtfertigt es nicht, ihn an dem Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns festzuhalten* Den Verletzten würde es vielmehr in eine unzu demutbare Lage bringen, wenn er bereits mit dem Verlangen nach Herausgabe des Verletzergev/inns die Möglichkeit des Übergangs auf eine der beiden anderen Berechnungsmethoden verlieren würde; denn der Verletzer hat zu demeist die Möglichkeit, einen gewinn aus dem Vertrieb einer einzelnen Warengattung als nicht eingetreten darzutun; der ^eweis, daß ein Gewinn in einer bestimmten Höhe dennoch erzielt worden sei, wäre erfahrungsgemäß nur schwer zu führen* Soweit ersichtlich, ist denn auch die Ansicht, daß in diesen Fällen ein Wahlschuldverhältnis 'gegeben sei, nirgends vertreten worden* Vielmehr wird allgemein angenommen, daß der Verletzte im Wege des Hauptantrages die eine, im Rahmen eines Hilfsantrages die übrigen Berechnungsmethoden zugrunde legen und auch noch im Laufe des Rechtsstreits von der einen zu einer anderen Berechnungsmethode übergehen kann (RG G-RUR 1938, 836, 837; BGH GRUB 19^2, 509, 512 - Dia-Rähmchen II) 0 Dasselbe muß auch für die außergerichtliche Auseinandersetzung der Parteien gelten* Schließlich kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Leistung des Schadensersatzes auch nicht davon abhängig machen, daß die Klägerin auf ihre Rechte aus dem Anerkenntnisurteil Uber die Rechnungslegung verzichtet* Sollte die Klägerin nach Zuerkennung dieses Schadensersatzanspruchs aus dem Anerkenntnisurteil vorgehen, so wäre es Sache der Beklagten die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend zu machen*