BGH · I ZR 39/52 vom 16.12.1952
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Rechtssatz Die Prüfung« oh eine Kennzeichnung technischer Gegenstände (hier elektrische Leitungsdrähte) technisch--funktionell oder des Schutzes als V/a renzeichen fähig ist, steht nur dem Patentamt, zu; der ordentliche Richter ist im Verletzungs streit an die Auffassung des Patentamts gebunden» Nicht entschieden ist, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwicklung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann» Aus der Aufstellung einer DIN-Norm als solcher folgt noch nicht, daß die darin vorgeschriebene Kennzeichnung nur technisch-funktionell sei und freier Benutzung offenstehe; der bestehende Schutz des Warenzeichens ist stärkere Die bloße Zustimmung des Zeicheninhabers zur Passung einer DIN-Norm ist kein Verzicht auf die Rechte aus dem Warenzeichen» "Das Warenzeichen soll dadurch dargestellt werden, daß auf der Isolation isolierter Drähte und Kabel ein farbiger Streifen parallel zur Draht- und Kabelachse angebracht wird» Das Zeichen, besteht also in dem zur Achse parallelen Streifen, nicht aber in der in der Abbildung mit dargestellten Draht- oder Kabelstärke»" Die Klägerin vertreibt seit vielen Jahren einen für feuchte, säure- und ammoniakhaltige Räume sowie zur Verlegung im Freien bestimmten Anthygron-Rohrdraht von etwa 2,cm äußerem Durchmesser, der mit einem roten Längsstreifen versehen ist. Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kabel für elektrische Leitungen in Kraftfahrzeugen. Es entsteht so auf dem Kabel ' ein durchlaufender Mngsstreifen in der Kennfarbe, Sie Beklagte veitieibt dxe Kabel .ausschließlich an Hersteller von Kraftfahrzeugen, und zwar vorzugsweise in Bündeln aus verschiedenfarbigen Kabeln? daneben auch einzeln als Meterware, Die Klägerin erblickt in der Benutzung des farbigen Längs-Streifens durch die Beklagte eine Verletzung ihrer Warenzeichen Nr 373 479 und 402 038 sowie ihres Ausstattungsbesitzes, den sie durch die ständige Werbung und den Vertrieb ihrer Anthygron-Kabel mit dem roten Streifen, erworben habe. Sie hat daher gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhobene Lie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie bestreitet die 'Verkehrsgeltung der Kennzeichnung der Klägerin hinsichtlich farbiger Streifen auf Leitungen» allenfalls beziehe sich diese auf dicke Kabel für feuchte Räume und dergleichen und auch nur., auf einen roten Streifen, nicht aber auf Leitungen für Kraftfahrzeuge, Lie Warenzeichen der Klägerin V Seien Mehrstreifenzeichen und würden daher durch die Benutzung eines einzelnen Längsstreifens nicht verletzt; die Beschreiben Warenzeichen könne deren SchutzInhalt nicht beein--j da sie mit dem Bilde in Widerspruch stehe. Die Revision hält demgegenüber für maßgeblich, daß die bildlichen Darstellungen der Klagezeichen -mehrere parallele Streifen enthielten» Infolgedessen sei durch die'Zeichen nicht ein elüzelher,,: sondern nur die Vereinigung mehrerer Streifen geschützt. Die heigegebene Beschreibung besage zwar etwas anderes, jedoch, stehe dies mit der bildlichen Darstellung der Zeichen in Widerspruch und könne daher nicht berücksichtigt werdend Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden,, A1-..1 lerdings ist maßgeblich für den Schutzinhalt eines Bildzeichens dessen 'bildliche Darstellung» Beschreibungen sind bei Bildzeichen zulässig, sie können sogar vom Patentamt verlangt werden (vgl § 5 unter c der Anmellebestimmungen für Warenzeichen vom 1, Oktober 1949 - BIPatMuZ 1949, 294); sie sollen dazu dienen, ein nicht genügend deutliches Zeichenbiid zu erläutern, jedoch sind sie nur soweit zu berücksichtigen, als sie mit diesem nicht in Widerspruch stehen oder etwas enthalten, was dem Bilde fremd ist (RGZ 1 55 ? 108 /i 14/) c Auszugehen ist also von den bildlichen DarStellungen»Bei dem Zeichenbild ist der optische Gesamteindruck ausschlaggebend» Pur einen verständigen Betrachter ist ohne weiteres ersichtlich, daß das kennzeichnende Merkmal der beiden Klagezeichen der in der Mitte verlaufende Streifen seih soll»Als Waren, für die die Zeichen dienen sollen, sind in der Warenzeichenrolle isolierte Drähte und Kabel angegeben» Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß durch die äußeren Begrenzungslinien und die dünnen Nebenlinien das Kabel dargestellt werden soll', diese Linien haben nur die Bedeutung einer Schraffur, In der Darstellung' des Zeichens Nr 402 038. Es bleibt daher als Kennzeichen allein der in der Mitte des darges.teliten Kabels verlaufende dicke Strich, Mehr sagen auch nicht die Beschreibungen, Sie enthalten gegenüber den Bildern, sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw,, rote Streifen geschützt sein sollen? Bis Revision rügt, daß das Berufungsgericht die angegriffene Kennzeichnung nicht gemäß § 1.6 WZG als reine, nichtwarenzeichenmäßige Bestimmungsangabe zugelassen habe» Die Längs-streifen auf den Kabeln der Beklagten.dienten, allein dazu, entsprechend der BIN-Norm 72 551 den Verwendungszweck der Kabel zu kennzeichnen, damit scheide eine warenzeichenmäßige Benutzung schon begrifflich .aus. Im übrigen könne sich eine solche dafür, daß der Längsstreifen auf den Betrieb der.Klägerin hin-weise, :nur in Bezug auf dicke Kabel für feuchte Räume und dergleichen gebildet haben, die allein die Klägerin in Gestalt ihres Anthygrcn-Drahtes in größerem Umfange unter Verwendung des Klagezeichens vertrieben habe. Die Kreise, die derartige Kabel bezögen, seien andere als die Bezieher von Kabeln, für elektrische Leitungen in Kraftfahrzeugeno Als-letztere kämen nur Hersteller und Reparaturwerkstätten von Kraftfahrzeugen in Betracht,, für diese sei auf Grund der ihnen bekannten LIF-Norm 72 551 der Längsstreifen auf den Kabeln eine reine Bestiromungs-angabe. Zum Wesen des Warenzeichens gehört die sogenannte Herkunftsfunktion, sie ergibt sich aus § 1 WZG und besteht darin, daß das -Warenzeichen zur Unterscheidung1 der damit gekennzeichneten Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft dient* Sie verbürgt zugleich die Gleichmäßigkeit der Herkunftsstätte-und berührt sich.dadurch.mit der Gewähr für gleichbleibende Güte der Ware (RGZ 161, 29 £517) * Das Berufungsgericht geht davon aus, daß allerdings die verschiedenen Grund- und Kennfarben auf.den Kraftfahrzenglei tungen auf Grund der in den betreffenden Abnehmerkreisen bekannten DIN-Norm 72 551 vom Verkehr als reiner Hinweis auf die Zweckbestimmung der Leitungen angesehen würden,Die Aufbringung der Kennfarbe in Form von durchgehenden Längsstreifen sieht das Berufungsgericht jedoch als einen Hinweis auf ein Fabrikat der Klägerin an. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht einmal auf Grund der Verkehrsgeltung des roten Längsstreifens der Klägerin auf dem Anthygron-Rohrdraht, zu dem anderen auf Grund des Umstandes, daß auch bei Kraftfahrzeugleitungen kein anderer Hersteller die Kennfarben in Gestalt von Längsstreifen angebracht habe und daß dies den beteiligten Kreisen bekannt sei. Auf die Verkehrsgeltung der Kennzeichen kommt es, soweit sie als Warenzeichen eingetragen sind, für den aus dem eingetragenen Warenzeichen sich ergebenden Schutz nicht an. Die Eintragung des Warenzeichens ersetzt die Verkehrsgeltung und verschafft dem Warenzeicheninhaber ein Ausschließungsrecht grundsätzlich für alle Waren, auf die sich das Warenzeichen bezieht, Da die Klagezeichen' schlechthin für isolierte Drähte und Kabel eingetragen sind, erfassen sie auch Kraftfahrzeugleitungen. Es bedarf in diesem Zusammenhang somit keiner Feststellung, ob die Kiagezeichen sich in den Abnehmerkreisen für Kraftfahrzeugleitungen als‘Hinweis auf den Betrieb der Klägerin durchgesetzt haben» Wesentlich ist dagegen der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß auch bei Kraftfahrzeugleitungen kein anderer Hersteller die Kennfarben in Gestalt von Längsstreifen angebracht habe und daß dies in den beteiligten Kreisen bekannt sei,für die ebenfalls zu prüfende Frageob überhaupt ein’ warenzeichenmäßiger Gebrauch im Sinne des § 16 WZG vorliegt» Die wiedergegebene Feststellung ist rein tatsächlicher Natur und daher in'der Revisionsinstanz nicht angreifbar» Geht man von dieser Tatsache aus, so sind di Schlüsse, die das Berufungsgericht daraus gezogen hat, rechtlich zutreffend» Das Berufungsgericht stellt fest, der Verkehr werde sich sagen, die Kabelhersteller seien deshalb nicht der Empfehlung der Normvorschrift gefolgt, für die Markierung der Kennfarbe farbige Längsstriche zu verwenden, weil sie die Zeichenrechte der Klägerin beachten wollten» Auch in fachkundigen Kreisen würden nur die von der Beklagten verwendeten Kenn-als Bestimmungsangaben betrachtet, dagegen die Anbringungsart in durchgehenden Längsstreifen als Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte angesehen werden» Das Berufungsgericht spricht der angegriffenen «Kennzeichnung also die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung zu» Dann aber liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vor, und es muß bei Vorhandensein von Zeichenschutzrechten vom Benutzer verlangt werden, -geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Herkunftsfunktion auszuschließen» Wie das zu geschehen hat, ist vom Verletzungsrichter nicht zu entscheiden, er hat nur die angegriffene-Verletzungsform zu prüfent Dem Verletzer muß überlassen bleiben, eine außerhalb des Schutzbereichs.der,Warenzeichen zulässige Form zu finden (vgl RG MuV/.-XXV:, ; 1 77-/T7^7’; JW 1927, 11 4'/Ti 57’.) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, daß der angegriffene Längsstreifen technisch-funktionell bedingt sei» Beim Warenzeichen ist auf Grund der Eintragung die darin festgelegte Kennzeichnungsweise geschützt» Hieran sind die Gerichte gebunden» Es kann dahingestellt bleiben, ob einem eingetragenen Warenzeichen eine seit der Eintragung erfolgte Entwick-lung zur technisch-funktionellen Maßnahme entgegengehalten werden kann, wie dies bei der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zu dem freien Warennamen geschehen kann (vgl u.a= RGZ 1 10., 3395 RG- GRUR 1938, 348 /35270" Denn im vorliegenden Falle ist eine solche Entwicklung auf Grund der bestehenden Schutz-rechte der Klägerin nicht eingetreten, da auch bei Beachtung der Normvorschrift DIN 72 551 die Kraftfahrzeugleitungen in anderer Weise als mit durchgehenden Längsstreifen markiert werden konnten und tatsächlich auch von allen Herstellern außer der Beklagten markiert worden sind» Es bedarf daher keines Eingehens auf die entsprechenden Ausführungen, des Berufungsurteils und der Revision0 .daß das Berufungsgericht es .abgelehnt habe, in dem Einverständnis der Klägerin mit der Passung der .DIl-Norm 72 551 .einen Verzicht auf ihre Schutzrechte hinsichtlich Kraftfahr-zeugleitungen zu erblicken., gemäß.§ 242.BGB gewährte .(vgl u,a, RGZ 108, 1; RG GRUR 1935, 183 ; 1939, 407 /.41 3/) » Rer Umfang der Auskunftspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, Er kann sich allerdings bisweilen mit der Rechnungslegnngspflicht decken,, so daß der Auskunftspflichtige unter Umständen auch zur Angabe der Abnehmer verpflichtet sein kann (RG GRUR 1939, 407 /413/)» Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch hierzu verurteilt.