BGH · Ib ZR 141/65
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
durch die der Beklagten zu 1 verboten wurde, die Veröffentlichung als persönlichen Bericht Jacqueline Kennedys weiter zu verbreiten und fortzusetzen sowie in diesem Sinne dafür zu werben; sie trat ihrerseits mit dem Vorwurf an die Öffentlichkeit, daß es sich bei dem Bericht um eine Fälschung handle» In einem weiteren Editorial in der Kummer 2/64 ihrer Zeitschrift wies die Beklagte zu 1 den Vorwurf abermals zurück und berief sich dazu auf ein Schreiben, das der Beklagte zu 2 inzwischen von dem Pressesekretär Präsident Kennedys, Pierre erhalten hatte; in diesem Schreiben frar ihm bestätigt worden, daß der von "Quick" gebrachte Bericht "sicher nicht unvereinbar" sei mit dem, was Jacqueline Kennedy zu Lebzeiten ihres Mannes selbst über ihn geäußert hatte, was in dem Editorial dahin übersetzt wurde, der Bericht weiche in keiner Einzelheit von dem ab, was Mrs» Kennedy über ihren Mann zu Lebzeiten sagte und schrieb» Zugleich wollte die Klägerin ermächtigt werden, den verfügenden Q?eil der ergehenden Entscheidung auf Kosten der Beklagten im 11 stern1' und in der Münchner "Abendzeitung" bekanntzu demachen0 HiIfsweise verlangt sie, die Beklagten sollten verurteilt werden, ihre in dem Editorial in Nummer 52/63 der "Quick" enthaltene Bemerkung, der von Henri Nannen erhobene Vorwurf der Fälschung sei "unrichtig, böswillig und leichtfertig”, durch Abgabe der folgenden Erklärung zu widerrufen: den vom Sternchefredakteur Henri erhobenen Vorwurf, der in der ’Quick* 50/63 erschienene Bericht ’Jacqueline Kennedy: Mein Mann John* sei eine Fälschung gewesen, mit der Erklärung zurückgewiesen: ’Dieser gegenüber der Quick erhobene Vorwurf ist unrichtig, leichtfertig und böswillig’o Diesen von ihr erhobenen Vorwurf kann die ‘Quick’ nicht aufrechterhalten, denn der als persönlicher Bericht von Jacqueline Kennedy ausgegebene angeblich kurz vor den) Attentat in Dallas geschriebene Text in der Quick war weder von Jacqueline Kennedy geschrieben noch von ihr autorisiert, hatte Jacqueline Kennedy also nicht zur Verfasserin und war demgemäß eine Fälschung von dritter Seite0 Jacqueline Kennedy hat selbst die Weltpresse in einer von Associated Dress am 12012„1963 verbreiteten Meldung davon unterrichtet, daß es sich um eine Fälschung handelt und diesen Text in der "Quick", im "stern" und in der Münchner "Abendzeitung” auf ihre Kosten zu veröffentlichen» • „ „ mein leben" veröffentlicht und in seiner Authentizität damals nicht bezweifelt worden sei«, Das Manuskript dieses Berichts sei ihnen nach dem Tode Kennedys auf Veranlassung des Autors von einer Londoner Presseagentur ohne jeden Hinweis darauf zugesandt worden, daß es sich in Wirklichkeit nur um eine Sammlung persönlicher Äußerungen Jacqueline Kennedys und nicht um einen von ihr verfaßten oder autorisierten Originalbericht handleo Sie seien daher überzeugt gewesen, der Bericht stamme von ihr selbst• Daß die Klägerin auf die Veröffentlichung mit dem Vorwurf der Fälschung reagiert habe, sei auf den scharfen Wettbewerbskampf zwischen den Parteien zurückzuführen• Der Vorwurf sei insofern unwahr, böswillig und leichtfertig erhoben, als ihnen, den Beklagten, damit unterstellt werde, sie hätten den Eindruck der Authentizität bei der Veröffentlichung des Berichts wider besseres Wissen hervorgerufen; es sei daher ihr gutes Hecht gewesen, diese Unterstellung in entsprechender Form zurückzuweisen. Dem Vorwurf weiterer literarischer Fälschungen traten die Beklagten mit einer auf Unterlassung gerichteten Widerklage entgegen« Sie haben zur Klage darauf hingewiesen, daß die Klägerin in der Nummer 12/64 des "stern" auf S* 173 ff einen vorläufigen Bericht über den Stand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien veröffentlicht und damit, vor allem durch die Wiedergabe des ersten Verfahrens der einstweiligen Verfügung, ihr Recht schon selbst genommen habe« I» Das Berufungsgericht legt dar, daß der von der Klägerin in erster Binie verfolgte Anspruch darauf gerichtet sei, die Beklagten sollten zu der Erklärung verurteilt werden, daß sie den Vorwurf, der "stern" habe den Vorwurf der Fälschung bezüglich des in Rede stehenden Berichts der "Quick" unrichtig, böswillig und leichtfertig erhoben, nicht aufrechterhalten könnten. hem müsse jedoch ebensowenig nachgegangen werden wie der Frage, ob die Klägerin böswillig und leichtfertig gehandelt habe, als sie ihn erhob* Denn der von der Klägerin in erster Linie verfolgte Anspruch würde voraussetzen, daß die beanstandete Äußerung der Beklagten bei ihr einen Schaden oder wenigstens einen fortdauernden Störungszustand hervorgerufen hatte* Davon könne aber keine Rede sein* Rach dem Ergebnis des zweiten Rechtszuges erscheine es zwar fraglich, ob es zutreffe, daß die Erinnerung des Publikums an die beanstandete Äußerung bereits verblaßt sei* Aber ebenso fraglich erscheine es, ob diese Äußerung die Klägerin geschädigt oder auch nur gestört habe* Daß der mit dem “stern” erzielte Umsatz darunter gelitten hätte, habe sie selbst nicht behauptet; darüber hinaus habe sie für eine angebliche Beeinträchtigung nicht genügend dargetan* Angesichts der “Zeitkrankheit“, der die meisten deutschen Illustrierten verfallen seien, müsse nämlich angenommen werden, daß der Vortimrf, eine von ihnen habe eine andere unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig der Fälschung bezichtigt, in den Augen Dritter keine Irgendwie geartete Herabminderung und jedenfalls keine von längerer als bloß ephemerer Dauer zur Folge haben könne* Die mit der Klage verfolgten Ansprüche und ihre Begründung zeigten auch mit aller Deutlichkeit, daß es der Klägerin weniger auf die Beseitigung einer Herabminderung als vielmehr darauf ankomme, den von ihr erhobenen Vorwurf der Fälschung nachdrücklich zu erhärten* 1» Das Landgericht hatte den Widerrufsanspruch der Klägerin deshalb abgewiesen, weil es angenommen hatte, die Erinnerung des Publikums an die Äußerung, die Klägerin habe den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Vor-wurf der Fälschung unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig erhoben, sei bereits nach kurzer Zeit so verblaßt, daß keine Nachwirkung mehr vorliege, die den Klageanspruch rechtfertigep Die Richtigkeit dieser Annahme hat das Berufungsgericht zu Recht in Frage gestellt» Daß die Kontroverse zwischen den Parteien mindestens einem nicht unbeachtlichen Teil der interessierten Leserschaft noch erinnerlich ist, kann schon nach der Lebenserfahrung nicht bezweifelt werden, da der Vorgang durch die Tagespresse gegangen war und da die Beklagten in Nr» 52/63 ihrer Zeitschrift "Quick” selbst angekündigt hatten: "Alles andere ist Sache der Gerichte* Wir werden den Chefredakteur der Hamburger Illustrierten verklagen»" Wer aber der Öffentlichkeit die gerichtliche Klärung eines Vorgangs in Aussicht stellt, kann sich, wenn nunmehr diese gerichtliche Klärung von der Gegenseite angestrebt wird, in der Regel nicht darauf berufen, daß die Öffentlichkeit nicht mehr an einer gerichtlichen Entscheidung interessiert sei» gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Hechtsschutz-interesse für das Klaghegehren nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Beeinträchtigung der Klägerin, weil im Verhältnis illustrierter Zeitschriften untereinander nicht angenommen werden könne, daß der Vorwurf, eine von ihnen habe eine andere unrichtigerweise, böswillig und leichtfertig der Fälschung bezichtigt, in den Augen Dritter eine irgendwie geartete Herabminderung zur Folge habe» Das Berufungsgericht bezieht sich zur Begründung für seine Auffassung auf eine angebliche ”Zeit-krankheit11, der die meisten deutschen Illustrierten verfallen seien, ohne diese "Zeitkrankheit*1 anders als durch die bloße Bezugnahme auf zwei - ihrem Inhalt nach auch nicht andeutungsweise mitgeteilto - Zeitungsaufsätze zu bezeichnen» 3» Danach kann der mit der Klage geltend gemachte eingeschränkte Widerrufsanspruch - in der Form, daß eine bestimmte Behauptung nicht aufrechterhalten werde - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die strittige Äußerung der Beklagten habe keine Beeinträchtigung der Klägerin zur Folge gehabt» Daß die Behauptung, die Klägerin habe gegenüber der "Quick” den Vorwurf der Fälschung "unrichtig, böswillig und leichtfertig” erhoben, ihrer Art nach geeignet ist, die Geschäftsehre der Klägerin zu verletzen,, bedarf keiner weiteren Begründung» Auch ist bei druckschriftlich verbreiteten rufschädigenden Äußerungen im allgemeinen anzunehmen, daß sie eine Quelle fortdauernder Störungen bilden (BGH GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber), so daß, wenn diese Äußerungen den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, der Verletzte Schadensersatz in Form des Widerrufs verlangen kann, um die Störung zu beseitigen» Der Widerrufsanspruch wäre nur dann zu versagen, wenn er die Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren überschreiten würde» Diesem Bericht ist (aaO So 30) der Hinweis vorangestellt: ’’Die Witwe des amerikanischen Präsidenten John P0 Kennedy hat vor dem Attentat von Dallas einen Bericht über ihren Mann geschriebeno Quick veröffentlicht hier das schlichte Zeugnis aus glücklichen lagen „„o"* Unstreitig hat diesen Bericht nicht Jacqueline Kennedy verfaßt, sondern es handelt sich dabei um eine - schon mehrere Jahre zurückliegende - Zusammenstellung von Zitaten und Äußerungen, die Jacqueline Kennedy in verschiedenen Interviews und bei unterschiedlichen Anlässen gemacht hatte0 Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten hätten mit der geschilderten Aufmachung des Berichts aus Gründen des Ge-schäftsorfolgs den "ebenso falschen wie ungeheuerlichen” Eindruck erweckt, die Witwe des Präsidenten habe sich, kaum daß ihr Mann beerdigt war, dazu entschlossen, das, was sie vor dem Attentat über "Mein Mann John" niedergeschrieben hatte, ausgerechnet einer deutschen Illustrierten zur Veröffentlichung anzubieten0 Daß dies "geflissentlich” geschehen sei, entnimmt das Oberlandesgericht dem Umstand, daß die Beklagte zu 1 am 20 Dezember 1963, also kurz vor Erscheinen ihres eigenen Berichts, eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag der "Neuen Illustrierten" erwirkt hat, mit der dieser Zeitschrift der Wiederabdruck ihres am 2o Januar 1962 unter dem Titel "Mein Mann „ 0 „ mein Lehen" erschienenen Berichts verboten wurde, der im wesent- Angesichts dieser Umstände begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, daß der von der Klägerin erhobene Vorwurf der "Fälschung” in seinem sachlichen Gehalt kaum daneben getroffen habe, zu demindest nicht insoweit, als es sich um den objektiven Sachverhalt handelte, v;ie er sich dem Leser der "Quick" darbieten mußte, der die Zusammenhänge kannte* Baß die Beklagten auch subjektiv wider besseres Wissen den geschilderten irreführenden Eindruck bei ihrem Leserpublikum hervorgerufen hätten, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, wenn auch eine Wendung darauf hinzudeuten scheint, daß es dieser Auffassung zuneigt * Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an, ob die Beklagten ihre LeserSchaft bewußt irrogeführt haben; denn allein schon der. objektive Sachverhalt berechtigte die Klägerin zu dem Schluß, daß es sich hei dem in der "Quick" abgedruckten Bericht keinesfalls um einen Originalbericht von Jacqueline Kennedy handeln könne und daß insoweit eine "Fälschung" vorliegen müsse, ohne daß - angesichts der Verweigerung jeder erbetenen Auskunft durch die Beklagten -bereits zu überblicken gewesen wäre, ob die Beklagten wider besseres Wissen gehandelt hatten oder oh sie selbst einer Irreführung zu dem Opfer gefallen waren* Uun mag es zwar sein, daß ein feil der Leserschaft des "stern" dem in seinem Sinngehalt nicht eindeutigen Begriff der "Fälschung" entnommen haben känn, es handele sich bei dem Bericht um ein reines Bhantasiegebilde, das völlig frei erfunden sei und nicht auf gelegentliche Äußerungen von Jacqueline Kennedy zurüekgehe, und daß den Beklagten auch subjektiv der Vorwurf der bewußten Irreführung des Publikums gemacht würde; daraus könnten jedoch die Beklagten angesichts ihres eigenen Verhaltens nichts für sich herleiten, da sie auch in ihren späteren Veröffentlichungen, nachdem die ersten Vorwürfe gegen sie erhoben worden waren, den Eindruck aufrecht zu erhalten versuchten, daß Jacqueline Kennedy die Verfasserin des Berichts sei und daß daher die Beanstandungen der Klägerin jeder Berechtigung entbehrteno Pie Klägerin hat danach nicht wettbewerbswidrig gehandelt, als sie die Beklagten der Fälschung bezichtigte«, Zwar kann auch eine im sachlichen Kern richtige Behauptung dann wettbewerbsfremd sein, wenn sie dazu verbreitet wird, den Mitbewerber herabzusotzen und geschäftlich zu schädigen, und wenn kein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden„ So liegt es jedoch im Streitfälle nicht. b) Bei dieser Sachlage durften sich die Beklagten nicht damit zur Wehr setzen, daß sie den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der Fälschung als unwahr, böswillig und leichtfertig bezeichncten; denn nach den Festste!- lungen ist davon auszugehen, daß der Vorwurf der Fälschung, da im sachlichen Kern berechtigt, auch nicht böswillig und leichtfertig erhoben sein konnte«, Diesen Standpunkt hat zutreffend schon das Landgericht in dem zweiten Verfahren der einstweiligen Verfügung eingenommen, in dem es den Beklagten rechtskräftig verboten hat, die hier streitige Behauptung zu wiederholen«, Die Be3c2agten handelten also ihrerseits wettbewerbswidrig, indem sie die Klägerin zu Unrecht einer Handlungsweise bezichtigten, die diese in der Allgemeinheit herabsetzen mußte„ Das Interesse der Klägerin an dieser Art des Widerrufs ist nicht etwa dadurch erloschen, daß sie - wie die Beklagten unwidersprochen vorgotragen haben - in ihrer Zeitschrift "stern1' Nr«, 12/64 vom 22» März 1964 einen Bericht über den Stand der Auseinandersetzung zwischen den Parteien veröffentlicht und dabei auch das erste Verfahren der einstweiligen Verfügung wiedergegeben hat«, Zwar hat der Bundesgerichtshofs in einem anderen Rechtsstreit ausgesprochen, daß der "stern" infolge seiner weiten Verbreitung und der hierdurch gegebenen Einflußmöglichkeiten nicht schutzlos gegenüber scharfen Angriffen sei, die von anderer Seite ,gegen ihn geführt würden (BUH GrRUR 1966, 695? Bericht als einen persönlichen Bericht von Jacqueline Kennedy zu veröffentlichen, nicht aber Ausführungen aus dem zweiten Verfahren der einstweiligen Verfügung, das die hier streitige Behauptung der Beklagten hetraf, die Klägerin habe den Vorwurf der Fälschung unwahr, böswillig und leichtfertig erhoben; zu dem andern hat die in dem Blatt der Beklagten aufgestelltc Behauptung mindestens zu dem großen Teil einen anderen Leserkreis erreicht als der Bericht im ’’stern1', so daß die Klägerin schon aus diesem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf hat, daß die Beklagten ihre Behauptung in ihrem eigenen Blatt widerrufen und damit den Widerruf demselben Leserkreis zugänglich machen wie ihre rechtswidrige Behauptung* c) Der Anspruch auf Widerruf kann der Klägerin allerdings nicht in dem von ihr begehrten Umfang - sei es des Hauptantrags oder des Hilfsantrags - zugebilligt werden; denn das Widerrufsverlangen darf sich nur auf die Beseitigung der fortwirkenden Schädigung beschränken und darf nicht darüber hinaus zu einer vermeidbaren Demütigung der Beklagten führen (BGH GRUR 1957* 278 - Evidur)* Soweit die Anträge der Klägerin im Ergebnis darauf hinausliefen, daß sich die Beklagten nachdrücklich selbst der Fälschung bezichtigen müßten, kann ihnen keine Folge gegeben werden; denn der - wie dargelegt - in seiner Bedeutung zu unbestimmte Begriff der "Fälschung” würde, wenn die Beklagten ihn selbst zur Bezeichnung ihres Verhaltens verwenden müßten, wiederum in einem Teil der Leserschaft die Vorstellung erwecken können, die Beklagten geständen selbst zu, wider besseres Wissen ihre Leserschaft getäuscht zu haben* Deshalb ist eine Fassung des Widerrufs zu wählen, die sachlich auf den unstreitigen Ursprung des von der "Quick" veröffentlichten Berichts abstellt und die subjektive Seite der Vorgänge außer Betracht läßt*