BGH · Ib ZR 41/62
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a’ Das Eindringen des ausgeschiedenen Angestellten in den Kundenkreis seines bisherigen Dienstherrn ist jedenfalls dann unlauterer Wettbewerb» wenn er unmittelbar nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten Kundenkreis seines früheren Dienstherrn an sich zieht und damit dessen wirtschaftliche Grundlage vernichtet„ Horr Alwin M&BIB ist verpflichtet, die von beiden Teilen errechnet© Provisionpünktlich bis spätestens zu dem Io« des folgenden Monats auszuzahlen <> Auf diese Provision wird ein wöchentlicher Abschlag von der ungefähren Höhe des Wochen Umsatzes als Teilzanlung in i'orni eines Vorschusses gezahlt« Sollte sich mit der Pirma Dr. gB^B (HB, i\BB» cj.ne andere Vereinbarung treffen lassen, 30 tritt diese in Kraft und wird als Zusat vertrag sofort abgeschlossen« Sr. GflHHHV° Ende Januar i960 stellten beide BeKlagten ihre Tätigkeit für das Auslieferungslager ein» Ser Beklagte haUHHP ist nunmehr - nach seinem eigonen Vorbringen - seiner Ehefrau als deren Angestellter dabei oehilfiieh, den von ihm bis zu seinem Ausscheiden mit ‘Waren aus dom Auslieferungslager der Klägerin belieferten Kunoonkrexs mit Molkeroiprodukten von Konkurrenzfirmen zu beliefern. daher bestünden auch keine vertraglichen Treuepi*lichten zwischen ihm und der Klägerin« Der Vertrag vom 16* Dezember 1955 sei nur ein Schoinvertrag gewesen* Nach die bis dahin von ihm belieferten Kunden weiterhin nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau mit Konkurrenzproöuk ton versorgt» Außerdem habe er schon während seiner Tätigkeit als Verkauf cf ahror über die Milch-GmbH Kunden geworben; die Verwertung der Kenntnis dieses Kundenkreises könne ihm die Klägerin nicht verbieten« Endlich hätten er oder seine Ehefrau ab Februar I960 nicht alle, bisherigen Kunden der Klägerin auf gesucht, da or und V^pMBMl bis «Januar ly6o jeweils einen verschiedenen Kundenkreis beliefert hätten und jeder von ihnen daher nur einen Teil der Kunden der Klägerin mitgenommen habe« 1c Das Borufungsurteil führt zu dieser Frage aus, bis Ende 1955 seien sowohl der khoinann der Klägerin als auch dor Beklagte für die Firma R^HB-Y/^^-Miloh-GmbH tätig gewesen, und zwar der khemann der Klägerin als Handelsvertreter mit einem Auslieferungslager in ViflHK der Beklagte als ungeotelltor Verkaufsfahrcr» Im Dezember 1955 habe die Firma Dr. gBHHHH den Jähe mann der Klägerin und den Beklagten "Übernommen", wie sich aas dom Be*’ stätigungsschreiben der Firma RBB“^'BI-Milch-GmbH vorn 9» Dezember 1955 ergebe. Das Vertragsverbältnis des Beklagten habe nunmehr mit Alwin Ma|BHI und nach dessen Tode mit der Klägerin als seiner Rechtsnachfolgerin bestanden; das ergebe sich aus dem Vertrag vorn 16° Dezember 1955 und aus der vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Zeugenaussage des Dr« wonach der Beklagte bei der Firma ungestellt und weder als freier Handelsver- Das Schreiben vom 9® Dezember 1955 ist vom Oberlande gericht als Beleg dafür angeführt, daß Alwin und de Beklagte von der Firma Br® aUS dem Dienste der R|^J^-V^|^-Milch-GmbH "übernommen" wurdenj damit ist aber nichts darüber gesagt, wie nun d xe internen Beziehungen zwischen Dr. G^BHIHi» Alwin und dem Beklagten gestaltet wurden, insbesondere ob der Beklagte unmittelbar im Vertragsverriältnis zu Dr® stehen oder aber als Handelsvertreter oder Angestellter des von betriebenen Auslieferungslagers tätig sein sollte® Aus dom Bestätigungsschreiben ist insbesondere nichts darüber zu entnehmen, ob die vertraglichen Beziehungen zwischen Dr® GflüHHBund dem "Übernommenen" Personal genau nach dem Vorbild der bis dahin mit der Firma >¥/J^-I«iilch-GmbH bestehenden Verträge gestaltet werden solltenj mangels einer solchen Vereinbarung konnte aber das Berufungsgericht ohne RechtS“ fehler davon au3gchen, daß Dr® insoweit freie Hand hatte und diese Beziehungen auch abweichend von der bei öor loh-GmbH bestehenden Übung verein- für das Jahr 15)55 zustehende Urlaub werde von dieser Firma abgegolten; daraus gehe hervor, "daß die Beklagten im Dienste der R^B^Y/BB-Miloh-GmbH und nicht im Dienste des Rechtovorgängers der Klägerin gestanden haben," Dabo, ist übersehen, daß sich oiesc beiden Möglichkeiten nicht gegenseitig ausschließen: denn es ist unstreitig* daß der Beklagte bis Dezember 1955 im Dienste der rBH^~ Yf’BB^Aildh-GmbH stand, so oaß es nur natürlich ist, wenn diese Firma auch den Urlaub für dieses Jahr abgalt<> Streitig ist vielmehr die davon unabhängige Frage, ob der Beklagte ab Anfang 1956 bis Ende Januar i960 im Dienste entweder der Firma Iir. UflHHHB 0<^er a6er des Rechtsvorgängers der Klägerin, Alwin und nach dessen Tode der Klägerin gestanden habe,. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, ob das von Alwin MaBBB, später von der Klägerin betriebene Auslieferungslager auf den ftamen der Molkerei Dr° GBHHHB geführt wurde; denn diese Tatsache steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 16» Dezember 1955 ebenso wenig entgegen wie das von der Revision als übergangen angeführte Schreiben der Klägerin an den Beklagten vodi 51» Januar 196o, in dem sic »nach Rücksprache mit der Firma Dr* GfUHB" deru -^klagten .’den weiteren Besuch ihrer Kundschaft verbot, ihn unter Androhung einer Btrafanzeigo zur Herausgabe näher bozeiehnetor Unterlagen aufforderte seits gegen den Beklagten gerichtlich verging noch gar, daß ein solches Vorgenen von Erlolg gewesen sei, konnte das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler diese - möglicherweise nur zur Abschreckung gebrauchte - Ankündigung bei der Auslegung des Vertrages vom 1b« De seme er 1955 ausser Betracht lassen« Dezember 1955 für unerheblich gehalten hat, daß die dem Beklagten ei'teilten Provisionsabrechnungen eine Vergütung der Firma Dr. unä nicht ausdrück- Dio Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtlich möglich und verstößt weoor gegen die Dunk-gooetze noch gegen die Bebensoriahrung« Vielmehr ist die revision von ihrem Standpunkte aus genötigt, es als recht' lieh bedeutungslos anZusehen, dai3 die i-'roVisionen dos Beklagten tatsächlich zunächst von Alwin und nach dessen Tode von der Klägerin ausgezahlt wurden« 1« Der Berufungarichter entscheidet nicht ausdrücklich, ob der Beklagte als Handelsvertreter oder als Angestellter der Klägerin tätig gewesen sei, meint aber, daß seine Tätigkeit "eher der eines Handlungsgehilfen ala eines freien Handelsvertreters*1 entsprochen habe« Angesichts dieser Stellung verstoße es gegen die Regeln des Wettbewerbs, wonn der Beklagte - zusammen mit - seine Kenntnis von dem Kunoenataram der Klägerin und das in ihn gesetzte Vertrauen oer Kunaen dazu mißbraucht habe, beim Ausscheiden aus dom Dienst der Klägerin "nahezu die gesamte bis dahin von ihnen belieferte Kunoschaft mitsunehnen und damit dci Klägerin die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen"« Er soi nicht etwa durch Not zu seiner Handlungsweise gezwungen gewoson, sondern habe seine Tätigkeit bei der Klägerin aufgegeben, weil er eine angestrebte Besserung 3eine3 Verdienstes nicht habe erreichen können« schäft seiner Ehefrau rechtfertige den Jnterlasaungaun-trag« Unerheblich sei auch, daß der Beklagte nur einen 'feil der bisherigen Kundschaft der Klägerin, den anderen Teil mit Konkurrenzprodukten beliefere, ca beide im Zusammenwirken der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin die Grunalage entzogen hätten« Auch die -während seiner Tätigkeit für die B®B^l«\7j^-J,Tilch-GmbH "bis finde Januar I960" von ihm selbst geworbenen Kunden hätten bei seinem Ausscheiden zu dem Kunden stamm der Klägerin gehört« 2c Die Revision meint dazu, das gegen den Beklagten aus„ gesprochene .‘vettbev/erbsverbot könne keinesfalls auf § 2 <jea Vortrages vom 16« Dezember 1955 gestützt werden, da cs, wonn man schon den Beklagten als Handlungsgehilfen der Klägerin ansehe, .jedenfalls an der Vereinbarung einer für die Dauer des Verbots zu zahlenden Entschädigung (§74 Abo« 2 HGB) und damit an einem Wirksamkeitserfordornis des Verbots fehle« Ein Verstoß gegen § 1 UWG könne dem Beklagten nicht zur Last gelogt werden« Die Kenntnis des f-Kuüuonkrcises habe er bereits bei seiner Tätigkeit für die J.Iilch-GmbH erworben« Selbst wenn es eich insoweit um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeln würde, dürfe der Beklagte doch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die erworbene Kenntnis zu seinem Fortkommen weiterverwenäeu« »Voder v.'ar die Klage auf diese VertragsbeStimmung gestützt noch hat sie das Berufungsgericht seiner /Verurteilung zugrunde gelegto Dom Beklagten war auch nicht, wie es dem Y-’ortlaut der Bestimmung entsprochen hätte, der Vortrieb von Sterilwilcherzcugniosen schlechthin untersagt worden, sondern der Klageantrag und das ihm entsprechende Unter-lassungsgebot waren lediglich darauf gerichtet, das Eindringen in den Kundenkreis der Klägerin zu verhindern» Dieses Verbot aber hat das Berufungsgericht ausschließlich auf § 1 UWG gegründet * b) Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte die ihm im Berufungaurteil zugeschriebene Behauptung, er habe bis Ende Januar i960 selbst Kunden für die Uilch-GrabH geworben, in dieser Form nicht auf gestellt haben kann, da er unstreitig im Dezember 1955 bei dieser Firma ausgeschieden ist» Auf diesem offonsichtlichen Irrtum dos Berufungsgerichts beruht aber das angefochto-nc Urteil nicht, da dem Zuoamnicnhung seiner Gründe mit Sicherheit entnommen worden kann, d&(3 da3 Oberlandosge-richt bei der rechtlichen Würdigung von der Vorstellung ausgeht, jsurn Kundenstamra der Klägerin gehörten auch Kunden die dex’ Beklagte während seiner gesamten Tätigkeit für andore, nämlich zunächst die R®^-V/JH|-I,Iiloh-GmbH, dann den Ehemann der Klägerin und schließlich die Klägerin selbst geworben habe« Diese Vorstellung aber entspricht dom arvaSöerer stelle fostgestellton Sachverhalt* daß er die Kenntnis des in Betracht kommen“ den Kundenkrclaeu bereits während seiner Tätigkeit für die -Milch-GmbH gewonnen und daß er einen Teil d*r Kunden während dieser Zeit selbst geworben habe, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen* Da er die Kunden nicht im eigenen Namen, sondern in unselbständiger Tätigkeit für seinen damaligen Arbeitgeber geworben hatte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfchlor davon auagehen, daß auch chose Kunden beim. Ausscheiden des Beklagten zu dem Kundenstamm der Klägerin gehörten, dessen Kenntnis der Beklagte nicht ohne weiteres und uuoin geschränkt; für sich verwenden durfte* Ob Entsprechendea auch dann gilt, wenn ein Angestellter oder Handelsvertreter Kunden oinbringt, die er vorher in selbstärioiger Tätigkeit geworben hat, muß hier nicht entschieden worden» Auch dem ausgeschiedenen Angestellten steht es, soweit ür nicht vertraglich gebunden ist,grundsätzlich frei, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts-horrn oinzudringen, sofern er nicht die während seiner Tätigkeit bei dem früheren Geschäftsherrn erlangten Kenntnisse in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßenden Weise er] angt hat und die v,erbu.ng im Kundenkreise dieses Geschäftsherrn durch besondere Umstände als sittlich anstößig gekennzeichnet wird (RG GRJR '(959-9 728, /5o)o Entsprechendes; gilt für den früheren Handelsvertreter, der ebenfalls nicht ohne weit eres gegen oio guten Sitten in Wettbewerb vorstößt, wenn er nach Auflösung dos Vertretervorbältnisses Kunden seines vormaligen Geschäft sherrn auf suchte Demi es steht dem Vertreter nach dor Beendigung des Vortreterverhültnioses grund-sätalien frei, dem Unternehmer, fürden er eis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in dem er ihn vorher vertreten hat.; Bas Berufungsgericht hat cs, wiewohl es dazu neigt, die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin als die eines Angestellten und nicht als die eines Handelsvertreters anzusehen, im Ergebnis dahingestellt sein lassen, in welche der beiden Gruppen der Beklagte rechtlich einzuordnen wäre: das Hevisionsgericht hat daher zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, daß dieser als Angestellter der Klägerin tätig war, da er als solcher möglicherweise nach dein Ausscheiden bei der Verwertung seiner Kenntnis des Kundenstammea freier gestellt gewesen wäre als ein Handelsvertreter» bb) Das Oberlandesgericht hat unter Berufung auf dio in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 726) entwickelten Grundsätze den sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß des Beklagten darin erblickt, daß dieser im Zusammenwirken mit der Klägerin "nahezu die gesamte bis dahin von ihnen belieferte Kundschaft" weggenommon und damit "der Klägerin die wirtschaftliche Grundlage" entzogen habe, ohne durch Not zu dieser Handlungsweise gezwungen zu sein» hie Revision vermißt hierzu dio Feststellung, daß der Beklagte sieh ausschließlich oder überwiegend an Kunden seines früheren Arbeitgebers gewendet habe. Pa3 Reichsgericht hat (aaO) ausgesprochen, aaß auch der planmäßig und systematisch unternommene Versuch, in den Kundenkreis seines früheren Geschäfts-herrn oinzudringen, für sich allein noch nicht Sitten*' widrig sei, sofern nur die Kenntnis dieses Kundenkreises redlich erlangt sei und auch keine sonstigen Umstände die Werbung als sittlich anstößig konnzeichneten« Erst dann, wenn die Werbung sich ohne Not ausschließlich und überwiegend (gemeint ist wohl: ausschließlich oder überwiegend) an diese Kundschaft wende und sich daraus der Zweck dos Vorgehens ergebe, die Wirtschaft'” liehen Grüne läge n d es Wettbewerbes zu. Im vorliegenden Pall konnte das Berufungsgericht jedoch ohno Rechtsfehler angesichts der besonderen Umstände des Palles unerörtert lassen, ob der Beklagte neben den bisherigen Kuneon der Klägerin auch zusätzlich neue Kuno on zu gewinnen versucht hat* "Denn nach den tatsächlichen Pest Stellungen hat der Beklagte nicht, wie es in des vom Reichsgericht entschiedenen Palle gelogen war, in gezielter Sinzeiwerbung der Klägerin einon Kunden nach dom anderen abspenstig zu machen versucht, sondern er hat ihr zeitlich unmittel« bar nach Einstellung seiner Tätigkeit für oio Klägerin schlagartig nahezu ihren gesamten Kundenkreis, soweit er ihn bisher beliefert hatte, weggenommen und mit Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma beliefert* Dieses Verhalten richtete sich gegen die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens der Klägerin und war damit sittenwidrig (vgl„ RGZ 149, 114, 121), wobei der Zweck, die wirtschaftliche Vernichtung der Klägerin horbeizuführon, bei dem gegebenen Sachverhalt so klar auf der Hand liegt, daß das Berufungsgericht dazu keine näheren Ausführungen zu machen brauchte« Sie am Beginn der neuen geschäftlichen Betätigung des Beklagten Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Reviaionoangriff, es fehle an einer Feststellung.daß der Beklagt0 sich ausschließlich oaer überwiegend an Kunden der Klägerin gewendet habe, nicht schon daran seneitern muß, daß der Beklagte die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten hat, wonach der Beklagte sich keinen eigenen Kundenstamm geschaffen und die Kunden der Klägerin ohne Aufklärung über den v;echsel seiner Bezugsquelle mit Konkurrenscrzeugnisuen beliefert habec Boi der im Streitfall gegebenen Sachlage ist os rechtlich fauch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht durch das verhängte Verbot dom Beklage ton jede Hitwirkung bei der Belieferung der bisherigen Kunden <er Klägerin mit Milchorseugnissen untersagt hat» Auch insofern liegt der Fall anders als der dem angeführten Urteil dos Reichsgerichts (GRUR 1959, 728, 730) zugrunde liegende Sachverhalt» Denn wenn in jehera Fall das Verhalten des früheren handolaver^ treters keinen Anlaß geboten hatte, ihm für nie Zukunft jedes Eindringen in den Kundenkreis des früheren Arbeitgebers zu verbieten, so hat im Gegensatz dazu da» Berufungsgericht bei dom hier in Hede Gehenden Verhalten des Beklagten die scnlagartige Wegnahme eines ganzen Kundenst&mmes als in so hohem Maße sittenwidrig ansehen können, daß es dem Beklagten als Folge dieses Verhaltens den völligen Ausschluß von der Belieferung dieser Kunden, auch in der Form der Mitwirkung bei der Belieferung der Kunden durch andere, auf erlegen konnte« Der Beklagte muß es hinnehTaun, daß infolge seines unlauteren Vorgehens aucn ein unter normalen Umstünden erlaubtes Eindringen in den Kundenkreis des bisherigen Arbeitgebers für die Zukunft als sittenwidriger vvettbewerb bewertet und dement-Sprechens '/erboten wird« Wenn schon ein Ver-bot nur für eine bestimmte Zeit angebracht erscheint, dann kann für die Bemessung dieser Zeit nur ein Anknüpft punkt gewählt werden, der von vornherein und objektiv i'e steht und nicht in einer ungewissen Zukunft liegt* Ra das Berufungsgericht die Revision zugelasaen hat, war beim Erlaß des Bex'ufungsurteils nicht abzuaehen, wan bei Anknüpfung, an die Rechtskraft die Frist ablaufen würde* damit gäbe das Urteil,jedenfalls im Zeitpunkt seines Erlasses, an eich keinen brauchbaren Anhalt dafür, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte sein Verhalten nach dem im Urteil festgesetzten Gebot auszu— richton haben werde. Toll” urteil des Unterlaosungsgebot für die Zoifc bis sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen und die Entscheidung über den weitergehenoon - unbefristeten - Antrag der Klägerin dem Schlußurteil Vorbehalten.