BGH · I ZR 62/57
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, daß dieses von der Beklagten veranstaltete Breisaussehreiben mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren sei* Durch das Preisausschreiben sei der angesprochene Einzelhändler in unzulässiger Weise veranlaßt worden, die unter dem Stichwort «Italienische Note« neu herausgekommenen Erzeugnisse der Beklagten zu beziehen oder jedenfalls vermehrt zu beziehen, um zur Dekoration und zu dem Verkauf der neu angepriesenen Artikel in der Lage zu sein* Die Beklagte nutze auf diese Weise die Spielfreude ihrer Kunden aus und erreiche es, daß ihre Erzeugnisse gleichzeitig und während eines längeren Zeitraumes ausgestellt würden, v/odurch die Erzeugnisse anderer Firmen zwangsläufig aus dem Schaufenster verbannt würden* Das stelle einen Behinderungswettbewerb dar,, Schließlich liege auch eine Irreführung der Verbraucherschaft vor, die annehmen werde, der Einzelhändler habe sich nur auf Grund sachlicher, kaufmännischer Überlegungen dazu verstanden* sich für die HItalienische Note« in der Kosmetik und für die neuen Erzeugnisse der Beklagten einzusetzen„ Die Beklagte, die vorweg unter Hinweis auf § 24 UWG die Einrede der Örtlichen Zuständigkeit erhoben hat, vertritt die Auffassung, daß es sich bei dem durchgeführten Schaufenster" Wettbewerb nicht um eines der üblichen Preisausschreiben, sondern um einen echten Leistungswettbewerb handele. Die Eevision wiederholt die Eüge der örtlichen Zuständigkeit und meint« in Fällen der vorliegenden Art stehe § 512 a ZPO einer erneuten Prüfung nicht entgegen» Das Berufungsgericht hätte daher5 da es entgegen der Auffassung des Landgerichts, das seine Zuständigkeit nach § 52 ZPO angenommen habep ein Verschulden der Beklagten und damit eine unerlaubte Handlung verneint und die Verurteilung zur Unterlassung lediglich auf § 1 UWG in Verbindung mit § 1004 BGB gestützt habe? 49 ff)* Wie der XI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dieser Entscheidung ausgeführt hat, stehen dem § 512 a ZPO weder Art, 101 Cr Gr noch die Art, 5? Das Prozeßgericht wird nicht dadurch zu einem "Ausnahmegericht”, daß es entsprechend der hier vom Berufungsgericht vorgenommenen Anwendung und Auslegung des § 512 a ZPO im Ergebnis über die präge der örtlichen Zuständigkeit endgültig entscheidet, § 512 a ZPO entzieht' lediglich die Entscheidung über diese eine prozessuale Frage der Nachprüfung durch das Berufungsgericht, und zwar auch nur für das Gebiet der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und nur im Falle der Bejahung der Zuständigkeit* Durch diese Beschränkung des Rechtszuges wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. gilt in gleicher Weise für § 549 Abs* 2 ZPO, Danach kann auch die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. II, Bei dem von der Beklagten veranstalteten Schaufensterwettbewerb handelt es sich um eine Auslobung (§§ 657 - 660 BGB), die eine Preisbewerbung im Sinne des § 661 BGB zu dem Gegenstand hat« Die Beklagte hat denjenigen Einzelhändlern, die ein Schaufenster ganz oder teilweise nach dem Thema “Italienische Kote11 für eine bestimmte Zeit dekorieren, insgesamt 35 Belohnungen (Preise) ausgesetzt«, und zwar nach Maßgabe der Entscheidung eines Preisgerichts, das aus dem Werbeberater Werner Millinger als Vorsitzenden und einem Drogisten und einem Friseur bestand« Der Anspruch auf Belohnung folgte also nicht ohne weiteres aus der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (§ 657 BGB), sondern wurde erst durch die Entscheidung der Preisrichter begründet« Es handelt] sich mithin um eine echte Auslobung«, für die eine individuell^ einem Werturteil unterliegende Leistung gefordert wird« Aus der Art der gestellten Aufgabe ei’gaben sich die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten«, die miteinander in Wettbewerb treten konnten« Für die Beurteilung der Leistung durch das Preisgericht waren vor allem Idee, Art der Ausführung und Werbewirksamkeit der Schaufenstergestaltung maßgebend« Ähnlich wie bei Pi-eusausschreiben über künstlerische Leistungen war die Entscheidung über die Zuerkennung der ausgesetzten Preise von Werturteilen abhängig, die nicht nach allgemein feststehenden objektiven Regeln, sondern auch bei Anlegung sachlich-fachlicher Maßstäbe nur auf Ground einer mehr oder weniger subjektiven Bewertung abgegeben werden konnten« 1«) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein derartiges Preisausschreiben erst.dann unzulässig wird, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB), sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB oder, falls es - wie hier - Wettbewerbszwecken dient, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren ist (§ 1 UWG), sich auch die Industrie- und Handelskammer in in Heft 1 So 5 ihrer Mitteilungen "Wirtschaft und Verkehr" vom 10o Januar 1951 und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in geäußert (ebenso bereits Gut- achten Nr* 8/1936 des Sonderausschusses für Wettbewerbsfragen im Einzelhandel, JY{ 1936, 3363) * Zwar habe sich diese Auffassung noch nicht durchgesetzt, aber deshalb könne sie nicht abgelehnt werden; denn auf freiwilliger Basis werde sie sich kaum je durchsetzen» Bas Oberlandesgericht Düsseldorf, das in dem genannten Fall keinen Anlaß zu einer grundsätzlichen Entscheidung der Frage hatte, ob in Übereinstimmung mit den erwähnten Äußerungen wettbewerbliche Preisausschreiben allgemein als wettbewerbsfremd zu bezeichnen seien, betonte aber, "daß in jedem Fall die Anlegung eines denkbar strengen Maßstabes geboten sei, der in aller Regel dazu führen werde, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG als gegeben anzunehmen"» Der dieser Auffassung zugrundeliegenden Verallgemeinerung ("in aller Regel") sind Rechtsprechung und Rechtslehre nicht gefolgt* Preisausschreiben, die als reine Aufmerksamkeitswerbung ein Unternehmen oder eine Ware bekanntmachen sollen, sind nicht zu beanstanden, mögen sie von Mitbewerbern auch vielfach als lästig und unbequem empfunden werden oder aus anderen Gründen unerwünscht erscheinen» Sie widersprechen jedenfalls nicht den sittlich-rechtlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und der Allgemeinheit und sind im Geschäftsleben allgemein üblich geworden» Mag es auch dem Wesen des freien Leistungswett-bewerbes entsprechen, daß der Wettbewerber - zu demindest in erster Linie - mit der Güte und mit der Preiswürdigkeit seiner baren und gewerblichen Leistungen wirbt, so kann doch keineswegs schlechthin jede Werbung, die mit anderen Mitteln auf den Kaufentschluß des Kunden Einfluß nimmt, als unlauter bezeichnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese Mittel nicht Üblich oder für den Mitbewerber unbequem oder sogar schädlich sind (BGHZ 15, 356, 364 - 366 - «Progressive ’’Kundenwerbung”; Bussmann NJW 1952, 686 )* Auch die Veranstaltung von Preisausschreiben ist als Wettbewerbsmaßnahme an sich zulässig; sie wird erst unzulässig, wenn besondere erschwerende Umstände hinzukommen, die den Einsatz dieses Werbemittels unlauter erscheinen lassen* Dieser Auffassung, von der das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Rechtslehre ausgeht, schließt sich der Senat an (RGZ 115, 320 - GRUR 1931, 278 = Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, es sei an sich nicht zu beanstanden, daß ein Fabrikant seine Einzelhändler auffordere, an einem Schaufenster-Wettbewerb teilzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaufensterwettbewerb - wie im vorliegenden Fall - der Umsatzsteigerung im Interesse des Fabrikanten wie des Einzelhändlers dienen solle* Der Schaufenster-Wettbewerb der Beklagten sei Teil einer großangelegten Werbeaktion gewesen, die zur gleichen Zeit in vielen anderen Ländern Europas stattgefunden habe, um ganz bestimmte Artikel der Beklagten zu vertreiben,. Hierfür sei ”Bas erwartete Pfingstgeschaft als Auftakt der Saison” besonders herausgesbellt worden» An dem Schaufensterwettbewerb teilnehmende Einzelhändler hätten sich veranlaßt sehen müssen, diese Artikel auch einzukaufen, und zwar in einem genügenden Umfang, um der mit dem Beginn der Schaufensterwerbung zu erwartenden verstärkten Nachfrage entsprechen zu können» Dies sei auch die Absicht der Beklagten gewesen» Wegen der von ihr auf diese Weise erstrebten und auch erreichten Umsatzsteigerung sei der Schaufensterwettbewerb jedoch noch nicht unlauter gewesen» 3o) Bas Berufungsgericht hält den Schaufenster-Wettbewerb nur wegen der ”Art und Weise, wie er veranstaltet wurde und wie mit ihm geworben wurde”, für unlauter, und zwar deshalb, weil ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten in unzulässiger Weise zur Teilnahme an dem Wettbewerb veranlaßt worden sei, nämlich entweder »durch des Preisausschreibens und über die Aussichten, einen Preis zu erhalten", oder "auf Grund der jedem Menschen innewohnenden Lust und Freude am Spiel und aus der Hoffnung heraus, bei einer ansprechenden Dekoration auch das Glück einer günstigen Entscheidung des Preisgerichts zu haben" , In beiden Fällen seien sie durch unlautere Mittel in ihrem Kaufentschluß beeinflußt wordene a) Die Annahme einer Täuschung der Einzelhändler über den Charakter des Preisausschreibens und über die Aussichten, einen Preis zu erhalten, findet in dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt keine tatsächliche Stütze; im übrigen beruht diese Auffassung auf einer unzulässigen verallgemeinernden Betrachtung, welche die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Für den einzelnen Teilnahmer sei es aher "objektiv völlig ungewiß gewesen, ob er auch, wenn er sich noch so sehr anstrengte, einen Preis unter den 35 ausgesetzten Preisen oder gar einen bestimmten Preis erhalten würde"• Mindestens ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Wettbewerbsteilnehmer werde sich dieser Dinge angesichts der Ausgestaltung des Werbeprospektes und wegen der Formulierung der Teilnahme-bedingungen nicht bewußt geworden sein und angenommen haben, an einem echten Leistungswettbewerb teilzunehmene Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgestaltung des Werbeprospektes oder die Formulierung der Teilnahmebedingungen irreführend sein sollen* Soweit der Schaufenster-Wettbewerb in den Bedingungen als Leistungswettbewerb bezeichnet wird, konnte den angesprochenen Einzelhändlern nicht verborgen bleiben, was hierunter zu verstehen war, Es handelte sich, wie bei jedem Schaufenster-Wettbewerb um eine Bewertung individueller Leistungen* Nur die nach Ansicht des Preisgerichts besten Leistungen konnten mit den ausgesetzten Preisen bedacht werden« Es gehört zu dem Wesen aller derartigen Preisausschreiben, daß es für die Teilnehmer immer ungewiß bleibt, ob ihnen ein Preis zuerkannt werden wird« daß das eingesetzte Preisgericht anders als nach seinem besten ‘Wissen über Werbewirksamkeit und geschmackvolles Ansprechen des Publikums geurteilt haben würde, Die Klägerinnen behaupten auch nicht? bereits im eigenen Interesse auch ihre Schaufenster mit der “Italienischen Note“ dekorieren würde, um nach Möglichkeit auch an dem allgemeinen Werbeerfolg teilzuhaben, Selbstver- • standlich lag es dann auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse * die Schaufenster so geschmackvoll und werbewirksam wie möglich zu dekorieren, um auf diese Weise nicht nur allgemein auf das Geschäftsunternehmen des betreffenden Kunden aufmerksam zu machen, sondern auch insbesondere auf die Erzeugnisse der “Italienischen Note" hinzuweisen» An der Absatzsteigerung war der Einzelhändler als Kunde der Beklagten unmittelbar interessiert» Es war auch ohne weiteres anzunehmen, daß ein beträchtlicher feil derjenigen Kunden, die sich zu einer Spezial-Dekoration für die “Italienische Note“ entschlossen, am Schaufenster-Wettbewerb teilnehmen würden, vor allem dann, wenn sie glaubten, daß ihnen nach Idee und Art der Ausgestaltung die Dekoration besonders gut gelungen sei» Da den Kunden die Zahl der ausgesetzten Preise bekannt war, konnten sie schon im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Mitbewerber die Chance, einen Preis zu erhalten, nicht besonders hoch einschätzen» Dabei kann auch unterstellt werden, daß ein Teil der Kunden die eigene Leistung in der Ausgestaltung des Schaufensters überbewertet haben mag» Mit einer derartigen Überschätzung .der eigenen Leistung ist bei allen Preisbewerbungen zu rechnen» Hierdurch wird aber in keiner Weise eine irrige Vorstellung oder gar eine bewußte Täuschung über den Charakter des Preisausschreibens begründet» Die - je nach Art der Schaufenstergestaltung mehr oder weniger begründete, für die Teilnahme am Wettbewerb immer in gewissem Umfange maßgebende Hoffnung, - “verdientermaßen" - einen Preis erhalten zu können, wird erfahrungsgemäß von den im Geschäftsleben stehenden Teil- JW 1936, 329A9 3996 meint, kann auf sich beruhen» Wesentlich ist, daß die Dekoration des Schaufensters immer eine im allgemeinen Geschäftsinteresse notwendige, betriebliche Maßnahme bleibt und daß sie im übrigen den Umständen nach auch einen gesteigerten Absatz bestimmter kosmetischer Erzeugnisse erwarten ließ, so daß Maßnahmen für eine entsprechende Bedarfsdeckung ohne weiteres kaufmännisch geboten waren» Auch das Berufungsgericht nimmt an, daß die Teilnehmer am Schaufenster-Wettbewerb, wenn sie sich zu einem "erhöhten Warenbezug" entschlossen, nicht zu befürchten brauchten, >‘auf alten Ladenhütern sitzen zu bleiben"» Der von der Beklagten ausgeschriebene Schaufensterwettbewerb hat, wie es der Natur der Sache entspricht, besonders geartete Leistungen .zu dem Gegenstand» Anders als bei vielen zu Reklamezwecken veranstalteten Preisausschreiben, bei denen die richtige Lösung keinerlei besondere Anstrengungen erfordert, so daß in Wirklichkeit ein "Spiel" oder eine "Auslosung" vorliegt, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um -"echten"- Leistungswettbewerb» Ton einer bewußten Täuschung der Wettbewerbsteilnehmer über den Charakter des Preisausschreibens und über die Aussichten, einen Preis zu erhalten, kann also keine Rede sein» weil er damit Gelegenheit zur Teilnahme an einem Schaufen-ster-Wettbewerb hat«» Nur wenn er sich von der Schaufensterdekoration für sein Geschäft auch eine gewinnbringende Umsatzsteigerung verspricht? wird er sich vernünftigerweise zu einer solchen Dekoration bereit finden und sich dann - im Hinblick auf die durch das Preisausschreiben gegebene "Gewinnchance" - möglicherweise auch am Schaufensterwettbewerb beteiligen«, Durch den Werbeprospekt mit der Aufforderung? am Schaufensterwettbewerb teilzunehmen und /oder Werbematerial für Dekorationszwecke anzufordern, sollten die Kunden der Beklagten zu einer entsprechenden Spezial-Dekoration der Schaufenster angeregt werden» Diese auf Umsatzsteigerung gerichtete Maßnahme war aber weder nach dem Zweck noch nach den gewählten Mitteln unlauter» Wie die 3» Kammer für Handelssachen des Bandgerichts Köln in der Entscheidung vom 11» Juli 1956 in der Sache 23 0» 68/56 zutreffend dargelegt hat, spllte der Einzelhändler im Bahraen der allgemeinen, großen Werbeveranstaltung zur schöpferischen Mitwerbung aufgerufen werden» Die großangelegte, durch Zeitungs- und Zeitschrifteninserate vorbereitete und unterstützte Werbung für Erzeugnisse eines dem Publikum bekannten amerikanischen Unternehmens ließ ohne weiteres eine vermehrte Verbrauchernachfrage und damit einen erhöhten Geschäftsgewinn erwarten» Um diese naheliegende Chance nach Möglichkeit zu nutzen, lag es durchaus im normalen Rahmen einer kaufmännischen Überlegung, eine größereAusstellungsfläche zugunsten der Erzeugnisse der Eirma zur Verfügung zu stellen und dementspre- chend auch den Einkauf einzurichten, und zv/ar mit der Möglichkeit, bei gutem Absatz in weiterem Umfange Ware nachzubestellen» Die Beklagte konnte nicht erwarten, daß sich ihre Kunden im Hinblick auf das Preisausschreiben über vernünftige kaufmännische Überlegungen hinwegsetzten und durch unsachliche, betriebsfremde Erwägungen zu Schaufenster-Dekorationen veranlaßt würden, zu demal da nur Teilnehmer mit besonders ansprechenden, einfallsreichen Dekorationen eine gewisse Aussicht auf Erlangung eines Preises haben konnten» Das war aber regelmäßig auch mit einem besonderen Aufwand an Muhe und Kosten verbunden» Von den 8000 zu dem Wettbewerb aufgeforderten Kunden ließen sich 2645 Kunden Werbematerial schicken* und zwar 971 Kunden für Cranz-Dekoration, Kur 257 ' Kunden beteiligten sich am Wettbewei’b«. Nach dem Vortrag der Beklagten haben von den Kunden* die sich Werbematerial haben kommen lassen* mehr als 1000 Kunden Spezialdekorationen in ihren Schaufenstern vorgenoramen* ohne am Wettbewerb teilzunehmen* Einer zahlenmäßigen Nachprüfung bedarf es insoweit nicht«, Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kann ohne weiteres davon ausgegangen werden* daß jedenfalls außer den 257 Wett bewerbe teilnehmei’n hoch weitere Kunden ihre Schaufenster mit Spezialdekorationen der ” Italienischen Note” versehen haben«. Hätte es sich* wie das Berufungsgericht meint* erkennbar in Wirklichkeit nur um eine vor allem ”vom Glück und vom Zufall” abhängige Entscheidung des Preisgerichts gehandelt* so wäre es erst recht nicht zu verstehen* daß nicht einmal alle Kunden, die überhaupt Spezial-Dekorationen zur “Italienischen Note” erstellt haben* sich am Wettbewerb beteiligt haben«. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig* so hätten sich auch diese Einzelhändler ohne weiteres ”aüf Grund der jedem Menschen innewohnenden Lust und Freude am Spiel und aus der Hoffnung heraus* bei einer ansprechenden Dekoration auch das Glück einer günstigen Entscheidung des Preisgerichts zu haben”* an dem Wettbewerb beteiligen müssen? daß jeder Einzelhändler* der überhaupt eine solche Spezial-Dekoration aufbaut* sie zu demindest auch für ansprechend hält* ist ohne weiteres anzunehmen* Wie das Landgericht Köln in der angeführten Entscheidung zutreffend dargelegt hat* mögen die aasgesetzten Preise den Ehrgeiz des Einzelhändlers oder seiner Mitarbeiter angespornt haben, um sich mit einer gewissen Chance am Wettbewerb beteiligen zu können« Der gegebene Sachverhalt bietet aber keinen Grund für die Annahme, daß hierdurch die Einkaufsüberlegungen der Einzelhändler irgendwie entscheidend hätten beeinflußt und ihr kaufmännischer Blick hätte getrübt werden können« Die von der Beklagten ausgesetzten Preise können nach Zahl und Höhe keineswegs als übermäßig angesehen werden« Auch die Inhaber kleinerer Geschäfte konnten durch die Preise nicht ernstlich zu unwirtschaftlichen oder unkaufmännischen Entschlüssen veranlaßt werden« Hach den Wettbewerbsbedingungen konnten auch die Angestellten des Geschäftsinhabers an dem Wettbewerb teilnehmen« Selbst wenn sie, wie das Berufungsgericht meint, in einem ganz besonderen Maße hätten bestrebt sein mUssen, um der günstigen Preise willen am Wettbewerb teilzunehmen und das Einverständnis des Geschäftsinhabers dafür zu erwirken, so konnte nach der Lebenserfahrung auch in diesem Falle nicht erwartet werden, daß der Geschäftsinhaber hierdurch zu unkaufmännischen und betriebsfremden Überlegungen veranlaßt worden wäre« anpriesen und ausstellten* die sie selbst geprüft hätten und für empfehlenswert hielten» Eine solche "Eigenwerbung" sei aber dann nicht gegeben* wenn der Einzelhändler die Ware - wie im vorliegenden Pall - nicht auf Grund ihrer Güte und Preiswürdigkeit* sondern aus sachfremden* betriebsfremden Erwägungen ausstelle* nämlich nur aus Freude und Lust am Spiel und aus der Hoffnung heraus* einen Gewinn im Schaufensterwettbewerb zu erlangen» Dieser Gesichtspunkt der Irreführung des Publikums über die wahren Beweggründe des Einzelhändlers zur Empfehlung und Ausstellung von Waren im Schaufenster spielte eine Rolle bei dem sog» Schaufensterkauf (richtiger? Schaufenstermiete)* wenn der Hersteller oder Lieferant dem Einzelhändler für die Überlassung eines Schaufensters zur Ausstellung seiner Waren ein Entgelt zahlte» Ein solches Verhalten wurde als Verletzung des Grundsatzes der "Eigenwerbung" bereits vom Werberat mißbilligt (vgl» hierzu Culemann* Der vom Fabrikanten veranstaltete Schaufensterwettbewerb, JW 1936* 3294, 3297 f unter III). Im vorliegenden Pall eines Schaufensterwettbewerbs dekoriert der Einzelhändler sein Schaufenster jedoch auf eigene Kosten» Wenn er sich der Jury stellt, hat er allenfalls die Chance, für eine eigene Dekorationsleistung einen Preis zu bekommen» Diese Chance kann aber dem Ent-gelt, das der Einzelhändler bei einem "Schaufensterkauf” für die Überlassung des Schaufensters an den Hersteller erlangt, nicht gleichgestellt werden» Es ist auch nicht gerechtfertigt, bei einem Schaufensterwettbewerb, von dem das Publikum an sich nichts zu wissen braucht, von einer Irreführung über die Motive zu sprechen, die den Einzelhändler zur Dekoration des Schaufensters veranlaßt haben« Das Publikum weiß, daß der Einzelhändler keineswegs immer nur solche Waren führen und anpreisen kann, die er auf Grund eigener Prüfung qualitativ und preismäßig als für den Verbraucher vorteilhaft und empfehlenswert befunden hat, sondern daß er sich vielmehr wesentlich von den für seih Geschäft bestehenden Verkaufschancen leiten läßt» Waren .führen, aus durchaus ‘‘betriebseigenen” Überlegungen sich auch zur Schaufensterwerbung für diese V/aren entschlossen haben«, Deshalb kann auch den Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 26* Juli 1956 in der Sache 4 Q 24/56, die im wesentlichen auf eine wettbewerbliche Gleichbewertung Ton HSchaufensterkauf” und '‘Schaufensterwettbewerb” hinauslaufen, nicht beigetreten werden5 das Landgericht hat sie in der vorliegenden Sache auch nicht übernommen* 5*) Die Klägerinnen wollen in dem Schaufensterwettbewerb weiter einen ”Behinderungswettbewerb” sehen* Die Beklagte habe ihre Kunden unter Ausnutzung der Gewinnsucht und der Spielfreude veranlaßt, nur die Erzeugnisse der Beklagten während eines längeren Zeitraumes auszustellen und damit zwangsläufig die Erzeugnisse anderer Firmen aus dem Schaufenster zu verbannen* Auch dieser Gesichtspunkt kann für den gegebenen Sachverhalt die Anwendung des § 1 UWG nicht rechtfertigen* Wie bereits mehrfach hervorgehoben wurde, kann ernstlich nicht die Rede davon sein, daß die Kunden der Beklagten aus sachfremden, betriebsfremden Erwägungen ihre üchaufenster mit den von ihr geführten Erzeugnissen der Beklagten (unter dem Schlagwort ”Italienische Note”) dekoriert hätten* Es würde eine unzulässige Behinderung und Beschränkung der Einzelhändler in ihrer Werbung bedeuten, wenn sie nicht im Rahmen eines Schaufensterwett-bewerbes auch ein ganzes Schaufenster zur Ausstellung von Erzeugnissen eines Herstellers oder Lieferanten benutzen dürften* Ioi übrigen stand es ihnen im vorliegenden Fall nach den Teilnahmebedingungen durchaus frei, ob sie sich mit einer Ganzdekoration oder nur mit einer Teildekoration Das kann bei Hinzutreten erschwerender Umstände der Fall sein, etwa dann, wenn durch besondere Maßnahmen ein Druck auf die Einzelhändler zur Ausschaltung anderer Teilnehmer ausgeübt wird oder wenn übermäßig viele und übermäßig hohe Preise ausgesetzt werden und für eine unangemessen lange Zeit ein Schaufenster reserviert werden muß* Hierfür bietet der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht aber keinen Anhalt«, Hach Art und Höhe der Preise und nach der Dauer der Ausstellungszeit ist der vorliegende Schaufensterwettbewerb nicht zu beanstanden* Das Landgericht Düsseldorf hat in der vorliegenden Sache im Urteil vom IS«, September 1956 (4 0 128/56) zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß bei neuartigen Yferbemetho-den ihre Auswirkung auf die allgemeine Wettbewerbslage nicht unberücksichtigt bleiben könne und daß Maßnahmen, deren Nachahmung durch andere Mitbewerber auf die Dauer zu einer untragbaren ••Belastungi.der Beteiligten oder, ;-zureiner ^ngesupden Marktsituation i führen würde^i«, mi^-.plen; daß Schaufensterwettbewerbe allgemein zu einer Verwilderung des Kampfes der Hersteller um Kundenausstellungsräume (Schaufenster) führen müßten und daß damit auch ganz allgemein die Gefahr einer sachfremden Auswahl und Bevorzugung eines einzelnen Erzeugnisses durch den Einzelhersteller unter Verdrängung anderer Konkurrenzerzeugnisse heraufbeschworen würde?