BGH · Ib ZR 25/62
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Über die Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Unter-lassungaanspruchs gegen einen Großhändler bei Wettbewerbs-Verstößen eines Einzelhändlers;, die im Rahmen der Werbung für das sogenannte Unterkundengeschäft begangen worden sind.. Die Beklagte ist Großhändlerin in Textilwareno Nach ihrer Angabe steht sie mit etwa 2500 Einzelhändlern und sonstigen Gewerbetreibenden, die sie als ihre "Hauptkunden” bezeichnet„ in ständiger Geschäftsverbindung» Mit diesen "Hauptkunden", zu denen auch Inhaber von Betrieben kleinen und kleinsten Umfanges gehören« fuhrt sie sogo "Unterkundengeschäfte” durch, die nach ihrer Darstellung wie folgt abgewickelt werden; Die "Hauptkunden” geben an Letztverbraucher, die sog» "Unterkunden" gedruckte Einkaufsscheine aus, welche die "Unterkunden” berechtigen, ohne persönliche Mitwirkung des "Hauptkunden" im Großhandelsbetriebe der Beklagten Textilv^aren auszusuchen und zu erwerbeno Die Beklagte, nimmt die Auslieferung der Y/are an den bei ihr vorsprechenden "Unterkunden" im Aufträge und für Rechnung des jeweiligen "Hauptkunden” vor, der ihr gegenüber als Käufer und dem "Unterkunden” gegenüber als Verkäufer der Ware gilt. Als Kaufpreis wird dem”Unterkunden” im Betriebe der Beklagten ein Betrag in Rechnung gestellt, der sich aus dem Großhandelspreis und einem Zuschlag in der von dem "Hauptkunden" verlangten Höhe - nach dem noch zu erwähnenden "Generalvertrag" in Höhe von 10 # - zusammensetzt» Bei Bargeschäften wird dieser Kaufpreis vom "Unterkunden" unmittelbar an die Beklagte bezahlt die ihn auf dem für jeden "Hauptkunden" geführten Kontokorrentkonto mit dem Hauptkunden verrechnet» Einkaufsscheine für Unter kundengeschäfte sind auch über Betriebsleitungen oder -Organisationen größerer Unternehmen an die Betriebsangehörigen oder durch PostwurfSendungen, unmittelbare Anschreiben oder auf der Straße verteilt worden» Während dos Rechtsstreits hat die Beklagte nach ihrem Vortrag die Abwicklung des ünterkundengeschäfts in einem "Generalvertrag" vom 51» Januar ^961 geregelt, den 3ie mit ollen ’'Hauptkunden" abgeschlossen haben willo Bas von der Beklagten vorgelegte Muster dieses "Generalvertrags" enthält UoOo folgende Bestimmungen, in denen der "Hauptkunde" als Einzelhändler, der "Unterkunde" als Kunde und der Großhändler als "Lieferant" bezeichnet sind: § 12 Wie den Vertragspartnern bekannt ist«, wird von Handeltreibenden«, die sich nicht dieser Verkaufsart bedienen, der Warenverkauf mittels Unterkundengeschäft als unliebsame Konkurrenz betrachtet, und es wird von interessierten Kreisen mit ganz besonderer Aufmerksamkeit nach Möglichkeiten gesucht, den mit einem solchen Warenverkauf befaßten Groß- und Einzelhändlern Verstöße gegen Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes usw» nachzusagen, um ein gerichtliches odor behördliches Einschreiten zu veranlassen und dadurch Störungen des Geschäftsablaufs herbeizuführen0 auf die mit dieser Ankündigung erkennbar Bezug genommen werde«, Pur die hierin liegenden Verstöße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und gegen das Rabattgesetz sei die Beklagte verantwortlich; denn die von den sogc "Hauptkunden" betriebene Werbung werde im Interesse und mit dem Einverständnis der Beklagten durchgeführt„ Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den "Hauptkunden11 seien keine anderen wie die eines jeden Großhändlers zu den von ihm belieferten Einzelhändlern» Weder bestehe eine gemeinschaftliche Organisation, noch seien die "Hauptkunden" von ihr abhängig oder an ihre Weisungen gebunden» Es werde lediglich das schon von jeher übliche Unterkundengeschäft ausgeweiteto Hierzu sei sie als Großhändlerin wegen der heutigen Wirtschaftslage im Großhandel«, namentlich wegen der immer mehr um sich greifenden Neigung der Hersteller genötigt gewesen«, den Einzelhandel unter Umgehung des Großhandels unmittelbar zu beliefern» Sie, die Beklagte«; selbst habe keine V/ettbewerbsverstoße begangen» Sie habe ihr Personal laufend darüber belehrt, daß bei den Unterkundengeschäften die Ware im Aufträge und für Rechnung der Einzelhändler verkauft werde und daß dem Endverbraucher nur der ihr vom "Hauptkunden" vorgeschriebene Preis gekannt werden dürfe» Die vom Kläger beanstandeten Werbebehauptungen einzelner "Hauptkunden", die auch sic, die Beklagte, für wettbewerbswidrig halte, billige sie keineswegs• Soweit ihr Wettbewerbsverstöße der "Hauptkunden" bekannt geworden seien, sei sie auch mit Erfolg hiergegen eingeschritten; denn sie dulde nicht, daß ihr Name in rechtsverletzender Weise mißbraucht werde» Darüber hinaus habe sie sich in dem nunmehr abgeschlossenen Generalvertrag von jedem "Hauptkunden" Unterlassungsverpflichtungen ausbedungen, die durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Pall der Zuwiderhandlung gesichert seien» Weitergehende Maßnahmen seien ihr nicht suzu demuten» Zumindest sei die Y/iederholungsgefahr jetzt beseitigt» Dem Kläger müsse ein Rechtsschutzbedürfnis für die gegen sie gerichtete Unterlassungsklage aber auch deshalb abgesprochen werden, weil er unmittelbar gegen die "Hauptkunden" Vorgehen könne, gegen dören Verhalten er sich wende;;)- von dieser Möglichkeit habe der Kläger auch bereits in mehreren Fällen Gebrauch gemacht» I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die mit den Klageanträgen angegriffenen Werbeankündigungen einzelner im Berufungsurteil mit Namen aufgeführter "Hauptkunden” der Beklagten - unmittelbarer Kauf bei der Beklagten als Großhändlern , Kauf zu Großhandelspreisen, Kauf unter Ausschaltung einer oder mehrerer Handelsstufen, Kauf im Geschäftslokal dor Beklagten zu 25 bis 27 1/2 ermäßigten Preisen - teils irreführende Angaben enthielten, die nach § 3 UWG unzulässig waren., teils gegen §§ 1? IIo Die weitere Frage, ob wegen der beanstandeten ',7er bo-behauptungen der ”Hauptkunden” außer diesen selbst auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist vom Berufungsgericht auf Grund der §§ 13 Abs» 3 UWG, 12 Abso 2 RabGes bejaht wordene Danach ist in den Fällen, in denen in einem geschäftlichen Betriebe unter anderem Handlungen, die. nach § 3 UWG, §§ 1, 2 RabGes unzulässig sind, von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen werden, der Unterlassung^ anspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die “Hauptkunden” der Beklagten seien bei der Werbung für das Unterkundengeschäft im geschäftlichen Betriebe der Beklagten als deren Beauftragte tätig geworden« Im einzelnen hat es hierzu ausgefübrt, der Täter handele schon dann im geschäftlichen Betriebe des Geschäftsherrn, wenn seine Tätigkeit irgendwie in den Rehmen des gesamten Betriebsorganismus und der geschäftlichen Beta- Die Beklagte könne als Großhändlerin ohne Gefährdung dieser ihrer Stellung keine Eigenwerbung betreiben» Der Werbung bedürfe es aber, um die Endverbraucher für das Unterkundenge-schäfte dessen Ausweitung die Beklagte, wie sie zugestehe, als Gegenmaßnahme gegen die Direktgeschäfte zwischen Herstellern und Einzelhändlern begünstige, zu gewinnen und sie darüber zu unterrichten» Diese Werbung, deren Erfolg ihr zugute komme, überlasse die Beklagte dem “Hauptkunden“, mit dessen Einkaufsschein der Endverbraucher sich zu der ihm darauf namentlich empfohlenen Beklagten begeben könne, ohne zuvor an den werbendem “Hauptkunden" herantreten zu müssen, der zur Teilnahme an dieser Form des Unterkundengeschäfts nicht einmal unbedingt über eigene Warenangebote im Ladengeschäft oder im ambulanten Handel zu verfügen brauche» Im Ergebnis werde hier der “Hauptkunde” so viel enger als bei den früher üblichen Unt erkundenge schäften in das Warcnumsatzsystem der Beklagten einbezogen, daß er dabei im geschäftlichen Betriebe der Beklagten handele» Das neue System könne ferner nicht ohne das zu demindest stillschweigende Einverständnis der Beklagten funktionieren» Schon die Ausgabe der Einkaufsscheine setze die Zustimmung der Beklagten voraus» Außerdem müsse die Beklagte ihren Betrieb darauf einstellen, daß in ihrem Geschäftslokal nunmehr in größerem Umfange Endverbraucher zu bedienen, Eintragungen auf den Einkaufsscheinen zu bewirken, Zahlungen entgegenzunehmen und zu verbuchen und Verrechnungen durchzuführen seien» Daraus ergebe sich die Macht der Beklagten, auch auf die Werbung der “Hauptkunden” Einfluß zu nehmen, insbesondere etwa«, den “Hauptkunden“ bei Vermeidung von Vertragsstrafen oder einer Liefersperre ein lauteres Verhalten vorzuschreibeno Angesichts der Einschaltung kleiner und kleinster Gewerbetreibender, bei denen zu demal wegen der Eigenart des ünterkundengeschäfts die Gefahr von Wettbewerbsverstößen naheliege, sei die Beklagte zu einer solchen Einflußnahme verpflichtet» Der Generalvertrag zwischen der Beklagten und den “Hauptkunden“ rechtfertige keine abweichende Beurteilung; er zeige im Gegenteil, welche Einflußmöglichkeiten der Beklagten tatsächlich zu Gebote ständen» Für den hiernach gegen die Beklagte begründeten Unterlaß sungsansprnch aus § 13 Abs- 3 UWG, § 12 Abs, 2 RabGes fehle os schließlich auch nicht an der Wiederholungsgefahr= Gegenüber dem Kläger habe die Beklagte keine Verpflichtung zur Verhinderung der unzulässigen Werbemaßnahiaen ihrer ’‘Hauptkunden1’ übernommene Sie könne daher in Zukunft von den gegenwärtig er-gi’iffenen Maßnahmen jederzeit wieder absehen» Im Rechtsstreit mache sie zudem ausdrücklich geltend? daß sie sich für die im Zusammenhang mit dem Unterkundengeschäft betriebene Werbung nicht verantwortlich fühle» Es bedürfe daher eines gerichtlichen UntcrlassungsgebotSc III, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die sog» “Hauptkunden”, deren Worbebehauptungen den Anlaß zu der Klage gegeben haben9 im Sinne des § 13 Abs, 3 UWG, § ?2 Abs» 2 RabGes als “Beauftragte“ der Beklagten anzusehen seien» Sie meint, die Anwendung dieser Vorschriften setze voraus, daß zwischen dem Betriebsin-hober als Auftraggeber und dem Handelnden als Beauftragten ein Auftragsverhältnis nach § 662 BGB bestehe«, kraft dessen der Beauftragte den Weisungen des Betriebsinhabers unterworfen sei» Im Gegensatz zu den Fällen, in denen das Reichsgericht (RGZ 15% 287 - Uhreneinkaufsgenossenschaft) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1959? 38 - Buchgemeinschaft II) in allerdings schon weit über Gesetzeswortlaut und Begründung des Gesetzesentwurfs hinausgehender Auslegung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gewährt hätten, fehle es im Streitfälle an einem solchen Rechtsverhältnis» Die Beziehungen der Beklagten zu den “Hauptkunden“ seien weder mit den engen Beziehungen der in einer Einkaufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Genossen (RG aaO) noch mit einer Vertriobsorganisation wie derjenigen eines nach dem Abonnementssystem arbeitenden Buchverlags zu vergleichen, der sich durch den Einsatz von Sortimentern in seinem Interesse und unter seiner Leitung eine DauerbeZiehung zu einem bestimmten Verbraucherkreis schaffen wolle (BGH aaO)» Bei dem Unterkunden- wenn man darunter mit dem Reichsgericht den gesamten "Betriebsorganismus" verstehe, Bas Berufungsgericht habe ferner die Anforderungen an die der Beklagten zuzu demutende Einflußnahme auf die "Hauptkunden" überspannt, E3 komme nicht darauf an, welche Einflußmöglichkeiten die Beklagte auf Grund ihrer wirtschaftlichen Machtstellung tatsächlich habe? daß die Beklagte durch den Generalvertrag nach besten Kräften für die Vermeidung von Wettbewerbsverstößen der "Hauptkunden" gesorgt und daß sie? . a) Der Kläger bekämpft mit den Klageanträgen nicht das sogo Unterkundengeschäft als solches, wie es von der Beklagten und den mit ihr zusammenarbeitenden Einzelhändlern betrieben wird«, Er beanstandet vielmehr nur eine Reihe von Werbebehauptungen, die sog0 '’Hauptkunden” der Beklagten in ihrer an Endverbraucher gerichteten Werbung für dieses Geschäft aufgestellt haben«, Die rechtliche Beurteilung hat sich daher auf diese Werbebehauptungen au beschränken„ daß "Hauptkunden” der Beklagten durch die beanstandeten Werbebehauptungen gegen § 3 UV/G und gegen §§ 1, 2 RabGes verstoßen haben, wird von dor Beklagten nicht angegriffen«, In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon aussugehen, daß die den Gegenstand des Klageantrags zu a) bildenden Ankündigungen, der Verbraucher könne bei der Beklagten unmittelbar als Großhändlerin oder zu Großhandelspreisen oder unter Ausschaltung einer oder mehrerer Handelsstufen kaufen, nicht nur in dieser Eorm in den Werbeschriften einzelner "Hauptkunden” der Beklagten enthalten, sondern auch unrichtig waren, doh», daß die Beklagte bei dem sog» Unterkundengeschäft in Wahrheit keine Direktverkaufe an Letstverbraucher vornimmt, sondern daß bei diesem Geschäft der Einzelhandel in Gestalt der "Hauptkunden" als weitere Handelsstuf c in den Warenumsatz eingeschaltet ist, und daß die Ware an den LetztVerbraucher nicht zu dem Großhandelspreis, sondern mit einem Einzelhandelsaufsehlag abgegeben wird«. 2= Nach alledem verbleibt für die Prüfung durch das Revisionsgericht nur die auch von der Revision allein erörterte Präge ob wegen der erwähnten, nicht von der Beklagten selbst und auch nicht auf ihre Veranlassung, sondern allein von den "Hauptkunden" begangenen Wettbewerbsverstoße nach § 13 Abs«. Auf die Klärung dieser Frage hatte die Beklagte bereits im zweiten Rechtszuge ihre Rechtsverteidigung allein abgcstellto Die hierzu vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Wettbewerbshandlungen der "Hauptkunden" im Sinne der genannten Vorschriften im geschäftlichen Betrieb und von Beauftragten der Beklagten vorgenommen worden seien, ist rechtlich einwandfrei begründet« 3 UWG weit auszulegen sind» Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete V/ettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte verstockt (KGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 58; BGH GRUR •'963, 438 Fotorabatt ; GRUR 1965, 454 Reiseverkäufer;.BGH • • vom 19„ Juni 1965 Angesichts der Mannigfaltigkeit der Vertriebsfirmen* deren der moderne Handelsverkehr sich bedient, wurde der gekennzeichnete Gesetzeszweck vereitelt, wenn die Beurteilung im Einzelfalle entscheidend davon abhängig gemacht würde, in welches rechtliche Gewand die Beteiligten, d»hc der Handelnde und der auf Unterlassung in Anspruch genommene Inhaber des Betriebs, ihre Rechtsbeziehungen gekleidet hatten,, Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob danach der Handelnde als Inhaber eines selbständigen Unternehmens auftritt und ob das Rechtsverhältnis der Beteiligten als Auftragsverhältnis im Sinne des 5 662 BGB gestaltet ist oder nicht» Vielmehr ist darauf atzu-stellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des BetriebsOrganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die für den Warenumsatz des Unternehmens geschaffene Vertriebsorganisation gehört, und ob der Handelnde kraft eines Vertrags in diesen Organismus, zu demal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist« daß einerseits der Erfolg seiner Handlung zu demindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluß jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt» Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt geprüft» Wie es dabei gleichfalls ohne Reehtsirrtum angenommen hat, kann der Vertrag zwischen dem Handelnden und dem Betriebsinhaber nach allgemeinen Grundsätzen auch durch stillschweigende Übereinkunft Zustandekommen» Daher ist es im Streitfälle unerheblich.* b) 3bongo wio hiernach der rechtliche Ausgangspunkt ist auch die ’Würdigung der Einzelumstände des vorliegenden Palles, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, von Rechtsfehlern freie Nach den verfahrensrechtlich von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen dß3 Berufungsgerichts liegt den Klageanträgen nicht der einfache Vorgang zugrunde, daß ein Einzelhändler Endverbraucher, die bei ihm vorsprechen, aber von der ihnen gebotenen Auswahl nicht befriedigt sind, zu einem Großhändler schickt, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, damit sie sich auf dessen Lager einen ihnen besser zusagenden Gegenstand auscuchen können, der ihnen alsdann anschließend vom Einzelhändler verkauft wird* Ein solcher Vorgang würde allerdings ohne hinzutretende besondere Umstände keinen Raum für die Annahme lassen, daß der Einzelhändler, auch wenn er den Letztverbrauchern gegenüber Werbebehauptungen aufstellt, deren Erfolg zugleich dem Großhändler zugüte kommt; in den Betriebsorganisnus des Großhändlers eingegliedert und hinsichtlich dieser Werbebehauptungen dem Einfluß des Großhändlers unterworfen sei* Bei dom Unterkundengeschäft, für das die mit der Klage angegriffene Verbraucherv/erbung betrieben worden ist und für das eine Werbung dieser Art auch allein in Betracht kommt, handelt es sich indessen nach dem festgestellten Sachverhalt um ein Vertriebs-System, bei dem das Schwergewicht des Umsatzgeschäfts mit dem LetztVerbraucher von vornherein vom Einzelhändler auf den Großhändler verlagert ista aa) Schon der Zweck des Systems besteht, wie das Berufungs-gericht^ausdrücklich festgestellt hat, nicht darin, dem Kunden des Einzelhändlers im Bedarfsfälle ein erweitertes Warensortiment zugänglich zu machen, sondern darin, dem Großhändler, dessen Umsatz durch die zunehmenden Direktbezüge des Einzelhandels bei den Herstellern beeinträchtigt wird, zu dem Ausgleich der ihm hierdurch entstehenden oder drohenden Ausfälle den Zugang zu dem Letztverbraucher zu öffnen, ohne daß dabei wie beim Direktverkauf des Großhandels an den Letztverbraucher der Einzelhandel ausgeschaltet Lern Zweck des Systems, durch die Zuführung von Endverbrauchern den Umsatz des Großhändlers mit dem hierfür eingesetzten Einzelhändler zu fördern, entspricht der vom Berufungsgericht festgostollte organisatorische Aufbau» Kundenbeziehungen zwischen dom werbenden Einzelhändler und dem umworbenen Endverbraucher werden nicht vorausgesetzt» Die Einkaufsscheine mit den Hinweisen auf die in Betracht kommenden Großhändler werden vom Einzelhändler on einen unbegrenzten Kreis von Personen verteilt, die ihm völlig unbekannt sein können» Biese Scheine haben daher nicht die Bedeutung von Ausweisen, die den Verbraucher als persönlichen Kunden des die Scheine ausgebenden Einzelhändlers legitimieren, sondern sie stellen ein Werbemittel zur Förderung in erster Linie des Absatzes des Großhändlers, nämlich zur Gewinnung neuer Kunden dar, durch deren Belieferung der Umsatz des Großhändlers mit dem Einzelhändler gesteigert wird» Folgerichtig vollzieht die gesamte Abwicklung der Verkäufe sich im Betriebe des Großhändlers, der deshalb den vom Einzelhändler geworbenen Endverbraucher auch als seinen "Unterkunden11 bezeichnet und damit zu erkennen gibt, daß er die durch die Werbung fcergestellte Verbindung mit dem Endverbraucher als eine zu seinem Betriebe gehörige Geschäftsbeziehung betrachtet» Ba die Ware nicht in die Hand des Einzelhändlers ("Hauptkunden") gelangt, tritt dessen eigentliche Funktion nur noch im Empfang des Betrags der zwischen ihm und dem Großhändler ausbedungenen Handels- Dabei muß im Bahmen des Sachverhalts, wie er dem Rcvisionngericht vorliegt, unerörtert bleiben, ob die 11 Hauptkundenn der Beklagten nicht in zahlreichen Fällen tatsächlich nur eine Stellung einnehmen, die der von weisungsgebundenen Vormittlungsagenten entspricht, und ob sich alsdann die Anwendung des § 13 Abso 3 UV/G auf einen gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruch nicht schon wegen dieser Stellung rechtfertigen würde., Weder aus dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt noch aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nämlich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Hauptkunden, von denen die mit der vorliegenden Klage beanstandeten Werboankündigungcn ausgingen, sich auf eine bloße Vermittlungstätigkeit für die Beklagte beschränkt haben«, wäre das letztere der Fall, so würden zudem diejenigen Werbebehauptungen, mit denen auf die Möglichkeit eines ’’unmittelbaren“ Einkaufs beim Großhändler und auf die Ausschaltung des Zt&lattfienhandels hingewiesen wurde, kaum noch im Sinne des § 3 ÜWG als unrichtig bezeichnet werden können«, Die Unrichtigkeit auch dieser Behauptungen ist aber von der Beklagten selbst nicht in A_brede gestellt worden» Sie wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Unterkundenge-schäfto, an denen die im Berufungsurteil aufgeführten Hauptkunden beteiligt waren, an sich als zweistufige Handelsgeschäfte zu betrachten und daß die “Hauptkunden" als Einzelhändler in diese Geschäfte eingeschaltet waren» Auch in diesem Falle bleibt aber die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache bestehen, daß den “Hauptkunden“ dabei nur ein Teil der vom Einzelhandel regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben zufiel, und daß das Unterkundengeschäft nach Zweck und Durchführung vornehmlich in der Hand des beteiligten Großhändlers liegt«. Wenn das Berufungsgericht hieraus gefolgert hat;, daß diCj “Hauptkunden“ der Beklagten,, die Einkaufsscheine mit einem Hinweis auf die Beklagte ausgehen, im Betriebsorga-nismu3 der Beklagten tätig werden, so kann dem aus Rechts-gründen jedenfalls insoweit nicht entgegengetreten werden, als cs sich um die auf den Einkaufsscheinen oder anläßlich ihrer Ausgabe betriebene,an die Endverbraucher gerichtete Werbung handelt„ Diese Werbung hat das Berufungsgericht nach dem Vorhergehenden ohne Kechtsirrtum als einen Bestandteil der für den Warenumsatz der Beklagten geschaffenen Vertriebs-Organisation angeseheno Auf diese Werbung kommt es aber für dio Entscheidung allein an; denn bei ihr haben die Wettbewerbsverstöße sich abgespielt, wegen derer der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt* Der Auffassung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß am Erfolg der Werbung neben der Beklagten, der er in erster Linie zugOfaj kommt, auch die “Hauptkunden11 teilhaben, die von den getätigten Geschäften ihre Spanne erhalten* Dieser Umstand hindert nicht, daß zu demal nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums das Unterkundengeschäft in seiner Gesamtheit als ein Vertriebssystem der Beklagten gewertet wird, von dem die Werbung in den Kreisen der Endverbraucher nicht getrennt werden kann, weil sie die notwendige Voraussetzung für die erstrebte Umsatzerhöhung bildet ^vgl* BGH GRUR 1959? bb) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die “Hauptkunden“ bei ihren Werbemaßnahmen als Beauftragte der Beklagten im Sinne des § '13 Abs* 3 VWG- gehandelt haben,, Das Berufungsgericht hat dem Sachverhalt entnommen, daß die Eingliederung der “Hauptkunden” in die Vertriebsorganisation der Beklagten auch vor dem Abschluß des sog» “Generalvertrags” auf einer zu demindest stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung beruhte* Ohne eine solche Vereinbarung hätten die “Hauptkunden” sich in ihrer Werbung schon des Namens der Be- die ähnlicher Art sein mußten wie die«, welche später ihren schriftlichen Niederschlag in dom "Generalvertrag" gefunden haben* Es kann auf sich beruhen«, ob danach die Tätigkeit«, die den "Hauptkunden" im Rahmen des ünterkundengeschäfts zufiel, nicht zu demindest insoweit* als es sich um den Druck und die Verteilung der zu dem Einkauf im Ge-schäftslokol der Beklagten berechtigenden Einkaufsscheine und um die sonstigen damit zusammenhängenden werbenden Hinweise auf die Beklagte handelt«, einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB so nahe kommt«, daß die für ein solches Verhältnis geltenden Regeln jedenfalls entsprechend darauf anzuwenden wären * In diesem Falle«, in dem sich die Bindung der "Hauptkunden*1* an die Weisungen der Beklagten schon aus den Vorschriften über den Auftrag ergäbe«, wäre sogar dem Erfordernis genügt, von dem j die Revision nach ihrer - indessen zu engen - Auslegung die Anwendung des § 13 Abs* 3 UWG abhängig machen will* Auch wenn jedoch die Beziehungen zwischen den "Hauptkunden" und der Beklagten als ein Rechtsverhältnis besonderer Art betrachtet werden, auf das die für einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Typus geschaffenen gesetzlichen Vorschriften nicht ohne weiteres an-gewondet werden können, ist es rechtlich nicht zu beanstanden«, wenn das Berufungsgericht diese Beziehungen dahin gewürdigt hat«, daß die Beklagte«, der das vereinbarte Vertriebssystem in erster Linie zugute kam«, jedenfalls auf die ihren Namen herausstellenden Werbeankündigungen bei Ausgabe der Einkaufsscheine oder auf diesen Scheinen selbst einen bestimmenden Einfluß hatte* Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht es hierbei nicht auf die bloße wirtschaftliche Überlegenheit abgestellt, über welche die Beklagte als Großhändlerin gegenüber den am Unterkundengeschäft beteiligten, 'wenigstens teilweise kleinen und kleinsten Einzelhändlern verfügen mag, sondern es hat die Einflußmöglichkeit der Beklagten aus der Art und Weise der vertraglich geregelten Zusammenarbeit beider Teile, namentlich daraus hergeleitet, daß alle wesentlichen« das Vertriebssystem des Unterkundengeschäfts kennzeichnenden Vorgänge und damit auch die von den ’’Hauptkunden” zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen dex* Beklagten abhängen, und daß dies in besonderem Maße für die Werbung mit dem Namen der Beklagten gilt* Biese Zusammenarbeit ist so eng gestaltet;, daß sie sich nicht mehr mit den üblichen Lieferantenheziehungen zwischen Groß- und Einzelhandel vergleichen läßt* Sie unterscheidet sich hiervon zu demal dadurch* daß die Einzelhändler, die sich auf das ITnterkundengeschäft der vorliegenden Art einstellen und dementsprechend auf das dabei entbehrliche eigene Warenangebot und die danach nutzlose eigene Lagerhaltung weitgehend versichten hiermit gegenüber dem beteiligten Großhändler ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit als Händler mehr oder weniger aufgeben; denn die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu dem Großhändler würde für sie die Gefahr heraufbeschwören, daß ihre geschäftliche Tätigkeit als Einzelhändler mangels eines ohne diese Ge-schäftsbeZiehungen lebensfähigen eigenen Einzelhandelsgeschäft3 zu dem Erliegen käme* Durch die besondere Organisation des Unter-kundengesehäfts in der hier festgestellten Form ist mithin zwischen der Beklagten und den ’’Hauptkunden” eine ebensolche Verflechtung geschaffen worden, wie sie in dem der Entscheidung EGZ 15% 28? 38 zugrunde liegenden Falle durch die Einbeziehung der Buchhändler in das System eines von einem Verlag organisierten Buchabonnements her gestellt worden war* In rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht ferner den späteren Abschluß des sog» ’’Generalver-trags" zwischen der Beklagten und den ’’Hauptkunden” nicht als eine Lockerung, sondern im Gegenteil als eine Befestigung und Verstärkung dieser organisatorischen Verflechtung aufgefaßt, welche die "Hauptkunden" im Sinne des § 13 Abs, 3 UWG als Beauftragte der Beklagten erscheinen läßt» Die Revision läßt die hierin sich zeigenden aus der Organisation des Unterkun-dongeschäfts folgende Besonderheit dieses Verkaufssystems außer Acht, wenn sie demgegenüber geltend macht, das Verhältnis des "Hauptkunden" zu dem Großhändler müsse ähnlich betrachtet werden wie das eines Kraftfahrzeughandwerkers zu dem Halter des instandzusetzenden Fahrzeugs* Dabei wird der grundlegendefür die Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs* 3 UWG und dos § A2 Abs.. 2 RabGoo ausschlaggebende Unterschied übersehen, der darin besteht, daß der Kraftfahrzeughandwerker mit der Instandsetzung keine zu dem geschäftlichen Betriebe des Halters, sondern eine ausschließlich zu seinem eigenen Betriebe oder dem des Werkstattinhabers gehörige Handlung vornimmt, während V/erbemaßnahmen der "Hauptkunden" für das Unterkundengeschäft nach dem festgestellton Sachverhalt in erster Linie der Vertriebsorganisation und damit dem geschäftlichen Betriebe des Großhändlers zuzurechnen sind» Zu Unrecht beruft die Revision sich deshalb im vorliegenden Zusammenhang auf die Entscheidung des VII „ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10«, Oktober 1963 - VII ZE 65/62 der die Eigenschaft eines selbständigen Kraftfahrzeughandwerkers als Verrichtungsgehilfe des Fahrzeughalters (§ 831 BGB) verneint worden ist; denn der Tatbestand, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat mit dem hier zu entscheidenden Fall keine Berührung» cc) Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen auf den Einkaufsscheinen außer für die Beklagte noch für andere Großhandlungen geworben wird» Hieraus würde sich nur ergeben, daß der jeweilige Einzelhändler in gleicher Weise wie in die Vertriebsorganisation der Beklagten auch noch in die entsprechende Organisation der weiteren auf den Scheinen aufgeführten Großhändler eingeschaltet ist» gleichzeitig für mehrere Geschäftsbetriebe als Glied der Ver-triebsorganisation tätig wird« Auch der bestimmende Einfluß, den jeder der benannten Großhändler auf die mittels der Einkaufsscheine oder bei ihrer Verteilung betriebene Werbung nehmen kann, wird nicht dadurch beseitigt oder abgeschwächt, daß diese Werbung zugleich noch den übrigen Großhändlern zugute kommto Diesen Einfluß kann vielmehr jeder Grßhändler ausüben, dessen Unternehmen auf den Scheinen als Bezugsquelle für den Letzty.erbraucher namhaft gemacht wird® Sov/eit und solange die Beklagte unter diesen Bezugsquellen erscheint„ stellt die hierin liegende 'Werbung für ihr Unternehmen jedenfalls eine in ihren geschäftlichen Bereich fallende Maßnahme eines für sie tätig gewordenen Beauftragten dar, auch wenn im Verhältnis des betreffenden "Hauptkunden" zu anderen Großhändlern dasselbe gelten sollte« gegenüber zu solchen Maßnahmen verpflichtet ist* Die Revision übersieht hier«, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und dem im Sinne des § 13 Abs« 3 UWG Beauftragten«, das lediglich die Rechtsbeziehungen dieser beiden Beteiligten zu dem (Jegenstande hat., $em Betriebsinhaber sinnvollerweise immer nur ein Recht verleihen« nicht aber eine Pflicht auferlegen kann* V/ettbeworbsverstößen des Beauftragten vorzubeugen oder den Beauftragten bei solchen Verstößen zur Rechenschaft zu ziehene Sin Recht« die Werbung der ’'Hauptkunden” in der dargelegten Weise zu lenkenP kann die Beklagte aber im Rahmen des Unterkundengeschäfts der vorliegenden Art schon wegen der werbe-mäßigon Verwendung ihres Hamens für sich in Anspruch nehmen«, 3» Es hat dabei auch die Wiederholungsgefahr im Ergebnis zutreffend bejaht» Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Beauftragten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind«, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen der "Hauptkunden" selbst3 nicht dagegen etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder ausreichenden Belehrung der "Hauptkunden" durch die Beklagte seine Grundlage hat«, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden "Hauptkunden zu beurteilenp sondern es ist auch zu prüfen«, ob das eigene Vorhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen daß auch sie die vom Kläger beanstandeten V/er.beankündigungen mißbilligt 0 Die Beklagte ist ferner während des Verfahrens der einstweiligen Verfügung und des vorliegenden Hechtsstreits gegen zwei "Hauptkunden" wegen solcher .Ankündigungen? daß sie für Wettbewerbsverstöße der "Hauptkunden" nicht verantwortlich sei, Gerade unter diesem Gesichtspunkt hat sie sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt» Angesichts dieser im Rechtsstreit hervorgetretenen grundsätzlichen Hinstellung der Beklagten ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die von der Beklagten in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen nicht als ausreichend erachtet hat?