BGH · I ZR 49/57
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ob ein Werk der bildenden Kunst eine unzulässige Fachbildung darstollt-oder ob es in freier Behutzung'des Vorbildes (5 16 KunstUrhG-T”geschaffen worden ist, darf im Interesse ausreichenden ürheberrcchtsschutzes kein z,u milder Maßstab angelegt werdeno Je auffallender die Eigenart des Vorbildes schon - seinem Gegenstand nach ist, desto zuruckhaltcn der^wird man bei der Bewertung desjnachgeschaf feneh Werkes als einer selbständigen eigentümlichen Schöpfung sein müssen» Die Klägerin bezeichnet sich als Inhaberin der Urhe-herrschte an der vermenschlichten Igelfigur "Mecki", die der Bildhauer DflP vor etwa 20 Jahren geschaffen habe« Diese Figur hat sie sich auf Grund einer Anmeldung vom 80 August 1952 als BildZeichen für alle Warenklassen in die Zeichenrolle eintragen lassen (Kr« 642 538)• Sie ist ferner Inhaberin des && gleichen Tage angemeldeten Wortzeichens "Igel1'* figuren seit langer Zeit - insbesondere in den verschiedenen Illustrationen des Märchens vom Hasen und Igel - Allgemeingut von Kinderbüchern seien« Sogar sie selbst habe schon im Jahre 1948, also vor Erscheinen des ,5Mecki,r eine solche Eigur verwandt, sich also nicht etwa an die Klägerin ange-hängto Mit der angegriffenen, Anfang September 1952 in Auftrag gegebenen und am 23o Oktober 1952 beim Musterregister hinterlegten Igelfigur “Jackl” sei sie ihrer bisherigen Entwicklungslinie treu geblieben« In diesem Zeitpunkt sei ”Mecki” noch kaum bekannt gewesen« Sie beantragt hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, Io das von ihr herausgegebene Kinderbuch ”Jackl der Igel” herzustellen oder zu vertreiben, wenn auf der vorderen Umschlagseite als Titelbild ein vermenschlichter Igel dargestellt sei, auch gegen Uachbildurigen in veränderter Gestalt unter Her-vorhringung eines anderen Werkes geschützt ist« Hs hat ferner in anderem Zusammenhang das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt, daß dem Zeichner der angegriffenen Igel-Darstellung die nMecki"-Figur nicht unbekannt gewesen sei, so daB also - wie auch das Berufungsgericht meint -die Möglichkeit einer UrheberrechtsVerletzung nicht von vornherein ausscheideto Wenn das Berufungsgericht gleichwohl urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin ablehnt, dann ist ihm darin im Ergebnis beizutreten« Das Berufungsgericht begründet dieses Ergebnis damit, daB die angegriffene Igel-Figur "Jackl" ~ falls überhaupt eine Benutzung des nMeckiff - so doch jedenfalls eine erlaubte freie Benutzung darstelle, durch die eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht werde0 Dabei sei zu berücksichtigen, daß Methode, F»til, Technik und Motiv als solche nicht schutzfähig seien’ und daß das Motiv eines vermenschlichten Igels ausweislich der vorgelegten-Beispiele seit langer Zeit häufig benutzt worden sei, so daß schon verhältnismäßig geringe Unterschiede eine Bolle spielen könnten« Für den maßgeblichen ästhetischen Gesamteindruck seien namentlich folgende Unterschiede von Bedeutung, wenn sie auch nicht in allen Funkten als besonders tiefgreifend .bezeichnet werden könnten? "Mecki's" Mund sei immer zahnlos, bei ,fJackl” trete meist im Oberkiefer ein Zahn hervor» Me stark zerrissene oder geflickte Hose des nMeckitf werde mit einem £ trick auf dem Leib gehalten, "Jackl" dagegen trage seine etwas ordentlichere, wenn auch ebenfalls geflickte Hose mit Hosenträgerno Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß, - wie aueh der gerichtliche Sachverständige meine - eine Unfreie, bloß nachahmende Bearbeitung nicht vorliege* Es gibt insbesondere zu Bedenken Anlaß daß das Berufungsgericht sich nicht klar darüber ausgesprochen hat, worin die für den Urheberrechtsschutz maßgebende schöpferische Eigenart der nMecki"-Usrstellung zu erblicken ist« Ausgangspunkt hätte die Erwägung sein müssen, aaß ein Werk immer nur in seiner Individualität, also in der jeweiligen charakteristischen Ausprägung des Motivs geschützt ist (vglo auch BGZ 169, 1Ö9, 1l6)und daß unzulässig die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge ist, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleiheno Kehren diese maßgeblichen Züge in der angegriffe nen Ausführung nicht wieder, scheidet der Vorwurf eihez* ’ Nachbildung•schon von vornherein aus* Lassen sie sich hingegen auch bei dem angegriffenen Werk feststellen, dann kommt es auf unterschiedliche Einzelmerkmale im übrigen nicht ausschlaggebend an und es bleibt lediglich zu entscheiden, ob die eigenartigen Zuge des geschützten Werkes in abhängiger oder ln erlaubter freier Weise verarbeitet worden sind* daß die schutzfähige künstlerische Eigenart der MMecki"-Darstellung aus Rechtsgründen nicht in dem Motiv eines vermenschlichten Igels als solchem gesucht werden kann? Betrachtungen* wobei nicht übersehen werden darf* daß die Individualität eines Werkes auch in der Verarbeitung allgemein gebräuchlicher* gemeinfreier linzelelemente bestehen kann, sofern dadurch insgesamt ein neuer und eigentümlicher Gesamtein-druck erzielt wirdo An anderweitigen Igeldarstelluhgen, die das bekannte Märchen vom Hasen'und vom bauernschlauen Igel zu dem Gegenstand haben* werden vom Berufungsgericht in anderem Zusammen hang Zeichnungen nach dem Stile Ludwig Richters in Bech-steins Märchenbuch sowie Illustrationen von Süß in dem Buch "Swinegel” und von leschenmacher in dem Märchenheft "Der Hase und der Igel” genannte Liese zeigen, daß nicht nur das Motiv eines vermenschlichten Igels gebräuchlich war* sondern daß solche Igel gerade auch in gedrungener Gestalt und in nachlässiger ländlicher Kleidung sowie mit einem ausgesprochen menschlichen Habitus dargestellt worden sind* der namentlich in der aufrechten Haltung sowie der menschenähnlichen Ausführung der einzelnen Glieder ujjd der Gesichtspartie zu dem Ausdruck kommt« Zur Charakterisierung äes Igels dienen stets Stachel auf dem Kopf und eine schweinsrüsselähnliche Schnauze« Las alles trifft auch auf die "Mecki"-Darstellung siu Deren künstlerischer Gesamteindruck wird also durch diese auch anderweitig verwendeten Elemente bestimmt, jedoch in Verbindung mit einem ganz besonderen Gesichtsausdruck, der gegenüber den anderweitigen Igel-Darstellungen eine charakteristische Eigenart im Sinne einer schöpferischen Originalität aufweist» Hach den Grundsätzen des Hummel-Urteils (aaO) muß aber von einer erschöpfenden Aufgliederung der Gesta11ungsmitte1 für die Erzielung dieses Gesichtsausdruckes in Einzelmerkmale abgesehen werden, da Kunstwerke ein durch eine Einzelaufgliederung der künstlerischen Elemente nicht erfaßbares unteilbares Ganzes darstellen, bei dem allein der ästhetische Gesamteindruck entscheidet«. Mit dieser ,lMeckin-Darstellung stimmt die angegriffene' Igelfigur M^nkl11 im wesentlichen nur in den auch sonst gebräuchlichen Eormungselementen überein, während sich gerade in der die künstlerische Individualität bestimmenden Physiognomie erhebliche Unterschiede zeigen» Der - flüchtiger skizzierte - l,Jacklft ist mehr ein (Tolpatsch, dessen unfertiges Allerweltsgesicht seine-geringe Lebenserfahrung auf den ersten Blick verrät» Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die einzelnen vom Berufungsgericht auf gezählten Unterschiede, die' zu demeist nebensächlicher Art sind -und den Gesamteindruck zu sehr zerstückeln» Selbst wenn mit ■dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß dem Zeichner/ des nJac2cln die ^Mecki^Eigur bekannt war und daher subjektiv eine Fachbildung in Betracht käme, so erscheint es angesichts Die Bevision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der erlaubten Benutzung verkannt« Aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch entnommen werden, daß das Berufungsgericht eine freie Benutzung nicht etwa schon dann annehmen will, wenn das angegriffene Werk seinerseits als eigentümliche Schöpfung gewürdigt werden kanno Dine derartige Beststellung wäre in der Tat nicht ausreichend, da auch unfreie, abhängige Schöpfungen als Nachbildungen (Bearbeitungen) Urheberrechtsschutz gegenüber jedermann genießen können (RUZ 129., 252, 256, Ulraer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 So 163)o Daher verlangt das Gesetz in § 16 KunstUrhG als weitere Voraussetzung, daß der Nachschaffende nicht nur eine eigentümliche Schöpfung hervorbringt, sondern daß im Verhältnis zur Vorlage auch eine wirklich freie Be^ nutzung stattfindeto Im Interesse ausreichenden Urheberrechtsschutzes darf dabei kein zu milder Maßstab angelegt werden» Rs wäre zu eng, als Gegensatz zur zulässigen freien Benutzung etwa nur solche Nachbildungen als abhängig zu werten, die sich von ihrem Vorbild lediglich durch unwesentliche Veränderungen oder Zusätze unterscheiden, und die, in der Hauptsache die Identität des Originals Es soll der Nachschaffende dadurch aber keine eigene Arbeit ersparen, sondern er soll zu eigenen Leistungen angespornt werden (Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht 4* Auflo 1952 Bo 99)°, Als zulässige freie Benutzung kann daher eine solche Anknüpfung erst dann gewertet werden, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes$ insbesondere Urt» v» 4° 2» 1958 - I ZR 48/57 - lili Marleen$ ferner Ulmer aaO S° 162 f)» Je auf-fallender die Eigenart der Vorbilder schon seinem Gegenstand nach ist, desto zurückhaltender wird man bei der Be-Wertung einer Nachbildung als einer freien Benutzung sein müssen» Von einer besonderen Eigenart der nMeckif,~Eigur dem dargestellten Motiv nach kann aber angesichts dert sonstigen Igeldarstellungen keine Rede sein» Wie bereits dargelegt, liegt die künstlerische Eigentümlichkeit des "Mecki"-Igels vornehmlich in seinem besonderen Gesichts-ausdruck« Dieser für die "Mecki"-Eigur typische Gesichtsausdruck kehrt aber in der angegriffenen Igeldarstellung nicht wieder, so daß diese nicht als eine unfreie Nachbildung angesehen werden kann» Das Berufungsgericht hat daher zu Recht urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin abge-lehnt» Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Einwänden gegen die Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt, kann es nach alledem nicht mehr ankommen» Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin beizu-pflichten, daß etwaige Warenzeichen-, Ausstattungs- und Geschäftskennzeichenrechte der Klägerin an der Igelfigur "Mecki” von der Beklagten nicht verletzt werdeno In dem angegriffenen Urteil wird dazu ausführlich dargelegt, daß der nach Gestalt, Gesichtsausdruck und Bekleidung vermenschlichte Igel der inhaltliche Mittelpunkt der mit Versen erläuterten heiteren Bildergeschichten sei, also ein, und zwar der wesentlichste Gegenstand der Darstellungen, die in'ihrer Gesamtheit den Inhalt des Bilderbuches als solchen ausmachen» Auch der unbefangene Durchschnittsbeschauer könne nicht auf den Gedanken kommen, der dargestellte Igel weise irgendwie auf ein bestimmtes Verlagsunternehmen hin, und zwar auch dann nicht, wenn ihm das zusätzlich auf der Titelseite des Bilderbuches angebrachte Warenzeichen der Beklagten entgehe» Die Beklagte verwende somit die Igelfigur nicht kennzeichen-mäßig und könne schon deshalb nicht aus §§ 24? Diese Darlegungen lassen, einen Rechtsirrtum nicht-erkennen» Sie treffen insbesondere uneingeschränkt auf die Illustrationen im Innern des Bilderbuches*zu, in denen der Igel ”Jackl,T in verschiedenen Lebenslagen, als handelnde Person mit stark variierendem Gesichtsausdruck dargestellt wird» Aber auch die Anordnung des Igels ,fJackl,f im Titelbild der vorderen Umschlagseite, die Gegenstand der in der Revisionsinstanz gestellten HiIfsanträge ist, kann nicht als kennzeichenmäßige Benutzung beurteilt werden« Erfahrungsgemäß pflegt der Verkehr wörtliche wie bildliche Buchtitel nicht als Kennzeichen für die Herkunft aus einem bestimmten Verlagsunternehmen, sondern, als Hinweis auf die in dem Buch enthaltene Leistung des jeweiligen Autors aufzufassen, der dem Buch auch dann eigen bleibt, wenn beispielsweise eine Heuauflage in einem anderen Verlag erscheint (vglo dazu Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3«, Aufl« 1954 So 19 f und Baum- . bach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7« Aufl 1955 Anmc 8 zu § 1 WZG mit w0 Hinw*)* Ob. dieser Erfahrungs satz in allen Fällen einer identischen oder verwechslungsfähigen Verwendung eines fremden Kennzeichens als Buchtitel zutrifft, oder ob auch je nach Fallgestaltung Ausnahmen denkbar sind, kann hier dahinstehen« Denn auf der angegriffenen konkreten Umschlagseite ist nicht nur ein vermenschlichter Igel abgebildet, sondern in unmittelbarem Zusammenhang damit in auffälliger Beschriftung als Buchtitel "Jackl der Igel0 angegeben« Dadurch wird dem Verkehr noch stärker als ohnehin bei Buchtiteln die Vorstellung aufgedrängt, daß der abgebildete Igel die handelnde Person der in dem Buch geschilderten Geschichte ist und nicht ein Hinweis für die Herkunft dieses Buches aus einem bestimmten Verlagsunternehmen« Somit fehlt es an der für eine Warenzeichen-, Ausstattungen oder Geschäfts-kenneeichenverletzung erforderlichen Voraussetzung, daß die Beklagte ihre Igelgestalt auf dem Titelblatt kenn-oeichenmäßig benutzt« Auch die Revision vermag dagegen nichts Wesentliches einzuwenderu Dieser Revisionsangriff kann indessen zu keinem Erfolg führen, selbst wenn man unterstellt, daß dem "Mecki"-Zeichen im maßgeblichen Zeitpunkt eine derart starke Verkehrsgeltung zukam« Der Begriff der sogenannten Verwässerungsgefahr ist für solche typischen Bachverhalte geprägt worden, in denen - anders als im Streitfall -ein weithin bekanntes Zeichen durch kennzeichenmäßigen Gebrauch durch Dritte beeinträchtigt wird, ohne daß mit Rücksicht auf die Branchenverschiedenheit eine warenzeichen-oder firmenrechtliehe Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne angenommen werden könnte * In solchen Bällen kann ein Schutz dieses Zeichens aus § 1 UWG und gegebenenfalls aus § 12 BGB in Betracht kommen« Dem liegt .die Erwägung zu Grunde, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens ein berechtigtes Interesse daran hat, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Barke verwässern und damit äie auf deren Einmaligkeit .beruhende starke ferbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15? flJaokl der Igel1’ auch bei flüchtiger Betrachtung darauf hingelenkt wird, daß es sich bei dem unterschiedlich gezeichneten "Jackl" um eine Igeldarstellung handelt, die mit dem "Mecki" nichts zu tun hat» Gewiß stellt auch die angegriffene Ausführung einen vermenschlichten Igel dar; aber dieser bloße Anklang an das bekannte "Mecki11-Zeichen kann nicht genügen, weil die Klägerin für ihr^Zeichen eben ein Motiv gewählt hat, das schon lange bekannt und für nicht kennzeichenmäßige Darstellungen gebräuchlich war» die Verwertung der Ausnutzung eines mit Muhte und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses nur dann unzulässig ist, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5? Einen sonstigen* unlauteren Begleitumstand wurde das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats darin sehen, daß eih Mitbewerber sich planmäßig an eigenartige im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines anderen Mitbewerbers annähert, um deren guten Ruf zur Empfehlung der eigenen Ware für sich auszubeuten (BGHZ 5, 'S 11 - Hummel} BGH GRUR 1953, 40 - Gold-Zack). "Jackl”, für sich allein ’betrachtet, unbeschadet zahlreicher Abweichungen die Erinnerung an ’’Mecki” wachrufen, doch würden beide schon deshalb nicht in gedankenmäßige Verbindung gebracht, weil beide mit unterschiedlichen einprägsamen kennzeichnenden Famen versehen seieno herüber hinaus sei aber auch keine planmäßige Annäherung feststellbare Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Zeichner der Beklagten beim Entwurf des "Jackl” die Darstellung des ’’Mecki” zwar gekannt, nicht aber bewußt als Unterlage benutzt§ auch sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß seine Darstellung neutral sein müsse« Allerdings sehe der Igel ’’Jackl” wesentlich anders aus als eine früher von der Beklagten in Bilderbüchern (’’Sieben Zwerglein”) verwendete, von der ”Mecki”-Bigur weiter entfernte, namenlose Igelfigur„ Das erkläre sich aber daraus, daß die beiden Igeldarstellungen der Beklagten unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeiten von verschiedenen Zeichnern geschaffen worden seieno Schließlich habe die Beklagte auch nicht dadurch planmäßig gehandelt, daß sie ebenso wie die Klägerin den Igel zu dem Gegenstand gerade eines Bilderbuches gemacht habec Denn sie habe den Auftrag zur Herstellung ihres Igel-Bilderbuches nachweislich schon mehrere Monate yor Ankündigung des Bilderbuches der Klägerin erteil Im übrigen sei die Darstellung eines bekleideten vermensch-lichten Igels schon lange Allgemeingut dieser Schrifttums-gattungo Diesem Ergebnis ist selbst dann beizutreten, wenn die Begründung nicht in allen Einzelheiten einer Fachprü-* fung standhalten sollte0 Auch die Revision vermag auf keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Ausnutzung fremder Werbekraft hinzuweisen* Hach ihrer Meinung soll es für die Beklagte zu demutbar gewesen sein, mit Rücksicht auf die notorische Bekanntheit des Igels "Mecki" eine Darstellung zu wählen, die so klaren Abstand von der Marke der Klägerin halte, daß eine gedankliche Verbindung zu dieser Marke weitgehend ausgeschlossen sei« der wettbewerbliche Schutz nur ergänzend neben den einschlägigen Sonderregelungen eingreift* Der notwendige Vorrang dieser Sondergesetze zeigt sich gerade darin, daß der Gesetzgeber die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes und die mit älteren Kennseichnungsmitteln nicht verwechslungsfähige Benutzung von Bildmotiven grundsätzlich erlaubt* Da die Beklagte die Grenzen dieser Sondergesetze eingehalten hat, würde sie nur dann unlauter handeln, wenn zusätzliche wettbewerbswidrige Momente hinzutreten würden (BGHZ 5, 1, 11 - Hummel? denn dies müßte auf die wettbewerbliche Zubilligung eines umfassenden Leistungsmonopols außerhalb der einschlägigen Sonderregelungen und auf eine ungerechtfertigte Behinderung der Allgemeinheit hinauslaufen, die sich insbesondere nicht mit der Erwägung vereinbaren ließe, daß bekannte und beliebte Vorbilder der freien künstlerischen Benutzung ebenso zugänglich bleiben müssen wie unbekannte Werkeo Es kann dabei keinen-grundsätzlichen Unterschied machen, ob die Darstellung im Innern eines Buches oder - wie vielfach bei Kinderbüchern - zugleich auf dem Titelblatt erfolgto Als sittenwidrig könnte in solchen Fällen erst die zielhewußte Ausnutzung des guten Rufes des anderen, insbesondere durch linschwenken auf dessen zugkräftige Linie bezeichnet werden» Berücksichtigt man, daß die Beklagte berechtigt bleiben muß, Stil und Motive ihrer Igel-darstellung weiter zu entwickeln, dann kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht ein solches wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten dem vergetragenen Sachverhalt nicht entnommen hat« Anders als in dem im Urteil des Senats vom 4o Februar*1958 (I GR 48/57 - Lili Mairleen) entschiedenen Fall ist die Bel^lagte auch nicht etwa durch die Verwendung eines übereinstimmenden Kamens unter ähnlichen Bedingungen im übrigen darauf ausgegangen,, irrige Vorstellungen im Publikum,