BGH · I ZR 8/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz* Pie Vermutung des § 13 GeschmGeso ist für die Frage der Eigentümlichkeit eines Musters nur insoweit bedeutsam, als diese von der Neuheit der Gestaltuhgselemente abhängig ist, für die der Musterschutz in Anspruch genommen wird* Dagegen erübrigt diese Vermutung nicht etwa eine Prüfung, ob das - bis zu dem Beweis des Gegenteils als neu zu behandelnde - Muster unter Berücksichtigung der auf dem fraglichen Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit den für einen Geschmacksmusterschütz erforderliehen Grad an eigenpersönlicher Leistung aufweist. leicht geschwungenen Formen unter Verwendung von Messingzierleisten hergestellt sind« Pie Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechtes und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbe Sie hat beantragt? Die Beklagte hat um IQageabweisung gebeten* Sie bestreitet, daß der Klägerin für ihr Schlafzimmer MTHB 350" ein Schutzrecht zustehe„ Möbelstücke in glatter, leicht geschwungener Eorm wie auch die Verwendung von Metallleisten seien seit Jahren in der Fabrikation von Schlafzimmern bekannt, der Entwurf der Klägerin enthalte deshalb nichts geschmacklich Neues* Auch habe sie das Schlafzimmer der Klägerin nicht nachgebildct, sondern ihr Zimmer, das erkennbare Abweichungen von dem Zimmer der Klägerin aufweise, nach eigenen Ideen entwickelt* Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, daß gemäß § 13 Geschmacksmusterge-setz nicht nur die Neuheit, sondern auch die Eigentümlichkeit bis zu dem Beweis des Gegenteils zu vermuten sei» Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht, das diesen Gegenbeweis nicht als erbracht angesehen hat, der Klägerin einen Musterschutz zugebilligt, ohne eine Feststellung darüber zu treffen, ob das Muster der Klägerin unter Berücksichtigung der auf dem fraglichen Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeit noch als das Ergebnis individueller schöpferische!’ aus Figenem geschaffen und nicht etwa einem Vorbild nachgebildet hat» Ob aber das Muster, von dessen Neuheit bis sum Beweis des Gegenteils auszugehen ist, den für einen Geschmacksmusterschutz erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung aufweist, bleibt stets gesondert zu prüfen» Pa es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, für deren Beurteilung es keiner weiteren tatsächlichen Feststellung bedarf, ist der erkennende Senat nicht gehindert, von sich aus über diese Frage zu entscheiden (RGZ 121, 392; 135, 205? RG GRUR 1941, 321; Furier GesclimMG 2» Aufl, So 58) o Pie Klägerin stellt nicht in Abrede, daß bereits vor Anmeldung ihres Geschmacksmusters Möbel mit geschwungenen Formen auf dem Markt waren, auch- schon Messingleisten zur Verzierung von Möbeln Verwendung gefunden haben» Sie nimmt jedoch als eigenpersönliche Leistung die Kombination der geschwungenen Formen mit Zierleisten aus Metall gemäß dem eingetragenen Muster in Anspruch» Auch die Verbindung von an sich bekannten Formelementen zu einem einheitlichen Muster ist schutzfähig, wenn diese Verbindung ei-ne neue und eigentümliche geschmackliche Wirkung ergibt (Furier aaO § 1 Anm» 87)» Im Streitfall kann jedenfalls diese Zusammenfügung bekannter Elemente, wenn man die ästhetische Gesamtwirkung des Schlafzimmermodells der Klägerin berücksichtigt, nicht als glatte Selbstverständlichkeit gewertet werden, sondern erfüllt als eine das ästhetische Empfinden ansprechende Auswahl angesichts der verhältnismäßig geringen Anforderungen, die nach dem Geschmacksmustergesetz an die eigenschöpferische Leistung zu stellen sind, die Schutzvoraussetzungen dieses Gesetzes (vgl» Urteil des Senats vom 15« Oktober 1957 - I ZR 103/56 - Gartenstuhl)» das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen« Hierbei hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts den objektiven Neuheitsbegriff zugrunde gelegt, hat also allein darauf abgestellt, ob im Zeitpunkt der Anmeldung ein übereinstimmendes Muster bereits Vorgelegen hat« Es bedarf im Streitfall keiner Stellungnahme, ob dem iift'Grundsatz beizupflichten ist oder ob die Neuheit nur dann zu verneinen ist, wenn das angemeldete Muster einem Vorbild nachgebildet wurde (für den subjektiven Neuheitsbegriff vor allem Furier aaO Einführung So 26 ff und § 1 .Anm«. des der Deutschen Holzverarbeitenden Industrie - das Modell der Klägerin die Schutzvoraussetzungen für ein Geschmacksmuster nicht erfüllt« Weder die Sachverständigen noch die Beklagte haben jedoch dem Gericht ein neuheitsschädliches Muster vorzulegen vermocht«. Dem Berufungsgericht fehlte deshalb jede Möglichkeit, die von den Sachverständigen vertretene Auffassung, wonach das Klagmuster weder neu noch eigentümlich sei, auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen« Pur die Präge der Neuheit und Eigentümlichkeit ist aber der Grad der Ähnlichkeit vorbekannter Modelle von entscheidender Bedeutung« Wenn das Gericht bei dieser Sachlage die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen nicht als ausreichend erachtet hat, die Vermutung der Neuheit zu widerlegen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Die Gutachten von Sachverständigen sollen grundsätzlich dem Gericht nur Material für die Beurteilung der Präge der Neuheit und Eigentümlichkeit bringen« Sie entheben das Gericht aber nicht einer eigenverantwortlichen Prüfung dieser Präge (Purler aaO § 1 Anm« 38)- geht nach seinem Gutachten davon aus, daß als schöpferische Leistung nur ein Modell angesehen werden könne, das sich 11 frei von allen vorgefaßten Meinungen halte”« Es ist dem Ik.—< Bei dieser Sachlage kann es auch nicht als Verfah-rensmangel angesehen werden, daß das Berufungsgericht von der Beiziehung eines Obergutachtens abgesehen hat* Die Befragung eines weiteren Sachverständigen wäre nur sinnvoll gewesen, wenn diesem ältere ähnliche Modelle hätten vorgelegt werden können, die es dem Sachverständigen ermöglicht hätten, dui*ch einen Vergleich mit dem Muster der Klägerin zu der Frage der Neuheit und Eigentümlichkeit gutachtlich Stellung zu nehmen* Da die Beklagte sich darauf beschränkt hat, als Vergleichsmodell lediglich die Fotografie eines von der Firma angeblich 1948/49 herausgebrachten Schlafzimmers zu überreichen, hinsichtlich dieses Modells aber das Berufungsgericht auf Grund eigener Erfahrung und Sachkunde rechtsirrlumsfrei festgestellt hat, daß es nach seiner Gesamtwirkung so verschieden von dem Klagmuster sei, daß es dessen Neuheit und Eigentümlichkeit nicht in Präge stellen könne, ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin, das Gutachten eines weiteren Sachverständigen beizuziehen, nicht entsprochen hat* 4o) Aber auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, die Neuheit des Klagmusters werde durch die eidesstattliche Versicherung des Betriebsleiters der Beklagten widerlegt, wonach das Modell MTHB 350” auf Grund einer vom Inhaber der Klägerin entworfenen Flurgarderobe entwickelt sei, die bereits vor Mai 1952 in Benutzung genommen worden sei* Aus der Erklärung von Werneclc ergibt sich weder, daß die fragliche Flurgarderobe außer den geschwungenen Formen auch Metallverzierungen aufgewiesen hat, noch daß ein nach diesem Muster gefertigtes Erzeugnis in neuheitsschädlicher Weise verbreitet worden ist (§ 7 Abs* 2 GeschmMG)« Auch die Angaben von Werneck waren somit nicht geeignet, die Vermutung der Neuheit des Klagmusters aus-zuräumen. 5c) Soweit das Berufungsgericht die Ähnlichkeit der beiden Schlafzimmermodelle als derart augenfällig angesehen hat, daß dies die Annahme"einer Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG rechtfertige, ist gleichfalls ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich.» Zwar weicht das von der Beklagten her ge stellte Schlafzimmer in einzelnen Merkmalen von dem Klagmuster ab« Zu Recht ist jedoch das Berufungsgericht hei dem Vergleich der beiden Schlafzimmer der Parteien nicht von diesen verhältnismäßig geringfügigen Unterschieden, die nur bei besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden können (§ 5 Abs«, 2 GeschmMG), sondern von denjenigen Formelementen ausgegangen, in denen die Schlafzimmer der Parteien übereinstimmend Die für den ästhetischen Gesamtein-druck des Klagmusters maßgebenden Gestaltungselemente aber - die geschwungenen Formen und die Zierleisten aus Metall -kehren in gleicher Weise in dem angegriffenen Schlafzimmermodell der Beklagten wieder» 6«) Hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes der Nachbildung rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten angebotenen Gegenbeweis, daß sie nicht nachgeahmt habe, übergangen« Bei einer wesentlichen Übereinstimmung des geschützten Musters mit der als Verletzung beanstandeten Form ist prima facie eine Nachbildung anzunehmen« Dieser Anscheinsbeweis kann zwar durch den Hersteller der späteren Form ausgeräumt werden (RGZ ;42. Formen und Messingleisten beauftragt worden war, ausgesagt, daiB ilim der Werkmeister der Beklagten in Gegenwart des Inhabers der Beklagten Skizzen vorgelegt habe, die mit der Formgebung des Schlafzimmers "MB 350” dei- Klägerin übereingestimmt hätten, und zwar mit dem Hinweis, ein Zimmer, das diesen Skizzen entspreche, sei bereits auf dem Markto Wenn das Berufungsgericht aus dieser Zeugenaussage gefolgert hat, daß die Beklagte bewußt das Schlafzimmer der Klägerin nachgebildet habe, so kann dem aus Rechts-gründen nicht entgegengetreten werden«. Das angefochtene Urteil führt zur Schuld frage aus, nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß die Beklagte Der Sachvortrag ergibt keinerlei Anhaltspunkte, daß sie etwa sorgfältig geprüft habe, ob das für die Klägerin eingetragene Geschmacksmuster die Voraussetzungen für einen Musterschutz erfüllt* Zu Recht hebt vielmehr das Berufungsgericht hervor, der Umstand, daß die Beklagte - abgesehen von dem Zimmer der Firma 0/^ - nicht in der Lage gewesen sei, ein älteres, dem Klagmuster ähnliches Modell vorzulegen, spreche dagegen, daß sie ernsthaft der i*)berzeugung habe sein können, das