BGH · Ib ZR 73/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beklagte hat die Klageforderung dem Grunde und - soweit darin Kosten eines Korrespondenzanwaltes und Auslagen für Fotokopien enthalten sind - auch der Höhe nach bestrittene Dao Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewieseno Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4o314pl7 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 12* Juni 1963» Darunter fallen auch die auf Grund der einstweiligen Verfügung beim Antragsgegner beigetrie— benen Kosten«, Ob darüber hinaus nach dieser Vorschrift auch Ersatz der dem Gegner im Verfügungsverfahron erwachsenen Kosten verlangt werden könnte* ist nicht ganz unbestritten* wird aber von der herrschenden Lohre deshalb verneint, weil diese Kostenbelactung nicht aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel folge, sondern auf ihrer Anordnung beruhe (RG HER 1935? Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18«, Aufl«, N 6 zu § 945; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9° Aufl» So 1101; wohl auch Wieczorek, ZPO Anm«, B III d zu § 945; a0!Io KG JW 1933s 2470)«, Ob Ersatz dieser Kosten aus sonstigen, insbesondere sachlich-rechtlichen Gründen beansprucht werden könnte, ist in Rechtsprechung und Literatur anscheinend noch nicht hinreichend geklärt, kann aber im vorliegenden Pall dahinstehen« Denn hier handelt es sich um die umgekehrt gelagerte zweite Fallgruppe, daß der Kläger im vorläufigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seinerseits unterliegt und erst im anschließenden Hauptprozeß mit seinem Begehren durchdringt• Erstattung der Kosten des Verfügungsverfahrens überhaupt nur aus sonstigen, insbesondere sachlich-rechtlichen Gründen in Betracht kommen» Ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Erschleichung eines ungünstigen Urteils muß dabei im Streitfall von vorne-herein ausscheiden; denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, daß die Beklagte die ihr günstige Entscheidung im Verfügungsverfahren erschlichen hat» Diese Entscheidung beruht auch nicht darauf, daß die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zusätzlich erforderliche Dringlichkeit fehlte oder daß der Klägerin im Verfügungsverfahren keine ausreichende Glaubhaftmachung gelang und daß daher das Verfügungsverfahren zu Hecht zu ihren Ungunsten endete (vgl» dazu HGZ 130? Die Begründung des vorerwähnten Urteils des Reichsgerichts spricht dafür, daß das Reichsgericht der Auffassung war, auch in einem derartigen Fall könne die im Verfügungsverfahren unterlegene und zur Tragung der Kosten verurteilte Partei nicht nachträglich Ersatz dieser Kosten vom Gegner verlangen« Auch nach Ansicht von Y/ieczorek (Anm« B II c 2 zu § 91 und B II b zu § 945 ZPO) kann eine endgültige Kostenentscheidung außerprozessual nicht mehr beseitigt werden, so daß der mit seinem Ärrestgesuch zurückgewiesene Antragsteller die Kostenlast auch dann behalte, wenn er im Hauptverfahren durchdringe (ebenso Baumbach/Lauterbach, aaO Anm« 3 C zu § 91 und Baumbach in seiner Anm» J\7 1931, 311). ■o Die Klägerin hatte ursprünglich geltend gemacht, der Bundesgerichtshof habe in dem damaligen Hauptver-fabren der Beklagten die "Kosten sämtlicher Rechtssüge,f und damit auch die Kosten des vorangegangenon Verfügungsverfahrens auferlegto Biese vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnte Ansicht wird von der Revision nicht mehr aufrechterhalten„ Ihr prozessualer Erstattungsanspruch umfaßt aber nicht auch solche Kosten, die in einem selbständigen Verfahren entstanden sind und über die bereits anderweit abschließend entschieden worden istö Bies wird bestätigt durch einen Vergleich des Streitfalls mit sonstigen mehr oder minder ähnlich gelagerten Sachverhalten, für die das Gesetz ausdrückliche Regelungen vorgesehen bat. urteil oder wird der Beklagte unter Vorbehalt einer Aufrechnung verurteilt, oo ist über die Kosten des einleitenden Verfahrensabschnitts in der endgültigen Entscheidung anderweit zu befinden (§§ 600, 302 Abs0 4 ZPO)* Hat der Kläger seinen Anspruch zunächst im Mahnverfahren verfolgt, so sind die Kosten dieses Verfahrens im Balle der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Hechtsstreits an-zuoehen (§ 698 Z?Q)0 Auch für einstweilige Anordnungen in Ehesachen, die nach der Einreichung der Klage oder der Anberaumung des Termins zu dem Sühneversuch zulässig sind, bestimmt § 627 c ZPO ausdrücklich, daß die im eigentlichen Anordnungsverfahren entstehenden Kosten als Teil der Kosten der Hauptsache gelten* Obwohl in ollen diesen Bällen die beiden Verfahrensabschnitte sehr viel enger Zusammenhängen als das Verfahren der einstweiligen Verfügung und der Hauptprozeß, hat das Gesetz eine ausdrückliche prozessuale Kostenregelung zugunsten der endgültig obsiegenden Prozeßpartei für geboten gehaltene Da für die Bälle des Arrestes und der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Regelung fohlt, kann der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf die Kosten des Verfügungsver-fahreno erstreckt werden* Dieses Verfahren unterscheidet sich, wie in den Urteilen der Vorinstanzen zutreffend ausgeführt worden ist, als selbständiges Verfahren in wesentlichen Punkten vom Hauptprozeß; sein Ausgang muß sich nicht notwendig mit der Entscheidung der Hauptsache decken, und mindestens in dem hier vorliegenden Balle der Zurückweisung des Antrags ist es einer abschließenden Kostenentscheidung fähig und bedürftig 2* Die Klägerinj die ihre Erstattungsforderung in erster Linie als sachlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch begründet, meint ferner, die Erstattungspflicht der Beklagten sei, wenn nicht durch die Kostenentscheidung, dann aber jedenfalls durch die Sachentscheidung des Bundesgerichtshofes im Hauptprozeß festgestellt wordene Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden* In dem damaligen Revisionsurteil ist nicht etwa ganz allgemein festgestollt worden, die Klägerin sei gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie sie gestanden haben würde, wenn die von ihr beanstandete Handlung niemals begangen worden und infolgedessen auch kein für sie ungünstiges Verfügungsverfahren einzuleiten gewesen wäre* Vielmehr wird lediglich festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die von der Beklagten gegenüber Wiederverkaufern aufgestellten Behauptung entstanden ist und noch entstehen wird* Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das damalige Urteil in dem von der Klägerin angenommenen umfassenden Sinne ausgelegt werden könnte* Falls die Feststellung der Schadenoersatzpflicht außer denjenigen Schäden, die durch das Verbreiten der beanstandeten Behauptungen verursacht worden sind, auch diejenigen Nachteile hätte einbeziehen sollen, die durch das vergebliche Bemühen um vorläufige gerichtliche Maßnahmen entstanden waren, dann wäre dies in dem damaligen Revisionsurteil klar zu dem Ausdruck gekommen* 3o Da sonach noch kein Peststellungstitel vorliegt, ist unabhängig von dem damaligen Revisionsurteil nach sachlichem Recht zu untersuchen, ob die geltend gemachte Erstattungsforderung als Schadensersatzanspruch begründet werden könntea Dabei kann in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil davon ausgegangen werden, daß die Beklagte durch das Verbreiten der beanstandeten Äußerungen einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begangen bato Kraft des daraus er-wachsenon Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin grundsätzlich Ersatz aller unmittelbaren und auch mittelbaren Schäden verlangen, die durch die schädigende Handlung adäquat verursacht worden sind«, Dazu führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht des näheren aus, der adäquate Kausalzusammenhang zwi-sehen der schädigenden Handlung, nämlich der Verbreitung der unzulässigen Behauptung, und dem durch Auferlegung der Kosten des Verfügungsverfahrens entstandenen Schaden könne - wie der Bundesgerichtshof bereits für den Pall einer Nebenklage im Strafverfahren gegen den Schädiger dargolegt habe (BGHZ 24? Bas Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei zwar schneller, berge aber für die Beteiligten erheblich mehr Risiken als der Hauptprozeß, die nicht darauf beschränkt seien, daß dem Antragsteller keine ausreichende Glaubhaftmachung gelinge, sondern auch dann hervortreten könnten, wenn es - wie im Streitfall - um grundsätzliche oder umstrittene Rechtsfragen gehe, deren endgültige Klärung erst durch ein abschließendes Revisionsurteil im Hauptverfahren zu erreichen sei» Y/er sich in solchen Pallen zu dem Verfügungsverfabren entschließe, müsse die durch kostenfällige Zurückweisung seines Antrages entstehenden Kosten als eine Art Risikoprämie in Kauf nehmen« regelung nicht erschöpfend ist, sondern Raum läßt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung (vglo Baumbach/Bauterbach, Übers0 4 f vor § 91 ZPO; Stein/Jonas/Scbönke, 19«, Aufl» Vorbem» III vor § 91 ZPO; Rosenberg S„ 368 f; Wieczorek, Anm» B II c zu § 91 ZPO; RG GRUR 1939, 787 f)o Je nach der Sachlage wird ein ergänzender sachlich-rechtlicher Anspruch neben die prozessuale Kostenregelung treten können; er kann der prozessualen Regelung sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten» Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, dann gebt es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen» Alsdann folgt vielmehr schon aus dem Grundsatz der Rechtskraft, daß die prozessuale Kostenregelung weitere sachlich-rechtliche Ansprüche ausschließtö Streitigkeiten allein über die Kosten sollen zudem selbst dann möglichst eingeschränkt werden, wenn noch keine abschließende Entscheidung vorliegt, wie sich aus der grundsätzlichen Unzulässigkeit isolierter Kostenanfechtungen und aus der Kostenregelung nach Erledigung der Hauptsache {§§ 99, 91 a ZPO) ersehen läßt» Bas muß erst recht gelten, wenn bereits eine endgültige Kostenentscheidung in einem ab« geschlossenen selbständigen Verfahren ergangen ist» Ber damit eingetretene Rechtsfriede kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die