Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
“Spielgefährtin”
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr« 1
a) Wird bei der Veröffentlichung des Bildes einer Person durch Angabe des Namens raitgeteilt, wen das Bild darstellen soll, so liegt ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG auch vor, wenn der Abgebildete allein aufgrund der bildlichen Darstellung - bei Wegfall der Namensunterschrift - nicht wiedererkannt werden könnte«
b) Zur Präge der Abbildungsfreiheit für Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte«
BGH, Urt« v« 9« Juni 1965 - Ib ZR 126/63
OLG München LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkünde, «m
9o Juni 1965 Wüst, Justizhaupt Sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Verlag Henri N durch den Geschäftsführer Henri
gesetzlich vertreten HMBB, PI
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr» -
gegen
die Geschäftsinhaberin Edith B GBfcveg 6,
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Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«, von
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Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 196$ unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30., Mai 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In der Ausgabe vom 15. Juli 1962 der von der Beklagten verlegten illustrierten Zeitschrift ’'Stern” befaßte sich ein Schriftsteller unter der Titelüberschrift "Sein Freund der Herr Minister" eingehend mit dem Passauer Verleger Br. Als Anlaß dazu war die sogenannte Fibag-
Affäre hervorgekehrt, während im übrigen vornehmlich über den Werdegang Dr. berichtet wurde. In den ein-
leitenden Bemerkungen wurde ganz am Rande auch der damals ein halbes Jahr zurückliegende Passauer Prozeß erwähnt, in dem Dr. K^PBsich wegen Kuppelei verantworten mußte, weil er zwei Frauen zur Unzuchtsausübung in seiner G-egenwart zusammengeführt haben sollte. Das veranlaßte die Beklagte, im Rahmen des bezeichneten Berichts mit der Unterschrift "Spielgefährtin ... (folgt Vor- und Hachname der Klägerin zu 1)" eine Photographie wiederzugeben, welche die Klägerin zusammen mit dem inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Kläger zu 2 zeigt. Die Kläger, von
denen die Klägerin zu 1 auf der Abbildung eine Sonnenbrille trägt, v/ährend die Augenpartie des Klägers zu 2 mit einer Balkenblende abgedeckt ist, erblicken in dieser Veröffentlichung eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und erhoben mit dieser Begründung im vorliegenden Verfahren Klage mit dem Antrag, der Beklagten die v/eitere Verbreitung der Photographie unter Strafandrohung zu verbieten»
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie machte in erster Linie geltend, daß die Kläger auf der wiedergegebenen Photographie nicht zu erkennen seien und daß es sich daher nicht um die Veröffentlichung eines Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG- handle. Die Klägerin zu 1 sei überdies durch ihre Unzuchtshandlungen mit der anderen "Spielgefährtin"
Br» K^m^s, die sie als Zeugin in das erwähnte Strafverfahren brachten, zur Person der Zeitgeschichte gev/orden, so daß jedenfalls Abbildungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG gegeben sei.
Bas Landgericht gab durch (Peilurteil zunächst dem Unterlassungsbegehren der Klägerin und durch Schlußurteil dem des Klägers zu 2 statt.
V/ährend auf die Berufung der Beklagten das Schlußurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage des Klägers zu 2 ab-gev/iesen worden ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil erfolglos geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag v/eiter. Ber Kläger zu 2 hat die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen.
Ent s che i dungsgründe:
I. Eie Revision ist zulässig (§ 546 Abs. 1 ZPO), da Gegenstand des Rechtsstreits ein vermögensrechtlicher Anspruch ist» Eie in dieser Hinsicht von der Klägerin unter Hinweis auf das Urteil BGH GRUR 1963» 83 (- Staatskarossen) in der schriftlichen Revisionsbegründung geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Hach dem angeführten Urteil ist zwar der Anspruch aus § 11 PresseG auf Abdruck einer Gegendarstellung als n i c h t - vermögensrechtlicher Anspruch anzusehen. In den Entscheidungsgründen ist jedoch ausgeführt, daß es bei einer derartigen Klage anders liege als bei Rechtsstreitigkeiten über Unterlassungs- oder Widerruf sansprüche, für deren Entscheidung es wesentlich auf die Prüfung des Wahrheitsgehalts einer Äußerung und auf die Art und Abwägung widerstreitender Interessen ankomme, Ea die Klägerin Inhaberin eines Geschäfts in Passau ist, kann angenommen werden, daß sie mit dem Unterlassungsanspruch jedenfalls auch Vermögensschäden abwenden will, die ihr durch eine weitere Verbreitung ihres Bildnisses für ihre geschäftliche Tätigkeit entstehen können. Es handelt sich daher um die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches (vgl. auch BGHZ 14, 72, 74).
II. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die die Klägerin zeigende Abbildung als Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG angesehen hat.
Eas Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung (RGZ 103, 319 f) davon aus, daß ein "Bildnis“ vorliege, wenn die Barstellung dazu bestimmt und geeignet sei, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser bestimmten Person eigen sei, im Bilde wiederzu-
geben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge seien, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterschieden und für den Betrachter erkennbar machten, Hiernach ist es rechtlich unerheblich, ob die Darstellung gut oder mangelhaft ist oder ob die Ähnlichkeit eine größere oder eine geringere ist, VonBedeutung ist allein die Erkenn-b a r k e i t des Abgebildeten (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; Ulmer, Urheber-und Verlagsrecht 2. Auflo S» 40; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4« Aufl. S, 30),
Unstreitig handelt es sich bei der in Rede stehenden Abbildung- um ein Bild der Klägerin und nicht um das Bild einer anderen Person, Y/enn, wie im Streitfall, durch die unter der Abbildung befindliche Namensangabe mitgeteilt wird, welche Person im Bilde gezeigt wird, so kommt es für die Präge, ob ein Bildnis im Sinne des § 22 KunstUrhG vorliegt, jedenfalls darin nicht darauf an, ob die abgebildete Person - unabhängig von der Namensunterschrift - allein aufgrund des BiIdeindruckes wiedererkannt werden kann, wenn nach dem objektiven Eindruck des Beschauers die Merkmale eines Bildnisses gegeben sind.
Denn durch die Verbindung von Bild und Namensangabe erhält der Betrachter den Eindruck, das Bild zeige die mit Namen genannte Person, Bei dieser Sachlage ist es daher im Gegensatz zu einer anonymen Bildwiedergabe nicht erforderlich, das die Beziehung zwischen der Abbildung einer Person und der abgebildeten Person selbst, welche das Bild erst zu einem "Bildnis” macht, nämlich die Erkennbarkeit des Abgebildeten, im Bilde (sichtbar) gegeben ist. Ist auf die Identität der in der Abbildung wiedergegebenen Person mit dieser selbst durch Angabe des Namens des Abgebildeten hingewiesen, so bedarf es regelmäßig keiner Feststellung mehr, ob der Abgebildete in der Abbildung
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auch erkennbar ist» Bei solcher Sachlage erübrigt es sich deshalb auch, daß sich der Tatrichter durch Augenscheinseinnahme einen persönlichen Eindruck vom Aussehen des Abgebildeten verschaffte
Daher geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe sich nicht auf einen Augenschein des Bildes beschränken dürfen, sondern hätte vielmehr die Feststellung der Erkennbarkeit der Klägerin nur durch einen Vergleich mit dieser selbst oder mit einer anderen ausreichend deutlichen Abbildung der Klägerin treffen dürfen» Denn darauf, ob die Klägerin auf der Abbildung erkennbar ist, kommt es - wie dargelegt - deshalb nicht an, weil schon die Bildunterschrift ersehen läßt, wen die Abbildung darstellt.
Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht die Abbildung, welche die Klägerin zeigt, als "Bildnis0 im Sinne des § 22 KunstUrhG angesehen»
III. Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht als eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte angesehen hat, deren Bildnis nach § 23 Nr» 1 KunstUrhG ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden darf«
Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf Neumann-Duesberg (JZ 1960, 114) davon aus, daß zu dem Bereich der Zeitgeschichte auch Personen zu rechnen seien, die mit ihr nur "relativ” verknüpft seien, indem sie etwa durch ihr Handeln nur vorübergehend in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten seien» Dies müsse aber, so fährt das Berufungsgericht in Anlehnung an BGHZ 24, 200, 208 (- Spätheimkehrer) fort, in einer V/eise geschehen sein,
daß der Allgemeinheit ein nicht nur auf Neugier und Sensationslust beruhendes, sondern ein durch echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an der bildlichen Darstellung der betreffenden Person zuzubilligen sei» Werde das Informationsinteresse lediglich durch ein bestimmtes Geschehen gerechtfertigt, so könne es über dieses nicht hinausreichen, so daß "relativ" zeitgeschichtliche Personen die Veröffentlichung ihres Bildnisses nur im Zusammenhang mit dem Ereignis hinzunehmen brauchten, durch das sie bekannt geworden seien0 Fehle es an der hiernach notwendigen Verknüpfung mit dem Bereich der Zeitgeschichte oder daran, daß die Bildberichterstattung noch mit dem fraglichen zeitgeschichtlichen Ereignis in Zusammenhang stehe, so sei der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht erfüllt und für eine weitere Interessensabwägung, etwa zwischen Persönlichkeitsrecht auf der einen und Pressefreiheit auf der anderen Seite, kein Raum.
1o Das Berufungsgericht sieht die Klägerin im Hinblick auf deren Beteiligung an der den Gegenstand des Strafprozesses bildenden Handlung nicht als Persönlichkeit der Zeitgeschichte an. Es begründet dies damit, daß die Betätigung der geschlechtlichen Verirrung des Triolismus auch in Gestalt der Kuppelei nicht zu den Ereignissen zu rechnen sei, über die durch Veröffentlichung von Bildnissen der Beteiligten unterrichtet zu werden, ein echtes Informationsinteresse der Allgemeinheit anzuerkennen sei. Außerdem fehle dem Pressebericht der Zusammenhang mit dem Strafprozeß.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Auch Y/enn zugunsten der Revision unterstellt wird, daß die Klägerin während des Verlaufs des Strafprozesses als Person der Zeitgeschichte anzusehen gewesen sein mag, so kam ihr diese Eigenschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Presseberichts der Beklagten, in dessen Rahmen das Bildnis der Klägerin wiedergegeben v/urde, nicht mehr zu. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, daß dem Bericht, in dessen Rahmen das Bild der Klägerin erschien, ein ausreichender Zusammenhang mit dem Ereignis gefehlt habe, durch das die Klägerin bekannt geworden sei, nämlich mit der etv/a ein halbes Jahr zurückliegenden Hauptverhandlung des Strafprozesses, die überdies gar nicht Gegenstand des Berichts gev/esen, sondern nur beiläufig darin erY/ähnt Y/orden sei»
Denn bei Personen, die nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlaß das Interesse der Öffentlichkeit erY/ecken, ist ein die Veröffentlichung eines Bildnisses rechtfertigendes Informationsbedürfnis nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis anzuerkennen (vgl. Osterrieth-MarY/itz, Kunstschutzgesetz 2. Aufl. § 23 zu B III; Neumann-Duesberg aaO zu IV 2). Im übrigen steht die Beurteilung durch das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum, Y/onach bloße Sensationslust die Veröffentlichung des Bildnisses nicht rechtfertigt (vgl. BGH aaO; ülmer, aaO S. 40; Voigtländer-Elster-Kleine § 1 BitUrhG Anm. 5a).
Hiernach hat das Berufungsgericht eine Abbildungsfreiheit hinsichtlich der Klägerin im Rahmen des fraglichen Berichtes zu Recht nicht schon deshalb bejaht, v/eil diese vor längerer Zeit an einem Strafverfahren beteiligt Y/ar, auf das der Bericht nur beiläufig hinweist.
2. Das Berufungsgericht hat weiter verneint, daß die Klägerin y/egen ihrer Beziehungen zu Dr. der
seinerseits dem Bereich der Zeitgeschichte angehöre, diesem Porsonenkreis zuzurechnen sei.
Es legt dar, daß sich bei Br. ©ine andere Beurtei-
lung nicht schon v/egen seiner Beteiligung an der Fibag-Affäre, sondern erst aus dem Grunde rechtfertige, v/eil er mit seiner Presse in den Bundestagswahlkampf 1961 eingegriffen habe und dabei als Sittenapostel aufgetreten sei, obwohl ihm gerade dazu jede Legitimation fehle» Wieso die zeitgeschichtliche Eigenschaft, die seine geschlechtlichen Verfehlungen dadurch erlangten, sich aber auch der Unzucht der von ihm angeblich verkuppelten Fersonen und diesen selbst mitgeteilt haben solle, bleibe unerfindlich. Auf jeden Pall fehle dem Bericht, in dessen Rahmen das Bild der Klägerin erschienen sei, der Zusammenhang mit dem Ereignis, durch das sie bekannt geworden sei, nämlich mit der Haupt Verhandlung gegen Br. im Januar 1962»
Der Bericht, in dem der Werdegang des Br. Kj^Hund die Fibag-Affäre abgehandelt werde, bringe über die Hauptverhandlung lediglich den Hinweis, daß sie zurückläge und daß Br. sich wegen Kuppelei zu verantworten ge-
habt habe. Unter diesen Umständen sei nicht zu erkennen, aus welchem Grunde das Bildnis der Klägerin zu dem Bereich der Zeitgeschichte zu rechnen sei.
Bie Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß sämtliche die Person des Br. erhellenden Um-
stände dem öffentlichen Interesse unterlägen, v/eil dieser durch seine aggressive Pressepolemik in den Wahlkampf eingegriffen habe. Bie Presse sei daher befugt, dessen ganze Persönlichkeit und soziale Stellung zu schildern. Baraus folge, daß die Klägerin, soweit sie zu Br» K(|^ in Beziehungen getreten sei, den Schutz der Anonymität verloren habe und in den Bereich des öffentlichen
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Interesses getreten und dadurch zur Persönlichkeit der Zeitgeschichte geworden sei. Denn es könnten auch Dritte -wie zu dem Beispiel der Ehegatte - an der zeitgeschichtlichen Bedeutung anderer Personen teilhaben. Das gelte auch dann, wenn es sich um soziale Beziehungen handele, die geeignet seien, eine "absolute" Person der Zeitgeschichte zu charakterisieren.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt den Sinn der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nf. 1 KunstUrhG.
Diese Ausnahmebestimmung will nach der Gesetzesbegründung lediglich den Bedürfnissen der Allgemeinheit nach einer sachgerechten bildmäßigen Information über Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Rechnung tragen; sie erfaßt daher nicht solche Veröffentlichungen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist (BGHZ 20, 349, 330 ff - Dahlke). Je nach den Umständen, auf Grund deren jemand als dem Bereich der Zeitgeschichte zugehörig angesehen wird, kann ein Interesse der Allgemein-heit an der Unterrichtung über die betreffende Person durch Veröffentlichung von deren Bildnissen in größerem oder ge-ringerem Umfange anzuerkennen sein.
Der vorliegende Pall bietet keinen Anlaß zur Beschäftigung mit der Präge, ob - wie Neumann-Duesberg annimmt (JZ 1960, 114 ff zu V 2 a und c) - der Ehegatte einer absolut zeitgeschichtlichen Persönlichkeit (hierunter sollen über ihren ri?od hinaus bekannte Personen wie z„ B. Monarchen, Staatspräsidenten, große Philosophen und Schauspieler fal-len) die Veröffentlichung der Abbildung hinnehmen muß und ob eine solche Duidungspflicht auch für andere mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte in persönlichen Bezie-
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hungen stehende dritte Personen besteht, Penn die Behauptung der Revision, daß Dr. zu diesem Kreis der
Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zähle, da er zu den absolut zeitgeschichtlichen Personen zu rechnen sei, trifft - v/as keiner weiteren Erörterung bedarf - nicht zu,
Nun ist zwar anerkannt, daß als Personen der Zeitgeschichte auch solche anzusehen sind, die nur vorübergehend in der Öffentlichkeit Beachtung finden (RGZ 125, 80, 82 -lull Harder)» Diese Voraussetzung sieht das Berufungsgericht bei Dr. K^^BHI a^s gegeben an. Pen Anlaß, durch den dieser bekannt geworden ist, erblickt das Berufungsgericht in dessen geschildertem Auftreten anläßlich des Wahlkampfes.
Auch wenn man mit der Revision annimmt, in Anbetracht des eigenen Verhaltens Dr. Kfms habe die Beklagte in ihrem Bericht über dessen Persönlichkeit und soziale Stellung Dinge aus seiner privaten Lebenssphäre behandeln dürfen (vgl. hier-zu BGH NJW 1964, 1471 f), so vermag das allein aber nicht die Veröffentlichung eines Bildnisses einer anderen Person zu rechtfertigen, die zu ihm in privaten Beziehungen gestanden hat.
Dem steht schon entgegen, daß die Freigabe der Bildnisveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die nicht ohne durchschlagenden Grund erweiternd ausgelegt werden darf. Wie dargelegt (zu III 1), bestand nun auf Grund der Rolle, welche die Klägerin bei den Vorgängen spielte, die zur Eröffnung der Hauptverhandlung gegen Dr. geführt haben, kein durch ein
echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung der Klägerin in dem ein halbes Jahr später über Dr. Ko veröffentlichten Bericht. Die Tatsache, daß Dr. K. wegen der besonderen
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Art seines Vorgehens im Wahlkampf in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden hat und deshalb insoweit dem Bereich der Zeitgeschichte angehört, vermag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht andere Personen mittelbar zu Personen der Zeitgeschichte zu machen, die in privaten Beziehungen zu ihm stehen» Da sich das Strafverfahren gegen ihn richtete, bestand allein wegen seiner Bekanntheit noch kein wirkliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit im Hinblick gerade auf die Person der Klägerin. Unter den besonderen Umständen vermochte das Interesse der Öffentlichkeit an Unterrichtung lediglich den Bericht über die Hauptverhandlung und die ihren Gegenstand bildenden Vorgänge aus dem privaten Bereich des Pr. K. im Rahmen der Schilderung von dessen Persönlichkeit zu rechtfertigen. Da im Gegensatz zu ihm die Klägerin ihrerseits keine Veranlassung gegeben hat, die es im Hinblick auf eine Darstellung ihrer Persönlichkeit erfordert hätte, sich in der Öffentlichkeit mit Vorgängen aus ihrem privaten Bereich zu befassen, kann - anders als in dem erwähnten Palle (BGH NJW 1964, 1471) - ein ernstliches Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Information über die Klägerin in einem die Persönlichkeit des Dr» K. behandelnden Bericht nicht anerkannt werden.
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Da demnach die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin durch die Beklagte nicht zulässig gewesen ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Wieland Pehle Sprehkmann • Mösl. Alf f