BGH · Ib ZR 144/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
« Der Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der im Handelsregister eingetragenen Pirraa H^J^-Kunstverlag in In dieser Eigenschaft begehrt er mit der vorliegenden Klage von der beklagten Stadt die Rückzahlung eines Betrages von 6*200,— DM zur Konkursmasse, die der Beklagten nach seiner Ansicht ohne rechtlichen Grund zu Basten der Konkursmasse zugeflossen sind* Am selben Tage schlossen die gleichen Parteien weiterhin einen Mantelabtretungsvertrag, wonach die H^H^-Kunst-verlag GmbH ihre Forderungen aus den Lieferungen des Monatsheftes "Der kleine Tierfreund1’ und des Jahreskalenders mit dem gleichen Titel an die Städtische Sparkasse M^/ßzar Sicherheit aller Forderungen, die dieser aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft zustehen würden, abtrat« Die H^P^-Kunstverlag GmbH verpflichtete sich zur Führung eines genauen Schuldnerverzeichnisses, wobei dieses in der seitherigen Form der Kundenkartei weitergeführt werden konnte« Ferner vereinbarten die Parteien, daß beim Postscheckamt in LßI sin Sonderkonto für die Kundeneinzahlungen errichtet würde, über das allein die Sparkasse verfügungsberechtigt sein sollte« stellt werden* In einem Schreiben vom gleichen läge an den Verlag bestätigte die Sparkasse diese Vereinbarungen und machte im letzten Satz darauf aufmerksam "***, daß wir nicht in der läge sind, weitere Schecks einzulösen, wenn Sie unserem Verlangen nicht entsprechen solltenn* Am 18* März 1953 kam es zwischen der H^(^-Kunst verleg GmbH und der Städtischen Sparkasse zu dem Abschluß des abgesprochenen Siche- daß nur bei einer fortlaufenden Herstellung und Auslieferung der Hefte der sog= "Verlagswert,r der Zeitschrift "Der kleine Tierfreund" erhalten bleiben und später im Interesse der Konkursgläubiger veräußert werden konnte= Mit einem neuen Kredit der Städtischen Sparkasse M^^ bis zur Höhe von 31=000?— DM gegen Abtretung aller für das Aprilheft eingehenden Beträge gelang es auch? neten Eigenschaft, und die Stadt M^lp, wie ange-geben vertreten, verkaufen und übertragen an die H^Bfc-BÄ^^-Verlags KG in für welche Herr Wolfgang bJHBI dies annimmt, auf Grund der bereits erteilten Zustimmung des KonkursgläubigerausSchusses, das Verlags-, Herausgeber- und Urheberrecht an der Zeitschrift “Ber kleine Tierfreund" und die gleichen Rechte an dem unter dem Hamen “Ber kleine Tierfreund” erscheinenden Jahreskalender * In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Geroeinschuldnerin war Schlußtermin für den 26» April 1957 bestimmt worden» In diesem Dermin erhob der Vertreter der GmbH, Berlin, die bis zu dem April 1953 die Hefte und Kalender gedruckt hatte, Einwendungen gegen die Schlußrechnung, Nach seiner Ansicht standen der Beklagten keine Absonderungsrechte aus den Verträgen vom 23, Januar 1953 und 18» März 1953 zu» In einem zu diesem Punkte auf Beschluß der Gläubigerversammlung erstatteten Gutachten vom April 1959 kam Prof, Br, Friedrich zu dem Schluß, daß die Beträge von 62^459^ 86^ DM (aus dem Sicherungsübereignungs-vertrag vom 23, Januar 1953) und 833^5J_DM (aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom IS, März 1953) von der Beklagten an die Konkursmasse zurückzuerstatten seien» Eine dahingehende ausführlich begründete Aufforderung des Konkursverwalters vom 27o April 1959 ließ die Beklagte trotz mehrerer Erinnerungen unbeantwortet, rück* Beide Vorinstanzen haben einen Rechtsanspruch der Beklagten auf diese Beträge mit der Begründung verneint, daß weder der Beklagten an den ihr durch den Vertrag vom 23* Januar 1953 sicherungsweise übereigneten, zur Konkursmasse gehörenden “Verlagerechtenu noch der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Städtischen Sparkasse an den dieser durch Vertrag vom 18* März 1953 sicherungsweise übereigneten, ebenfalls zur Konkursmasse gehörenden Binriohtungsgegenständen ein Absonderungsrecht zugestanden habe* Baher habe die Beklagte die ihr durch die Zahlungen des Verlages zugeflossenen Beträge ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Konkursmasse erlangt und sei gemäß § 812 Abs* 1 Satz 1 BGB verpflichtet, diese Beträge an den Kläger als Konkursverwalter herauszugeben» Dagegen verneint das Berufungsgericht, daß die Beklagte durch Abschluß des notariellen Sicherungstibereignungs-Vertrages vom 23» Januar 1953 ein Absonderungsrecht an den ihr übereigneten Gegenständen erworben hat» Rach diesem Vertrag hat Brau zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der gegenüber der Städtischen Sparkasse Mf|P bis zu dem Betrage von 175»000,— DM übernommenen Ausfallbürgschaft namens der H^|^~Kuns tver lag GmbH die dieser Gesellschaft "zustehenden Verlagsrecht© an der Seitschrift ’Der kleine Tierfreund* und an dem Jahreskalender ’Der kleine Tierfreund ,n der Beklagten übereignet o Weiter hat Frau die damals allein Geschäftsführerin der Gesellschaft war, erklärt, daß sie sov/ohl als Herausgeberin der Zeitschrift und des Jahreskalenders als auch als Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile ihre Zustimmung zu der Übereignung erteile o Bei derartigen Sammelwerken, wie sie die Zeitschrift und der Jahreskalender "Der kleine Tierfreundu darstellen, besteht die unternehmerische Tätigkeit in der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung der einzelnen Folgen dieser Werkeo Von der Art des Sammelwerks hängt es im Einzelfall ab, ob zu dem Unternehmen Urheber- oder Verlagsrechte gehören, notwendig ist das nicht (vgl0 Bappert-Maunz aaO § 41 VerlGr Anm* 16)0 Ebenso können zu dem Unternehmen andere Rechte und Sachen gehören• Der Ruf, den ein solches Sammelwerk sich erworben hat sowie die Beziehungen zu den die Beiträge liefernden Personen und zu den Abnehmern des Werks begründen die Möglichkeit einer gewinnbringenden Fortführung des Werkes durch Veröffentlichung weiterer Folgen„ Hierbei kommt dem Titel des Werkes besondere Bedeutung zu0 In dieser Möglichkeit der gewinnbringenden Fortführung des Sammelwerkes ist seit jeher der wesentliche Inhalt des Rechts am Sammelwerk als gewerbliches Unternehmen erblickt worden, das seinerseits weder ein Urheberrecht noch ein Verlagsrecht ist (RGZ 37, 176, 178 betr0 Zeitung; 68, 49? 53 betr* Zeitschrift; 70, 220, 223 betr* Zeitung; vgl» auch Ulmer aaO So 146; Bappert-Wagner aaO So 92 f; Bappert-Maunz, § 41 VerlG Anm0 16)« Zur Frage, wer im Einzelfall Inhaber dieses Rechts am Sammelwerk als Unternehmen ist, nämlich ob dies der Verleger oder der Herausgeber ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß dies im Streitfall der 178; vgl* Ulmer aaO S* 146)* Bie Übereignung kann jedoch nicht durch eine lediglich auf das Unternehmen bezügliche bloße Einigung erfolgen* Vielmehr sind die zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände nach den für sie maßgebenden Vorschriften zu übertragen* Bewegliche Sachen sind also durch Übergabe oder deren Ersatz? Da die Beklagte die Ausfallbürgschaft für den Kredit bis zu dem Betrage von 175<>000,— DM Übernommen habe, müsse angenommen werden, daß die Vertragspartner eine Sicherung beabsichtigt hätten, die der Höhe des von der Beklagten übernommenen Risikos entsprochen habe, daß also das, was sie unter "Verlagsrechten lt verstanden hätten, einen Wert gehabt habe, der das Risiko der Beklagten deckte» Art als auch seinem Vert nach als taugliches Sicherungsmittel angesehen worden sei, und daß als sein "Wert11 ein Betrag von 180,000,— DM genannt worden sei, Biese Wertangabe beweise, daß sich die Bezeichnung "Verlagsrecht" nicht auf das Verlagsrecht im Sinne des Verlagsgesetzes, sondern auf den "Wert des Verlages" und zwar seinen inneren Wert (good will) Bezogen habe, Biesen inneren Wert (good will) habe Frau R^| Insoweit sei es daher unerheblich, ob, wie die Beklagte behaupte,-beide Vertragspartner die Absicht gehabt hätten, daß das Recht am geistigen Unternehmen, zu dem die körperlichen Gegenstände des Verlages nicht gehörten, und damit ein "Verwertungsrecht" an der Zeitschrift und am Kalender sicherungsweise übertragen werden sollte, das die rechtlich gesicherte Möglichkeit der Fortsetzung der beiden Sammlungen böte. a) Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Sicherungsübereignungsvertrag jede rechtliche Wirkung abgesprochen hato Sie rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß diese bei Übernahme der Aus fall bür gschaft habe darauf vertrauen können, die Sparkasse werde gemäß dem Kreditvertrag dem H^Jfc-Kunstverlag Kredite nur bis sum Betrage von 90 $ der Außenstände einräumen (§ 286 25BO)* Lege man dies zugrunde, so folge, daß zur Absicherung des der Beklagten bleibenden Risikos nur die Übereignung eines Wertes erforderlich gewesen sei, der einem Bruchteil des Oesamtkreditbetrages entsprochen habe« Bann werde aber der Annahme des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, die Vertragspartner dps Sic her ung süb er eignungs Vertrages hätten dem, v;as sie als “Verlagsrecht“ bezeichnet hätten, einen Wert beigemessen, der das mit 175«000,— DM zu bewertende Risiko der Beklagten aus der Ausfallbürgschaft decke* Andererseits müsse nach dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß den dem ^Verlag bezüglich der Beiträge 2ustehenden Rechten und daß dem. den Urheberrecht ‘'doch ein größerer Wert“ beizu demessen sei* Hätten aber diese Rechte einen größeren Wert und sei davon auszugehen, daß das Risiko der Beklagten nur einen Bruchteil des Betrages von 175oOOO,— DM betragen habe, so müsse entgegen der insoweit fehlerhaften Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht angenommen werden, daß die Vertragspartner sehr wohl diese Rechte als taugliches Sicherungsmittel angesehen und unter der Bezeichnung “die Verlagsrechte“ verstanden hätten» Die Beklagte hat im Rechtsstreit von Anfang an die Ansicht vertreten, daß sie das von ihr mit Zustimmung des Konkursverwalters an den D^(fc-Verlag durch Kaufvertrag vom IO* Juni 1953 veräußerte Recht zur Fortführung der beiden Sammelwerke unter dem Titel "Der kleine fierfreund" ihrerseits durch den Sicherungstibereignungsvertrag vom 25° Januar 1953 erv/orben habe und der hierfür vom D^B^-Verlag an sie gezahlte Kaufpreis von 62*459,86 BM ihr mit rechtlichem Grunde zustehe * In Übereinstimmung hiermit hat die Beklagte bezüglich des von ihr mit dem Sicherungsübereignungsvertrag verfolgten Zweckes folgende, in den Entschei- Der in diesem Zusammenhang entscheidende Vortrag der Beklagten ging dahin, daß sie durch diesen Vertrag das Recht zur Fortführung der beiden Sammelwerke und auch die zu dem Nachdruck der bereits erschienenen Folgen erforderlichen Rechte? sicherungsweise übertragen erhalten habe und daß daher der Erlös aus der Weit er Veräußerung dieser Rechte an den D^B^-Verlag ihr und nicht der Konkursmasse zustehe * Dagegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, daß sie die für den Nachdruck erforderlichen Rechte für sich allein übertragen erhalten habe, weil diese zur Fortführung des Zeitschriftenunternehmens nicht erforderlich gewesen seien und insoweit nur einen ganz unmaßgeblichen Wert dargestellt hätten* Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie auch von ihrem rechtlichen Standpunkt aus nur einen Bruchteil des vom D^^^~ Verlag gezahlten Kaufpreises, der das Recht zur Fortführung der beiden Sammelwerke einschloß, für sich beanspruchen können * Die Veräußerung eines Zeitsehriftenunternehmens (für den Kalender gilt das gleiche) vollzieht sich regelmäßig in der Weise, daß der Veräußerer sich verpflichtet, die Zeitschrift mit dem Titel nicht mehr erscheinen zu lassen und daß er dem Erwerber gestattet, nunmehr seinerseits die Zeitschrift unter dem bisherigen Titel erscheinen zu lassen» Die Ausführung dieses Verpflichtungsge-schäfts geschieht dadurch, daß der Veräußerer die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift einstellt und daß der Erwerber diese Tätigkeiten aufnimmt <> Dabei ist es nicht erforderlich, das ist der Revision zuzugeben, daß im Zusammenhang hiermit andere Vermögens gegenstände übergehen (RGZ 70, 223; 37, 178)» Andererseits ist auch ein Übergang der an den bisher erschienenen Folgen der Zeitschrift bestehenden Rechte des Verlegers und des Herausgebers nicht notwendig (RGZ 68, 32)» Dagegen ist es für die Übertragung des Rechts am Zeitschriftenunternehmen wesentlich, dies verkennt die Revision, daß der Veräußerer seine Tätigkeit einstellt und der Erwerber die entsprechende Tätigkeit aufnimmt und daß somit tatsächlich die Verpflichtung des Veräußerers und die Berechtigung des Erwerbers in die Wirklichkeit umgesetzt werden <> Durch die bloße Willenseinigung zwischen Veräußerer und Erwerber, ohne tatsächliche Vollziehung dieses Willens, kommt dagegen die Übertragung des Rechts am Zeitschriftenunternehmen ebensowenig zustande, v/ie bei einem anderen Unternehmen (vgl» Vo Gierke aaO So 74)* Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum angenommen, daß die Verpfändung eines Unternehmens als solchen 237; 70, 227 f; 68, 54; Y/üröinger aaO § 22 HGB Anm» 58; Ulmer aaO S» 146 und 356; vo Gierke aaO So 74 u» 92)o Da der H^P^-KunstVerlag auch nach Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages die Zeitschrift weiter herausgebracht und die Arbeit am Jahreskalender fortgesetzt hat, ist allein durch den Abschluß des Vertrages das Recht zur Fortführung der beiden Sammelwerke unter dem bisherigen fitel nicht auf die Beklagte übergegangen» Insoweit stand ihr daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung und damit der hierauf entfallende feil des Kaufpreises aus der Veräußerung dieses Rechts an den D^(^~Verlag nicht zUo bb) Die Revision kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich dagegen v/endet, daß das Berufungsgericht dem Sicherungsübereignungsvertrag jede Wirksamkeit abgesprochen hat0 Wie dargelegt, hat die Beklagte bei Verteidigung ihrer Rechte entscheidend darauf abgestellt, daß sie das Recht zur Fortführung der beiden Sammelwerke und in Verbindung hiermit auch die Rechte bezüglich der bereits erschienenen Hefte erworben habe* Daß diese Rechte nach dem Willen der Vertragspartner für sich allein Gegenstand des Sicherungs-übereignungsVertrages hätten sein sollen, haben beide Vorinstanzen verneint» Insov/eit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt daher von demjenigen, der den Ausführungen Dabei ist zur Begründung auch auf die Einschränkung der Rechte des Verlegers einer Zeitschrift durch die §§ 41 ff VerlG hingewiesen worden* Diesem Gesichtspunkt kommt auch im Streitfall Bedeutung zu, da das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, daß dem H^|P~Kunstverlag bezüglich der in beiden Sammelwerken erschienenen Beiträge lediglich ein einfaches Vervielfältigungs- und Verbreit ungerecht zugestanden hat* Daß diesen Rechten, ebenso wie dem Herausgeber-Urheberrecht der Pr au aber kein Wert zu kam? der es gerechtfertigt hätte, sie für sich allein - unabhängig von dem Recht auf Portführung der beiden Sammelwerke -als Gegenstand des Sicherungsübereignungsvertrages anzusehen, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Vertragspartner angesichts des geringen Wertes dieser Rechte sie nicht mit der Bezeichnung “Verlagsrechte” gemeint hätten* Hinsichtlich des geringen Wertes hat das Berufungsgericht sich auf die Auskünfte des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 1* Juni I960 und vom 3* November I960 bezogen, nach denen diesen Rechten im Streitfall “kaum ein Wert“ beigemessen werden könnte* Da regelmäßig den hier in Rede stehenden Rechten nur ein geringer Wert zukommt, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen, daß auch allein der Erwerb dieser Rechte für sie von wirtschaftlicher Bedeutung gev/esen seio Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten insoweit unter Beweisantritt behaupteten Tatsachen nicht etwa übersehen, sondern geglaubt, von einer Beweisaufnahme absehen zu können, Das ist rechtlich nicht zu beanstandeno Die Beklagte hatte hierzu in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß vor und nach Konkurseröffnung für die von 1949 bis 1953 erschienenen Hefte und Kalender laufend Nachbestellungen neu hinzugekommener Abonnenten und sonst! ger Interessenten eingegangen seien und daß der Dieraer-Ver lag Nachdrucke vergriffener Nummern mit erheblichem wirtschaftlichem Nutzen vorgenommen habe» Zum Bev/eis hat die Beklagte sich auf das Zeugnis der Frau und des Verlegers D^J^ sowie auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels bezogeno In der Nichterhebung dieser Beweise liegt jedoch kein Verfahrensfehler0 Angesichts der Tatsache, daß der Verkaufspreis des Einzelheftes der Zeitschrift 30 Pfennig betrug, ist die Behauptung, daß laufend Nachbestellungen eingegangen seien und man bezüglich fünf vergriffener Hefte den Nachdruck für erforderlich gehalten habe, nicht geeignet, den Nachdruck wegen der darin liegenden Verdienstmöglichkeiten als wirtschaftlich so bedeutungsvoll anzusehen, daß in der Übertragung der diesbezüglichen Rechte ein dem Risiko der Beklagten entsprechendes Sicherungsmittel erblickt werden konnte« Das gilt auch für die Behauptung, der D^|^-Verlag habe Nachdrucke ,!mit erheblichem wirtschaftlichen Nutzen” vorgenommen• Diese Behauptung ist angesichts der Tatsachen, daß diesen Rechten v/ie dargelegt üblicherweise keine Bedeutung in wertmäßiger Beziehung beigemessen wird, daß hier der Preis des Binzeiheftes nur 50 Pfennig betragen hat sowie in Anbetracht der Höhe des abzusichernden Risikos so unsubstantiiert, daß das Berufungsgericht ihr nicht nachzugehen brauchte« Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Beklagte sich jedenfalls habe darauf einrichten müssen, aus der Ausfallbürgschaft bis zu einem Betrage von 175<>000,— DM in Anspruch genommen zu werden, so ist das rechtlich nicht zu beanstandeno Der Hinweis der Revision auf den Vortrag der Beklagten, sie habe mit einer solchen Beanspruchung nicht zu x’echnen brauchen, weil sie habe darauf vertrauen können, daß die Städtische Sparkasse dem H^P^-KunstVerlag Kredit nur in Höhe eines Betrages von 90 der Außenstände habe einräumen dürfen, übersieht folgendes,. Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß auch die zu dem Nachdruck erforderlichen Rechte durch den Sicherungsübereignungsvertrag nicht auf die Beklagte übertragen worden sind und daß dieser auch insoweit ein Absonderungsrecht und damit ein Anspruch auf den entsprechenden £eil des Veräußerungseriöses nicht zustehto Nach Abschluß des Kaufvertrages vom 10«, Juni 1955 zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten auf der einen und dem H^HP-D^|P-Verlag auf der anderen Seite veräußerte der Konkursverwalter auch das Mobiliar der Gemeinschuldnerin an diesen Verlag«, Dieses Mobiliar war durch Vertrag vom 180 März 1955 vom -Kunstverlag der Städtischen Sparkasse zur Sicherung übereignet worden0 Die Sparkasse hatte, nachdem sie von der Beklagten auf Grund der Ausfallbürgschaft befriedigt worden war, ihre Rechte unter anderem auch aus diesem Sioherungs-üb ereignungsvertrag an die Beklagte am 2o Juni 1953 abgetreten«, In Kaufvertrag von 100 Juni 1953 heißt es unter Ziffer II9 daß der vom H^I^^-D^HP-Verlag zu zahlende Kaufpreis von 95 <>000,— DM für den Erwerb der Verlags- 9 Herausgeber- und Urheberrechte an der Zeitschrift und dem Jahreskalender an die Beklagte und zwar auf Weisung des Konkursverwalters an die Städtische Sparkasse gezahlt werden sollte«, Weiter ist darin vereinbart, daß der Käufer einen entsprechenden Mehrbetrag zu zahlen habe, falls der Betrag von 95<>000,— DM zur Abdeckung dei bei der Städtischen Sparkasse bzw, bei der Beklagten bestehenden Schuld des -KunstVerlages "vor Konkurs- J&_März^J953 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 Abs«, 1 BGB) und daß der Beklagten, der von der Sparkasse die Rechte aus diesem Vertrage abgetreten worden seien, ein Absonderungsrecht bezüglich des Mobiliars und damit auch ein Anspruc auf den an sie gezahlten Teil des Erlöses nicht zustehe. daß ihr neben den bereits abgetretenen und nach dem Mantelabtretungsvertrag vom 15o September 1952 noch abzutretenden Außenständen|sowie neben der von der Beklagten übernommenen Ausfallbürgschaft noch weitere Sicherungen in Gestalt der Übereignung der gesamten Büroeinrichtung gewährt wurden» Dabei sei der Sparkasse genau bekannt gewesen, daß es sich um die letzten der Einzelvollstreckung unterliegenden Werte des Verlages gehandelt habe» Auch habe die Sparkasse genau gewußt? Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen o Die ihr zugrunde liegende Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl» BGH NJW 1955, 1272; 1956, 417 u» 585)» Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die von diesem hieraus abgeleitete Folge, daß der Ver-trag gemäß § 138 Abs» 1 BGB nichtig sei, werden von der Revision nicht angegriffen» Wie vorstehend unter Ziffer I dargelegt worden ist, hat der Beklagten kein Anspruch auf den Kaufpreis zugestanden o Damit entfällt auch ein Anspruch auf Aufbesserung» Im Übrigen ist dem Umstande, daß sowohl bei der Bezeichnung des Gläubigers aus dem Kreditverträge als auch bei der Bezeichnung des Sicherungsnehmers von der »Städtischen Sparkasse bzw» der Stadt Mdie Rede ist, zu entnehmen, daß die Beklagte durch diese vertragliche Vereinbarung nicht einen vom Bestände der an sie übergegangenen Ansprüche der Sparkasse unabhängigen Anspruch erwerben sollte» Vielmehr stand der Beklagten ein Aufbesserungsanspruch nur insoweit zu, als auf sie rechtsbeständige Ansprüche der Sparkasse übergegangen waren» Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der Beklagten auch auf Grund der ihr von der Städtischen Sparkasse abgetretenen Rechte aus dem Siche-rungsübereignungsvertrag vom 18, März 1953 kein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung und damit auch nicht auf den Betrag von 833,51 BM zugestanden hat, Bo Zur^ "Anerkennung^des_ Absonderungs rechts^ durch den_ Konkursverw al t er t2_ Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht eine in dem Kaufvertrag vom IO, Juni 1953 etwa liegende stillschweigende Anerkennung des ‘Absonderungsrechts der Beklagten durch den Konkursverwalter als unwirksam angesehen hat, Entgegen der Ansicht der Revision kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der den Kaufvertrag mit abschließende Konkursverwalter dabei mißbräuchlich gehandelt hat oder nicht, Entscheidend ist vielmehr, daß ebenso wie die Bestimmungen über das Aus sonderungs re cht (vgl, hierzu RG-Z 41? Im Balle des Sicherungsübereignungsvertrages vom 23p Januar 1953 würde aber die "Anerkennung" eines Absonderungs rechts der Beklagten durch den Konkursverwalter die Wirkung haben, daß der Umstand, auf dem die rechtliche Unwirksamkeit dieses Vertrages beruht, nämlich die fehlende tatsächliche Vollziehung der Übertragung des Rechts am Zeitschriften- und Kalenderunternehmen, nachträglich durch die "Anerkennung” ersetzt würde. 195, 200; Lent, KonkTreuh 1957, 2S lioSpo)* Zwar hatte der Konkursverwalter vor Abschluß des Kaufvertrages deren Genehmigung für den Verkauf des Rechts an dem Zeitschriftten- und Kalender unternehmen gemäß § 134 Hr, 1 KO und für die Anerkennung eines Absonderungsrechts nach § 133 Nr, 2 KO einzuholen0 Biese Genehmigung ist jedoch nur im Innenverhältnis der Beteiligten, vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 82, 84 KO bedeutsam, sie vermag jedoch ein nicht bestehendes Absonderungsreoht nicht zur Bntstehung zu bringen (vglo § 136 KO) o Im übrigen ist es auch nach dem allgemeinen Grundsatz des § 15 KÖ unstatthaft, nach Bintritt der Konkurseröffnung die rechtliche Stellung eines Gläubigers zu dem Wach teil der anderen Gläubiger zu verändern 0 Baher kann auch aus diesem Grunde ein persönlicher Gläubiger nicht nachträglich, ü,h, nach Konkurseröffnung, abgesonderte Befriedigung auB der Konkursmasse verlangen (BGH LM KO § 6 Hr. 3; RGZ 59, 367, 369; vgl, auch 57, Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat das Berufungsgericht auch verneint, daß ein Absonderungs recht der Beklagten im Wege des Vergleichs zur Entstehung gelangt sei«, Es hat daher den von der Beklagten angebotenen Beweis für deren Behauptung, es sei eine vergleichsweise Regelung erfolgt, nicht erhobene Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO) ist nicht begründete Dabei kann dahinstehen, ob der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, es brauche den Beweisantritten der Beklagten bezüglich des von ihr behaupteten Vergleichsabschlusses aus dem Grundej nicht nach-gegangen zu werden, weil ein nicht bestehendes Absonderungs recht.nicht im Wege des Vergleichs anerkannt werden könne« Denn der von der Revision als übergangen gerügte SDatsachen-vortrag der Beklagten reicht - wenn seine Richtigkeit unterstellt wird - nicht aus, um die Annahme eines Vergleichs abschlusses zu rechtfertigen« Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, alle am Abschluß des Kaufvertrages vom IO« Juni 1955 Beteiligten seien trotz gewisser Bedenken bereit gewesen, die von der Beklagten behaupteten Rechte, die nicht ohne weiteres und vor allem nicht sofort wirksam hätten in Abrede gestellt werden können, zu honoris ren und zwar der Konkursverwalter und die Beklagte im Wege des gegenseitigen Aushandeins der Höhe ihrer Anteile am Verkaufserlös« Hieran hat die Beklagte die Polgerung geknüpft, daß sich somit der Kaufvertrag als eine zu demindest stillschweigende vergleichsweise Bereinigung der rechtlichen und wix'tschaftlichen Verhältnisse zwischen allen Beteiligten darstelle« Bei diesem Vortrag übersieht die Revision folgendes: Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB erfordert ein gegenseitiges Nachgeben der an seinem Abschluß Beteiligten » Bei Beurteilung der Frage , ob ein Nachgeben auch auf Seiten der Beklagten Vorgelegen hat, ist zu berücksichtigen, daß diese auf Grund einer wirksamen Sicherungsübereignung bei einer Verwertung des Sicherungs gutes durch Veräußerung an einen Britten einen Anspruch auf den Erlös nur in Höhe der ihr gegen die Geraeinachuldnerin zustehenden Forderung gehabt hätte» Ber darüber hinausgehende Teil des Erlöses hätte ihr dagegen nicht zugestandeno Bei dieser Sachlage könnte ein Nachgeben der Beklagten nur dann angenommen werden, wem sie durch die im Kaufvertrag vorgesehene Regelung auf die Befriedigung eines Teiles ihrer Gesamtforderung verzichtet hätte» Nach dem Kaufvertrag vom 10» Juni 1953 sollte die Beklagte jedoch aus dem vom Erwerber B^^l zu zahlenden Kani preis wegen ihrer Forderungen an die Gemein Schuldnerin voll befriedigt werden» Nach dem unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils ist die Beklagte tatsächlich auch voll befriedigt worden» Im Hinblick hierauf reicht aber die Behauptung der Beklagten, der Konkursverwalter und die Beklagte hätten gegenseitig die Höhe ihrer Anteile an dem von Biemer zu zahlenden Kaufpreis ausgehandelt, nicht aus, um ein Nachgeben auf Seiten der Beklagten darzulegen» Nach anerkannter Rechtsprechung kann ein Anspruch allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und wenn außerdem besondere Umstände vorliegen , auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) empfunden wird (RGZ 155, 148, 151 ff)o Bas Berufungsgericht hat bezüglich der länge des verstrichenen Zeitraumes keine besonderen Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, daß besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, das Verhalten des Klägers verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich seieno Darin, daß das Berufungsgericht besondere Umstände nicht als gegeben angesehen hat, welche das Hervortreten des, Klägers mit den in Rede stehenden Ansprüchen in seinem die Aufforderung zur Zahlung enthaltenden Schreiben an die Beklagte vom 27<> April 1959 und deren gerichtliche Geltendmachung mit der am 5» Januar i960 erfolgten Klagerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen, liegt kein Rechtsverstoßo Bin solcher Umstand kann entgegen der Ansicht der Revision nicht darin erblickt werden, daß der damalige Konkursverwalter den Kaufvertrag vom 10„ Juni 1953 nach der hier als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten in Kenntnis der in der Gläubiger Versammlung vom 3» Juni 1953 vom Konkurs rieht er gegen die Wirksamkeit des Absonderungsrechts der Beklagten erhobenen Bedenken abgeschlossen hato Denn durch den Abschluß des Kaufvertrages und die in dessen Erfüllung an die Beklagte geleisteten Zahlungen sind die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Bereieherungsanspräche überhaupt erst entstanden» Wenn die Beklagte bei der von ihr vorgetragenen Sachlage auch nicht damit gerechnet haben mag* daß der damalige Konkursverwalter - nachdem er einmal trotz dieser Bedenken den Vertrag geschlossen habe - nachträglich mit Bereicherungsansprüchen an sie herantreten werde* so stellt es doch bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände keinen Verstoß gegen freu und Glauben dar* wenn der nunmehr als Konkursverwalter tätige Kläger knapp sechs Jahre später gleichwohl diese Ansprüche erhoben hat, nachdem er auf Grund eines auf Antrag der Gläubig er Versammlung von Prof» Weber eingeholten Gutachtens zu einer rechtlich zutreffenden Beurteilung der Sachlage gelangte» Auch daraus, daß der damalige Konkursverwalter die Bereitschaft der Beklagten, sofort ihre Zustimmung zur Veräußerung .an den Biemer-Verlag zu geben, mit einer Beteiligung der Beklagten an dem Erlös aus der Veräußerung honoriert haben soll* kann die Revision in diesem Zusammenhang nichts herleiten» Denn wie dar gelegt sollte die Beklagte nach der in dem Kaufvertrag getroffenen Regelung volle Befriedigung ihrer anstehenden Porderungen erhalten» Biese hat sie tatsächlich auch erhalten» Ein besonderes Entgegenkommen der Beklagten, welche die nunmehrige Geltendmachung von Bereicherungs entsprächen als Verstoß gegen freu und Glauben erscheinen lassen könnte* hat daher nicht Vorgelegen» Die Beklagte meint ferner, sie habe sich auf die Rechts Wirksamkeit der sie betreffenden Regelung in dem Kaufvertrag einstellen dürfen* weil der Konkursverwalter von der Möglichkeit* die beiden Sicherungsvertrüge binnen Jahresfrist seit Konkurseröffnung gemäß §§ 29 ff KO anzufechten, keinen Gebrauch gemacht habe» Sie übersieht jedoch, daß sie durch diese Verträge in Wirklichkeit keine Absonderungsrechte erworben hat» Burch die Nichtausübung des Anfechtungsrechts seitens des Konkursverwalters ist daher kein Vertrauensschutz . V yj zu ihren Gunsten begründet worden, der den Konkursverwalter nach 3?reu und Glauben gehindert hätte, nach späterer zutreffender Beurteilung der Rechtslage Bereicherungsan-sprüche gegen sie zu erheben0 Der Geltendmachung dieser Ansprüche steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Beklagte nach Begleichung ihrer ausstehenden Forderungen auf die Rechte aus der bedingten Feststellung nach Aufforderung durch den damaligen Konkursverwalter verzichtet hato Denn sie kann, da das Konkursverfahren noch nicht beendet ist, ihre Forderung erneut als Konkursforderung zur Feststellung anraelden«. , fentgegen der Ansicht der Revision stellt es daher keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht den genannten Umständen nicht entnommen hat, daß die Geltendmachung der Klage an spräche gegen die Beklagte den Grundsatz von Treu und Glauben verletze«,