BGH · I ZR 72/51
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Hechtssatz: An dem Grundsatz, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes einer Bank mit der banküblichen Behandlung des Überweisungsauftrages durch die Ab-sendefiliale die Bank als Gesamtunternehmen verpflichtet wird, den Überweisungsauftrag durch ihre Empfangsfiliale zu Ende zu führen, ändert sich auch dann nichts, wenn die Absendefiliale die Überweisung durch Einschaltung des Reichsbankgiroverkehrs * veranlaßt. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30„ November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br„Lindenmaier, Dr*Heidenhain, Br* Birnbach, Wilde'und Br* Krüger-Nieland für Recht erkannt: Am 4« April 1945 erteilte sie dieser Zweigniederlassung den Auftrag, aus ihrem Guthaben den Betrag von 1 Million EM auf das Konto der Firma H.F«, & P.F«, Die Filiale Dresden bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 4* April 1945, daß sie den Betrag "durch Reichsbankgiro" telegrafisch an die Zweigniederlassung Hamburg zu Gunsten von überwiesen habe« Der Betrag ist auch vom Konto der Klägerin in Dresden abgebucht worden«, Die Reichsbankstelle Pirna hat das bei ihr geführte Girokonto der Filiale Dresden der G^dpbank in entsprechender Höhe belastet und den Betrag am 5». April 1945 telegrafisch an die Reichsbankhauptstelle Hamburg zu Gunsten der Beklagten überwiesen0 Diese Überweisung ist jedoch bei der Reichsbankhauptstelle Hamburg nicht eingegangen«, Die Beklagte hat Gutschrift und Auszahlung des Überweisungsbetrages abgelehnto Die Klägerin hat mit der Behauptung, daß der Anspruch auf den Überweisungsbetrag infolge Beendigung des Treuhandverhältnisses von* RI dingungen der privaten Banken (AGB) berechtigt gewesen sei* Da die Nachricht von der Überweisung infolge der Kriegsverhältnisse nicht bei der Reichsbankhauptstelle Hamburg eingetroffen sei, habe diese den Überweisungsbetrag ihr auch nicht gutgeschrieben* Sie, die Beklagte, habe allenfalls einen Anspruch auf Gut- . (Ziff 9 AGB) erteilten Auftrages das bei ihr geführte Girokonto dieser Filiale in entsprechender Höhe belastet habe* Durch diese Belastung habe die Reichsbank den Betrag in ihr eigenes Vermögen überführt, um ihn nach Hamburg weiterzuleiten* Da die Rückführung des Betrages über die Reichsbankhauptstelle Hamburg an die Beklagte nicht mehr ausgeführt worden sei, sei der Betrag nicht wieder in das Vermögen der bank gelangt* Diese sei daher auch nicht zur Gutschrift oder Auszahlung verpflichtet* Diese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend geltend macht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand* Bei einer Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes derselben Bank genügt die Bank ihren Verpflichtungen den Bankkunden gegenüber, wenn sie das Konto des Überweisenden bei der Absendefiliale belastet und das Konto des Empfängers bei der Empfangsfiliale erkennt* Irgendwelche v/eiteren Maßnahmen - von den banküblichen Benachrichtigungen abgesehen - kann der Kunde weder verlangen noch sind sie im Verhältnis der beteiligten Girokunden zur Bank für die Ausübung des Überweisungsauftrages rechtlich von Belang* Die Klägerin, die ihren Anspruch aus abgetretenem Recht der Firma geltend macht, hat der kontoführen- den Filiale Dresden den Auftrag erteilt, die 1 Million RM auf das Konto von RflHM) bei der Filiale derselben Bank zu überweisen* Nach der Rechtsprechung des Senats hätte - wenn man zunächst von der Einschaltung der Reichsbank absieht - auf Grund seines Girovertrages mit der OfHHVbank Gutschrift und Auszahlung von der Beklagten verlangen können, wenn die Das gilt auch, wenn die Überweisung zu Gunsten eines Dritten erfolgte, zu demal wenn dieser, wie hier die Firma E4MIfe, selbst ein Giro-Konto bei der Empfangsfiliale unterhielt und schon auf Grund seines Girovertrages mit der OflHIVbank die Gutschrift verlangen konnte (Urteile des Senats vom lo Juni 1951 - I ZE 120/50 - und vom 27. September 1951 - I ZR 47/51'-)» Daraus folgt aber, daß mit der Belastung des Kontos der Klägerin bei der Filiale Dresden und der Herausgabe der Überweisungspapiere durch diese die CflHpbahk verpflichtet war, den Überweisungsauftrag durch ihre Filiale in zu Ende zu führen, das heißt, den Betrag der Firma weisungsgemäß gutzuschreiben. Nun hat aber die Absendefiliale Dresden nicht den Weg der unmittelbaren Übersendung der Überweisungspapiere an die Filiale Hamburg - auch nicht unter üblicher Einschaltung ihrer Zentrale Berlin - gewählt, sondern die Überweisung unter Benutzung des Reichsbankgiroverkehrs ausgeführto Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Meinung, daß sich dadurch für die Beurteilung der Verpflichtung der etwas geändert habe. daß bei einer Überweisung zwischen Kunden-Konten verschiedener Filialen ein Ausgleich des Verwaltungsvermögens der beteiligten Zweigniederlassungen durch Überlassung eines entsprechenden "Gegenwertes” stattfindet „ Für die Hechtslage des Kunden ist dies aber ohne Bedeutung« Denn er hat weder einen Anspruch darauf, gerade aus den der Verwaltung der eigenen konto-führenden Filiale unterliegenden Vermögensteilen befriedigt zu werden, noch ist er in der Geltendmachung seiner Ansprüche auf diesen Vermögensteil der Gesamtbank beschränkt« Wenn daher ein Teil dieses Vermögens verloren geht, so haftet ihm die Bank gleichwohl mit dem restlichen Vermögen* Die rechtliche Bedeutung der "Deckung” zwischen den Zweigniederlassungen beschränkt sich darauf, daß die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis der Vertreter der Zweigniederlassungen jeweils um die einer Filiale zugewiesenen oder von ihr abgeflossenen Beträge vermehrt oder vermindert wird (von Godin JR 1949* 174)p Insoweit handelt es sich also um rein innerbetriebliche Maßnahmen des Geldinstituts, welche die Rechtslage des Girokunden überhaupt nicht berühren* Daraus folgt aber, daß es für die Beurteilung der Kundenansprüche belanglos sein muß, in welcher Weise der "Gegenwert” der Empfangsfiliale zur Verfügung gestellt wird, ob insbesondere im Wege einer Verrechnung über die Zentrale oder unmittelbar durch entsprechende Buchungen oder schließlich im Wege des Postscheck- oder Reichsbankgiroverkehrs, und ob die ■ Überlassung dieses "Gegenwertes” geglückt ist od£r nicht* Alles, was insoweit geschieht, dient innerbetrieblichen Maßnahmen der Bank und hat mit den Ansprü- kommen, ob derjenige Betrag, um dessen Überweisung es sich handelt, auf dem Wege der Überlassung eines sogenannten "Gegenwertes” an die Empfangsfiliale aus dem Vermögen der Bank ausgeschieden ist und welches sonstige Schicksal dieser Betrag erlitten hat, insbesondere ob er bei Benutzung des Weges des Reichsbankgiroverkehrs in Verlust geraten ist„ Wenn demgegenüber das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die OflHIpbank gemäß Ziffer 9 AGB berechtigt gewesen sei, sich zur Ausführung dieses Auftrages des Reichsbankgiroverkehrs zu bedienen und der Klägerin deshalb allenfalls ein Anspruch auf Abtretung der Rechte, gegen die Reichsbank zustehe, so verkennt es damit sowohl den Inhalt des Überweisungsauftrages wie die Bedeutung der Vorschrift der Ziffer 9 AGB* Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat die Klägerin der Filiale Dresden nicht die Weisung gegeben, den Überv/eisungsauftrag in dem Sinne durch die Reichsbank ausführen zu lassen, daß die Reichsbank den Überweisungsbetrag der Firma gut- schreiben sollte, vielmehr hat sie ihr einen Überweisungsauftrag zur Gutschrift auf das Girokonto der Firma R^HH^ bei der Schwesterfiliale Hamburg erteilt«, Zu dessen Ausführung bedurfte es aber, soweit das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank in Frage steht, wie dargelegt, überhaupt, keiner Übertragung von Werten, sondern lediglich der Vornahme von Buchungen auf den beiden Kundenkonten, durch welche allein die Vermögensverschiebung zwischen den beiden Kunden bereits eintrat« Was darüber hinaus die Bank für erforderlich hielt, um der Empfangsfiliale nDek-kung” für die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers zu verschaffen, lag ausserhalb der Interessensphäre des Kunden, da es lediglich dem aus innerbetrieblichen Gründen der Bank notwendigen Liquidität sausgleich der Zweigniederlassungen untereinander dienteo Die O^PB^bank hat sich also gar nicht zur Ausführung des Auftrages der Klägerin des Reichsbank-Giroverkehrs bedient, sondern nur im eigenen Interessea Das zeigt sich deutlich auch darin, daß die an der Überweisung beteiligten Bankkunden einen unmittelbaren Anspruch gegen die Reichsbank weder erhalten sollten noch erhalten haben« Damit entfällt aber die* Anwendbarkeit der Ziffer 9 AGB« ihren Lasten habe gehen sollen«, Aus dem blossen Einverständnis der Klägerin mit der Benutzung des Reichs-bankgirpverkehrs kann aber eine solche Risikoübernahme nicht gefolgert werden* Gerade wenn die Klägerin und die Filiale Dresden, wie die Revision geltend macht, damals -irrigerweise- davon ausgegangen sind, daß das Gelingen der Überweisung von der Durchführung der banküblichen Verrechnung des sogenannten Gegenwertes über die Zentrale Berlin der GflH^bank oder über andere Verrechnungsstellen abhängig sei, sollte doch die Wahl des Reiehsbankgiroverkehrs für diese Verrechnung nach der Vorstellung der Beteiligten der grösseren Sicherheit des Überweisungsvorganges dienen, dagegen kann ihr nicht der Sinn unterlegt werden, daß damit die Klägerin ein Risiko übernehmen sollte, das sie in Wirklichkeit selbst bei Einschaltung der Berliner Zentrale der CMHpbank als Verrechnungsstelle nicht hätte zu tragen brauchen«, Wäre der Überweisungsträger wegen der Benutzung des üblichen Weges in Berlin verloren gegangen, so hätte oder die Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats gleichwohl die Gutschrift in Hamburg verlangen können* Dadurch allein aber, daß die Klägerin der Benutzung des für gefahrloser gehaltenen Weges des Reichsbankgiroverkehrs zugestimmt hat, kann sich die Rechtslage -der Klägerin nicht verschlechtern und es kann ihr nicht ein Risiko aufgebürdet werden, das allenfalls in ihrer Vorstellung bestand, das aber nach der objektiven Rechtslage ohnehin nicht zu ihren Lasten ging«,.