BGH · I ZR 73/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
der Kläger 18 Werkzeuge in Kisten verpackt mit einem holländischen Dampfer nach Indien transportieren«, Die Beklagte hatte inzwischen von der Herstellung dieser Werkzeuge erfahren und erstattete am I* Januar ,’952 Anzeige gegen den Kläger wegen Vergehens gegen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb* Mit Beschluß vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht Altena die Beschlagnahme der 18 Werkzeuge an, da sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten und als durch Vergehen hervorgebrachte Gegenstände der Mnziehung unterlägen* Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erklärte sich der vorübergehend in Untersuchungshaft genommene Kläger damit einverstanden* daß sein Spediteur in Bremen von der Beklagten ‘beauftragt werde* die Kisten mit den Werkzeugen anzuhalten* Biesen Auftrag erteilte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers von dessen Fernsprecher aus« Hierfür sind Bil 82,80 Fernsprechgebühren entstanden* Bie Kisten mit den Werkzeugen wurden daraufhin in Genua vom Schiff entladen* Nachdem sich die Beklagte dem Amtsgericht Altena gegenüber verpflichtet hatte, die durch die Beschlagnahme und Rückführung der Kisten nach Beutscbland entstandenen Kosten zu tragen, wenn die Beschuldigten des damals schwebenden Strafverfahrens zur Kostentragung nicht in der Lage seien, ermächtigte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hagen die Beklagte, die Kisten mit den beschlagnahmten Werkzeugen nach Beutschland zur Verfügung des Gerichtes zurückschaffen zu lassen* Bemgemäß wurden die Kisten auf Kosten der Beklagten von Genua nach Altena zurücktransportiert* Bie Werkzeuge sind später, im Einverständnis mit dem Kläger, im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft außergerichtlich ringe zogen worden* In diesem Strafverfahren (Aktenzeichen 14 Kms 4/52 der Staatsanwaltschaft Hagen) hat das Landgericht Hagen ein Vergehen des Klägers nach § 17 WG verneint, ihn jedoch wegen Verwendung der Zeichnungen der Beklagten bei der Herstellung der für Indien bestimmten Werkzeuge für schuldig befunden, gegen § 18 UWG verstoßen zu haben* Auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1954 wurde das Verfahren jedoch auf Kosten der Staatskasse eingestellt* Bie Firma F^MHP-GmbH hatte sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin angeschlossen* die ihr •für die Rückführung der Werkzeuge von Genua nach Altena entstanden sein sollen* Sie trägt vor: Da der Kläger durch die Verwertung der ihm von ihr anvertrauten Zeichnungen sowohl gegen‘§ 18 UWG in Verbindung mit § 823 Abs«2 BGB als auch gegen § 826 BGB verstoßen habe? die Beklagte könne mit der von ihr erklärten Aufrechnung mit den Kosten für die Rückführung der »/erkzeu ■ ge schon deshalb nicht durchdringen,, weil sie diese Aufwendungen lediglich zu dem Zwecke getätigt habe? Das Berufungsgericht hat dies verneint* Es ist der Auffassung* die Beklagte könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht aus § 823 Abs* 2 BGB in Verbindung mit § 18 UWG herlciten, weil es sich bei den von dem Kläger verwendeten Zeichnungen nicht u® "anvertrauteM • Zeichnungen im Sinne des § 18 UWG- gehandelt habe* Anvertraut im Sinne dieser Gesetzesbestimmung könnten nur Tatsachen sein* die nicht offenkundig seien* Daran aber fehle es im vorliegenden Palle* Ein Verfahren sei* so meint das Berufungsgericht* dann offenkundig und scheide damit als möglicher Gegenstand des Anvertrauens nach § 18 UWG aus* wenn es von ordern Interessenten ohne große Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden könne* Dies aber sei vorliegend der Pall* In Übereinstimmung mit den Gutachten des in der Berufungsinstanz gehörten Sachverständigen und im Zusammenhang mit den im Strafverfahren erstatteten Gutachten sei davon auszugehen, daß die technischen Darstellungen und Berechnungen* die der Kläger den Zeichnungen der Beklagten entnommen • Pie Hevision meint demgegenüber, es sei zwar richtig, daß “anvertraut" im Sinne des § 18 UWG nur Tatsachen sein könnten, die nicht offenkundig seien« Bas Berufungsgericht habe aber verkannt, daß bei den Zeichnungen der Beklagten von Offenkundigkeit keine Hede sein könne« Bie Zeichnungen hätten, wie insbesondere auch durch die im Strafverfahren erstatteten Gutachten bestätigt worden sei, Konstruktionsgedanken zu dem Ausdruck gebracht, die auf spezieller V/erkserfahrung der Beklagten beruhten und vertraulich behandelt wissen* Dies gelte um so mehr* als die dem Kläger übei’lassenen Zeichnungen teilweise sogar den ausdrücklichen Vermerk enthalten hätten "nur für Anfrage"* Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Anfrage hätte der Kläger die Zeichnungen der Beklagten zurückgeben müssen* was er zu Unrecht unterlassen habe.. Tetzner DWG 2* Aufl* Bern* 9 zu § 18 UWG)* Denn jedenfalls scheidet die Anwendung des § 18 UWG dann aus,, wenn die Vorlagen oder Vorschriften technischer Art offenkundig sind» Bei Offenkundigkeit kann, wie der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfadh entschieden hat, von' einem "Anvertrauen" im Sinne des § 18 UWG nicht gesprochen werden (RG GRUR (942, 352, 354 - Quarzlampe;-BGHZ 17,4‘I,42 - K'.killengußs Urt* vom 22* November 1957 - I 2R 144/56 - Spitzenmuster)o Offenkundige Vorlagen oder technische Vorschriften können nicht anvertraut sein, an ihrer Benutzung ist, soweit ihnen kein gewerbliches Schutzrecht zur Seite steht, grundsätzlich niemand gehindert (RGZ 83r 384)« Dies hat auch für technische Zeichnungen zu gelten, bei denen es sich, wie auch der Wortlaut des § !Q UWG ergibt, um Vorschriften technischer Art im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt* Offenkundig ist ein solches technisches Hilfsmittel dann, wenn es bereits in einer Weise an die Öffentlichkeit gelangt ist, die es jedermann zugänglich macht* Dabei genügt es, wenn es von jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage zwar im Grundsatz nicht verkannt* Es hat jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, nicht hinreichend beachtet, daß es im vorliegenden Rail darauf ankommt, ob die anvertraute Zeichnung als solche, d* h* in’ihrer konkreten Form, offenkundig ist* Dem Kläger ist nicht etwa zu dem Vorwurf gemacht worden, er habe einen jedem Interesse ohne Mühe und Opfer zugänglichen allgemeinen Konstruktionsgedanken den Zeichnungen entnommen: es wird ihm vielmehr vorgeworfen, die konkreten Zeichnungen ganz oder wenigstens weitgehend übernommen und dadurch einfacher, schneller und vermutlich auch sicherer die für die Konkurrenz der Beklagten in Indien bestimmten Werkzeuge hergestellt zu haben« Es kommt daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Konstruktion von Ziehwerkzeugen für den in Rede stehenden Zweck von jedem Interessenten ohne große Fchwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann, entscheidend ist vielmehr, ob jeder Interessent ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand die in den Zeichnungen niedergelegte Konstruktion in dieser besonderen Ausführung und Einzelausgestaltung hätte in Erfahrung bringen können» JDaß dies der Fall sei, hat der Kläger bisher nicht behauptet, dafür ergeben auch die Gutachten der Sachverständigen nichts» Eie Sachverständigen haben jedenfalls nicht ausgeführt, daß die Zeichnungen* in dem gekennzeichneten Sinn offenkundig gewesen wären» Eaß ein Ziehwerkzeug-Konstrukteur die Werkzeuge auf Grund seiner Kenntnisse und des Studiums der Literatur auch ohne die Zeichnungen der Beklagten hätte konstruieren können, mag zutreff en« .»Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, daß die von der Beklagten unter Zeit- und Arbeitsaufwand und vermutlich auch auf Grund spezieller Betriebserfahrungen hergesteilten Zeichnungen in ihren konkreten Erscheinungsformen offenkundig gewesen seien» Konstruktionszeichnungen und ähnliche technische Hilfsmittel sind nicht deshalb offenkundig, weil der fachkundige, die Zeichnungen im Intoresse der Arboitsersparnis benutzende Konstrukteur schließlich auch durch eigene Arbeit ähnliche Zeichnungen hätte herstollen und damit ohne die fremden Zeichnungen hätte auskommen können» Er nutzt vielmehr in solchem Falle ein nicht offenkundiges technisches Hilfsmittel aus und erspart dadurch eigene Mühe und Kosten» des Fachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der leisten mündlichen Verhandlung darstellte, rechtsfehlerhaft,, Die dem Kläger von der Beklagten überlassenen Zeichnungen waren nicht offenkundig und konnten daher im Sinne des § !8 U'»7G anvertraut sein. Daß sie dem Kläger von der Beklagten mit der zu demindest aus den Umständen zu entnehmenden Verpflichtung, sie nur im Interesse der Beklagten zu verwenden, Überlassen und damit anvertraut wurden, muß schon im Hinblick auf die damals bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen und die in den Strafakten zu dem Ausdruck kommende und auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgostellte Vertrauensstellung des Klägers der Beklagten gegenüber bejaht werden. Darauf, wie der Vermerk auf den Zeichnungen ”Nur für Anfrage” auszulegen ist, sowie darauf, ob die Zeichnungen seinerzeit mit einer Aufforderung zur Abgabe ron Angeboten auch anderen Firmen übersandt wurden, kommt es unter diesen Umständen nicht an, .Da der Kläger, wie nach dem ganzen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, die fremden Zeichnungen verwertet hat, um sich Zeit und Arbeit zu ersparen, und damit aus Eigennutz gehandelt hat, ist auch diese Voraussetzung des § 18 DWG- erfüllte In Übereinstimmung mit der Strafkammer und dem erstinstanzlichen urteil dieses Rechtsstreits ist daher davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § '18 UV/G und damit auch des § 823 Abs* 2 BGB erfüllt sind. Das Verschulden des Klägers ist dabei nicht, wie der Kläger in der Revi7 sionsverhandlung gemeint hat, dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht die Offenkundigkeit und damit den objektiven Tatbestand des § 18 UWG verneint hat, zu demal zwei weitere Kollegialgerichte (Strafkammer und erste Instans dieses Rechtsstreits) und überdies auch das Berufungsgericht seihst in seinen ausführlich begründeten* das Armenrecht versagenden Beschlüssen vom 7o Juli 1955 und 9° November 1955 eindeutig einen Verstoß gegen § 18 UWG bejaht haben«. Es steht außer Frages daß sich der Kläger, wie insbesondere auch seine Einlassungen im Strafverfahren und die Verschleierung seiner Handlungsweise gegenüber seiner Belegschaft beweisen, des Unerlaubten seines Vorgehens- bewußt gewesen isto Pa ein Verstoß gegen § 18 UWG stets.sittenwidrig ist und der Kläger insofern auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, als er, wie ihm bekannt und von ihm wenigstens initbezWeckt war, in den Wettbewerb der indischen Konkurrenzfirma der Beklagten fördernd eingriff, liegt zugleich auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vor, Pie Verpflichtung zu dem Ersatz der ßückführungs-kosteu rechtfertigt sich auf Grund des der Beklagten zustehenden Beseitigungsanspruchs - Die 'Beklagte war berechtigt, vom Kläger die Herausgabe der anhand der unbefugt verwerteten Zeichnungen hergestellten Werkzeuge, deren weitere Verwendung durch den Kläger unlauter gewesen wäre, zu verlangen» Die Kosten, die sie aufgewendet hat, um eine solche Verwendung zu unterbinden und damit drohenden Schaden zu vermeiden, kann sie im Rahmen ihres Beseitigungsanspruchs vom Kläger, Per Ersatz der Aufwendungen rechtfertigt sich im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, soweit die Aufwendungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bezeichnet werden können* Parauf, ob eine Haftung des Klägers für die Rückführungskosten auch nach Vertragsgrundsätzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo gegeben ist, brauchte es unter diesen Umständen nicht mehr anzukommen^ Pas angefochtene Urteil kann sonach keinen gestand haben* Per Benat konnte jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil zur Präge, inwieweit die Aufwendungen erforderlich waren, eine weitere sachliche Aufklärung notwendig ist* Es bedarf insbesondere der Prüfung, ob, wie der Kläger unter Beweiserbieten behauptet hat, sich unter den Werkzeugen solche befanden, die nicht unter Benutzung von Zeichnungen der Beklagten hergestellt worden waren, und ob es möglich war, diese Werkzeuge von der Entladung auszunehinen* Auch wird zu prüfen sein, ob zur Wahrung der Rechte der Beklagten eine Rückführung nach Deutschland notwendig war oder ob, wie der Kläger geltend macht, die Entladung und Sicherstellung in Genua genügt hätte*