BGH · Ib ZR 187/61
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v/erdo vorgetäuscht, daß eine Kosmetikerin aus englischen Adelskreisen maßgeblich an der Herstellung beteiligt sei« Außerdem v/erdo der unrichtige Eindruck erweckt, daß es sich um eine englische bzw« amerikanische Originalware, nämlich um einen verkaufsfähig eingeführten Markenartikel handleo Mit der Klage hat der Kläger Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Lady BflB" für kosmetische Er~ Zeugnisse innerhalb der Bundesrepublik.Einwilligung in die Löschung des Firmennamens sowie des Warenzeichens und Beseitigung der Kennzeichnung auf allen Drucksachen, Behältern und .Etiketts begehrt« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat geltend gemacht, die Bezeichnung "Lady sei ein Fantasiozeichen, das vom Verkehr auch so aufgefaßt werde« Keinesfalls vermute dieser hinter der so gekennzeichneten Ware eine bestimmte Kosmetikerin, die ihm als Garant für die Qualität erscheine« Sollte aber die Bezeichnung "Lady für sich einen mittelbaren Herkunftshinweis enthalten, so sei dieser im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht irreführend« Für den Nagellackentferner werde nur noch ein Etikett verwendet, das durch den Namen der Beklagten als Herstellerin und durch eine deutsche Aufschrift hinreichend cntlokalisiorende Zusätze enthalte« Wenn auf den Etikotts verschiedene amerikanische Firmen angegeben seien, so sei dies nicht in der ..bsicht der Irreführung geschehene Es beruhe vielmehr auf der geschäftlichen Entv/icklungo Der Nagellack sei nämlich früher von der Firma Pion & Go« geliefert worden und werde jetzt von der "Lady Das Berufungsgericht hat aufgrund eines Beweisbe-Schlusses durch das Emnid-Institut für Verbrauchsforschung eine Publikumsbefragung über folgende Fragen angeordnets ai Erweckt das Zeichen "Lady Rflp" - als Warenzeichen oder Firmenbestandteil •* bei einem nicht völlig unerheblichen Teil der Verbraucher, wenn es für Nagellack oder Nagellackentferner verwendet wird, den Eindruck, das mit dem Zeichen versehene Erzeugnis sei ein auch in den Vereinigten Staaten von Amerika c^ Ruft die warenzeichenmäßige Kennzeichnung von Nagellack oder Nagellackentferner mit dem Namen einer Kosmetikerin in englischer Sprache bei einem nicht völlig unerheblichen Teil der Verbraucher eine besondere Giitevorstellung hervor» Io Es führt zunächst ausP es könne sich nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage nicht der Ansicht des Landgerichts anschliessen, daß die Bezeichnung "Lady RflB" für sich allein nicht bei einem mehr als ganz unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise den Eindruck her-vorrufe p es handle sich um amerikanische Originalv/are oder an dor Herstellung sei eine bestimmte Person massgebend beteiligt« In ihren ursprünglichen Aufmachungen - 4» ”In welchem Land oder in welchen Ländern werden diese Erzeugnisse wohl verkauft, abge sehen von Deutschland?1') hätten sogar 26 # bzw„ 28 # der beiden Verkehrskreise die USA als Land des Verkaufs der Lady-R^B~Fläschchen angegeben« Das seien zweifellos keine völlig unerheblichen Teile der beteiligten Verkehrskreise« Die Bedenken der Beklagten gegen den Wert der AntY/orten auf die Prägen 2 bis 4 seien unerheblich, weil sich bereits auf die Präge 1 ein erheblicher Prozent satz für die englische oder amerikanische Herkunft ausgesprochen habe« In diesem Teil der Meinungsumfrage sei allerdings nicht ganz eindeutig, daß ersichtlich nur ein verschwindend geringer Teil des Verkehrskreises die Beweisfrage exakt bejaht und sich dahin ausgesprochen habe, es handle sich um einen in den USA vertriebenen Markenartikel« Auf die genaue Beantwortung der Frage komme es jedoch nicht entscheidend an, weil den Befragten die subtilen wettbewerbsrechtlichen Unterschiede zwischen amerikanischer Originalmarkenv/are und amerikanischer Bulkware, die in Deutschland verpackt werde, unbekannt bo Da das Wort "Lady" keineswegs in den Sprachgebrauch des DurchschnittsbUrgers so als Fremdwort eingegangen sei«, daß er es nur niöeh in der allgemeinen Bedeutung "vornehme Lame" verstehe9 hätten die "'orte "Lady rPB" ihre ausländische Mirkung nicht verloren* Es sei ferner ge-richtsbekannt«, daß es in der Kosmetikbrancho weithin üblich seiP die Artikel eines Unternehmens unter dem Namen einer bestimmten Kosmetikerin herauszubringen* des engeren Verkehrskreises und auf die Präge 5 ("Halten Sie diese Bezeichnung für den Namen einer Kosmetikerin3 die an der Herstellung beteiligt ist -oder halten Sie diese Bezeichnung für eine reine Pan-tasiebezoichnung - oder haben Sie keine Vorstellung da~ rüber?*1) Schon die Tatsache eines unrichtigen Herkunftshinweises spreche erfahrungsgemäß dafür, daß der Hinweis die Kauflust gesteigert habe» Im übrigen sei aus der gerichtsbekannten Tatsache, daß amerikanische Kosmetika*-tikel einen breiten Raum auf dem Markt einnähmen, zu folgern, daß der Verbraucher mit ihnen offensichtlich eine GutevorStellung verbinde» Bei der Meinungserfor-schung hätten demgemäss auf die entsprechende Präge 23 # des weiteren und 31 $ des engeren Verkehrskreises geantwortet, daß sie in der Bezeichnung "Lady BflH" einen Hinweis auf eine besonders gute Qualität sähen» Auch wenn inan den hierin enthaltenen Teil des Verbrauchers unberücksichtigt lasse, der die Bezeichnung "Lady R^l" an sich als reine Phantasiebezeichnung betrachtet habe, so seien diese Hundertsätze doch so hoch, daß auf joden Pall ein beachtlicher Teil übrig bleibe, der die besondere Gütevorstellung mit dem Namen einer Kosmetikerin in Zusammenhang bringe» 3o Bei dieser Sachlage, so fährt das Berufungsgericht fort, seien sämtliche Klageanträge begründete Dies gelte auch für den Anspruch auf Löschung der gesamten Birma; denn wegen des unrichtigen Eindrucks, daß eine Kosmetikerin namonn a"Lady SUB" hinter der Herstellung der kosmetischen Artikel stehe, sei hier die Firmenbezeichnung als ganze irreführend«, IIIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Streitstoff nicht ausgeochöpft, die Ergebnisse der Umfrage nicht zutreffend gewürdigt und die Lebensor*« fahrung verkannt (§ 286 ZPO)«, Hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung "Lady BflH” au^ die Mitwirkung einer Kosmetikerin schließen lassd, ergebe das Urteil infolge der verwendeten Begriffe "ein Peil der Verbraucher" bzw«, "bereits messbare Peile" nicht eindeutig, ob es die Be~ weisfrage auch nach der Vorstellung eines nicht völlig unerheblichen Teiles der Verbraucher bejahend habe beantworten wollen« Ferner sei der Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt worden, daß Frau RflB die Mitgescllschaftcrin der Beklagten und Aktionärin der noch älteren Muttergosellschaft "Lady Hfl) Ine«/ USA", Diplom-Kosmetikerin und somit iü einer Weise mit den "Lady Erzeugnissen verbunden sei, wie das Publikum sich dies vorstelle« Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 3 UWG, 11 Abs« 1 Nr« 3 WZG auf die Vorstellungen eines nicht völlig unerheblichen Teiles der Verbraucher abgestollt, wie der Beweisbeschluß ersehen läßt» Es hat jedoch nicht genügend berücksichtigt, daß es für die Klageanträge zu 2 (Löschung des Warenzeichens) und 3 (Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Lady RB|tr) entscheidend darauf ankommt, ob die Verwendung der Worte "Lady Bfll1' als Warenbezeichnung für einen Nagellack und einen Nagellackentferner oder als Firmenbezeichnung schon schlechthin gegen die genannten Vorschriften verstößt» Demgegenüber hat die Meinungsumfrage die Fläschchen der Beklagten mit den beanstandeten Etiketts zu dem Gegenstand gehabt, die sov/ohl das Warenzeichen "Lady bB11 als auch den Firraenaufdruck "Lady Hfl) Cosmetic GmbH aufweisen«, Entspre- Danach hat der Fragende wiederum auf die Worte "Lady RflB" an den beiden verschiedenen Stellen auf jedem Fläschchen gewiesen und dabei die Frage 2 gestellt, ob der Befragte eine Vorstellung, darüber habe, woher diese Bezeichnung wohl stammen könne. o Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen werden müsse, ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise habe beim Anblick der Nagellack bzw« Nagollackontferner enthaltenden Fläschchen mit den die angegriffenen Bezeichnungen aufweisenden Etiketts die Vorstellung, daß es sich, um eine amerikanische Marken*“ ware handele, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Umstand, daß das Berufungsgericht - wohl veranlaßt durch die ursprünglich von der Beklagten verwendeten Etiketts, auf denen u«a« auch Firmen mit Sitz in den USA aufgedrückt waren - die Beweisfrage a) darauf beschränkt hat, ob der Eindruck eines "auch in den USA vertriebenen Markenartikels" entstehe, ist in seiner Auswirkung bedeutungslose Denn entscheidend ist, ob die Vorstellung hervorgerufen wird, die Ware stamme aus einem im anglo-amerikanischen Sprachgebiet ansässigen Unternehmen* Insofern hat das Berufungsgericht zutreffend die sich auf eine Herkunft aus England oder aus den USA beziehenden Antworten zusammengefaßt« Ob ein Teil und ein wie großer Teil der in Betracht kommenden Abnehmer gerade die USA und nicht ein anderes anglischsprachiges Land als Herkunftsland der Ware ansieht,ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang« Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob die Befragten eine bestimmte Vorstellung vom rechtlichen Begriff des Markenartikels hatten« Yas insbesondere die Bev/oiswürdigung bezüglich der Be-v/eisfragc a) anbetrifft, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Regeln der Lebenserfeftrung, der hier allein nachprüfbar wäre, nicht vor«, Der Gesarate.in-druck eines jeden der beiden Etiketts geht vielmehr dahin, daß es sich um eine Ware handele«, die unter dem Warenzeichen eines im anglo-amerikanischen Sprachge** biet ansässigen Herstellerunternehmens von dessen deutschem - in ansässigen - Betrieb in den Verkehr gebracht wird« Hierfür spricht zunächst® daß die fremdsprachige Warenbezeichnung "Lady Bfl|u als beherrschender Teil im Firmennamen wiederkehrt« Die ebenfalls fremdsprachige Schreibweise des Wortes ’^osmetijs'1 erweckt den zusätzlichen Eindruck, daß der deutsche Betrieb in engen rechtlichen oder organisatorischen Beziehungen zu einem im anglo-amerikanisehen Sprachgebiet ansässigen Unternehmen stehe, welches Inhaber der Marke "Lady RflB" sei« Für den Zweck der Be-weisfrage a]reichte danach bereits die Auswertung der Antworten auf die beiden ersten bei der MeinungBerfor-schung gestellten Fragen aus« Hinsichtlich der Frage 1 ist zu berücksichtigen, daß sie ganz allgemein gehalten war und in keiner Weise ersehen ließ® warum sie überhaupt gestellt wurde, insbesondere, ob der Fragende die Befragten zu Äußerungen über etwaige Vorstellungen gerade von der Herkunft der ^are oder deren Qualität oder von einer Besonderheit der Bezeichnung wLady RflPft veranlassen wollte« Gegen die Stellung der Frage 2, ob der Befragte eine Vorstellung davon habe, woher die Bezeichnung wohl stamme, sind umso weniger Bedenken zu erheben, als diese Frage den eigentlichen Beweiagegonstand betriffto Sie kann auch nicht etwa des gewählten Wortlauts wogen als unzulässige Suggestivfrage betrachtet werden« Anders als bei der Meinungsumfrage, mit der die von der Revision angeführte Entscheidung des Kar-tcllsenats des Bundesgerichtshofs vom 16« Oktober 1962 -XZR 2/62 (GRUR 1963, 142, 145 - Original-Ersatzteile sich zu befassen hatte, sind den Beklagten keine im voraus festgelegten Antworten vorgelegt worden, zwischen denen sie lediglich noch zu wählen hatten; Vielmehr konnten sie die sachgemäß gestellte Frage auf Grund ihres persönlichen Eindrucks nach eigenem Gutdüncken beantworten« Ein Benkverstoß liegt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin, daß die Antworten über die Herkunft der streitigen Bezeichnungen in solche Uber die Herkunft der Ware/gedeutet worden sind« Denn die Antworten ergeben eindeutig (vgl« Tabelle der Meinungsumfrage So 6 bis 8 und S« 12 bis H)? daß die Befragten angenommen haben, sie hätten es sowohl mit einer englischen oder amerikanischen Bezeichnung als auch mit einem englischen oder amerikanischen Fabrikat zu tun« Bas ist angesichts des Ge samtöi&druckes, den jedes Etikett erweckt, nur natürlich« Da sich 26 # des weiteren und 31 des engeren Verkehrskreises auf die Frage 2 für eine Herkunft aus einem der beiden englisch sprechenden Bänder entschieden haben, begegnet schließlich auch die Folgerung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, daß die erwähnte Herkunftsvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise bestehe« Bas gilt um so mehr, als sich bereits auf die ganz allgemein gehaltene Frage 1 10 $ des weiteren und 12 i» des engeren Verkehrskreises in diesem Sinne geäußert haben« 2» Don durch die von der Beklagten verwendeten Ettiketts hervorgerufenen Eindruck, es handle sich um Erzeugnisse eines in England oder in den USA ansässigen Herstellungsbetriebes, die unter dessen Warenzeichen von einem organisatorisch abhängigen deutschen Unternehmen in den Verkehr gebracht werden, hat das Berufungsgericht auf Grund dos insoweit unstreitigen Sachverhalts zutreffend als unrichtig im Sinne des § 3 UWG angesehen» und sich für einen Teil seinea Absatzes der Beklagten bedient» Vielmehr bezieht die Beklagte den Nagellack in Bulks, füllt ihn ab und führt den gesamten Absatz einschließlich des Exports von aus durch, und zwar auch in diesem Palle sogar den Export in die USA» Auch im Hinblick auf den Nagellack sind daher die Angaben auf den Etiketts vom Berufungsgericht mit Recht als unrichtig erachtet worden» Da hiernach dio Verwendung der streitigen Waren-und Firmenbezeichnungen auf den Etiketts der Beklagten schon wegen der irreführenden Herkunftsangabe nach § 3 UWG- unzulässig ist, braucht nicht mehr auf die Be-visionsrtigen eingegangen zu werden, die sich gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts richten, auf Grund des Etikettaufdrucks entstehe ferner der Eindruck, daß oine namhafte Kosmetikerin maßgeblich an der Herstellung des so gekennzeichneten Hagellacks und Na-gellackentferners mitwirke« VoDer Umstand, daß die Angaben der Beklagten auf den beiden beanstandeten Etiketts sich als Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 UWG darstellen, rechtfertigt jedoch gleichwohl nicht die vom Berufungsgericht ausgesprochene uneingeschränkte Verurteilung 6m Beklagtennach sämtlichen Klageanträgen« Hierzu gilt im einzelnen folgendes: loDie Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung der im Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung "Lady HflB Cosmetic GmbH" (Urteilsformel des Berufungsurteils Ziffer 1) unterliegt allerdings nach § 3 UWG i«V«m« § 1004 BGB keinen rechtlichen Bedenken« Hierbei kann dahinstehen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, der Verkehr werde dem Firmennamen entnehmen, daß eine Kosmetikerin namens "Lady nflV" an der Herstellung der kosmetischen Artikel beteiligt sei» Denn <3er Kläger kann die Löschung der Firma schon deshalb verlangen, weil der Firmenname bis auf den farblosen GmbH-Zusatz nur aus ausländischen Worten besteht und weil bereits dieser Umstand den Verkehr zu der irrigen Annahme veranlaßt, es handle sich um den deutschen Zweigbetrieb eines englischen oder amerikanischen Unternehmens«» Auf die Firmierung des den Nagellack liefernden amerikanischen Unternehmens kann die Beklagte sich demgegenüber umso weniger berufen, als die Firma dieses Unternehmens nicht etwa "Lady R^BCosmetic Ine«,", sondern nur "Lady RflB Ine®" lautet«, Abgesehen davon, daß die Beklagte ihren Firmennahmen so gebrauchen muß, wie er im Handelsregister eingetragen ist, besteht angesichts der fremdländischen Schreibweise des Firmenbestandteiles "Cosmetic" auch keine irgendwie naheliegende Möglichkeit, den unrichtigen Eindruck, den der Firmenname hervorruft, durch einen entlokalisierend wirkenden Zusatz zu beseitigen» Der Gesichtspunkt, daß die Beklagte glaubt, auf den unzulässigen Firmennamen für die Durchführung ihros Exportes angewiesen zu sein, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, da das Verlangen nach Löschung eines in der Bundesrepublik eingetragenen Firmennamens schon dann berechtigt ist, wenn sich die Führung der Firma in der Bundesrepublik selbst als unzulässig erweist» Bas Berufungsgericht hat«, vor allem soweit es die Frage geprüft hat* ob die Worte "Lady bei einem nicht unerheblichen Teil der Xterbraucher die Vorstellung begründen«, es handle sich um amerikanische Markenware9 jedes Etikett in seiner Gesamtheit gewürdigt« Bios ergab sich zwangsläufig aus der Art, wie die Verkehrsbefragung durchgeführt worden ist«, und kommt insbesondere in der Bemerkung des Berufungsgerichts zu dem Ausdruck* die Befragten seien bei der Beantwortung davon ausgegangen* daß die Ware "so, wie sie ihnen gezeigt wurde” amerikanisch sei« In derselben Richtung liegt es, wenn das Berufungsgericht weiter ausführt* daß nach seiner Ansicht die jetzigen Zusatz-’ bezeichnungen auf dem Etikett nicht geeignet seien«, entlokalisierend zu wirken« Aber auch insoweit* als das Berufungsgericht die nach § 3 UWG unrichtige Angabe in der Vortäuschung des Einflusses einer namhaften Kosmetikerin auf die Herstellung der Erzeugnisse gesehen hat* ist seine Auffassung ersichtlich von dem Gesamt-Ci&xidruck der Etikett auf drucke, insbesondere von der Tatsache entscheidend beeinflußt worden, daß die Worte "Lady 4H” auf den Etiketten auch in der auslän— -disch klingenden Firma der Beklagten erscheinen* in der sic eine wesentlich stärkere Namensfunktion im Sinne des Hinweises auf eine bestimmte Person enthalten, als dies Von einem Warenzeichen gesagt werden könnte* Die Gründe de3 angefochtenen Urteils lassen dagegen, auch bei Berücksichtigung ihres Zusammenhanges, nicht erkennen, daß das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Verkehrsbefragung folgern wollte, ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmer werde bereits dann, sei cs über die geographische Herkunft der Ware, sei es Uber die Beteiligung einer namhaften Kosmetikerin an ihrer Herstellung irregeführt, wenn - ohne Rücksicht auf den täuschenden Firmennamen - der Nagellack oder Nagellackentferner ausschließlich mit den Worten ■’Lady RflH" 'varenzeichenmässig gekennzeichnet werde«, Soweit es sich um die Irreführung über die Warenherkunft aus einem englischsprachigen Lande handelt, stände eine so weitgehende Annahme im übrigen, - wie schon das Landgericht ausgeführt hat jnit der Lebenserfahrung im Widerspruch, wonach eine fremdländische Warenbezeichnung bei Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege durch eindeutige Zusätze die Eigenschaft verlieren kann, auf eine ausländische Herkunft des Er~ Zeugnisses hinzuweisen« Soweit die Möglichkeit einer Irreführung über die Beteiligung einer bestimmten Kosmetikerin in Betracht gezogen wird, würde es der Prüfung bedürfen, ob eine solche Irreführung schon durch die bloßen Worte f,Lady R^P" bewirkt werden könnte, die jedenfalls keinen vollständigen, aus Vor-und Zunamen zusammengesetzten Familiennamen bilden, und ob eine Irreführung nicht zu demindest ausgeschlossen wäre, wenn die Bezeichnung in Verbindung mit einer eindeutig inländischen Herstellerfirma benutzt würde« Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen einigermaßen farblos sein» wie schon das Landgericht hervorgehoben hatteo Jedoch ist ohne nähere Prüfung der Verhältnisse die Möglichkeit nicht auszuschlies-son, daß die Beklagte durch die vorangegangene Benutzung dieser beiden Worte auf Etiketts, die einen*««tan ausschließlich fremdsprachigen Aufdruck aufv/iesen, die Verkchrsauffassung so nachhaltig im Sinne unrichtiger Vorstellungen beeinflusst hat, daß nunmehr auch die zeichenmäßige Verwendung nur der beiden Worte "Lady Rd" schon den Eindruck hervorrufen oder aufrechterhalten würde, das Erzeugnis sei die Markenware eines amerikanischen oder englischen Stammhauses« Auch hier« über wird das Berufungsgericht noch Feststellungen treffen müssen, für die es unter anderem darauf an-koramCin wird, wie lange und in welchem Umfange die Beklagte Nagellack und Nagellackentferner unter Etiketts vertrieben hat, die nur oder ganz überwiegend mit einem fremdsprachigen Aufdruck, namentlich außer mit dem Warenzeichen "Lady HflP" auch mit der irreführenden Firma "Lady Cosmetic GmbH" versehen waren« Bei der Prüfung, ob der Verkehr die Bezeichnung "Lady Hflfe" auch unabhängig von der bisherigen Gesamtaufmachung der Etiketts nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Kosmetikerin auffasst, wird zu unterscheiden sein, ob ein nicht unbeachtlicher ü?eil des Verkehrs auf Grund der Bezeichnung die Beteiligung einer Kosmetikerin amerikanischer oder englischer Herkunft oder nur allgemein