BGH · I ZR 1/78 vom 30.11.1979
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Anzeige vom 13.4.1975 in "Bild am Sonntag" Nr. 15/75) hat sie in folgen der Weise inseriert, ohne dabei Angaben über den Rohstoffge halt ihrer Waren zu machen: Die Klägerin, die satzungsgemäß das Ziel verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, hält diese Anzeigen für wettbewerbswidrig, weil sie die nach § 1 Abs. 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (TKG) vorgesehriebenen Rohstoffge-haltsangaben nicht enthielten. Sie meint, in dem Verstoß gegen die gesetzliche Kennzeichnungsvorschrift liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, da sich die Beklagte durch ihre gesetzwidrige Werbung einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, gewerbsmäßig im Versandhandel gegenüber Endverbrauchern in Zeitungsinseraten Textilerzeugnisse der Beklagten zu dem Zwecke der Bestellung auf dem Versandwege zu beschreiben, wenn in diesen Beschreibungen nicht eine Rohstoffgehaltsan-gabe für die angebotenen Textilerzeugnisse entsprechend den §§ 3 bis 10 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 25.8.1972 enthalten sei. Demgegenüber meint die Beklagte, ihre Zeitungsanzeigen verstießen nicht gegen § 1 Abs. 2 TKG. Angaben über den Rohstof fgehalt seien nur erforderlich, wenn der Verbraucher aufgrund der Anzeige die Möglichkeit zu unmittelbarer Bestei lung habe. Das sei bei ihren Anzeigen nicht der Fall, weil die von der Klägerin beanstandeten Inserate keinen vorgedruckten, ausschneidbaren Bestellschein enthielten. die Beklagte weder einen ungerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern verschafft, noch habe sie eine wettbewerbswidrige Täuschungshandlung begangen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte verstoße mit den beanstandeten Zeitungsanzeigen gegen § 1 Abs. 2 TKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Die Beklagte habe es unterlassen, den Beschreibungen der von ihr vertriebenen Textilerzeugnisse die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben beizufügen. Auch ohne einen solchen Vordruck habe der Verbraucher jederzeit die Möglichkeit, Ware bei der Beklagten zu bestellen. Rohstoffgehaltsangabe bewußt und planmäßig § 1 Abs. 2 TKG zuwidergehandelt habe, um sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Sie habe dem Verbraucher einen Qualitätsvergleich der von ihr angebotenen Waren mit denen anderer Versandhändler unmöglich gemacht, aber gleichzeitig durch die 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte verpflichtet ist, in den von der Klägerin beanstandeten Zeitungsanzeigen die dort näher beschriebenen Textilerzeugnisse mit Rohstoffgehaltsangaben zu versehen. Nach § 1 Abs. 2 TKG dürfen Beschreibungen von Textilerzeugnissen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Angabe Über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt die Beklagte u.a. für den Verkauf von Wäschepaketen, die ein Sortiment von Bettwäsche, Frottiertüchern, Geschirrtüchern und Tischdecken enthalten, wobei sie zugleich alle für eine Bestellung benötigten Einzelheiten mitteilt, so ihre Versandanschrift und Telefonnummer, die Bezeichnungen und die Preise der Waren, die Höhe der Teilzahlungsgebühren Wenn das Berufungsgericht bei dieser Ausgestaltung der Anzeigen davon ausgeht, daß es sich bei ihnen um eine Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen auf die bereits verkaufsfertig zusammengestellten Wäschepakete und sonstigen Leistungen handele und nicht nur um ein die Kauflust allgemein anreizendes Anpreisen von Waren, kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ohne Erfolg wendet die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO dagegen ein, daß ohne Beifügung eines Bestellscheinvordrucks, allein aus den Einzelheiten der Anzeige nicht die Aufforderung an das Publikum zur Abgabe von Bestellungen hergeleitet werden könne, weil ein Versandhandel, wie ihn die Beklagte betreibe, nur auf dem von der Klägerin beanstandeten Wege die Möglichkeit habe, sich werbend an Kunden zu wenden. Wie jeder ihrer Mitbewerber muß aber auch sie sich dabei im Rahmen der Gesetze halten, also auch die Kennzeichnungsvorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes beachten, wenn sie mit Werbeanzeigen um Kunden wirbt. Handelt es sich dabei, wie hier, um Beschreibungen von Textilerzeugnissen im Sinne von § 1 Abs. 2 TKG, kann es deshalb für die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf ankommen, welche Möglichkeiten der Werbung der Beklagten als einem Versandhandelsunternehmen zur Verfügung stehen und ob ihren Anzeigen ein Bestellscheinvordruck beigefügt ist. gemein und unterschiedslos auch für die Unternehmen der Ver-sandhandelsbranche, und die Möglichkeit zur Abgabe von Bestei lungen ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Werbeanzeigen der Beklagten auch ohne Beifügung eines Bestellscheins ohne weiteres gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung zur Rohstoffgehaltsangabe eine mit Art. 2 Abs.1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung der Gewerbetätigkeit der Beklagten enthalten soll, wie die Revision meint. Denn weder hindern die Vorschriften des § 1 TKG den Unternehmer, sich wirtschaftlich frei zu entfalten (vgl. Worin eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift erblickt werden könnte, führt auch die Revision nicht aus. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht schon aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 TKG ergebe, weil nicht jede Mißachtung gesetzlicher Vorschriften als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG gewertet werden könne. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen Preisauszeichnungsvorschriften hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß es sich bei diesen Bestimmungen um wertneutrale Vorschriften zu dem Schutze der Verbraucher handelt, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wer- Auch diese Vorschriften dienen in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers (BGH GRUR 1977, 799, 800 -Rohstoffgehaltsangabe). Indessen handelt es sich dabei nur um die Auswirkung von Vorschriften, die im Verbraucherinteresse aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden sind, aber nicht derart unmittelbar in den Wettbewerb eingreifen, daß ihre Mißachtung nach den Anschauungen eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit ein Verstoß gegen die guten Sitten wäre. b) Gleichwohl ist im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 TKG gleichzeitig auch wettbewerbswidrig, weil sich die Beklagte dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe sich auch durch zwei abmahnende Schreiben der Klägerin vom 14. Dieser Tatsache entnimmt das Berufungsgericht, daß es die Be klagte bewußt und planmäßig unterlassen habe, die Rohstoffge haltsangabe gemäß § 1 Abs. 2 TKG mitzuteilen. Entgegen den Ausführungen der Revision ist diese Würdigung des Verhaltens der Beklagten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist schließlich die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch ihre gesetzwidrige Werbung auch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Wettbewerbern verschafft, indem sie sich durch das Unterlassen einer Rohstoffgehaltsangabe der Möglichkeit eines Preis- und Qualitätsvergleichs der von ihr angebotenen Waren mit denen anderer Versandhändler entzogen habe.