BGH · I ZR 62/54
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
KUG § 23 Rechtssatz: Die für Personen der Zeitgeschichte vorgesehene Abbildungsfreiheit (§23 Abs 1 Nr 1 KUG) erstreckt sich nicht auf Veröffentlichungen, die nicht einem berechtigten Inforrcationsbe-dürfnis der Allgemeinheit, sondern allein den Geschäftsinteressen eines mit dieser Abbildung für seine Waren werbenden Unternehmens dienen« Durch derartige Veröffentlichungen werden berechtigte Interessen des Abgebildeten auch dann verletzt.(§ 23 Abs 2 KUG), wenn es sich um die Werbung einer angesehenen Firma für anerkannte Qualitätswaren handelt und die Abbildung als solche einwandfrei ist« Rechtsanwalt Prof„Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ hoc* Wilde, Dr» Birnbach, Br« Bock, Dr«, Krüger-Nieland und Dr» Christoph - und zwar sov/eit der Beklagte zu 1) in Betracht kommt, im Wege des VerSäumnisurteils für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers werden das den Parteien am 8„ und 9o Februar 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München und das Urteil des Landgerichts Lunchen I vom 10o Juli 1953 teilweise aufgehoben und abgeändert0 Die Urteilsformel wird wie folgt neu gefaßt; Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 500 DM nebst 4# Zinsen seit dem 1« Mai 1952 verurteilt und ihnen die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt»' Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil dahin abgeändert, daß es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 1) diesem gegenüber Zinsen erst seit dem 16« Januar 1953 zuerkannt hat« Das Berufungsgericht hat weiterhin die Kostenentscheidung des Landgerichts für fehlsam erachtet und von den Kosten des ersten Rechtszuges dem Kläger 7/8 der Gerichtskosten und seiner eigenen Kosten, 3/4 der Kosten des Beklagten zu 1) und die gesamten Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt. so trifft die Beweislast für die Einwilligung und den Umfang des Verbreitungsrechts denjenigen, der als Verletzer des Rechtes am eigenen Bild in Anspruch genommen wird (KG'Ufita 1940, 160 /T62j)o Bas Berufungsgericht hat den Nachweis dafür, daß der Kläger sich mit einer Veröffentlichung des fraglichen Bildes als Blickfang für eine Fabrikreklame einverstanden erklärt habe? nicht als erbracht angesehen«, Biese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich bedenkenfrei* Aus dem ausdrücklichen Einverständnis des Klägers mit einer Veröffentlichung seines Bildnisses im redaktionellen Teil der Zeitschrift ’’Film und Funk” entnimmt das Berufungsgericht, der Kläger habe damit stillschweigend auch eine Veröffentlichung im redaktionellen Teil anderer Zeitschriften gebilligte. Aus dieser Einverständniserlclärimg sei aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht eine Einwilligung des Klägers in eine Veröffentlichung zu Reklamezwecken im Inseratenteil beliebiger Zeitschriften zu folgern* Welche Arten der Veröffentlichung durch ein nicht ausdrücklich eingeschränktes Einverständnis des Abgebildeten mit einer Verbreitung seines Bildes gedeckt sind, ist durch eine Auslegung der Einverständniserklärung zu ermitteln, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen können* Unstreitig ist dem Kläger nicht mitgeteilt worden, daß sein Bild für eine Fabrikwerbung Verwendung finden solle* Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger dies auch nicht aus dem Wunsch des Beklagten zu 1), ihn auf einem Motorroller aufzunehmen, folgern konnte, zu demal da der Beklagte zu 1) diesen Wunsch nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers mit ”Originalitätsgründen” motivierte und andeutete, daß ein Auftrag der Zeitschrift ‘•Film und Funk” vorläge, - eine Begründung, die den Kläger von einem etwaigen Verdacht, die Aufnahme solle der Werbung für NSU-Fahrzeuge dienen, geradezu ablenken mußte* Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte zu 1) unter den obwaltenden Umständen die Einwilligung des Klägers in eine Veröffentlichung auch auf eine Verwertung der Aufnahme im Rahmen von Werbeanzeigen der Beklagten zu 2) habe beziehen können, hat das Berufungsgericht weiterhin zu Recht als bedeutsam erachtet, daß daß Bilder von ihm um seiner selbst willen verbreitet werden«, Dem Beklagten zu 1) mußte auch ohne weiteres erkennbar sein, daß der Kläger nur im Interesse einer Steigerung seiner eigenen Volkstümlichkeit bereit war, sich kostenlos für die Aufnahme zur Verfügung zu stellen, und daß diesem Interesse durch eine Abbildung des Klägers zusammen mit einer Vielzahl mehr oder weniger bekannter Künstler als Vorspann für eine Fabrikreklame nicht gedient war. Es wäre deshalb Sache des Beklagten zu 1) gewesen, wenn er im Gegensatz zu der sonst üblichen Art der Veröffentlichung von Künstlerbildern die fragliche Aufnahme Werbeinteressen Dritter nutzbar machen wollte, um eine Erlaubnis des Klägers auch für diese aus dem ' Rahmen des Üblichen fallende Art der Veröffentlichung nachzusucheno Da das unstreitig nicht geschehen ist, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Einwilligung des Klägers in die von ihm beanstandete Art der Verbreitung seines Bildnisses nicht erwiesen ist« 2) Aber auch soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Rechtfertigung dieser Veröffentlichung eine Berufung auf § 23 Abs 1 Nr 1 KUG versagt, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich* Diese Ausnahmebestimmung enthält mit Rücksicht auf das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an einer bildmäßigen Darstellung von Personen, die dem Öffentlichen Leben angehören, eine Einschränkung des Rechtes am eigenen Bild für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte» Eine Veröffentlichung solcher Bildnisse ist auch ohne Eine- Die Beklagten können sich aber zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auch deshalb nicht auf die gesetzliche Abbildungsfreiheit von Personen der Zeitgeschichte berufen, weil durch die hier fragliche Art der Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden und damit gemäß § 25 Abs 2 KUG die Befugnis zu einer ungenehmigten Verbreitung in jedem Pall entfällt«, Hierbei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegen kann, wenn das Bild als solches einwandfrei und die Art der Darstellung in keiner Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob es sich um eine im übrigen nicht zu beanstandende Werbung einer angesehenen Firma für anerkannte Qualitätserzeugnisse handelta Das geschützte Rechtsgut, in das mit derartigen ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbungszwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen wird, ist die allein dem Abgebildeten - als natürliche Folge seines Persönlichkeitsrechts - zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will« Es wäre nicht einzusehen* warum ein solcher Schutz der Persönlichkeitssphäre nicht gerade auch Personen der Zeitgeschichte zugebilligt werden sollte, die im besonderen Maße der Kritik und der Beachtung der Öffentlichkeit ausgesetzt sind« Aus der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 1 Nr 1 KUG kann jedenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden; denn diese Einschränkung des Bildnisschutzes erschien dem Gesetzgeber, wie bereits hervorgehoben wurde* lediglich im Interesse der Allgemeinheit an sachgerechten Bildberichten über bekannte Persönlichkeiten geboten. Das Reichsgericht hat zwar in der Entscheidung (RGZ 125, 80) die Verbreitung des Bildes eines bekannten Fußballspielers im Rahmen einer Reklamebildserie mit dem Titel ”Volkstümliche Fußballspieler” v die der Bildhersteller an Zigarettenfabriken zur Einlegung in Zigarettenschachteln verkaufte, auch ohne dessen Einwilligung für zulässig erachtet« Es kann dahinstehen, ob der allgemein gehaltenen Erwägung des Reichsgerichts, wonach sich die Abbildungsfreiheit für Personen der Zeitgeschichte unter besonderen Voraussetzungen auch auf Veröffentlichungen zu Zwecken der Kundenwerbung erstrecken könne, noch zu folgen ist, nachdem das Grundgesetz das Recht eines jeden Menschen auf Achtung seiner Würde und auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verfassungsmäßig gewährleistet hat (Artt 1 und 2 GrundG; BGHZ 13, 334 /53pT) o Denn wie die Vorinstanzen zutreffend hervorheben,: unterscheidet sich der vom Reichsgericht abgeurteilte Fall in seiner tatsächlichen Gestaltung in wesentlichen Punkten von dem hier zu entscheidenden Sachverhalt« Das Bild von ^^1^ war nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Ware und der Firma, für die geworben werden sollte, verbreitet worden« Der seinem Bild beigefügte Text hatte sich nur mit seinen persönlichen, insbesondere seinen sportlichen Eigenschaften befaßt« Die werbende Firma erschien lediglich als Hinweis unter dem Text« Wenn hiernach das Bild auch den Werbeinteressen der verbreitenden Firma diente, so hatte sich die werbende Firma doch nicht unmittelbar der Person als Anreiz zu dem Kauf ihrer Waren bedient, sondern machte ihrer Werbung in Wahrheit das gesetzlich anerkannte Bedürfnis der Allgemeinheit an der bildhaften Darstellung bekannter Persönlichkeiten nutzbar, indem sie ihre Kunden zu dem Sammeln derartiger Abbildungen anregen und damit als Nebenfol^ ihren Warenabsatz fördern wollte« Im Streitfall dagegen wird die Beliebtheit und der Ruf des Klägers unmittelbar als Kaufanrej z für die angepriesene Ware verwendet , indem der Leser des Inserats durch die Vorstellung zu dem Kauf bewegt werden soll, daß ein "berühmter Mann" wie der Kläger ein "berühmtes Fahrzeug" wie den Motorroller der Beklagten zu 2) benutze» Hier ging es somit der werbenden Firma gar nicht um eine Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern einzig und allein darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen ihrer Ware und der ab-gebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf ihre V/are übertragen zu sehen» Ein schutzwürdiges Bedürfnis der Allgemeinheit aber, daß Personen der Zeitgeschichte sich auch gegen ihren Willen für eine derartige Wirtschaftswerbung zur Verfügung stellen müssen, kann nicht anerkannt werden» Bei solcher Interessenlage gebührt vielmehr dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Abgebildeten der Vorrang» Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsverstoß das Recht des Klägers am eigenen Bild durch die ohne sein Einverständnis verbreitete Werbeanzeige der Beklagten zu 2) als verletzt angesehen, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob etwa eine solche Art der Veröffentlichung dem persönlichen Ansehen oder künstlerischen Ruf des Klägers abträglich sein kann» Das angefochtene Urteil hat dem Kläger eine angemessene Vergütung unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Lizenzgebühr zugebilligt« Diese Art der Schadensberechnung ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Verletzung von Urheberrechten als zulässig anerkannt worden. lichen Befugnisse des Klägers an seinem Bilde erstreclcb werden; denn nach den auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten bekannte Künstler derartige Veröffentlichungen zu demeist nur gegen eine nicht unerhebliche Vergütung« Es handelt sich somit um einen unzulässigen Eingriff in ein fremdes, vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht; für dessen Ausgleich die gleichen Billigte! Die Höhe der hiernach an den Kläger als Schadensersatz zu zahlenden Vergütung hat das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, auf 500 DM geschätzt« Die Nachprüfung ergibt nicht, daß das Berufungsgericht bei dieser Schadensschätzung etwa • vorhandene und vorgetragene Schätzungsunterlagen unberücksichtigt gelassen hätte« Die sich im Rahmen des § 287 ZPO haltende SchadensSchätzung kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (RGZ 130, 112; 4) Soweit die Revision des Klägers bemängelt, das Berufungsgericht hätte Prozeßzinsen nicht erst am Tage der Klageerhebung zusprechen dürfen, ist dieser Angriff in Ansehung des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Zahlungsbegehrens unbegründet« Der Auffassung der Revision, der Beklagte zu 1) habe sich bereits mit Vornahme der unerlaubten Handlung auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug befunden, kann nicht beige- soweit die Revision des Klägers sich gegen die Abweisung seiner gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage wendet® Das Berufungsgericht hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, daß ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht erwiesen sei«, Es führt hierzu auss Wenn auch Schauspieler die Verwendung ihrer Bilder zu Reklamezwecken' häufig nur gegen eine Honorierung gestatteten? In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß ihr der Beklagte zu 1) eine große Zahl von Bildern bekannte Künstler auf dem NSU-Lambretta-Motorroller angeboten habe und für die Beklagte zu 2) der Verdacht habe fern liegen müssen, der Beklagte zu 1) könne bei so zahlreichen Künstlern das Einverständnis mit der Aufnahme erschlichen haben« Es könne deshalb nicht als fahrläsrr sig angesehen werden, wenn die Beklagte zu 2) es unterlassen habe, schriftliche Einverständniserklärungen der Abgebildeten anzufordern» Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Verschuldensfrage nicht berücksichtigt, daß nach seinen eigenen Feststellungen die Beklagte zu 2) durch VerÖffentlichung des fraglichen V/erbeinserats auch gegen § 3 TJnlWG verstoßen habe« Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die Werbung der Beklagten zu 2) mit dem Bildnis des Klägers und anderer Künstler sei wettbewerbsrechtlich nicht unbedenklich gewesene Nicht unbeachtliche Kreise der mit dieser Werbung angesprochenen Interessenten hätten zu der sachlich unrichtigen Auffassung kommen müssen, daß die abgebildeten Künstler für ihren Privatgebrauch einen NSU-Lambretta-Motorroller benützten« Dadurch sei in ihnen der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen worden, weil sie sich hätten sagen können, daß eine Ware, die bekannte und nach ihren Einkommensverhältnissen zur Anschaffung teuerer Erzeugnisse fähige Persönlichkeiten kauften, von besonderer Güte sein müsse, wobei es für die Anwendung Es ist der Revision zuzugeben, daß der Beklagten zu 2)•angesichts dieser wettbewerbsrechtlichen Bedenken, die der von ihr geplanten Werbung entgegenstanden, besondere Sorgfalispflichten bei Prüfung der Präge oblagen, ob sie mit einem Einverständnis der Abgebildeten auch bei dieser Art der Werbung rechnen könne, die durch die allgemein gehaltene, schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres gedeckt war„ Es bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme zur Verschuldensfrage, da die Klage gegen die Beklagte zu 2) jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet ist«, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen nicht im Einklang mit den im Bereicherungsrecht anei'-kannten Rechtsgrundsätzen* Die Beklagte zu 2) hat das Bildnis des Klägers gewerblich ausgewertet, ohne daß die hierzu nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung des Klägers Vorgelegen hat« Wie das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststeilt, hätte der Kläger die Erlaubsniserteilung entsprechend der in Künstlerkreisen weitgehend herrschenden Übung von der Zahlung einer Vergütung abhängig machen können« Diese Vergütung hat die Beklagte zu 2) durch ihr unerlaubtes Vorgehen auf Kosten des Klägers erspart (RGZ 166, 715 Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse S 850)* Hierbei ist unerheblich, daß dem Kläger ein Urheberrecht an der Aufnahme nicht zustand und fraglich sein kann, ob er sich ein Entgelt durch eine anderweite Verwertung dieser Aufnahme hatte beschaffen können« Entscheidend ist allein, daß dem Kläger die Honorierung seiner Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte Veröffentlichung, die er auf Grund seines Rechtes am eigenen Bild hatte verlangen können, vorenthalten worden ist« Der Bereicherungsanspruch soll nicht eine Vermögensminderung im Vermögen des Benachteiligten, sondern einen grundlosen VermögensZuwachs im Vermögen des Bereicherten ausgleichen (RG HRR 1933, Nr 1311; Köln OLG 13, 388; RGRKomm zu dem BGB § 812 Anm 1 c; Baiandt BGB § 812 BGB Anm 5)o Auf die Revision des Klägers war deshalb das landgerichtliche Urteil in Ansehung der Verurteilung der Beklagten zu 2) wiederherzustellen0 Dies gilt auch für den gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Zinsanspruch von 4# seit dem 1» Mai 19520 Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15* April 1952 zur Zahlung einer Entschädigung für die von ihm beanstandete Veröffentlichung aufgefordert« Die Beklagte zu 2) hat hierauf mit Schreiben vom 19o April 1952 jedwedenErsatzanspruch eindeutig und endgültig abgelehnt« Hierdurch war die Beklagte zu 2) in Verzug geraten, ohne daß es der Anmahnung eines bezifferten Ersatzanspruchs durch den Kläger bedurfte« Da durch die Aufrechterhaltung des Zahlungsantrages nach Durchführung.der Beweisaufnahme keine wesentlichen Mehrkosten entstanden sind, erschien es nicht gerechtfertigt, den Kläger, der sich zu Recht gegen einen unerlaubten Eingriff in sein Recht am eigenen Bilde zur Wehr gesetzt und der seine ursprüngliche Vergütungsforderung, die nicht etwa als willkürlich übersetzt angesehen werden kann, nach Erlaß des * erstinstanzlichen Urteils nicht weiterverfolgt hat, mit einem Teil der Kosten zu belasten.