Die Beklagte mißbrauche das Ansehen und den Einfluß, den sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft genieße, sowie auch die ihr zur Verfügung stehenden sachlichen, durch Zwangsbeiträge finanzierten Mittel, um das Erwerbsstreben einer privaten Gruppe zu fördern. So habe die Beklagte in ihrem Amtsblatt Am Juni 1961 bekanntgegeben, daß sie der GWA beigetreten sei und dieser ihre unterstützende Mitarbeit nicht versagen wolle. Sie dulde es auch, daß die GWA in ihren Briefköpfen den Zusatz "(Landwirtschaftskammer) " führe und daß in Presseveröffentlichungen wiederholt auf die Beteiligung der Beklagten an der GWA hingewiesen worden sei. Auch habe die Beklagte 1961 zahlreiche Anzeigen anderer Firmen veröffentlicht, in denen diese darauf hingewiesen hätten, daß sie in diesem Jahre nicht in Bremen, d.h. nicht auf der Ausstellung der Klägerin ausstellten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, als Gesellschafterin aus der Gesellschaft für und ia.b.H. auszuscheiden und künftig jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung zu unterlassen. Bestritten werde, daß sie bei den bremischen Behörden die Vergabe der Bürgerweide für 1962 an die GWA befürwortet habe. Zu den von der Klägerin angeführten Einzelfällen hat die Beklagte erwidert: sie habe sich für verpflichtet gehalten, in ihrem Amtsblatt mitzuteilen, daß sie der GWA beigetreten sei. Die Kosten hat es gegeneinander aufgehoben mit der Begründung, die Kosten der für erledigt erklärten Klageanträge seien nach § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil diese sich insoweit wettbewerbswidrig verhalten habe und bei Durchführung des Rechtsstreits unterlegen wäre. Zur Vergabe der Bürgerweide habe sich inzwischen in einem Verfahren vor deni Bundeskartellamt ergeben, daß die maßgebenden Behörden durch die Beteiligung der Beklagten an der GWA bewogen worden seien, dieser Gesellschaft das Gelände im Jahre 1962 allein zu überlassen* Die Entscheidung über die Vergabe für 1962 sei auf einer Sitzung des Gesamtsenats vom 6. Aus dem Senatsprotokoll ergebe sich, daß der Senat zu dieser Entscheidung gekommen sei, weil bei den Ausstellungen der GWA "öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre Mitwirkung zugesagt hätten." Da3 Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, als Gesellschafterin aus der Gesellschaft für und Die Beteiligung der Beklagten an der GWA sei eine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts liegende Maßnahme. Dem stehe es weder entgegen, wenn die Beklagte - v/ie sie vor trage - hiermit auf dem Gebiete der lenkenden WirtSchaftsVerwaltung und damit des öffentlichen Rechts liegende Zwecke verfolge, noch wenn die Beteiligung auf einem Akt hoheitlicher Willensbildung, nämlich auf dem Beschluß der KammerverSammlung beruhe, Maßgebend sei vielmehr, daß die Beklagte sich zur Erreichung ihrer Zwecke einer dem Privatrecht zugeordneten Maßnahme bedient habe. Die Entscheidung darüber, ob sich die Beklagte mit der Beteiligung aii einer unstreitig auf Erwerb ausgerichteten Kapitalgesellschaft innerhalb der durch das bürgerliche Rocht, insbesondere durch die Grundsätze über den lauteren Wettbewerb gezogenen Schranken halte, sei nach alledem eine der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterliegende bürgerlich-rechtliche Präge. Vorsorge durch Beitritt zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausüben dürfe, nicht in das-Gebiet des bürgerlichen Rechts falle, wenn auch die Art und Weise, wie die öffentliche Hand sich nach dem Beitritt als Gesellschafterin verhalte, durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sein möge. Kann dagegen nach dem von der Klägerin vorgetragenen Tatbestand der streitige Anspruch nur als ein öffentlich-rechtliche bestehen und auch nur als solcher Gegenstand des Rechtsstreits sein, so ist - abgesehen vpn den Fällen der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte - dieser Rechtsweg regelmäßig ausgeschlossen. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte sich überhaupt privatrechtlich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen darf, sondern darüber, ob der Eintritt der Beklagten als Gesellschafterin in die GWA sich der Klägerin gegenüber als ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 UWG darstellt. Die der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden Aufgaben schließen es nicht aus, daß sie sich zu deren Erreichung bürgerlich-rechtlicher Wege bedient (BGHZ 20, 77 f - Getreidepreis). Als Gesellschafterin einer G.m.b.H. tritt die Beklagte aber den Wettbewerbern dieser Gesellschaft nicht im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber. Ist aber die Beklagte in dieser Weise privatrechtlich tätig geworden, s© unterliegt sie auch den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH GRUR 1956, 227 - Reisebüro; BGHZ 19, 299 - Bad Ems; RGZ 116, Venn die Revision geltend macht, der Beschluß der Kammer-Versammlung der Beklagten über den Eintritt in die G¥/A falle in das Gebiet der Pflichtaufgaben der Beklagten und sei daher öffentlich-rechtlicher Natur, das müsse auch für das verlangte Ausscheiden der Beklagten aus der GWA und für das Verbot künftiger Betätigung gelten, so verkennt sie, daß ein Rechtsverhältnis nicht schon deshalb als ein öffentlich-rechtliches anzusehen ist, weil es durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist. Diese Beurteilung steht auch mit der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung im Einklang, wonach die verwaltungsgerichtliche Überprüfung privatrechtlicher Entscheidungen einer Gebietskörperschaft nicht auf dem Umwege herbeigeführt werden kann, daß zwar nicht die fragliche Willenserklärung der Körperschaft, wohl aber die ihr vorangehender Entschließung angefochten wird, die innerhalb des Behördenapparates getroffen worden ist (BVerwGE 5» 325 f). Daß die Beklagte mit ihrer Beteiligung auch die Absicht verfolge, den Wettbewerb der GWA zu fördern,, ergebe sich aus ihrer eigenen Erklärung über ihre unterstützende Mithilfe in ihrem Amtsblatt Tom Juni 1961» 2. a) Das Berufungsgericht begründet die Annahme, daß schon die Tatsache der Beteiligung der Beklagten an der GWA wettbewerbswidrig sei, mit folgenden Erwägungen: Als Gesellschafterin der GWA sei die Beklagte verpflichtet, deren Gesellschaftszweck zu fördern. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts habe sie jedoch die ihr auf dem Gebiet der Landwirtschaft übertragenen Aufgaben der lenkenden Wirtschaftsverwaltung In jenem Pall habe der Senat der Hansestadt Bremen der GY/A deshalb den Vorzug vor der Klägerin gegeben, weil bei den Ausstellungen der GWA "öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre Mitwirkung zugesagt haben” Hiermit sei zweifellos die Beklagte gemeint gewesen. Da diese Ausstellungen der GWA von den dafür zuständigen öffentlich-rechtlichen Kammern befürwortet worden seien, sei es als bewiesen anzusehen, daß die Beklagte Gelegenheit gehabt habe, zu der Frage der Vergabe der Bürgerweide Stellung zu nehmen. Die Handlungsv/eise der Beklagten sei auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil im Raum Bremen nur ein einziges für Ausstellungen geeignetes Gelände vorhanden und der GWA zur Verfügung gestellt worden sei, und weil für mehrere landwirtschaftliche Ausstellungen in Bremen in einem Jahr kein Bedürfnis bestehe. Da das Berufungsgericht feststelle, daß die Stellungnahme der Beklagten nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht habe, könne sie weder unlauter gewesen sein noch - weil sie sachlich gewesen sei - von der Beteiligung der Beklagten an der GWA abhängig gewesen sein. Schließlich sei zu rügen, daß das Berufungsgericht nicht den Geschäftsführer der Beklagten, darüber als Zeugen vernommen habe, daß bei den Ausstellungen der Klägerin nicht die für die Förderung der Landwirtschaft wesentlichen Lehrschauen geboten worden seien. a) Der Beklagten ist zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und damit am freien Wettbewerb nicht grundsätzlich untersagt (BGHGRUR 1959» 244, 246 - Versandbuchhandlung). Wenn die Beklagte demgegenüber darauf hinweist, daß die Hansestadt Bremen auch eine starke Beteiligung an der Hotel GmbH besitze, daß weiterhin öffentliche Körperschaften an Yerkchraunternehmen, Banken, Speditions- und Lagereibe-trieben, Textilmaschinenfabriken, Wohnbaugesellschaften und an anderen Unternehmen beteiligt seien, ohne daß dies als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen werde, so wird hierbei nicht beachtet, daß diese Tatbestände sich vom Sachverhalt des Streitfalls in mehrfacher Beziehung unterscheiden. Sind aber, wie im zu entscheidenden Falle, überhaupt nur zwei private Gesellschaften in Bremen mit dem fraglichen Tätigkeitskreis vorhanden und sind aus tatsächlichen Gründen nur wenige landwirtschaftliche Ausstellungen im Laufe eines jeden Jahres in Bremen durchführbar, so ist nicht von der Hand zu weisen, daß der weitere Umstand, daß nur ein einziges geeignetes Äusstel-lungsgelände in Bremen vorhanden.ist, über dessen Vergabe die Stadt entscheidet, die Gefahr heraufbeschwört, daß die Beteiligung der beklagten Landwirtschaftskamraer an einer der beiden Gesellschaften dieser Gesellschaft bereits bei der Entscheidung über die Vergabe des Ausateliungsgeländes einen Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte nun verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und neutral wahrzunehmen (BGHZ 19» 299? Als Gesellschafterin der GWA hat sie sich nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen für die von dieser Gesellschaft verfolgten privat-wirtschaftlichen Zwecke einzusetzen. Soweit die Beklagte geltend macht, durch ihre Beteiligung an der GY/A strebe sie allein an, auf die Gestaltung der Ausstellungen im Sinne der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben Einfluß zu nehmen, ist dem entgegenzuhalten, daß eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 25 000 DM mit einem Gesellschaftsanteil von nur 1 000 DM nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht geeignet ist, einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Willensbildung und damit die Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben. Diese Zusammensetzung des Gesellschafterkreises der GWA bietet kaum eine Gewähr dafür, daß für Art und Weise der Durchführung der Ausstellungen nicht die Einverbsintcrossen der einzelnen Gesellschafter, sondern allgemeine Belange der Landwirtschaft maßgebend sind. lieber Interesaenkollisionen vermieden wird* So könnte die Beklagte selbst als Rechtsträger der Ausstellungen auf-treten und lediglich die technische Durchführung der Ausstellung einem privaten Veranstalter überlassen, soweit dieser zur Übernahme des wirtschaftlichen Risikos bereit ist. Wenn die Beklagte statt dessen die Beteiligung als Gesellschafterin an der GWA wählte, um sich eine Einflußnahme auf die Aufstellungen zu sichern, so ist bei Berücksichtigung der dargelegten Umstände hierin nicht allein eine die Verfolgung hoheitlicher Aufgaben bezweckende Handlung, sondern auch eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Maßnahme zu erblicken. Bei dieser Sachlage aber ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß für die Frage, ob die Beklagte durch ihre Beteiligung an der GY/A gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstößt, nicht ausschlaggebend ist, ob die Beklagte ihre Stellungnahme zur Vergabe des Ausstellungsgeländes im Einzelfall ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an der GWA nach sachlichen Gesichtspunkten ausrichtet, was zudem in der Regel kaum objektiv nachprüfbar sein dürfte. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrem Amtsblatt im Juni 1961 bekanntgegeben hat, sie sei der GWA beigetreten und wolle dieser ihre unterstützende Mitarbeit nicht versagen«, Außerdem hat der Präsident der Beklagten Rundschreiben der GY/A unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung "Präsident der Landwirtschaftskammer" unterzeichnet. Hierdurch ist die Beteiligung der Beklagten an der GWA und die Tatsache, daß sie diese Wettbewerberin der Klägerin unterstütze, in den beteiligten Kreisen Bremens bekannt geworden« Y/ie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhangs, nämlich im Hinblick auf die objektive Eignung des Beitritts zur Förderung des Wettbewerbes der GWA festgestellt hat, mußte sich nun bei den überschaubaren bremischen Verhältnissen der Umstand, daß die GWA von der für die Landwirtschaft zuständigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörperschaft unterstützt wird, in den Erwartungen der Aussteller dahin auswirken, daß die GV/A bei der Vergabe des Ausstellungs-goländes die besseren Aussichten habe und daher die Zusammenarbeit mit der GWA vorzuziehen sei» Bei dieser Sachlage aber kommt dem Beitritt der Beklagten zur GWA eine erheblich weiter gehende Wirkung zu, als es der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte zwar Gesellschafterin der GWA geworden wäre, dies aber nicht in den Kreisen der beteiligten Interessenten bekannt geworden wäre. Denn es ist wettbewerbswidrig, wenn die als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Objektivität und Neutralität verpflichtete Beklagte mit dem Gewicht ihres Ansehens nach außen in Erscheinung tritt, um fremden Y/ettbe-werb zu fördern (vgl. 1. Zur Begründung führt das Berufungsgericht, zu dem Heil unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil aus, daß die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu 2 a und b bei streitiger Durchführung des Prozesses unterlegen wäre, weil sie mit den darin beanstandeten Handlungen ihre behördliche Pflicht zur Objektivität und Neutralität verletzt und damit gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen habe. Die Behauptung der Beklagten, sie habe vor Klageerhebung im gegenwärtigen Rechtsstreit ihrer Dienstaufsichtsbehörde erklärt, "sie werde sich künftig nicht mehr in die Belange der GWA einraischen und dieser keine Unterstützung mehr zuteil werden lassen", sei zu unbestimmt, um die Wiederholung August 1961 im vorangegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die GWA für die Landwirtschaft skammer deren Geschäftsführer Ab* erschienen und auch in der Verhandlungsniederachrift aufgeführt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich, daß die GV/A ihre Erklärungen, durch die die V/iederholungcgefahr hinsichtlich der gegen die GWA geltend gemachten Unterlassungsanträge beseitigt worden sei, auch im Namen der jetzigen Beklagten und mit bindender Wirkling für diese abzugeben befugt gewesen sei. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Beurteilung der von der Beklagten gegenüber ihrer BienstaufSichtsbehörde abgegebenen Erklärung, "sie werde sich künftig nicht mehr in die Belange der GY/A einmischen und dieser keine Unterstützung mehr zuteil werden lassen” durch das Berufungsgericht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts der Unbestimmtheit dieser Erklärung und angesichts des Verhaltens der Beklagten im Prozeß es dahingestellt gelassen hat, ob die Klägerin schon vor Klageerhebung oder, wie sie behauptet hat, erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Bei dieser Sachlage läßt aber die Begründung des Berufungsgerichts, die entscheidend auf das Verhalten der Beklagten im Prozeß abstellt, einen Rechtsfehler nicht erkennen»
x, u.^iisch 1 a g er/ e r k s ja
Amtliche Sara:nlungs nein
UV/G- § 1
Sur Frage, unter vrelchen Umständen die Beteiligung der öffentlichen Hand an einer erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Kapitalgesellschaft gegen die Grundsätze des lauteren 'Wettbewerbs verstoßen kann,
BGH, Urt. v, 30. Oktober 1963 - Ib ZR 72/62 - Hanseat.OLG Bremen
LG Bremen
m
Verkündet 30. Oktober 1963 , Jusfcxsangestellter S Urkundsbeamter der 6 c schäl’t o st elie
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Landwircschaftukammer BlHB, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Präsidenten Hermann 3o| und Vizepräsidenten Senator a.I).
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Proaeßbevoilmachtlgter: Rechtsanwalt Dr. MtKKtD -
gegen
die und Ausstellungs-Gesellschaft mit beschrankte
Haftung ob Co. , vertreten durch ihren Geschäftsführer Senator a.. Andree BöpHpin SflHP; BaP^HPP-La'tz fll»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr«
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Krüger-Hieland, Jungbluth, Pehle, Pr. Sprenkmann und Pr. Mösl
für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts in Bremen vom 17. April 19^f wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin hat seit Jahren, zuletzt 1961, in Bi’enien alljährlich eine landwirtschaftliehe Ausstellung veranstaltet» Im Jahre 1961 ist in Bremen die Gesellschaft für und m, b. H. mit einem Gesellschaf ts~
kapital von 25 OOO DM errichtet und am 31» Mai 1961 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens dieser Gesellschaft ist die Veranstaltung von Ausstellungen, vorzugsweise von landwirtschaftlichen Ausstellungen im Raum Bremen» Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft, 001^, war vordem Geschäftsführer der Klägerin.
Die Beklagte ist durch das bremische Gesetz über die Landwirtschaft skararner Bremen vom 20. März 1956 (SreiuGBl S. 13) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden. Nach § 2 dieses Gesetzes hat sie die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 sind der Beklagten bestimmte Pf licht auf gaben zugev/iesen worden. In der Verordnung über die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Bremen vom 25. März 1956 (BremGBl S. 30) sind der Beklagten als Auftragaangelegen-heit weitere Aufgaben übertragen worden, darunter die landwirtschaftliche WirtSchaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung (§ 1 JIr. l), die Beratung der Landwirtschaft und die Werbung für alle der Produktionssteigerung dienenden Maßnahmen {§ 2 Buchst, a),
Die Beklagte und die innerhalb der Beklagten gebildete Gartenbaufachkammer sind im Jahre 1961 der Gesellschaft für und m.b.H. (im folgenden abgekürzt: GV/A)
nie einem Gesellschaftsanteil von je 1 000 DM beigetreten.
Der Präsident der Beklagten und der Präsident der Garten-baufachkarainer gehören dom Aufsichtsrat der GWA an« Gesellschafter der GWA sind außer der Beklagten und der Gartenbaufachkammer zwölf Landmaschinenhändler,
Die Klägerin sieht in dem Beitritt der Beklagten zur GWA einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb und nimmt diese deswegen auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin hat vorgetragen: Da eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Ermächtigung fehle, sei eine privatv/irtschaftliche Betätigung der Beklagten schlechthin unzulässig. Jedenfalls verletze die Beklagte durch ihre Beteiligung an der GWA, einer rein erv/erbswirtsehaftlich ausgerichteten Kapitalgesellschaft, die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Durch die Beteiligung der Beklagten und die hiermit verbundene, in einem engen Wirtschaftsraum wie Bremen besonders wirksame Unterstützung erfahre die GWA vor der Klägerin einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Die Beklagte mißbrauche das Ansehen und den Einfluß, den sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft genieße, sowie auch die ihr zur Verfügung stehenden sachlichen, durch Zwangsbeiträge finanzierten Mittel, um das Erwerbsstreben einer privaten Gruppe zu fördern. Sie führe dadurch eine den guten Sitten zuwiderlaufende Wettbewerbsverzerrung herbei. Welche Vorteile die GWA aus der Unterstützung durch die Beklagte gewinne, habe sich anläßlich der Vergabe der Bürgerweide im Jahre 19^2 gezeigt. Die Bürgerweide sei das einzige im Raume Bremen für Ausstellungszwecke in Betracht kommende Gelände. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen habe dieses Gelände für das Jahr 1962 der GWA für zwei Ausstellungen zur Verfügung gestellt, ein entsprechendes Gesuch der Klägerin aber abgelehnt. Hierzu sei er veranlaßt worden, weil die Beklagte eine Vergabe an die GWA befürwortet habe.
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in welcher Weise die Beklagte die GV/A unterstütze, komme in einer Anzahl von Einzelheiten deutlich zu dem Ausdruck.
So habe die Beklagte in ihrem Amtsblatt Am Juni 1961 bekanntgegeben, daß sie der GWA beigetreten sei und dieser ihre unterstützende Mitarbeit nicht versagen wolle. Der Präsident der Beklagten habe das Rundschreiben der GWA unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung "Präsident der Landwirtschaftskammer" mitunterzeichnet. Die Beklagte habe der GV/A in ihren, der Beklagten, Geschäftsräumen Büroräume und Telefonanschluß zur Verfügung gestellt. Sie dulde es auch, daß die GWA in ihren Briefköpfen den Zusatz "(Landwirtschaftskammer) " führe und daß in Presseveröffentlichungen wiederholt auf die Beteiligung der Beklagten an der GWA hingewiesen worden sei. Schließlich habe die Beklagte in ihrem Amtsblatt Anzeigen der GV/A veröffentlicht, der Klägerin aber keine Anzeigen an gleicher Stolle und in gleicher Aufmachung zugestehen wollen. Auch habe die Beklagte 1961 zahlreiche Anzeigen anderer Firmen veröffentlicht, in denen diese darauf hingewiesen hätten, daß sie in diesem Jahre nicht in Bremen, d.h. nicht auf der Ausstellung der Klägerin ausstellten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, als Gesellschafterin aus der Gesellschaft für und
ia.b.H. auszuscheiden und künftig jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung zu unterlassen.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt. Sie hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bezweifelt und ausgeführt, daß 3ie als Körperschaft des öffentlichen Rechts keiner ausdrücklichen Ermächtigung bedürfe, um sich privat-wirtschaftlich zu betätigen. Ihr Entschluß, sich an der GWA zu beteiligen, gehe auf einen Beschluß der KamraerverSammlung
zurück und sei darin begründet., daß sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Einfluß auf das landwirtschaftliche Ausstellungswesen nehmen müsse* Ihr liege besonders daran, auf derartigen Ausstellungen Lehrschauen zu veranstalten. Die Klägerin habe sich in. den vergangenen Jahren derartigen Wünschen jedoch verschlossen. Ihre bloße Beteiligung an der GWA könne daher nicht als unlauterer Wettbewerb angesehen werden. Bestritten werde, daß sie bei den bremischen Behörden die Vergabe der Bürgerweide für 1962 an die GWA befürwortet habe.
Zu den von der Klägerin angeführten Einzelfällen hat die Beklagte erwidert: sie habe sich für verpflichtet gehalten, in ihrem Amtsblatt mitzuteilen, daß sie der GWA beigetreten sei. Die Überlassung von Büroräumen und eines Telefonanschlusses in ihren Amtsräumen sei lediglich eine Ubergangslösung gewesen. Daß ihr Präsident Rundschreiben der GWA mituntorzeichnet habe, erkläre sich aus seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft. Für die Presse Veröffentlichung und für die Ausgestaltung des Briefkopfes der GWA sei sie nicht verantwortlich. Die Spalten ihres Amtsblattes hätten der Klägerin gegen Bezahlung in gleichem Umfange wie der GWA zur Verfügung gestanden. Sie .stelle ihr Amtsblatt jedem Interessenten zur Verfügung. Die Anzeigen der nicht in Bremen ausstellenden Firmen habe sie nicht veranlaßt .
In der Klageschrift hatte die Klägerin unter Ziffer 2 weiter folgende Klaganträge angekündigt:
die. Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen
2. a) unmittelbar oder mittelbar für die Gesellschaft für Wflfligmi und m.b.H. Werbung zu
betreiben, insbesondere Werbeankündigungen, Rundschreiben und sonstige öffentliche Kundmachungen dieser Gesellschaft mit zu unterzeichnen oder bei sonstigen Werbemaßnahmen mitzuwirken,
b) selbst in ihrem Amtsblatt "Bremer Landwirtschaftliche Rundschau" oder in sonstigen Veröffentlichungen oder Mitteilungen oder Veranstaltungen Werbung für die oben genannte Gesellschaft zu betreiben oder darauf hinzuweisen, daß diese Gesellschaft von ihr unterstützt werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1961 hat die Beklagte erklärt, daß sie solche Äußerungen und Handlungen, wie ihr unter Ziffer 2 a und b des Klagantrage3 vorgeworfen, künftig nicht wiederholen werde. Sie habe dies schon früher erklärt und verpflichte sich, derartiges in Zukunft zu unterlassen. Die Parteien haben darauf übereinstimmend den Klagantrag zu 2 a und b in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der sachlichen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fehle. Die Kosten hat es gegeneinander aufgehoben mit der Begründung, die Kosten der für erledigt erklärten Klageanträge seien nach § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil diese sich insoweit wettbewerbswidrig verhalten habe und bei Durchführung des Rechtsstreits unterlegen wäre.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter und beantragte hilfsweise, gemäß § 178 VwGG, § 17 GVG den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
Im zweiten Sechtozuge hat die Klägerin noch vorgetragen, daß sich auch in dem Messe- und Ausstellungskalender für 1962
bei einem Hinweis auf die von der GWA beabsichtig ten Ausstellungen der Zusatz "(Landwirtschaftskammer)" befinde»
Zur Vergabe der Bürgerweide habe sich inzwischen in einem Verfahren vor deni Bundeskartellamt ergeben, daß die maßgebenden Behörden durch die Beteiligung der Beklagten an der GWA bewogen worden seien, dieser Gesellschaft das Gelände im Jahre 1962 allein zu überlassen* Die Entscheidung über die Vergabe für 1962 sei auf einer Sitzung des Gesamtsenats vom 6. Juni 1961 gefällt worden. Aus dem Senatsprotokoll ergebe sich, daß der Senat zu dieser Entscheidung gekommen sei, weil bei den Ausstellungen der GWA "öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre Mitwirkung zugesagt hätten."
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Soweit sie zur Kostentragung verurteilt worden war, hat sie Anschlußberufung eingelegt und diese damit begründet, daß die Klageanträge zu 2 a und b von Anfang an unbegründet gewesen seien, weil es an einer Wiederhoiungsgefahr gefehlt habe.
Da3 Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, als Gesellschafterin aus der Gesellschaft für und
m.b.H., Bremen, auszuscheiden und jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an dieser Gesellschaft auch künftig zu unterlassen.
*
Die Kosten hat es in vollem Umfange der Beklagten auferlegt«
I.;it der Revision verfolgt die Beklagte ihre im Berufungs-rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent scheidungsgründe%
X. 1. Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, v/eil mit der Klage ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch im Sinne des § 13 GVG erhoben werde. Denn die Klägerin sehe die Beteiligung der Beklagten an der GY/A als eine unlautere Yfettbewerbshandlung an und begehre deren Unterlassung. Demnach handle es sich nicht darum, ob an sich der Beklagten eine privatwirtschaftliche Betätigung gestattet sei, sondern um die Frage, ob die Beklagte mit der beanstandeten Beteiligung an einem privat-rechtlichen Erwerbsunternehmen unlauteren Wettbewerb begehe. Die Beteiligung der Beklagten an der GWA sei eine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts liegende Maßnahme. Dem stehe es weder entgegen, wenn die Beklagte - v/ie sie vor trage - hiermit auf dem Gebiete der lenkenden WirtSchaftsVerwaltung und damit des öffentlichen Rechts liegende Zwecke verfolge, noch wenn die Beteiligung auf einem Akt hoheitlicher Willensbildung, nämlich auf dem Beschluß der KammerverSammlung beruhe, Maßgebend sei vielmehr, daß die Beklagte sich zur Erreichung ihrer Zwecke einer dem Privatrecht zugeordneten Maßnahme bedient habe. Insoweit könne sie aber der Klägerin gegenüber kein Verhältnis hoheitlicher Überordnung in Anspruch nehmen. Die Entscheidung darüber, ob sich die Beklagte mit der Beteiligung aii einer unstreitig auf Erwerb ausgerichteten Kapitalgesellschaft innerhalb der durch das bürgerliche Rocht, insbesondere durch die Grundsätze über den lauteren Wettbewerb gezogenen Schranken halte, sei nach alledem eine der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterliegende bürgerlich-rechtliche Präge.
2. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Frage, ob die öffentliche Hand im Einzelfall ihre Daseins-
Vorsorge durch Beitritt zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausüben dürfe, nicht in das-Gebiet des bürgerlichen Rechts falle, wenn auch die Art und Weise, wie die öffentliche Hand sich nach dem Beitritt als Gesellschafterin verhalte, durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sein möge. Da bereits die Entschließung über den Beitritt der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vorgang sei, über dessen Rechtraäßigkeit nur das Verwaltungsgericht entscheiden dürfe, müsse das auch für das von der Klägerin beantragte Ausscheiden der Beklagten aus der GVJA gelten. Schließlich stehe es der Klägerin frei, sich bei der Aufsichtsbehörde der Beklagten zu beschweren.
3. Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet1 wird. Nach § 13 GVG ist der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte dann gegeben, wenn der geltend gemachte Anspruch sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht einen solchen Anspruch entstehen lassen kann. Kann dagegen nach dem von der Klägerin vorgetragenen Tatbestand der streitige Anspruch nur als ein öffentlich-rechtliche bestehen und auch nur als solcher Gegenstand des Rechtsstreits sein, so ist - abgesehen vpn den Fällen der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte - dieser Rechtsweg regelmäßig ausgeschlossen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wie die Klägerin ihren Anspruch rechtlich würdigt (vgl. BGIIZ 29, 187, 139).
Die Klägerin, die ihre Sachbefugnis auf § 13 Abs. 1 UWG stützt begehrt nun mit der vorliegenden Klage das Ausscheiden der Beklagten aus der GWA. Sie sieht schon die bloße Beteiligung der Beklagten
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als Gesellschafterin ön der in Frage stehenden Gesellschaft rnit beschrankter Haftung als wettbewerbswidrig an, weil bereits hierdurch die eigene wettbewerbliche. Tätigkeit der Klägerin beeinträchtigt werde. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte sich überhaupt privatrechtlich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen darf, sondern darüber, ob der Eintritt der Beklagten als Gesellschafterin in die GWA sich der Klägerin gegenüber als ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 1 UWG darstellt.
Die der Beklagten nach öffentlichem Recht obliegenden Aufgaben schließen es nicht aus, daß sie sich zu deren Erreichung bürgerlich-rechtlicher Wege bedient (BGHZ 20, 77 f
- Getreidepreis). Als Gesellschafterin einer G.m.b.H. tritt die Beklagte aber den Wettbewerbern dieser Gesellschaft nicht im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber.
Diese Beziehungen beruhen vielmehr auf einer Gleichordnung (vgl. BGH GRUR 1962, 159 f **> Blockeis:;). Die von der Klägerin behauptete Beeinträchtigung, gegen die sie Rechtsschutz erbittet, geht daher nicht von einer hoheitlichen Verwaltungsausübung der Beklagten aus (vgl. BGH Urt. 20. Juni 1961
- VI ZR 210/60). Ist aber die Beklagte in dieser Weise privatrechtlich tätig geworden, s© unterliegt sie auch den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGH GRUR 1956, 227 - Reisebüro; BGHZ 19, 299 - Bad Ems; RGZ 116,
1; vgl. auch Schneider, NJW 1957, 1076 Hr. 11 Anm.). Angesichts des privatrechtlichen Charakters der mit der Klage angegriffenen Betätigung der Beklagten erweisen sich die Bedenken der Revision, wonach mit einer Entscheidung des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte übergegriffen würde, als unbegründet.
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Venn die Revision geltend macht, der Beschluß der Kammer-Versammlung der Beklagten über den Eintritt in die G¥/A falle in das Gebiet der Pflichtaufgaben der Beklagten und sei daher öffentlich-rechtlicher Natur, das müsse auch für das verlangte Ausscheiden der Beklagten aus der GWA und für das Verbot künftiger Betätigung gelten, so verkennt sie, daß ein Rechtsverhältnis nicht schon deshalb als ein öffentlich-rechtliches anzusehen ist, weil es durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist. Vielmehr kommt es auf den Inhalt des begründeten Rechtsverhältnisses an (BGHZ 20, 77, 30 - Getreidepreis). Dieser ist aber, wie dargelegt, im vorliegenden Palle privatrechtlicher Natur. Diese Beurteilung steht auch mit der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung im Einklang, wonach die verwaltungsgerichtliche Überprüfung privatrechtlicher Entscheidungen einer Gebietskörperschaft nicht auf dem Umwege herbeigeführt werden kann, daß zwar nicht die fragliche Willenserklärung der Körperschaft, wohl aber die ihr vorangehender Entschließung angefochten wird, die innerhalb des Behördenapparates getroffen worden ist (BVerwGE 5» 325 f).
Aus dem von der Revision angezogenen Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 34, 99 ff“) kann Gegenteiliges nicht gefolgert werden, da er einen völlig anders gearteten Sachverhalt betrifft.
Sonach sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten als gegeben angesehen hat.
II. 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das Berufungsgericht das auf § 1 UWG gestützte Klagebegehren für begründet. Es führt aus, daß die Beklagte durch ihre Beteiligung an der GWA am geschäftlichen Verkehr teilnehme. Diese Beteiligung
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sei objektiv geeignet, den Y/ettbewerb der GWA im Verhältnis zur Klägerin zu fördern, da die Unterstützung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der GWA ein werbungsmäßiges Ansehen bringe. Daß die Beklagte mit ihrer Beteiligung auch die Absicht verfolge, den Wettbewerb der GWA zu fördern,, ergebe sich aus ihrer eigenen Erklärung über ihre unterstützende Mithilfe in ihrem Amtsblatt Tom Juni 1961»
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handle, wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtliche Bedenken sind insoweit auch nicht zu erheben. Insbesondere steht es der Annahme, daß die Beklagte in Y/ettbewerbsabsicht handele, nicht entgegen, daß diese nach ihrem Sachvortrag mit ihrer Beteiligung an der GWA eine wirksame Durchsetzung ihrer hoheitlichen Aufgaben erreichen will. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Beklagte sich zur Durchführung dieses Zieles der Beteiligung an der GYfA in der erklärten Absicht bedient, diese zu unterstützen und damit deren Wettbewerbslage zu fördern. Daß die auf Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht alleinbestimmend für die Beklagte sein muß, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, daß diese Absicht gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (BGHZ 14, 164, 171 - Constanze II).
2. a) Das Berufungsgericht begründet die Annahme, daß schon die Tatsache der Beteiligung der Beklagten an der GWA wettbewerbswidrig sei, mit folgenden Erwägungen: Als Gesellschafterin der GWA sei die Beklagte verpflichtet, deren Gesellschaftszweck zu fördern. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts habe sie jedoch die ihr auf dem Gebiet der Landwirtschaft übertragenen Aufgaben der lenkenden Wirtschaftsverwaltung
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objektiv und neutral wahrzunehmen. Da der Gesellschafts-zv/eck der GWA vorwiegend in der Veranstaltung landwirtschaftlicher Ausstellungen bestehe, berühre sich der öffentlich-rechtliche Aufgabenkreis der Beklagten als Behörde mit ihrem privatwirtschaftlichen Pflichten- und Interessenkreis als Gesellschafterin der GWA äußerst eng. Sie habe sich damit in die Gefahr eines jederzeit möglichen Interessenwiderstreits begeben. So habe ein derartiger Pflichtenwiderstreit bei der Vergabe der Bürgerweide für das Jahr 1962 vorgelogen. In jenem Pall habe der Senat der Hansestadt Bremen der GY/A deshalb den Vorzug vor der Klägerin gegeben, weil bei den Ausstellungen der GWA "öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre Mitwirkung zugesagt haben” Hiermit sei zweifellos die Beklagte gemeint gewesen. Da diese Ausstellungen der GWA von den dafür zuständigen öffentlich-rechtlichen Kammern befürwortet worden seien, sei es als bewiesen anzusehen, daß die Beklagte Gelegenheit gehabt habe, zu der Frage der Vergabe der Bürgerweide Stellung zu nehmen. Wenn diese Stellungnahme auch von rein sachlichen Erwägungen getragen gewesen sein möge, so sei die Beklagte doch insoweit Gutachter in eigener Sache gewesen. Das 3ei mit dem allgemeinen Anstandsgefühl nicht vereinbar. Die Öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Beklagten seien nämlich mit dom privaten Erwerbsstreben der GV/A derart eng verknüpft, daß sich hieraus die Gefahr einer dauernden unsachgemäßen Bindung des Verwaltungsermessens ergebe. Die Beklagte sei daher zur Unterlassung verpflichtet. Dieser Anspruch umfasse auch den Anspruch auf Beseitigung einer, gegenwärtigen Störung und damit den Anspruch auf Ausscheiden aus der GYfA. Da die Beklagte sich zur Beteiligung an der GY/A für berechtigt halte liege auch die erforderliche V/iederholungsgefahr vor.
b) Die Revision hält dem entgegen, daß der Beklagten grundsätzlich die Teilnahme an wirtschaftlichen Unternehmen und am
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Wettbewerb erlaubt sei« Beteilige sich aber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, so sei es unvermeidlich, daß schon diese Beteiligung als Vorzug des betreffenden Unternehmens gegenüber anderen privatrechtlichen Erwerbsunternehmen mit gleichem Tätigkeitskreis bewertet werden könne. Dadurch allein könne das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit aber nicht verletzt werden. Die Handlungsv/eise der Beklagten sei auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil im Raum Bremen nur ein einziges für Ausstellungen geeignetes Gelände vorhanden und der GWA zur Verfügung gestellt worden sei, und weil für mehrere landwirtschaftliche Ausstellungen in Bremen in einem Jahr kein Bedürfnis bestehe. Denn die Klägerin habe kein Ausstellungsmonopol. Überdies beruhe die Vergabe der Bürgerweide auf einer Entschließung des Bausenators und nicht der Beklagten oder der GV/A. Da das Berufungsgericht feststelle, daß die Stellungnahme der Beklagten nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht habe, könne sie weder unlauter gewesen sein noch - weil sie sachlich gewesen sei - von der Beteiligung der Beklagten an der GWA abhängig gewesen sein.
Allein die Möglichkeit eines künftigen Interessenwiderstreits begründe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht die Wettbev/erbswidrigkeit des Beitritts zur GWA.
Schließlich sei zu rügen, daß das Berufungsgericht nicht den Geschäftsführer der Beklagten, darüber als
Zeugen vernommen habe, daß bei den Ausstellungen der Klägerin nicht die für die Förderung der Landwirtschaft wesentlichen Lehrschauen geboten worden seien. Um das zu erreichen, sei die Beklagte nämlich der GWA beigetreten.
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3. Auch diese Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a) Der Beklagten ist zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und damit am freien Wettbewerb nicht grundsätzlich untersagt (BGHGRUR 1959» 244, 246 - Versandbuchhandlung). Ein solches Verbot folgt weder aus dem Gesetz vom 20. März 1956 noch aus der Verordnung vom 25. März 1958.(vgl. BGHZ 20, 119»
126 - Fischwirtschaft). Unlauter kann ihre Beteiligung am Wettbewerb jedoch infolge der Mittel sein, deren sie sich bedient (RGZ 132, 296, 298 - öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt). So ist es als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen worden, wenn ein Kommunalverband seine amtliche Eigenschaft und den damit auf seine Angehörigen bestehenden Einfluß zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht (RGZ 138» 174 = GRUR 1933, 50, 51 -Gastheim - m.w.N.) oder v/enn die Vertrauensstellung, welche eine Behörde genießt, wettbewerblich mißbraucht wird (BGHZ 19, 299, 305 - Bad Emo).
Zutreffend weist das Berufungsgericht .darauf hin, daß im vorliegenden Fall die Umstände, unter denen sich der Wettbewerb zwischen der Klägerin und der GWA abspielt, besonders gelagert sind. Die .Tätigkeit beider Gesellschaften erstreckt sich vorwiegend auf die Veranstaltung landwirtschaftlicher Ausstellungen in Bremen. Beide Gesellschafter sind auf diesem Gebiet in Bremen die einzigen Wettbewerber. Als Gelände für solche Ausstellungen kommt unstreitig nur die Bürgerweide in Betracht, die der Verfügung der Stadtgemeinde Bremen unterliegt. Der zwischen der Klägerin und der GWA stattfindende Wettbewerb wird daher praktisch mit der Vergabe dieses Ausoiellungsgeländos an eine der beiden Gesellschaften entschieden, zu demal landwirtschaftliche Ausste3.1un-
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gen in jedem Jahre schon aus den für die Aussteller maßgebenden wirtschaftlichen Gründen nur in begrenzter Zahl stattfinden können. Hierin liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles.
Wenn die Beklagte demgegenüber darauf hinweist, daß die Hansestadt Bremen auch eine starke Beteiligung an der Hotel GmbH besitze, daß weiterhin öffentliche Körperschaften an Yerkchraunternehmen, Banken, Speditions- und Lagereibe-trieben, Textilmaschinenfabriken, Wohnbaugesellschaften und an anderen Unternehmen beteiligt seien, ohne daß dies als wettbewerbsrechtlich unzulässig angesehen werde, so wird hierbei nicht beachtet, daß diese Tatbestände sich vom Sachverhalt des Streitfalls in mehrfacher Beziehung unterscheiden. Einmal bestehen in der Regel neben denjenigen Unternehmen, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt seih mögen, mehrere andere ausschließlich in privater Hand befindliche Betriebe mit dem gleichen Tätigkeitskreis. Auch sind die Absatzverhältnisse oder die Tätigkeitsgebiete in diesen Fällen im allgemeinen so geartet, daß allein durch die Beteiligung der öffentlichen Hand an einem dieser Unternehmen für dessen Mitbewerber jedenfalls keine grundlegende Veränderung der \7ettbewerbslage herbeigeftihrt wird. Sind aber, wie im zu entscheidenden Falle, überhaupt nur zwei private Gesellschaften in Bremen mit dem fraglichen Tätigkeitskreis vorhanden und sind aus tatsächlichen Gründen nur wenige landwirtschaftliche Ausstellungen im Laufe eines jeden Jahres in Bremen durchführbar, so ist nicht von der Hand zu weisen, daß der weitere Umstand, daß nur ein einziges geeignetes Äusstel-lungsgelände in Bremen vorhanden.ist, über dessen Vergabe die Stadt entscheidet, die Gefahr heraufbeschwört, daß die Beteiligung der beklagten Landwirtschaftskamraer an einer der beiden Gesellschaften dieser Gesellschaft bereits bei der Entscheidung über die Vergabe des Ausateliungsgeländes einen
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Vorsprung verschafft, der nicht auf echtem Leistungswett-bov/erb, sondern allein auf der Tatsache dieser Untei'neh-riensbeteiligung der öffentlichen Hand beruht*
Es kommt hinzu, daß der Beklagten auf dem Gebiet der Landwirtschaft Aufgaben der lenkenden Wirt schaft sverv/altung übertragen sind. Zu den ihr übertragenen Pflichtaufgaben gehören insbesondere, wie das Berufungsgericht auoführt, nach § 2 Buchst, b) und h) des Gesetzes vom 20. März 1956 die Förderung der landwirtschaftlichen Berufsangehörigen durch Fortbildung und die Unterstützung der Behörden in Nachfragen der Landwirtschaft. So hat die Beklagte Gelegenheit gehabt, gegenüber dem bremischen Senat zur Vergabe der Bürger-weide für das Jahr 1962 Stellung zu nehmen. Die Stellung-nähme zu den Bewerbungen von Ausstellern, welche sich um die Vergabe des Ausstellungsgeländes bemühen, gehört somit zu den hoheitlichen Aufgaben der Beklagten. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Beklagte nun verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und neutral wahrzunehmen (BGHZ 19» 299?
305). Ihr fiohcitlicher Aufgabenbereich zwingt aber die Beklagte zur Abgabe einer Stellungnahme, ob bei der Vergebung des Ausstellungsgeländes der Klägerin oder derjenigen Gesellschaft der Vorzug zu geben ist, der sie selbst als Gesellschafterin beigetreten ist. Als Gesellschafterin der GWA hat sie sich nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen für die von dieser Gesellschaft verfolgten privat-wirtschaftlichen Zwecke einzusetzen. Durch diesen Beitritt hat die Beklagte sich daher, wie das Berufungsgericht zu Rech' hervorhebt, in die Gefahr eines jederzeit möglichen Interos-senwiderstreits begeben. Auch hierdurch unterscheidet sich dor vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen die öffentliche Hand sich an Hotels und anderen privatv/irtschaft-lichon Unternehmen beteiligt. In jenen Fällen nämlich sind der öffentlichen Hand auf dem jeweiligen wirtschaftlichen
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Tätigkeitsgebiet der Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, hoheitliche Aufgaben in der Regel nicht zugewiesen,, öffentlich-rechtlicher Aufgabenkreis und Gegenstand des betreffenden privaten Unternehmens berühren sich somit nicht. Dort liegt daher keine Verknüpfung von hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Hand und privatem Erwerbsstreben der von ihr geförderten Unternehmen und damit auch nicht die Gefahr einer ständigen Interessenkollision vor.
Soweit die Beklagte geltend macht, durch ihre Beteiligung an der GY/A strebe sie allein an, auf die Gestaltung der Ausstellungen im Sinne der ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben Einfluß zu nehmen, ist dem entgegenzuhalten, daß eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 25 000 DM mit einem Gesellschaftsanteil von nur 1 000 DM nach privatrechtlichen Grundsätzen nicht geeignet ist, einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Willensbildung und damit die Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben. Würde die Beklagte jedoch trotz dieser geringen Kapitalbeteiligung dennoch einen beachtlichen Einfluß ausüben, so könnte das allein auf ihren hoheitsrechtlichen Charakter zurückzuführen sein.; Hierin läge aber ein bedenklicher Mißbrauch ihrer amtlichen Autorität. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der GWA außer der Beklagten und der Gartenbaufachkammer als Gesellschafter nicht etwa Angehörige der verschiedenen landwirtschaftlichen Berufe und Srwerbszweige angehören, sondern nur ein begrenzter Kreis von lahdmaachinenhändlern. Diese Zusammensetzung des Gesellschafterkreises der GWA bietet kaum eine Gewähr dafür, daß für Art und Weise der Durchführung der Ausstellungen nicht die Einverbsintcrossen der einzelnen Gesellschafter, sondern allgemeine Belange der Landwirtschaft maßgebend sind. Andererseits würden der Beklagten für die nach ihren Behauptungen angestrcbtcj. Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Ausstellungen andere Y/ege offenstehen, bei denen die Gefahr bedenk-
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lieber Interesaenkollisionen vermieden wird* So könnte die Beklagte selbst als Rechtsträger der Ausstellungen auf-treten und lediglich die technische Durchführung der Ausstellung einem privaten Veranstalter überlassen, soweit dieser zur Übernahme des wirtschaftlichen Risikos bereit ist. Auch könnte die Beklagte versuchen, darauf hinzuwirken, daß die Vergabe des Ausstellungsgeländes seitens der Stadt an Auflagen geknüpft wird, deren Erfüllung im Allgemeininteresse der Portbildung und Produktionssteigerung der Landwirtschaft liegt. Wenn die Beklagte statt dessen die Beteiligung als Gesellschafterin an der GWA wählte, um sich eine Einflußnahme auf die Aufstellungen zu sichern, so ist bei Berücksichtigung der dargelegten Umstände hierin nicht allein eine die Verfolgung hoheitlicher Aufgaben bezweckende Handlung, sondern auch eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Maßnahme zu erblicken. Bei dieser Sachlage aber ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß für die Frage, ob die Beklagte durch ihre Beteiligung an der GY/A gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs verstößt, nicht ausschlaggebend ist, ob die Beklagte ihre Stellungnahme zur Vergabe des Ausstellungsgeländes im Einzelfall ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an der GWA nach sachlichen Gesichtspunkten ausrichtet, was zudem in der Regel kaum objektiv nachprüfbar sein dürfte.
b) Es bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob allein die Gefahr einer Beeinflussung des Verv/altungsermessens der Beklagten durch privatwirtschaftliches Eigenintoresse ausreicht, die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der ^Beklagten an der GWA als wettbewerbswidrig in Sinne des § 1 UY/G anzusehen, weil jedenfalls das frühere Verhalten der Beklagten, das Gegenstand der in der Haupcsach« erledigten Klageanträge zu 2 a und b bildet, eine Verzerrung der Y/ettbewerbsiage herbeigeführt hat, die eine Portdauer
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der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der GWA als unvereinbar mit den Geboten eines lauteren Wettbewerbs erscheinen läßt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrem Amtsblatt im Juni 1961 bekanntgegeben hat, sie sei der GWA beigetreten und wolle dieser ihre unterstützende Mitarbeit nicht versagen«, Außerdem hat der Präsident der Beklagten Rundschreiben der GY/A unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung "Präsident der Landwirtschaftskammer" unterzeichnet. Hierdurch ist die Beteiligung der Beklagten an der GWA und die Tatsache, daß sie diese Wettbewerberin der Klägerin unterstütze, in den beteiligten Kreisen Bremens bekannt geworden« Y/ie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhangs, nämlich im Hinblick auf die objektive Eignung des Beitritts zur Förderung des Wettbewerbes der GWA festgestellt
hat, mußte sich nun bei den überschaubaren bremischen Verhältnissen der Umstand, daß die GWA von der für die Landwirtschaft zuständigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungskörperschaft unterstützt wird, in den Erwartungen der Aussteller dahin auswirken, daß die GV/A bei der Vergabe des Ausstellungs-goländes die besseren Aussichten habe und daher die Zusammenarbeit mit der GWA vorzuziehen sei» Bei dieser Sachlage aber kommt dem Beitritt der Beklagten zur GWA eine erheblich weiter gehende Wirkung zu, als es der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagte zwar Gesellschafterin der GWA geworden wäre, dies aber nicht in den Kreisen der beteiligten Interessenten bekannt geworden wäre. Denn es ist wettbewerbswidrig, wenn die als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Objektivität und Neutralität verpflichtete Beklagte mit dem Gewicht ihres Ansehens nach außen in Erscheinung tritt, um fremden Y/ettbe-werb zu fördern (vgl. BGHZ 19» 299» 304 f - Bad Ems). Angesichts der Bekanntheit der Vorgänge auf Grund des von der Beklagten inzwischen zwar aufgegebenen Verhaltens ist wegen der Fortwirkuhgen:;; auf die interessierten Kreise jedenfalls aus diesem Grunde das Ausscheiden der Beklagten aus der GV/A
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erforderlich, um die für die Klägerin entstandene wettbewerbliche Benachteiligung zu beseitigen (BGH GRUS. 1961, 425, 429 - Möbelhaus des Handwerks; GRUS 1958, 86, 89 - Ei-fein).
Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten gemäß dem noch im Streit befindlichen Klageantrag richtet, nicht begründet.
III. Bio Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dieser insoweit die Kosten nach § 91 a ZPO auferlegt.
1. Zur Begründung führt das Berufungsgericht, zu dem Heil unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil aus, daß die Beklagte hinsichtlich der Klageanträge zu 2 a und b bei streitiger Durchführung des Prozesses unterlegen wäre, weil sie mit den darin beanstandeten Handlungen ihre behördliche Pflicht zur Objektivität und Neutralität verletzt und damit gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen habe.
Die Vtiederholungsgefahr sei durch die Erklärungen dor GY/A in dem gegen diese von der Klägerin geführten Vorprozeß nicht ausgeräumt worden. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, daß die GWA befUgt gewesen sei, derartige Erklärungen auch im Namen und mit bindender Wirkung für die Beklagte abzugeben. Das könne auch nicht aus der Anwesenheit' des Geschäftsführers AbH üer Beklagten in der Verhandlung vom 7. August 1961 im Vorprozeß gefolgert werden. Die Behauptung der Beklagten, sie habe vor Klageerhebung im gegenwärtigen Rechtsstreit ihrer Dienstaufsichtsbehörde erklärt, "sie werde sich künftig nicht mehr in die Belange der GWA einraischen und dieser keine Unterstützung mehr zuteil werden lassen", sei zu unbestimmt, um die Wiederholung
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gefähr zu beseitigen. Daher könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin von dieser Erklärung vor Klageerhebung Kenntnis erlangt habe. Daß die Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde in der Tat keine klaren Verhältnisse geschaffen habe, zeige die Klagebeantwortung der Beklagten, in der sie den Standpunkt vertrete, daß sie zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt gewesen sei und jedenfalls die Belange der Klägerin nicht beeinträchtigt habe.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsge-rieht im Rahmen des nach § 91 a ZPO auszuübenden Ermessens das Vorliegen der Y/iederholungsgefahr bejaht hat, sind rechtlich bedenkenfrei.
Nach ständiger Rechtsprechung spricht dann, wenn - wie im Streitfall bei der beanstandeten Handlung der Beklagten eine Wettbewerbsabsicht Vorgelegen hat, bereits eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung auogeräumt werden, -welche den geltend gemachten Unterlas-eungsanspruch in ausreichendem Maße sichert.
Der Ansicht der Revision, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung . eine Wiederholungsgefahr deshalb nicht mehr bestanden habe, weil in der Verhandlung vom 7. August 1961 im vorangegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die GWA für die Landwirtschaft skammer deren Geschäftsführer Ab* erschienen und auch in der Verhandlungsniederachrift aufgeführt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich, daß die GV/A ihre Erklärungen, durch die die V/iederholungcgefahr hinsichtlich der gegen die GWA geltend gemachten Unterlassungsanträge beseitigt worden sei, auch im Namen der jetzigen Beklagten und
mit bindender Wirkling für diese abzugeben befugt gewesen sei. Es hätte unter diesen Umständen nämlich nahegelegen, daß AbM ausdrücklich namens der Landwirtschaf tskaiemer vor Gericht bestätigt hätte, daß die Erklärung der GY/A auch für die Kammer verbindlich sei. Angesichts des Fehlens einer solchen eindeutigen Stellungnahme konnte das Schweigen Abdfe vielmehr dahin aufgefaßt werden, daß die Landwirt-schaftskainmer durch ihn in jenem Prozeß nur als Beobachter vertreten sein wollte und daß sie sich einer eigenen rechtlich bindenden Stellungnahme enthielt.
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Beurteilung der von der Beklagten gegenüber ihrer BienstaufSichtsbehörde abgegebenen Erklärung, "sie werde sich künftig nicht mehr in die Belange der GY/A einmischen und dieser keine Unterstützung mehr zuteil werden lassen” durch das Berufungsgericht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angesichts der Unbestimmtheit dieser Erklärung und angesichts des Verhaltens der Beklagten im Prozeß es dahingestellt gelassen hat, ob die Klägerin schon vor Klageerhebung oder, wie sie behauptet hat, erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 1961 von ihr Kenntnis erlangt hat. Wenn nämlich die Beklagte diese Erklärung auch der Klägerin gegenüber als verbindlich in dem Sinn betrachtet hätte, daß sie sich auch der Klägerin gegenüber verpflichtete, die mit den Klageanträgen zu 2 beanstandeten Handlungen nicht mehr zu begehen, dann hätte es nahegolegen, daß sie in der Klagebeantwortung bereits hierauf hingewiesen und eine Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt hätte. Statt dessen hat sie jedoch in der Klageerwiderung zu diesen Klageanträgen ausschließlich den Standpunkt vertreten, daß ihre Handlungsweise rechtmäßig gewesen sei, und hat auf den Gesichtspunkt der insoweit fehlenden Wiederholungsgefahr erst im Schriftsatz
vom 23«, Oktober 1961 hingev/iesen. Bei dieser Sachlage läßt aber die Begründung des Berufungsgerichts, die entscheidend auf das Verhalten der Beklagten im Prozeß abstellt, einen Rechtsfehler nicht erkennen»
Auch soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Kosten der in der Hauptsache erledigten Klageanträge zu 2 a und b auferlegt hat, v/ar die Revision der Beklagten daher zu-rückzuweiaen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Krüger-Nieland Jungbluth Pehle
Sprenkmann Mösl