BGH · Ib ZR 60/62
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Hechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage wegen einer Vettbowerbsverletzung fehlt nicht schon deshalb, weil der Kläger in Besitz einer dem gleichen Anspruch stattgebenden einstweiligen Verfügung ist, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist- Der Kläger hat mit der Behauptung, daß dem kaufmännischen Angestellten Eberhard SflHB anläßlich eines Verkaufsgesprächs am 14« Dezember I960 in der der Beklagten ein Preisnachlaß von 18 # angeboten worden sei, am 4o Januar 1961 eine einstweilige Verfügung erlangt, in der der Beklagten untersagt worden ist, beim Einzelverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs an Letztver-braucher, wie z.B« Möbeln, Nachlässe anzukündigen oder zu gewähren, die 3 i* der allgemein von ihr angekündigten oder geforderten Preise übersteigen» Die Beklagte hat gegen diese, ihr am 5* Januar 1961 zugestellte einstweilige Verfügung bisher keinen Widerspruch erhoben und die Kosten des Verfügung sverfahrens an den Kläger bezahlt» Ferner hat der Geschäftsführer der Piliale der Beklagten den Prozeßbevollraächtigten des Klägers aufgesucht und dabei nach der Darstellung der Beklagten erklärt, daß seiner Meinung nach gelegentlich des Besuches des sfHHI eine gegen das Rabattgesetz verstoßende Handlung nicht vorge-kommen sei, daß er aber künftig unter keinen Umständen zu unterhält in eine Verkaufsniederlassung» Mit Schreiben vom 13* März 1961 hat der Kläger die Beklagte auffordern lassen, sich bei einer Vertragsstrafe von 300p— DM für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, beim Verkauf an Letztvorbraucher keine Preisnachlässe von mehr als 3 $ anzubieten oder zu gewähren* derrjBrutifopnreiav-^t'^ genannt worden und gleichzeitig der Preis, zu dem sie bereit gewesen sei., ein Verkaufsgeschäft mit ihm zu tätigen» Das werde in ihrem Geschäft grundsätzlich so gehand-habt und stelle ihrpr Meinung nach keinen Verstoß gegen das Rabattgesetz dar» I» Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus* daß die Beklagte entsprechend ihrem Vortrage im gegenwärtigen Rechtsstreit den Kunden zunächst aus der Preisliste den Bruttopreis und sodann den Preis zu nennen pflege9 zu dem sie zu verkaufen bereit sei» v/eil dieses das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage und die für den Unterlassungsanspruch notwendige V/iederholungsgefahr bejaht habe., obwohl dor Kläger hinsichtlich des gleichen Unterlassungsbegehrens bereits einen Vollstreckungstitel in Gestalt der einstweiligen Verfügung besitze, und obwohl die Beklagte seit Beginn dos Rechtsstreits die beanstandete Handlungsweise aufgegeben habe. * Das Berufungsgericht geht in Übereinstummung mit dem Landgericht davon aus, daß die Beklagte nach dem von ihr in der Klageerwiderung als ihre übliche Verkaufspraxis geschilderten Verhalten fortgesetzt Verstöße gegen das Rabattgesetz begangen habe* und daß schon deshalb eine Wiederholungsgefahr bestehe, ohne daß es auf den Vorfall vom Ho Dezember I960 ankomme» Die einstweilige Verfügung5 so fährt das Berufungsgericht fort., biete dem Kläger keine ausreichende und dauerhafte Sicherheit gegen etwaige zukünftige Zuwiderhandlungen* Der Kläger könne zwar im Pall einer Zuwiderhandlung aus diesem Titel Vollstrecker doch sei dieser Titel seiner Natur nach nur ein vorläufiger Vollstreckuftgstitel, der den Rechtsbehelfen der §§ 924® 926P 927? 936 ZPO ausgesetzt sei* Hieran werde durch die Äußerung des Geschäftsführers der Düsseldorfer Filiale der Beklagten gegenüber dem Prozeß^ovollmäch-tigten des Klägers nichts geändert9 wonach sie nicht beabsichtige;, die einstweilige Verfügung anzufechten* Diese Erklärung sei nämlich völlig unverbindlich und hindere die Beklagte nicht, sich anders zu entschließen* Es komme hinzu, daß nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dor Prozeßbevollmächtigte der Beklagten noch in der letzten mündlichen Verhandlung des' ersten Rechtszuges erklärt habe, daß er sich einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung Vorbehalte* Hieraus lasse sich aber weder ein bindender Verzicht auf einen Rechtsbehelf gegen die einstweilige Verfügung noch ein Entschluß über das zukünftige* Verhalten der Beklagten herleiten., Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß es auf die vorläufige Natur der einstweiligen Verfügung im Streitfall deshalb nicht ankomme, weil die Beklagte ihre Unterwerfung unter die einstweilige Verfügung erklärt und auf Widerspruch verzichtet habe« Denn der Sachverhalt liegt hier anders als der vom Reichsgericht entschiedene Pall (MuW ^932, 83)? Dort ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage verneint wordenp nachdem der Verletzte nicht nur eine demselben Anspruch stattgebende einstweilige Verfügung erlangt, sondern der Beklagte sich der einstweiligen Verfügung auch ausdrücklich unterworfen und auf Widerspruch und Ladung über ihre Rechtmäßigkeit verzichtet hatte« In jenem Pall ist demnach die einstweilige Verfügung - abgesehen von dem Pall ihrer Aufhebung wegen veränderter Umstände - vom Beklagten unanfechtbar gemacht worden« Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch aus zutreffenden Gründen deshalb nicht als gegeben angesehen, weil die Äußerung des Geschäftsführers der IflHHHHH Filiale der Beklagten gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Beklagte selbst nicht der Überzeugung gewesen ist, eine solche unv/iderrufliehe Verzichterklärung abgegeben zu haben» hat das Berufungsgericht zutreffend der Erklärung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entnommen» sich den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vorzubehalten. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen» daß durch die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände die Wioderholungsgefahr nicht beseitigt worden ist. aa) Schon hiernach beruht es auf keinem Rechtsverstoß» wenn das Berufungsgericht angesichts des Fehlens eines Strafgedinges die mündliche Erklärung des Geschäftsführers der LflHIHHiB Filiale der Beklagten« daß diese gegen die einstweilige Verfügung nicht angehen und ihr Verhalten so einrichten nicht als ausreichend angesehen hat, weil sie dem Kläger keine Handhabe gegeben habe* die Beklagte zur Einhaltung dieser Zusage schnell und wirksam anzuhalten* Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken* wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat* daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten noch im letzten Termin des ersten Rechtszuges erklärt habe, er behalte sich einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor, Denn hierdurch wurde augenscheinlich, daß der Erklärung ihres Geschäftsführers nicht einmal von der Beklagten selbst eine verbindliche Wirkung beigemessen worden ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht hat - in der Erklärung des Geschäftsführers eine von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung zu erblicken ist (vgl* hierzu BGH GRUB 1957, 433, 434 zu I -Hubertus)» Renn aus den genannten Gründen würde eine etv/a abgegebene Verpflichtungserklärung ohne Übernahnte einer Vertragsstrafe für den Pall der Zuwiderhandlung nicht ausreichen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen• Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Prozeßbevollmächtigto der Beklagten mit seiner im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärung, er behalte sich einen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor, nur darauf habe hinweisen wollen, daß der Kläger nicht ohne vorherige Abmachung sofort mit einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte habe Vorgehen dürfen» Denn der schriftliche Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszuge läßt nicht erkennen, daß sie es nur auf den kostenrechtlichon Gesichtspunkt des § 93 ZPO abstellen wollte» Dieser Vortrag findet sich erst im Berufungsrechtszug. Er steht überdies im Widerspruch mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten, ein Anzeichen für ihren Gesinnungswandel, durch den die V/iederholungsgefahr ausgeräumt werde, sei die Tatsache, daß sie ohne v/eiteres die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung bezahlt habe» daß für die Präge der Wiederholungsgefahr dem Verhalten der Beklagten unmittelbar im Anschluß an den Erlaß der einstweiligen Verfügung und vor Erhebung der gegenwärtigen Klage auch deshalb keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann? Der auf § 286 ZPO gestützte Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte in jenem Schriftsatz (Sc 4) sich ausdrücklich von ihrer bisherigen Verkaufspraxis distanziert und ausgeführt habe, sie sei bereit, den Kunden nur noch einen Verkaufspreis zu nennen, greift nicht durch«, ln Anbetracht der Tatsache, daß die bisherige ständige Verkehrspraxis der Beklagten in der Gegenüberstellung von zwei Preisen gegenüber dem Kaufinteressenten bestanden hat, genügt es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht, daß die Beklagte in ihrem schriftsätzliehen Vorträge während des Rechtsstreits hiervon abgerückt ist. Das gilt um so mehr, als sie in der Klageerwiderung (S, 2) ihr bisheriges Verhalten sogar ausdrücklich damit verteidigt hat«, daß ihrer Meinung nach hierin kein Verstoß gegen das Babattgesetz liege» Da die Beklagte überdies dem Kläger gegenüber die von diesem gewünschte Übernahme einer durch eine Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtung zur Unterlassung abgelehnt hat und dies don Anlaß zur Erhebung der vorliegenden Hauptklage bildete, bedeutet es keinen Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Wiederholungsgefahr nicht als beseitigt angesehen hat» Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25e Mai 1962 (GRUR 1962, 650 - Weinetikettierung) geht fehl» Denn in jenem Pall hatte der Beklagte sich gegenüber einem Schadensersatzan-spruch wegen kreditschädigender Behauptungen mit dem Antritt des Beweises für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Behauptungen verteidigt, nachdem er sich zuvor unter Übernahme einer Vertragsstrafe zur Unterlassung bereit erklärt hatteo