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BGH · I ZR 264/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 264/91

b) Der Titel eines Comic-Heftes wird nicht kennzeichnungsmäßig benutzt, wenn er und sein Untertitel unübersehbar darauf hinweisen, daß das Heft Parodien enthalten soll. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 29. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit der Beklagte durch die Aussprüche II 1, III und IV*des Urteils des Oberländesgerichts München zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zu dem Schadensersatz hinsichtlich folgender, in dem Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" enthaltener Geschichten und Zeichnungen verurteilt worden ist: Das Urteil des Oberlandesgerichts München wird auf die Revision des Beklagten insoweit aufgehoben, als dem Beklagten gemäß Ausspruch II 2 dieses Urteils verboten worden ist, Comic-Hefte mit der Bezeichnung "ISTERIX" zu versehen, die so bezeichneten Hefte in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen dieses Zeichen anzubringen. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ein Comic-Heft mit dem Titel "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX” anzubieten, wenn darin die folgenden - diesem Urteil als Anlage beigefügten - Geschichten und Zeichnungen einzeln oder mit anderen zusammen enthalten sind: Hinsichtlich der folgenden Zeichnungen und Geschichten wird die Klage, soweit sie auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtet ist, abgewiesen, wobei im nachfolgenden Punkt 6 das landgerichtliche Urteil auf die Beruf ^ung des Beklagten abgeändert wird: Der Beklagte ist Herausgeber des Comic-Hefts "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX. Das Heft enthält zahlreiche in sich abgeschlossene Kurzgeschichten sowie Einzelblätter verschiedener Zeichner, die in unterschiedlicher Weise auf die Asterix-Serie und ihre Figuren Bezug nehmen. Die Kläger haben vorgetragen, in den 18 Geschichten und Zeichnungen aus dem Heft "ISTERIX", die sie zu dem Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht haben, seien Asterix-Figuren in ihren charakteristischen Merkmalen übernommen worden. Nach Ansicht des Klägers zu 2 wird sein Werk entstellt, wenn - wie in verschiedenen streitgegenständlichen Geschichten und Zeichnungen - Figuren aus den Asterix-Heften verfremdet, aber eindeutig erkennbar mit politischer oder pornographischer Zielsetzung verwendet würden. Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, der Vertrieb des beanstandeten Comic-Hefts sei wettbewerbswidrig, weil der Beklagte dabei planmäßig den guten Ruf der Asterix-Serie und ihrer Figuren ausbeute. Die beanstandeten Geschichten und Zeichnungen seien - für jeden erkennbar - Parodien der Asterix-Serie und ihrer Figuren und als solche eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sich diese dagegen wendet, daß in dem Comic-Heft des Beklagten die Zeichnungen von Haitzinger, Hömberg ("Asterix und die Zeichen der Zeit") und Gottscheber ("Isterix und das Atomkraftwerk") enthalten sind, und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich die Kläger und der Beklagte mit ihren Berufungen gewandt. Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert (OLG München ZUM 1992, 252). Es hat den Beklagten verboten, das Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" anzubieten, solange darin die folgenden Geschichten und Zeichnungen enthalten sind; 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, was als Streitgegenstand der Unterlassungsklage anzusehen ist, nicht ausdrücklich behandelt. Es ist stillschweigend davon ausgegangen, daß die Unterlassungsklage nicht nur auf ein Vertriebsverbot für das beanstandete Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX", so wie es jetzt vorliegt, abzielt, sondern weitergehend auf eine Untersagung des Vertriebs eines Comic-Hefts mit demselben Titel, wenn darin auch nur einzelne oder mehrere der im Klageantrag aufgeführten Geschichten oder Zeichnungen enthalten sind. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zu 2 als Zeichner der Asterix-Serie zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, auf die sich seine Klage stützt, befugt ist, obwohl er der Klägerin zu 1 ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das Titelblatt die Hauptgestalten der Asterix-Serie, Asterix und Obelix, als Rocker. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Anlehnung an die Original-Figuren sei für jeden Kenner der Asterix-Hefte offenkundig, obwohl die Darstellung von Asterix und Obelix als Rocker eine deutliche Verfremdung enthalte. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ist das Titelblatt eine unfreie Umgestaltung der Original-Figuren der Asterix-Serie. Nach der Deutung des Beklagten bestehe die Aussage des Titelbildes darin, daß sich Asterix und Obelix als Rocker gegen die heutige Bourgeoisie Es sei überzogen, im Titelblatt eine ins Komische oder Satirische übersteigerte Auseinandersetzung mit dem in der Asterix-Serie dargestellten Kampf einiger Gallier gegen die Römer zu sehen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das Titelblatt sei auch nicht in anderer Weise als in der Form der Parodie eine freie Benutzung des Originalwerkes. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, mit dem sich die Klüger gegen die Benutzung des Titelblatts für ein Comic-Heft mit dem Titel "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" wenden, zu Recht zugesprochen hat (S 97 Abs. 1 UrhG). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Hauptgestalten der Asterix-Serie Asterix und Obelix Urheberrechtsschutz genießen. Der urheberrechtliche Schutz der Comic-Figuren Asterix und Obelix beschränkt sich nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Außere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht. Die Gestalten von Asterix und Obelix sind aber durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt und treten in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischer Weise auf.Von einem derartigen urheberrechtlichen Schutz der Comic-Gestalten Asterix und Obelix, nicht nur ihrer Einzeldarstellungen als konkreter Werke der bildenden Kunst, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn dieses hat die auf dem Titelblatt dargestellten Figuren nicht mit bestimmten Abbildungen von Asterix und Obelix verglichen, sondern geprüft, ob und inwieweit die Comic-Gestalten Asterix und Obelix für das Titelblatt verwendet wurden. durch einen Vergleich der Vorlagen mit dem Titelblatt zu bestimmen, in welchem Umfang urheberrechtlich schutzfähige Elemente der Vorlagen für die Gestaltung des Titelblatts übernommen worden sind (vgl. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr darauf beschränkt, einzelne - lediglich das Äußere betreffende - Züge der Comic-Gestalten und diese kennzeichnende Umstünde (wie das Mitführen eines Hinkelsteins und die Begleitung durch Idefix) anzuführen, die bei der Gestaltung des Titelblatts übernommen worden sind. Im Ergebnis ist der urheberrechtlichen Beurteilung des Titelblatts durch das Berufungsgericht jedoch zuzustimmen, wie der Senat in diesem Fall nach den gegebenen Umständen selbst feststellen kann. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das Titelblatt Asterix und Obelix, wenn auch als Rocker verfremdet. Auf die Original-Gestalten wird nicht nur durch für sie typische Einzelheiten (Flügelhelm von Asterix, Hinkelstein, Idefix usw.) Bezug genommen, die Titelblatt-Gestalten sind vielmehr nach dem Gesamteindruck ihres - vom Berufungsgericht beschriebenen - Aussehens Asterix und Obelix. Dessen Verwertung ist aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - nicht ohne Zustimmung der Kläger zulässig, weil das Titelblatt nur eine unfreie Bearbeitung der Original-Gestalten Asterix und Obelix darstellt (vgl. Davon, daß die Original-Gestalten Asterix und Obelix bei der Gestaltung des beanstandeten Titelblatts in dieser Weise nur als Anregung für eigenes Werkschaffen gedient haben, kann keine Rede sein. Dies hätte auch nicht dem Zweck des Comic-Hefts entsprochen, das sich in seinen Beiträgen gerade mit der Aste-rix-Serie befassen wollte. Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigen-persönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, daß das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter weise durchschimmert. Denn eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk kann es erforderlich machen, daß dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in dem neuen Werk erkennbar bleiben. dazu auch die in der Entscheidung BGH GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Par-odie - angesprochene Möglichkeit der Verwendung von Comic-Figuren auf Gemälden). Gerade in einem solchen Fall ist aber eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, daß von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann. Das beanstandete Titelblatt, das die Original-Gestalten Asterix und Obelix weitgehend übernommen hat, hält einen derartigen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen der benutzten Werke jedenfalls nicht. Als Parodie auf die Original-Gestalten von Asterix und Obelix kann das Titelblatt nicht verstanden werden. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, daß die Titelblattdarstellung von Asterix und Obelix als Rocker darauf hlnweisen solle, daß sich die Rocker in gleicher Weise gegen die Bourgeoisie auflehnten wie die Original-Gestalten Asterix und Obelix gegen die Römer. Eigenschöpferische Züge des Titelblatts , die über die Verfremdung der Original-Gestalten hinausgehen, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt worden. a) Das Berufungsgericht hat diese Geschichte als unfreie Bearbeitung im Sinne des S 23 UrhG angesehen. Es hat dazu ausgeführt, die Geschichte zeige Asterix und Obelix als Teilnehmer einer "Meisterschaft im Jeep-Springen". Die Geschichte nehme auch nicht - wie bei einer Parodie erforderlich - in antithematischer Weise auf die Asterix-Serie Bezug. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine freie Benutzung verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat es versäumt darzulegen, welche eigenpersönlichen Züge der Asterix-Serie in der Geschichte "Das Rennen" übernommen worden sind, und zu prüfen, ob die Geschichte trotz vorhandener Obereinstimmungen mit den älteren Werken eine solche Eigenart aufweist, daß die entlehnten eigenpersönlichen Züge verblassen. Gerade bei Werken, die - wie die Hauptgestalten der Asterix-Serie - sehr bekannt sind, genügen oft nur geringe Andeutungen, insbesondere in äußeren Merkmalen (etwa hinsichtlich des Körperbaus, der Kostümierung oder der Haartracht) , um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Danach wäre auf die Leserschaft der Asterix-Serie abzustellen, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere an jugendliche Leser wendet und dabei eine unbeschwerte , nicht vorwiegend intellektuell geprägte Unterhaltung zu dem Ziel hat. Soll der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs.3 Satz 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden, kann die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, nur vom Standpunkt eines Betrachters aus beurteilt werden, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (so für die Parodie bereits BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie). a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Zeichnung eine unfreie Bearbeitung der Figuren Asterix und Obelix sowie des Druiden Mlraculix und des Hundes Idefix aus der Asterix-Serie. Es ist der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt, wonach die Zeichnung Obelix antithematisch zu der Asterix-Serie, die Sexualität zu demindest weitgehend ausklammere, als an sexuellen Themen besonders interessiert zeige. Da Obelix in seiner Nacktheit als Hann ausgewiesen sei, lasse sich auch kein Bezug zu weiblichen Zügen, die der Original-Figur nach Ansicht des Beklagten angeblich eigen seien, erkennen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, auf die Fragestellung beschränkt, ob die Zeichnung von Manfred Deix als Parodie gewertet werden könne. Denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß im vorliegenden Pall eine freie Benutzung nicht nur in der Form der Parodie in Betracht kommt. 6. Hintere Umschlagseite Die Zeichnung von Manfred Deix ist mit einem - auf Obe-lix beschränkten - Ausschnitt auch auf der Rückseite des Comic-Hefts des Beklagten wiedergegeben. a) Die Hauptfiguren dieser Geschichte, Osterix und Abelix, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverkennbar den Original-Figuren Asterix und Obelix nachempfunden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts benutzt diese Geschichte in unfreier Weise die Original-Gestalten Asterix und Obelix sowie Handlungsabläufe aus der Asterix-Serie. Die Freßlust und kraftmeierische Unbekümmertheit von Obelix werde in der Asterix-Serie in gleicher Weise wie in der Geschichte "Die große Mauer" dargestellt. Die Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Geschichte die Original-Gestalten Asterix und Obelix in unfreier Weise benutzt, ergeben sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt. Die deutlichen Unterschiede in Kostümierung und Haartracht ändern an der vom Berufungsgericht als offenkundig festgestellten Ähnlichkeit der Hauptfiguren der Geschichte "Die große Mauer” mit Asterix und obelix nichts. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht Abelix der Original-Gestalt auch in charakteristischen Eigenschaften wie seiner Freßlust und kraftmeierischen Unbekümmertheit. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Geschichte "Die große Mauer" trotz der sehr weitgehenden Obernahmen ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Geschichte nicht allein deshalb als Parodie auf die Asterix-Serie angesehen werden, weil sie deren Hauptgestalten in die (damalige) Gegenwart versetzt hat und an Stelle der in der Original-Serie auftretenden Römer DDR-GrenzSoldaten und die Westberliner Polizei als Kontrahenten von Asterix und Obelix zeigt. Die Verwendung der Gestalten Asterix und Obelix mit wesentlichen, sie äußerlich und in ihrem Verhalten charakterisierenden Eigenschaften in einer Geschichte, die wesentliche Elemente der Asterix-Serie aufweist, ist bei dieser Sachlage vom Berufungsgericht zutreffend als abhängige Bearbeitung angesehen worden. Da die Vorbilder Asterix und Obelix beinahe unverändert übernommen seien, wobei die äußere Erscheinung weniger einer Verfremdung als einer verschlechterten Ausführung gleiche, sei auch eine freie Benutzung in anderer Form als der Parodie ausgeschlossen. Der Umstand, daß die Comic-Gestalten Asterix und Obelix deutlich erkennbar und in charakteristischer Weise in die Zeichnung eingefügt wurden, genügt auch dann, wenn keine Parodie anzunehmen ist, nicht ohne weiteres, um eine freie Benutzung auszuschließen. Die Zeichnung beschränkt sich nicht darauf, die Comic-Gestalten Asterix und Obelix in eine fremdartige Umgebung zu versetzen; sie beinhaltet ersichtlich auch eine Aussage über den grundlegenden Wandel der politischen Verhältnisse in der früheren Sowjetunion. Nach Darstellung des Beklagten soll dabei verdeutlicht werden, daß der "Kalte Krieg" Vergangenheit sei, so daß die Gallier Asterix und Obelix sogar bis Moskau Vordringen können, um unmittelbar unterhalb der Ehrenloge und vor den Augen von Michail Gorbatschow nach Wildschweinen zu suchen. Das Berufungsgericht hat sich nicht - wie erforderlich -damit auseinandergesetzt, inwieweit die beanstandete Zeichnung durch eine derartige eigenständige Aussage geprägt ist und ob das eigenschöpferische Schaffen des Zeichners trotz der offenen Übernahmen so sehr im Vordergrund steht, daß ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG anzunehmen ist. Das äußere Bild der Comic-Gestalten ist zeichnerisch nur in wenigen, wenn auch charakteristischen und für die Bezugnahme ausreichenden Einzelheiten übernommen. Im übrigen fehlt - wie die Kläger auch selbst vorgetragen haben - eine konkrete Beziehung zwischen der beanstandeten Geschichte und der Asterix-Serie mit ihren Original-Gestalten Asterix und Obelix. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts greift der Urheberrechtsschutz für die Comic-Gestalten Asterix und Obelix hier nicht schon deswegen ein, weil die Geschichte auf diese deutlich Bezug nimmt. Der Schutz aus S 23 UrhG gegen die Veröffentlichung und Verwertung unfreier Bearbeitungen setzt voraus, daß die in dem neuen Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Alteren Werkes selbständig schützfähig sind und im neuen Werk nicht angesichts dessen Eigenart verblassen. Soweit die beanstandete Geschichte an Elemente der Asterix-Serie anknüpft, handelt es sich nur um Anspielungen auf deren bekannte Hauptfiguren. c) Inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2 durch die beanstandete Geschichte betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Geschichte wie die vorliegende, die in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise Werke des Klägers zu 2 benutzt, wird von den Lesern weder dem Kläger zu 2 zugerechnet noch in anderer Weise mit ihm in Verbindung gebracht. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Bilder der Geschichte deutlich auf die Asterix-Serie und insbesondere die Gestalt des Obe-lix bezogen. b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Geschichte eine unfreie Bearbeitung der Asterix-Serie sei, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht allein damit, daß die Geschichte in ihren Zeichnungen und Inhalten einen deutlich hervortretenden Bezug zu der Asterix-Serie habe, ohne daß eine Parodie vorliege. Die Form der Parodie ist - abweichend von der offenbar von dem Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht -nicht die einzige Form, in der eine freie Benutzung möglich ist, bei der das benutzte Werk deutlich erkennbar bleibt. Die Geschichte stellt ersichtlich in überzeichneter Form das dar, was für die Comic-Gestalt des Obelix "die Welt” ausmacht: Hinkelsteine, gebratene Wildschweine, das Verprügeln römischer Legionäre und das traute Zusammensein mit seinem Hund Idefix. Damit setzt sich die Geschichte auf künstlerischer Ebene mit der Comic-Gestalt des Obelix auseinander. Obelix selbst ist in der Figur des Mönches Popelix so stark verfremdet wiedergegeben, daß der Bezug zu ihm nur durch Anspielung auf für ihn typische Attribute - wie seine blau und weiß gestreifte Hose mit dem breiten Gürtel - und die Geschichte selbst hergestellt wird. Soweit sie sich nicht ohnehin nur auf Anspielungen beschränkt, übernimmt die Geschichte danach eigenpersönliche Elemente aus der Asterix-Serie nur, um sie in überzelchneter Form für die Auseinandersetzung mit der Serie und insbesondere mit der Comic-Gestalt des Obelix zu verwenden. Der fast unveränderten Übernahme der Figur des Idefix kommt vor diesem Hintergrund die Rolle eines "Zitats" zu, das ebenso wie der Hinweis auf die in charakteristischer Weise blau und weiß gestreifte Hose von Obelix erforderlich ist, um für den Leser trotz der starken Verfremdungen im übrigen den Bezug zu der Serie nicht zu schwach werden zu lassen. Im Ganzen gesehen - und dies ist unter dem Gesichtspunkt der freien Benutzung maßgebend -treten so die entlehnten eigenpersönlichen Züge aus der Asterix-Serie gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark zurück, daß dieses als selbständiges Werk anzusehen ist. a) Zu dieser Geschichte hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie übernehme aus den Asterix-Heften deutlich erkennbar die Comic-Figuren Asterix, Obelix, Miraculix, Troubadix und Idefix und verfremde sie dadurch, daß sie diese in die Welt der Indianer im Vergnügungspark "Disney-Land"/USA versetze. Oie Handlung der Geschichte wiederhole aus der Aste-rix-Serie vorgegebene Handlungsabläufe in den Grundzügen, wenn dargestellt werde, daß Indianer ihr Dorf nach Einnahme des Zaubertranks "Feuerwasser" - von dem Obelix wie in den Original-Geschichten nichts erhalte - schlagkräftig gegen den Angriff von US-Truppen verteidige. Dies gelte auch für die Siegesfeier, bei der der "Indianer" Obelix ein gebratenes Wildschwein verzehre, während der Sänger Troubadix, wie in den Asterix-Geschichten, gefesselt und mit verbundenem Mund Zusehen müsse, um durch seinen Gesang nicht zu stören. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Geschichte "Alea Jacta West" in unfreier Bearbeitung urheberrechtlich schutzfähige Elemente der Asterix-Serie übernehme, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, daß verschiedene Figuren und Handlungsabläufe der Asterix-Serie deutlich erkennbar entnommen seien, ist Zudem ist das Berufungsgericht offenbar auch hier rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß bereits dann eine unfreie Bearbeitung anzunehmen sei, wenn auf einzelne Comic-Gestalten der Asterix-Serie deutlich erkennbar Bezug genommen werde. Das Berufungsgericht hat es versäumt darzulegen, welche für sich genommen urheberrechtlich schützfähigen Elemente aus den Asterix-Geschichten übernommen worden sind, und zu prüfen, ob diese in der neuen Geschichte angesichts deren Eigenart verblassen. Die bloße Verweisung auf die Gegenüberstellung von Original-Darstellungen mit Figuren der beanstandeten Geschichte in einer von den Klägern vorgelegten Anlage kann als Begründung der getroffenen Entscheidung nicht genügen. a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zeigt die Bilderfolge Asterix als alten Mann, der mit einem Krückstock durch das von den Römern eroberte gallische Dorf geht, vorbei an den Grabsteinen des Dorfhäuptlings Majestix, dessen Frau Gutemine und von Obelix. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Geschichte keine Parodie auf die Asterix-Serie, sondern eine unfreie Bearbeitung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Helden der Asterix-Geschichten stets als lebende Personen gezeigt würden. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Geschichte keine freie Benutzung der Comic-Gestalten Asterix und Obelix sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Geschichte wesentliche Züge der Asterix-Serie entlehnt. Die in ihr auftretenden Figuren sind - nach ihrem Äußeren und nach ihrem Verhalten - die urheberrechtlich schützfähigen Gestalten Asterix und Obelix, wenn auch der eine als alter Hann, der andere als Geist dargestellt wird. Das eigenschöpferische Schaffen des Zeichners und Texters der Geschichte liegt nicht in der Anverwandlung der entlehnten eigenpersönlichen Züge der Asterix-Serie in einem neuen, selbständigen Werk. Der Inhalt und Reiz des neuen Werkes liegt vielmehr im wesentlichen darin, daß der für die Römer unbezwingbare und nicht alternde Comic-Held Asterix als besiegter und vereinsamter alter Mann - und damit in einer für die Original-Serie unvorstellbaren Situation - dar-gestellt wird und Obelix auf das bloße Reizwort "dick" hin immer noch - selbst aus dem Grab heraus - ebenso "auffahrend" reagiert wie in den Original-Geschichten. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Zeichnung unfreie Bearbeitungen der Comic-Gestalten Asterix, Obe-lix, Miraculix und Idefix. Es fehlt eine begründete Darlegung, daß die Zeichnung auf die vom Kläger zu 2 mit geschaffenen Comic-Gestalten nicht nur durch einzelne kennzeichnende Merkmale anspielt, sondern diese in eigenpersönlichen Zügen übernimmt. Ebenso hat sich das Berufungsgericht nicht, wie erforderlich gewesen wäre, mit der Frage befaßt, ob die nach der Behauptung der Kläger aus der Asterix-Serie entlehnten Elemente als solche urheberrechtlich schutzfähig sind und ob sie in einer für eine freie Benutzung ausreichenden Weise gegenüber der Eigenart des neuen Werkes verblassen. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts benutzt die Zeichnung in unfreier Bearbeitung die Gestalten von Asterix und Obelix. In den Verkleidungen des einen Blinden und seines Hundes träten unverkennbar Asterix und Obelix auf.Die Zeichnung sei auch keine Parodie, da sie sich nicht mit den Original-Figuren auseinandersetze. Die Behauptung des Beklagten, parodiert werde der umstand, daß die Leser der Asterix-Serie seit Jahren auf einen neuen Band warteten, dessen Erscheinen auf dem von der Obelix-Figur getragenen Schild angekündigt werde, überzeuge nicht. c) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts, ist die Zeichnung als freie Benutzung im Sinne des S 24 UrhG anzusehen. Thema der Zeichnung ist unstreitig der Umstand, daß seit dem - im Jahr 1987 veröffentlichten - Asterix-Band 28 kein neuer Band erschienen und das Erscheinen eines neuen Bandes zur damaligen Zeit auch nicht absehbar war, obwohl die Leser seit Jahren auf einen neuen Band warteten. Soweit Einzelelemente auf die Comic-Gestalten Asterix und Obelix hinwei-sen sollen, dient dies allein dazu, dem Betrachter den Gedanken des Zeichners zu vermitteln. 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das von ihm herausgegebene Comic-Heft sowie Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen mit der Bezeichnung “ISTERIX" zu versehen. Der Umstand, daß "ISTERIX" lediglich als Teil des Gesamttitels "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" verwendet werde, stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. a) Gegenstand der Verurteilung ist trotz der weitergehenden Fassung des Tenors nur die Benutzung der Bezeichnung "ISTERIX" für das von dem Beklagten herausgegebene und von den Klägern beanstandete Comic-Heft. b) Soweit der Beklagte auf Klage des Klägers zu 2 verurteilt worden ist, muß das Berufungsurteil insoweit schon deshalb aufgehoben werden, weil unstreitig nur die Klägerin zu 1 Inhaberin des Klagezeichens "ASTERIX” ist. c) Die auf Klage der Klägerin zu 1 ergangene Verurteilung des Beklagten, es schlechthin zu unterlassen, für sein Comic-Heft die Bezeichnung "ISTERIX" zu verwenden und diese auf Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen anzubringen, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil eine rechtsverletzende Bezeichnung regelmäßig nur in der vollständigen Gestalt, in der sie verwendet worden ist, verboten werden kann, auch wenn die geltend gemachte Verwechslungsgefahr nur auf einem Bestandteil der angegriffenen Bezeichnung beruht Gegen eine kennzeichenmäßige Benutzung des beanstandeten Titels spricht bereits, daß Buchtitel regelmäßig nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem .bestimmten Verlagsunternehmen verstanden werden (vgl. Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht Soweit die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung nach dem Vorstehenden keinen Bestand haben kann, ist auch seine Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht aufzuheben. b) Das Berufungsgericht hat den gegen diese Geschichte gerichteten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht zugesprochen, weil es eine freie Benutzung angenommen hat. Die Geschichte sei insoweit eine Parodie, als die als unbesiegbar geltenden Asterix und Obelix in ihr erstmals unterlägen, auch wenn diese Niederlage auf dem "unglaublichen Zufall" beruhe, daß Kohl nicht aufgrund körperlicher Überlegenheit, sondern nur wegen seines Körpergewichts Sieger bleibe. c) Die Beurteilung der Geschichte als freie Benutzung der Comic-Gestalten Asterix und Obelix ist nicht zu beanstanden. Es ist im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Geschichte könne nur dann als freie Benutzung angesehen werden, wenn sie eine Parodie auf Asterix und Obelix sei. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird getragen durch seine rechtsfehlerfreie Beurteilung, daß die Übernahmen "aus der Asterix-Serie stark verfremdet seien und nur als notwendige Anknüpfungspunkte für das neue Werk dienten. Der Zeichner hat da--’ -, für die Figuren von Asterix und Obelix in wesentlichen Zügen '-übernommen. Der Ansicht der Anschlußrevision, daß die Comic-Gestalten Asterix und Obelix nur benutzt würden, um etwas anderes auszudrücken, kann danach nicht beigetreten werden. Der urheberrechtliche Schutz von Werken, die auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen, ist in den §§23, 24 UrhG nicht davon abhängig gemacht worden, wie bekannt das ältere Werk ist, das für die Schaffung des neuen Werkes verwendet worden ist. b) Das Berufungsgericht hat diese Geschichte nicht als unfreie Bearbeitung der Asterix-Serie angesehen. Auch die Römer in der Geschichte seien so verschieden von den Römern der Asterix-Serie gezeichnet, daß von einer bildlichen Anlehnung an das ältere Werk nicht gesprochen werden könne. Da sich die Gallier in dieser Serie nicht sexuell betätigten, könne in der Geschichte kein Bezug zu dem Original gefunden werden. c) Diese Beurteilung halt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, sie berücksichtigt nicht, daß die Geschichte "Sahnesteifus" für ihren Handlungsablauf weithin das Grundmuster der Auseinandersetzungen der Gallier mit den Römern in der Asterix-Serie benutzt hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung verkannt, daß auch ein besonders gestalteter Handlungsablauf urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn er die erforderliche eigenpersönliche Prägung aufweist (vgl. Ein derartiger Urheberrechtsschutz kommt hier für das von der beanstandeten Geschichte aus der Asterix-Serie übernommene Grundmuster der Auseinandersetzungen der Gallier mit den Römern in Betracht. Im Kern geht es in den Original-Heften dabei darum, daß sich die Bewohner eines kleinen und rückständigen gallischen Dorfes mit Hilfe eines Zaubertranks, der übermenschliche Kräfte verleiht, gegen eine Übermacht von Römern erfolgreich verteidigen können. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob das aus der Asterix-Serie übernommene Handlungsgrundmuster urheberrechtlichen Schutz genießt und ob die übernommenen Elemente gegenüber der eigenpersönlichen Prägung der neuen Geschichte so zurücktreten, daß von einer freien Benutzung gesprochen werden kann. Der Umstand, daß der Zeichner einen anderen zeichnerischen Stil verwendet und den aus der Asterix-Serie übernommenen Handlungsablauf in ein Milieu von Homosexuellen übertragen hat, könnte dies allein nicht recht-fertigen. In diesen Männern sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger zu 2 und der damals bereits verstorbene Texter der Asterix-Serie zu erkennen. Maßgeblich für die Beurteilung ist - abweichend von der Ansicht der Anschlußrevision - nicht, wie der überwiegend jugendliche Leserkreis der Asterix-Hefte die Geschichte "Aus einem Aufsatzheft" versteht. Jedenfalls für den angesprochenen Leserkreis des Heftes ist aber offensichtlich, daß das Thema der Geschichte keine versuchte KindesVerführung ist, sondern daß es um die Asterix-Serie als solche und die Bemühungen, diese fortzusetzen, geht. Die Geschichte spielt dabei zwar mit Einzelheiten, die in anderem Zusammenhang auf den Versuch einer Kindesverführung hindeuten könnten, ersichtlich geht es ihr aber um anderes, etwa um - wie der Verfasser wohl meint - verzweifelte Versuche, neue Abenteuer für die Asterix-Serie zu (er-)finden, mit dem alleinigen Zweck, durch die Serie weiter viel Geld zu verdienen. Die Geschichte ist gegenüber der Asterix-Serie.und den mit ihr verfolgten Absichten der Autoren sehr kritisch, ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Autoren ist aber nicht anzunehmen. a) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, zeigt die Zeichnung Asterix und Obelix im "Wald von Tut und Tatnix". Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ist diese Zeichnung eine zulässige freie Benutzung. Die Darstellung von Asterix und Obelix in der Zeichnung entspreche zwar in allen wesentlichen Merkmalen den Vorbildern; die eigenständige Aussage des neu geschaffenen Werkes beherrsche jedoch das Bild, das sowohl eine Karikatur auf den verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten als auch - wenn auch zweitrangig - eine Parodie auf,die Asterix-Figuren sei. Entgegen dem Grundcharakter der Original-Figuren, die stets als furchtlose Helden aufträten, zeigten Asterix und Obelix hier Angst. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß selbst eine fast unveränderte Übernahme geschützter Werke in ein neues Werk eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG sein kann, wenn es auch - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - dabei nicht allein darauf ankommt, ob das neue Werk eine Parodie des benutzten älteren Werkes darstellt. Nur in diesem Sinn ist ein "Verblassen" der übernommenen urheberrechtlich geschützten eigenschöpferischen Züge des älteren Werkes in dem neuen erforderlich, damit eine freie Benutzung angenommen werden kann. Die Zeichnung von Haitzinger ist kein Comic, sondern eine Karikatur, die sich in erster Linie - und den Gesamteindruck des Bildes beherrschend - mit der Person des früheren bayerischen Ministerpräsidenten Strauß befaßt. Die Original-Gestalten Asterix und Obelix sind zwar in allen wesentlichen Zügen übernommen, sie werden aber nicht lediglich benutzt, um mit ihnen anderes darzustellen. a) Thema der Zeichnung ist, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, das gallische Dorf der Asterix-Serie, das nunmehr - statt von den früher dominierenden Männern - von den Frauen der Gallier beherrscht wird. Die Darstellung der Asterix-Figuren und des gallischen Dorfes diene lediglich als Anknüpfung für die das Bild beherrschende Aussage der Rollenumkehr der Geschlechter. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß die Zeichnung zwar selbst ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, zugleich aber eine unfreie Bearbeitung geschützter Werke ist. Diese parodiert die Comic-Welt von Asterix und Obelix nicht; sie erzählt vielmehr eine mögliche Fortentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse des gallischen Dorf es . Dabei bleibt das Blatt auf der Ebene des Comic, mit dem es sich befaßt, und stellt dessen Hauptgestalten lediglich in eine neue Situation. Es drückt feministisches Gedankengut aus, gleicht aber auch in der Art und Weise, wie sie dies tut, der Asterix-Serie, in der vielfach in anachronistischer Weise Heutiges mit der Welt des gallischen Dorfes vermischt wird. Die urheberrechtlich geschützten Werke der Asterix-Serie dienen nicht nur als Anknüpfung für die eigene Aussage der Zeichnung; sie werden vielmehr - in weitgehend unveränderter Übernahme - benutzt, um die eigene Aussage der Zeichnerin zu vermitteln. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zeichnung ein damals aktuelles (umweit-)politisches Thema zu dem Gegenstand. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Klägern auch hinsichtlich dieses Bildes keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen, weil das Bild eine von den geltend gemachten Schutzrechten nicht erfaßte Parodie sei. Mit dem angesprochenen Atomkraftwerk sei die Wiederaufbereitungsanlage La Hague in der Bretagne - der engeren Heimat von Asterix und Obelix - gemeint. Bei der Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" stehe danach die parodisti-sche Aussage im Vordergrund, daß Frankreich unter Mithilfe von Asterix und Obelix seinen eigenen Umweltinteressen zuwiderhandele. b) Der Beurteilung, daß die Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" die Comic-Gestalten Asterix und Obelix frei benutze, kann nicht beigetreten werden. In einem solchen Fall ist ein strenger Maßstab angebracht bei der Beurteilung, ob der innere Abstand des neuen Werkes zu den geschützten älteren Werken groß genug ist, damit angenommen werden kann, daß die eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes von dem eigenschöpferischen Gehalt des neuen Werkes "überlagert" werden. Diesem Maßstab wird die angegriffene Zeichnung auch bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Die Zeichnung parodiert nicht Asterix und Obelix; sie benutzt diese bekannten Comic-Gestalten, um mit ihnen eine eigene Aussage ins Bild zu setzen. Die Comic-Gestalten, ihre Charaktere und Aktivitäten, werden als dem Betrachter aus der Asterix-Serie bekannt vorausgesetzt. Ein neues, selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG, in dem der eigenschöpferische Gehalt die schöpferischen Züge des Übernommenen überlagert, ist nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 24 UrhG Art. 5 GG § 24 UrhG § 16 UWG § 24 UrhG
ObelixAsterixAsterix-SerieBerufungsgerichtZeichnungGeschichteKläger<werken

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 Asterlx-Persiflagen
 UrhG §§ 2, 23, 24; WZG S 24
a)	Zur Frage der freien Benutzung urheberrechtlich geschützter Elemente einer Comic-Serie (Figuren, Handlungsabläufe usw.) in anderen Comic-Geschichten und Einzelzeichnungen.
b)	Der Titel eines Comic-Heftes wird nicht kennzeichnungsmäßig benutzt, wenn er und sein Untertitel unübersehbar darauf hinweisen, daß das Heft Parodien enthalten soll.
BGH, Urt. v. 11. März 1993 - I ZR 264/91 - OLG München
LG München I
BUNDES GERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 264/91
Verkündet am:
11. März 1993 Führlnger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 Straße

Beklagter, Revlsionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
1. Les Editions Albert Renä, durch den Kläger zu 2, 0,
S.A.R.L., gesetzlich vertreten Avenue Vjm^ HflB,
* •
Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Mees,
 Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Dr. Melullis
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 1991 im Kostenausspruch (VI) und teilweise in den Aussprüchen I, II 1, III. IV und V aufgehoben. Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. September 1990 teilweise abgeändert.
II.	Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit der Beklagte durch die Aussprüche II 1, III und IV*des Urteils des Oberländesgerichts München zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zu dem Schadensersatz hinsichtlich folgender, in dem Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" enthaltener Geschichten und Zeichnungen verurteilt worden ist:
1.	Geschichte "Das Rennen" (S. 6-8)
 
2.	Zeichnung Deix (S. 5)
3.	Hintere Umschlagseite
4.	Zeichnung "Obelix in Moskau" (S. 13)
5.	Geschichte "Alea Jacta West" (S. 20-22)
6.	Zeichnung C. Ray (S. 44)
und soweit die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz durch Ausspruch V des Berufungsurteils hinsichtlich der Geschichte "Sahnesteifus" (S. 27-29) zurückgewiesen worden ist.
III.	Das Urteil des Oberlandesgerichts München wird auf die Revision des Beklagten insoweit aufgehoben, als dem Beklagten gemäß Ausspruch II 2 dieses Urteils verboten worden ist, Comic-Hefte mit der Bezeichnung "ISTERIX" zu versehen, die so bezeichneten Hefte in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen dieses Zeichen anzubringen. Insoweit werden auch die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht gemäß den Aussprüchen III und IV dieses Urteils aufgehoben. Im Umfang dieser Aufhebung des Ausspruchs II 2 und der Aussprüche III und IV wird die Klage abgewiesen.
4
IV.	Das Urteil des Oberlandesgerichts München wird in seinen Aussprüchen I, II 1, III, IV und V wie folgt neu gefaßt:
I.	Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. September 1990 abgeändert.
II.	Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ein Comic-Heft mit dem Titel "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX” anzubieten, wenn darin die folgenden - diesem Urteil als Anlage beigefügten - Geschichten und Zeichnungen einzeln oder mit anderen zusammen enthalten sind:
1.	Die vordere Umschlagseite
2.	Die Geschichte "Die große Mauer"
(S. 10-12)
3.	Die Geschichte "Die Rückkehr des Obelix" (S. 26)
4.	Die Zeichnung "Asterix und die Zeichen der Zeit" (S. 17)
5.	Die Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" (S. 32).
III.
IV.
V.
VI.
 
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Mengen, Preise und Zeiten der einzelnen Lieferungen unter Angabe der Gestehungskosten und erzielten Gewinne ergeben, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer II begangen hat.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen gemäß Ziffer II entstanden ist und noch entstehen wird.
Soweit der Beklagte gemäß I, II und III (des iandgerichtlichen Urteils) hinsichtlich der Zeichnungen "Asterix und die Zeichen der Zeit" (S. 17) und "Isterix und das Atomkraftwerk" (S. 32) verurteilt worden ist, wird seine Berufung zurückgewiesen.
Hinsichtlich der folgenden Zeichnungen und Geschichten wird die Klage, soweit sie auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtet ist, abgewiesen, wobei im nachfolgenden Punkt 6 das landgerichtliche Urteil auf die Beruf ^ung des Beklagten abgeändert wird:
-6 -
1.	Geschichte "Kleines Arschloch"
(S. 14-16)
2.	Geschichte "Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde" (S. 18-19)
3.	Zeichnung Uli Stein (S. 50)
4.	Geschichte "Zwei Rocker in Bonn"
(S. 24-25)
5.	Geschichte "Aus einem Aufsatzheft" (S. 30-31)
6.	Zeichnung Haitzinger (S. 9).
In den Punkten VI 1-5 wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
V.	Oie Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der bekannten Asterix-Comic-Serie und der darin auftretenden Figuren, deren Gestaltung zu dem Beispiel aus dem Asterix-Bänd 18 "Die Lorbeeren des CÄSAR" zu ersehen ist. Die Klägerin zu 1 ist zudem Inhaberin des deutschen Wort-Warenzeichens "ASTERIX", das u.a. für "Druckschriften (soweit in Klasse 16 enthalten), Zeitungen und Zeitschriften" sowie für Bücher eingetragen ist.
Der Kläger zu 2 ist der Zeichner der Asterix-Figuren und der Asterix-Serie.
Der Beklagte ist Herausgeber des Comic-Hefts "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX. Jubiläums-Persiflagen." Das Heft enthält zahlreiche in sich abgeschlossene Kurzgeschichten sowie Einzelblätter verschiedener Zeichner, die in unterschiedlicher Weise auf die Asterix-Serie und ihre Figuren Bezug nehmen.
Die Kläger haben vorgetragen, in den 18 Geschichten und Zeichnungen aus dem Heft "ISTERIX", die sie zu dem Gegenstand ihrer Klageanträge gemacht haben, seien Asterix-Figuren in ihren charakteristischen Merkmalen übernommen worden. Die Geschichten und Zeichnungen im Comic-Heft des Beklagten seien keine Parodien; sie seien unfreie Bearbeitungen der Aste-rix-Hefte.
8
Nach Ansicht des Klägers zu 2 wird sein Werk entstellt, wenn - wie in verschiedenen streitgegenständlichen Geschichten und Zeichnungen - Figuren aus den Asterix-Heften verfremdet, aber eindeutig erkennbar mit politischer oder pornographischer Zielsetzung verwendet würden. Dadurch werde sein Urheberpersönlichkeitsrecht und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt .
Der Beklagte verletze mit dem Titel seines Comic-Hefts auch das Warenzeichenrecht der Klägerin zu 1 sowie Titelschutzrechte beider Kläger. Der Titel "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" sei mit "Asterix" verwechselbar.
Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, der Vertrieb des beanstandeten Comic-Hefts sei wettbewerbswidrig, weil der Beklagte dabei planmäßig den guten Ruf der Asterix-Serie und ihrer Figuren ausbeute.
Die Kläger haben beantragt:
I. Dem Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, das Comic-Heft
"Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX"
anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere, wenn darin folgende Zeichnungen und Geschichten enthalten sind:
-	die vordere und die hintere Ufiischlagseite
-	die Zeichnung von Manfred Deix (Seite 5)
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äie Geschichte "Das Rennen" (Seite 6-8) die Zeichnung von Horst Haitzinger (Seite 9) die Geschichte "Die große Mauer"
(Seite 10-12)
die Zeichnung von Hans Traxler "Obelix in
 Moskau" (Seite 13)
die Geschichte "Kleines Arschloch"
(Seite 14-16)
die Zeichnung von Barbara Höxnberg ["Asterix und die Zeichen der Zeit") (Seite 17) die Geschichte von Tournaire ["Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde") (Seite 18-19) die Geschichte "Alea Jacta West"
(Seite 20-22)
die Geschichte "Zwei Rocker in Bonn”
(Seite 24-25)
die Geschichte von Berti "Be" Henning ["Die Rückkehr des Obelix") (Seite 26) die Geschichte von Ralf König ["Sahnestei-fus") (Seite 27-29)
die Geschichte "Aus einem Aufsatzheft"
(Seite 30 und 31)
die Zeichnung von Pepsch ["Isterix und das Atomkraftwerk") (Seite 32) die Zeichnung von C. Ray (Seite 44) die Zeichnung von Uli Stein (Seite 50).
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen des Beklagten nach Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die Mengen, Preise, Zeiten, Orte und Abnehmer der einzelnen Lieferungen und die Art und der Umfang der betriebenen Werbung ergeben, ferner unter Angabe der Gestehungskosten und erzielten Gewinne, darüber Rechnung zu legen, in welchem umfang er die Handlungen der in Ziffer I. genannten Art begangen hat.
Der Beklagte hat vorgetragen, sein Comic-Heft sei zu dem 30-jährigen Jubiläum des ersten Asterix-Heftes erschienen. Die beanstandeten Geschichten und Zeichnungen seien - für jeden erkennbar - Parodien der Asterix-Serie und ihrer Figuren und als solche eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. In antithematischer Behandlung würden etwa die Sexfeindlichkeit der Asterix-Serie und die Freßlust, Kraftmeierei und Naivität von Obelix dargestellt sowie der Reisedrang der Original-Figuren persifliert. Die Original-Figuren seien stets so stark verfremdet, daß sie nur noch als notwendiger Anknüpfungspunkt für die beabsichtigte kritische Aussage erkennbar seien.
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Persönlichkeitsrechte des Klägers zu 2 seien nicht verletzt; eine parodlstlsche Kritik an seinem Werk und damit mittelbar an sich selbst müsse der Kläger zu 2 hinnehmen. Kennzeichenrechtliche Ansprüche oder ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen Rufausbeutung seien nicht gegeben, weil die beanstandeten Zeichnungen und Geschichten Parodien seien und deshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sich diese dagegen wendet, daß in dem Comic-Heft des Beklagten die Zeichnungen von Haitzinger, Hömberg ("Asterix und die Zeichen der Zeit") und Gottscheber ("Isterix und das Atomkraftwerk") enthalten sind, und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich die Kläger und der Beklagte mit ihren Berufungen gewandt.
Die Kläger haben in Ergänzung zu ihren in erster Instanz gestellten Anträgen begehrt, dem Beklagten zu untersagen, sein Comic-Heft mit "ISTERIX" zu bezeichnen, so bezeichnete Hefte zu vertreiben und die Bezeichnung "ISTERIX" auf Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen anzubringen.
Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert (OLG München ZUM 1992, 252). Es hat den Beklagten verboten, das Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" anzubieten, solange darin die folgenden Geschichten und Zeichnungen enthalten sind;
-	die vordere und die hintere Umschlagseite
-	die Zeichnung [von Manfred Deix] Seite 5
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-	die Geschichte "Das Rennen" (Seite 6-8)
-	die Geschichte "Die große Mauer" (Seite 10-12)
-	die Zeichnung [von Hans Traxler "Obelix in Moskau"] Seite 13
-	die Geschichte "Kleines Arschloch" (Seite 14-16)
-	die Geschichte "Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde" (Seite 18-19)
-	die Geschichte "Alea Jacta West" (Seite 20-22)
-	die Geschichte "Die Rückkehr des Obelix"
(Seite 26)
-	die Zeichnung [von C. Ray] Seite 44
-	die Zeichnung [von Uli Stein] Seite 50.
Es hat dem Beklagten ferner antragsgemäß die Verwendung der Bezeichnung "ISTERIX" für Comic-Hefte verboten. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht den Beklagten auch zur Rechnungslegung verurteilt und seine Schadensersatzpflicht festgestellt. Im übrigen hat es die Rechtsmittel zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich - jeweils im Umfang ihres Unterliegens - der Beklagte mit seiner Revision, die Kläger mit ihrer Anschlußrevision. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision bzw. die Anschlußrevision der Gegenseite zurückzuweisen.
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Entscheldunasaründe:
A. Revision des Beklagten
I.	Unterlassungsklage gegen einzelne Geschichten und Zeichnungen
1.	Das Berufungsgericht hat die Frage, was als Streitgegenstand der Unterlassungsklage anzusehen ist, nicht ausdrücklich behandelt. Es ist stillschweigend davon ausgegangen, daß die Unterlassungsklage nicht nur auf ein Vertriebsverbot für das beanstandete Comic-Heft "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX", so wie es jetzt vorliegt, abzielt, sondern weitergehend auf eine Untersagung des Vertriebs eines Comic-Hefts mit demselben Titel, wenn darin auch nur einzelne oder mehrere der im Klageantrag aufgeführten Geschichten oder Zeichnungen enthalten sind. Diese Auslegung der Unterlassungsklage ist zutreffend.
2.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zu 2 als Zeichner der Asterix-Serie zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, auf die sich seine Klage stützt, befugt ist, obwohl er der Klägerin zu 1 ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. Dies ist rechtsfehlerfrei (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.6.1992
- I ZR 182/90, GRUR 1992, 697, 698 - ALF, m.w.N. - zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
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3.	Titelblatt/Vordere Umschlagseite
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das Titelblatt die Hauptgestalten der Asterix-Serie, Asterix und Obelix, als Rocker. Obelix sitzt auf einem Motorrad, auf dessen Lenkstange Idefix, sein Hund, zu erkennen ist. Auf seinem Rücken führt Obelix einen Hinkelstein mit sich. Offenbar wegen der Gewichtsüberlastung ist das Motorrad im Straßendreck festgefahren. Asterix deutet lachend auf Obelix.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Anlehnung an die Original-Figuren sei für jeden Kenner der Asterix-Hefte offenkundig, obwohl die Darstellung von Asterix und Obelix als Rocker eine deutliche Verfremdung enthalte. Trotz dieser Verfremdung seien jedoch die übernommenen Züge stark betont: Obelix sei massig und groß, trage Zöpfe und unter der typischen Knollennase einen Schnurrbart; er habe einen Hinkelstein und seinen Hund Idefix bei sich. Asterix sei - wie die Original-Figur - vergleichsweise klein. Die Gesichtszüge seien unverkennbar, der Flügelhelm betone seine Identität.
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ist das Titelblatt eine unfreie Umgestaltung der Original-Figuren der Asterix-Serie. Diese seien zwar in einer Weise verfremdet, die bei einer größeren Leserschaft möglicherweise als amüsant empfunden werde, eine parodistische Auseinandersetzung mit ihnen liege jedoch nicht vor. Nach der Deutung des Beklagten bestehe die Aussage des Titelbildes darin, daß sich Asterix und Obelix als Rocker gegen die heutige Bourgeoisie
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ebenso auflehnten, wie die Gallier die Lebensweise der Römer abgelehnt h&tten. Es sei überzogen, im Titelblatt eine ins Komische oder Satirische übersteigerte Auseinandersetzung mit dem in der Asterix-Serie dargestellten Kampf einiger Gallier gegen die Römer zu sehen.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das Titelblatt sei auch nicht in anderer Weise als in der Form der Parodie eine freie Benutzung des Originalwerkes. Eine freie Benutzung sei nur gegeben, wenn das fremde Werk nicht identisch oder umgestaltet übernommen worden sei, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient habe. Die übernommenen Züge müßten gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Ein bis zu dem Verblassen reichendes Zurücktreten des Original-Werkes b&tte auch nicht dem Zweck des Titelblatts, deutlich auf ein Parodie-Heft hinzuweisen, entsprochen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, mit dem sich die Klüger gegen die Benutzung des Titelblatts für ein Comic-Heft mit dem Titel "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" wenden, zu Recht zugesprochen hat (S 97 Abs. 1 UrhG).
b)	Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Hauptgestalten der Asterix-Serie Asterix und Obelix Urheberrechtsschutz genießen.
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Der urheberrechtliche Schutz der Comic-Figuren Asterix und Obelix beschränkt sich nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Außere in schöpferischer Weise prägenden Kostümierung und Haartracht. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche (vgl. dazu auch BGHZ 26,52, 57 - Sherlock Holmes? BGH, ürt. v. 4.2.1958 - I ZR 48/57, GRUR 1958, 402, 404 « WRP 1958, 144, 145 f. - Lili Marleen; vgl. weiter Rehbinder, Festschrift Schwarz, S. 163, 167 ff., m.w.N.). Zwar genießen nicht alle frei erfundenen Gestalten urheberrechtlichen Schutz. Die Gestalten von Asterix und Obelix sind aber durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale sowie von Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu besonders ausgeprägten Comic-Persönlichkeiten geformt und treten in den Geschichten dementsprechend jeweils in charakteristischer Weise auf.
Von einem derartigen urheberrechtlichen Schutz der Comic-Gestalten Asterix und Obelix, nicht nur ihrer Einzeldarstellungen als konkreter Werke der bildenden Kunst, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn dieses hat die auf dem Titelblatt dargestellten Figuren nicht mit bestimmten Abbildungen von Asterix und Obelix verglichen, sondern geprüft, ob und inwieweit die Comic-Gestalten Asterix und Obelix für das Titelblatt verwendet wurden.
c)	Das Berufungsgericht hat es allerdings unterlassen, im einzelnen darzulegen, durch welche - die urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründenden - objektiven Merkmale die Comic-Gestalten Asterix und Obelix geprägt sind, und danach
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durch einen Vergleich der Vorlagen mit dem Titelblatt zu bestimmen, in welchem Umfang urheberrechtlich schutzfähige Elemente der Vorlagen für die Gestaltung des Titelblatts übernommen worden sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; vgl. auch Sehricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rdn. 10, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich vielmehr darauf beschränkt, einzelne - lediglich das Äußere betreffende - Züge der Comic-Gestalten und diese kennzeichnende Umstünde (wie das Mitführen eines Hinkelsteins und die Begleitung durch Idefix) anzuführen, die bei der Gestaltung des Titelblatts übernommen worden sind.
Im Ergebnis ist der urheberrechtlichen Beurteilung des Titelblatts durch das Berufungsgericht jedoch zuzustimmen, wie der Senat in diesem Fall nach den gegebenen Umständen selbst feststellen kann.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigt das Titelblatt Asterix und Obelix, wenn auch als Rocker verfremdet. Auf die Original-Gestalten wird nicht nur durch für sie typische Einzelheiten (Flügelhelm von Asterix, Hinkelstein, Idefix usw.) Bezug genommen, die Titelblatt-Gestalten sind vielmehr nach dem Gesamteindruck ihres - vom Berufungsgericht beschriebenen - Aussehens Asterix und Obelix. Auch die Rollenverteilung beider in der dargestellten Szene ist den Charakteren dieser Comic-Gestalten angepaßt. Daß die in ihren wesentlichen Zügen übernommenen Figuren - vor allem zu dem Zweck der Verfremdung - von den Original-Figuren in einer Reihe von Details abweichen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbei-
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tung oder eine freie Benutzung vorliegt, sind die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgebend (vgl. BGH GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Sehricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rdn. 10, jeweils m.w.N.). Der mitabgebildete Hund Idefix ist im übrigen unstreitig fast unverändert aus der Asterix-Serie übernommen.
d)	Das Titelblatt ist zweifelsfrei trotz der Übernahme der fremden schöpferischen Leistungen auch für sich ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Dessen Verwertung ist aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - nicht ohne Zustimmung der Kläger zulässig, weil das Titelblatt nur eine unfreie Bearbeitung der Original-Gestalten Asterix und Obelix darstellt (vgl. § 23 UrhG).
Eine nach § 24 UrhG zulässige freie Benutzung eines geschützten älteren Werkes kann nur angenommen werden, wenn das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbständig ist. Maßgebend dafür ist der Abstand, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Par-odie; Urt. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel; GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit, jeweils m.w.N.). In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurück-
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treten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint. Davon, daß die Original-Gestalten Asterix und Obelix bei der Gestaltung des beanstandeten Titelblatts in dieser Weise nur als Anregung für eigenes Werkschaffen gedient haben, kann keine Rede sein. Dies hätte auch nicht dem Zweck des Comic-Hefts entsprochen, das sich in seinen Beiträgen gerade mit der Aste-rix-Serie befassen wollte.
Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigen-persönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, daß das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter weise durchschimmert. Wäre eine freie Benutzung nur ln dieser Weise möglich, wären der künstlerischen Auseinandersetzung mit noch geschützten Werken, sei es in der Form der Parodie, sei es in anderer Form zu enge Schranken gesetzt (vgl. dazu BGH GRUR 1971,
 588, 589 - Disney-Parodie). Denn eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk kann es erforderlich machen, daß dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in dem neuen Werk erkennbar bleiben. Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dadurch gegeben sein, daß das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes aufgrund eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand hält, daß das neue Werk seinem Wesen
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nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall "verblassen" in einem weiteren Sinn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes in dem neuen; sie werden von dessen eigenschöpferischem Gehalt "überlagert".
In der Regel wird der dazu erforderliche innere Abstand zu entlehnten eigenpersönlichen Zügen eines älteren Werkes bei einer weitgehenden Übernahme in der Formgestaltung nur dann gegeben sein, wenn sich das neue Werk mit dem älteren auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie der Fall ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch in anderen Fällen kann eine freie Benutzung gegeben sein (vgl. dazu auch die in der Entscheidung BGH GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Par-odie - angesprochene Möglichkeit der Verwendung von Comic-Figuren auf Gemälden). Gerade in einem solchen Fall ist aber eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, daß von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann.
Das beanstandete Titelblatt, das die Original-Gestalten Asterix und Obelix weitgehend übernommen hat, hält einen derartigen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen der benutzten Werke jedenfalls nicht. Als Parodie auf die Original-Gestalten von Asterix und Obelix kann das Titelblatt nicht verstanden werden. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, daß die Titelblattdarstellung von Asterix und Obelix als Rocker darauf hlnweisen solle, daß sich die Rocker in gleicher Weise gegen die Bourgeoisie auflehnten wie die Original-Gestalten Asterix und Obelix gegen die Römer. Auch dann bliebe das
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Titelblatt eine - lediglich verfremdete - Darstellung der Original-Gestalten, keine selbständige künstlerische Auseinandersetzung mit diesen. Eigenschöpferische Züge des Titelblatts , die über die Verfremdung der Original-Gestalten hinausgehen, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht dargelegt worden.
e)	Dem Unterlassungsgebot, das danach von dem Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen worden ist, steht auch nicht das Vorbringen des Beklagten entgegen, die Kläger seien gegen Lizenzausgaben des Comic-Hefts des Beklagten in anderen europäischen Staaten nicht vorgegangen. Die Geltendmachung etwa im Ausland bestehender Rechte lag in der freien Entscheidung der Kläger. Die Voraussetzungen einer Verwirkung im Inland bestehender Rechte hat der Beklagte nicht dargetan.
4.	Geschichte "Das Rennen" [S. 6-8]
a) Das Berufungsgericht hat diese Geschichte als unfreie Bearbeitung im Sinne des S 23 UrhG angesehen. Es hat dazu ausgeführt, die Geschichte zeige Asterix und Obelix als Teilnehmer einer "Meisterschaft im Jeep-Springen". Die beiden Schlußbilder gäben noch weitere Figuren der Asterix-Se-rie wieder. Die Bezugnahme auf die Vorbilder der Asterix-Se-rie sei so deutlich, daß diese nicht verblaßten.
Das Thema der Geschichte lasse keinen Bezug zu der Aste-rix-Serie erkennen. Die Geschichte nehme auch nicht - wie bei einer Parodie erforderlich - in antithematischer Weise auf die Asterix-Serie Bezug. Dazu genüge es nicht, daß Aste-
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rix und Obelix in die moderne technisierte Welt übertragen würden, daß Obelix Krafttraining betreibe und Asterix durch eine "List" eine Militäreinheit zu dem Ausrücken bewege.
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nach-Prüfung nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine freie Benutzung verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat es versäumt darzulegen, welche eigenpersönlichen Züge der Asterix-Serie in der Geschichte "Das Rennen" übernommen worden sind, und zu prüfen, ob die Geschichte trotz vorhandener Obereinstimmungen mit den älteren Werken eine solche Eigenart aufweist, daß die entlehnten eigenpersönlichen Züge verblassen. Schon aus diesem Grund kann die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat zudem die Voraussetzungen, unter denen eine freie Benutzung eines geschützten Werkes anzunehmen ist, ersichtlich zu eng gesehen. Eine abhängige Bearbeitung eines geschützten Werkes ist nicht stets schon anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt (vgl. dazu BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes; BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen; GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie). Gerade bei Werken, die - wie die Hauptgestalten der Asterix-Serie - sehr bekannt sind, genügen oft nur geringe Andeutungen, insbesondere in äußeren Merkmalen (etwa hinsichtlich des Körperbaus, der Kostümierung oder der Haartracht) , um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist. zudem kann - wie dargelegt - auch bei deutli-
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chen Übereinstimmungen in der Formgestaltung eine freie Benutzung vorliegen, wenn aufgrund der Eigenart des neuen Werkes die übernommenen Züge in ausreichender Weise zurücktreten. Dies kann - wie ebenfalls bereits dargelegt - nicht nur bei einer Parodie der Fall sein.
Das Berufungsgericht hat offenbar auch gemeint, die Frage, ob eine freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliege, sei vom Standpunkt eines Durchschnittsbetrachters dieses Werkes aus zu beurteilen. Danach wäre auf die Leserschaft der Asterix-Serie abzustellen, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere an jugendliche Leser wendet und dabei eine unbeschwerte , nicht vorwiegend intellektuell geprägte Unterhaltung zu dem Ziel hat.
Dem kann nicht beigetreten werden. Soll der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden, kann die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, nur vom Standpunkt eines Betrachters aus beurteilt werden, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (so für die Parodie bereits BGH GRUR 1971, 588, 589 - Disney-Parodie).
5.	Zeichnung von Manfred Deix IS. 5]
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Zeichnung eine unfreie Bearbeitung der Figuren Asterix und Obelix sowie des Druiden Mlraculix und des Hundes Idefix aus der
 Asterix-Serie. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Original-Figuren seien unverändert übernommen. Nur Obelix werde abweichend - und zwar nackt - dargestellt, ohne daß dadurch seine Erkennbarkeit in Frage gestellt werde. Obelix betrachte ein Heft mit dem Titel "Asterwix". Auf den sichtbaren Umschlagseiten dieses Heftes würden vollbusige Frauen, die Ähnlichkeit mit Obelix hätten, gezeigt.
Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Zeichnung keine parodistischen Züge erkennen können. Es ist der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt, wonach die Zeichnung Obelix antithematisch zu der Asterix-Serie, die Sexualität zu demindest weitgehend ausklammere, als an sexuellen Themen besonders interessiert zeige. Die Art der Darstellung weise vielmehr darauf hin, daß sich Obelix in der ihm eigenen Naivität darüber wundere, daß es pornographische Bilder gebe.
Da Obelix in seiner Nacktheit als Hann ausgewiesen sei, lasse sich auch kein Bezug zu weiblichen Zügen, die der Original-Figur nach Ansicht des Beklagten angeblich eigen seien, erkennen.
b) Da das Berufungsgericht eine umfassende Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 24 UrhG unterlassen hat, kann seine Beurteilung keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, auf die Fragestellung beschränkt, ob die Zeichnung von Manfred Deix als Parodie gewertet werden könne. Ob die tatrichterliche Verneinung dieser Frage zutreffend ist, kann aus revisionsrechtlicher Sicht dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat verkannt, daß im vorliegenden
 Pall eine freie Benutzung nicht nur in der Form der Parodie in Betracht kommt. Es hätte auch prüfen müssen, ob die Zeichnung in anderer Weise eigenschöpferische Züge aufweist, die es rechtfertigen, ein selbständiges Werk im Sinne des S 24 UrhG anzunehmen. Die Zeichnung ist bereits nach Inhalt und Stil einer anderen Gestaltungsebene als der des Comics, mit dem sie sich befaßt, zuzurechnen, Das Berufungsgericht hätte deshalb das Vorbringen des Beklagten würdigen müssen, bei der Zeichnung gehe es darum, Obellx - eine Hauptgestalt der Asterix-Serie - als ein sexuell empfindendes Wesen zu zeigen, wobei - aufgrund der besonderen Art der Darstellung - zugleich der Charakter dieser Comic-Gestalt ausgeleuchtet als auch die Sexfeindlichkeit der Asterix-Serie deutlich gemacht werde.
6.	Hintere Umschlagseite
 Die Zeichnung von Manfred Deix ist mit einem - auf Obe-lix beschränkten - Ausschnitt auch auf der Rückseite des Comic-Hefts des Beklagten wiedergegeben. Für diese Darstellung gilt das vorstehend Gesagte entsprechend. Die beiden anderen Darstellungen auf der hinteren Umschlagseite werden von den Klägern nicht angegriffen.
7.	Geschichte "Die große Mauer" [S. 10-12]
a) Die Hauptfiguren dieser Geschichte, Osterix und Abelix, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverkennbar den Original-Figuren Asterix und Obelix nachempfunden. Beide besuchen als Rucksacktouristen Berlin. Abelix schlägt die Berliner Mauer ein und erbeutet im Grenzstreifen
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mehrere Kaninchen sowie Helme von Grenzwachen. Als Abelix und Osterix die Kaninchen vor dem Reichstagsgeb&ude an einem Lagerfeuer verschmausen, werden sie von Westberliner Polizisten gestellt. Nachdem sie die Polizisten verprügelt und deren Streifenwagen demoliert haben, verlassen Abelix und Osterix die Szene. Abelix trägt Helme von Grenzwachen und Polizisten sowie ein stück der Berliner Hauer als Souvenirs davon.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts benutzt diese Geschichte in unfreier Weise die Original-Gestalten Asterix und Obelix sowie Handlungsabläufe aus der Asterix-Serie. Die Geschichte sei keine Parodie. Die Freßlust und kraftmeierische Unbekümmertheit von Obelix werde in der Asterix-Serie in gleicher Weise wie in der Geschichte "Die große Mauer" dargestellt.
b) Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Umstände, aus denen sich ergibt, daß die Geschichte die Original-Gestalten Asterix und Obelix in unfreier Weise benutzt, ergeben sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt.
Danach stimmen die Figuren Osterix und Abelix in ihrer körperlichen Gestalt in wesentlichen Zügen mit Asterix und Obelix überein. Die deutlichen Unterschiede in Kostümierung und Haartracht ändern an der vom Berufungsgericht als offenkundig festgestellten Ähnlichkeit der Hauptfiguren der Geschichte "Die große Mauer” mit Asterix und obelix nichts. Diese Ähnlichkeit ist - zu demindest was die Figur des Abelix
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angeht - nicht nur äußerlich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht Abelix der Original-Gestalt auch in charakteristischen Eigenschaften wie seiner Freßlust und kraftmeierischen Unbekümmertheit.
Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Geschichte "Die große Mauer" trotz der sehr weitgehenden Obernahmen ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Geschichte nicht allein deshalb als Parodie auf die Asterix-Serie angesehen werden, weil sie deren Hauptgestalten in die (damalige) Gegenwart versetzt hat und an Stelle der in der Original-Serie auftretenden Römer DDR-GrenzSoldaten und die Westberliner Polizei als Kontrahenten von Asterix und Obelix zeigt. Die Verwendung der Gestalten Asterix und Obelix mit wesentlichen, sie äußerlich und in ihrem Verhalten charakterisierenden Eigenschaften in einer Geschichte, die wesentliche Elemente der Asterix-Serie aufweist, ist bei dieser Sachlage vom Berufungsgericht zutreffend als abhängige Bearbeitung angesehen worden.
8.	Zeichnung "Obelix in Moskau" [S. 13]
a)	Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, zeigt die Zeichnung die sowjetische Führungsspitze am Lenin-Mausoleum hinter einer Brüstung, offenbar bei der Abnahme einer Parade. Unterhalb von ihnen sucht Obelix mit den Worten "Wildschweine! Wo Bäume sind, wachsen auch Wildschweine!" in einer Fichtenschonung nach Wildschweinen, wobei ihn Asterix, zwischen zwei Bäumchen hervorsehend, beobachtet.
 
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, Asterix und Obelix seien deutlich erkennbar. Obelix sei so dargestellt, wie er den Lesern der Asterix-Serie in Erinnerung sei, nämlich als Wildschweinjäger. Die Zeichnung sei keine Parodie. Der Gedanke, daß Obelix entsprechend seinem Drang, in fremde Länder zu reisen, auch in Moskau nach Wildschweinen suche, genüge dazu nicht. Darin allein liege noch keine Auseinandersetzung mit Eigenschaften der Original-Figuren.
Da die Vorbilder Asterix und Obelix beinahe unverändert übernommen seien, wobei die äußere Erscheinung weniger einer Verfremdung als einer verschlechterten Ausführung gleiche, sei auch eine freie Benutzung in anderer Form als der Parodie ausgeschlossen.
b)	Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, daß die Comic-Gestalten Asterix und Obelix deutlich erkennbar und in charakteristischer Weise in die Zeichnung eingefügt wurden, genügt auch dann, wenn keine Parodie anzunehmen ist, nicht ohne weiteres, um eine freie Benutzung auszuschließen. Die Zeichnung beschränkt sich nicht darauf, die Comic-Gestalten Asterix und Obelix in eine fremdartige Umgebung zu versetzen; sie beinhaltet ersichtlich auch eine Aussage über den grundlegenden Wandel der politischen Verhältnisse in der früheren Sowjetunion. Nach Darstellung des Beklagten soll dabei verdeutlicht werden, daß der "Kalte Krieg" Vergangenheit sei, so daß die Gallier Asterix und Obelix sogar bis Moskau Vordringen können, um unmittelbar unterhalb der Ehrenloge und vor den Augen von Michail Gorbatschow nach Wildschweinen zu suchen.
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Das Berufungsgericht hat sich nicht - wie erforderlich -damit auseinandergesetzt, inwieweit die beanstandete Zeichnung durch eine derartige eigenständige Aussage geprägt ist und ob das eigenschöpferische Schaffen des Zeichners trotz der offenen Übernahmen so sehr im Vordergrund steht, daß ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG anzunehmen ist.
Das Berufungsgericht hätte bei dieser Prüfung auch berücksichtigen müssen, daß die Zeichnung das Außere der Comic-Gestalten Asterix und Obelix nicht übernimmt, sondern nur Teilansichten wiedergibt, aus denen - weitgehend nur andeutungsweise - diejenigen äußeren Merkmale ersichtlich sind, die für das Erkennen der Comic-Gestalten unbedingt erforderlich sind.
9.	Geschichte "Kleines Arschloch" [S. 14-16]
a) Die Geschichte zeigt eine Schüleraufführung mit dem Titel "Asterix auf Abwegen". Die Hauptdarsteller sind als Asterix, Obelix und Idefix kostümiert oder stellen Wildschweine dar. Nach einigen harmlosen Scherzen und einem "Traum der Wildschweine", bei dem diese - mit Messer und Gabel "bewaffnet" - einen Kessel mit Obelix darin umtanzen, entwickelt sich die Aufführung zur bewußten Provokation. Den Zuhörern werden "Wahrheiten" vorgehalten wie z.B. "Ihr habt alle gefickt" oder "Ich bin ein Nazi-Enkel". Als auf der Bühne ein Schwein abgestochen werden soll, kommt es zu einem Tumult, vor dem die Schauspieler auf ein Dach flüchten. Dort entrollen sie ein Transparent mit den Forderungen "Mehr künstlerische Freiheit! Raucherlaubnis im Sportunterricht1". Vom Dach herunter werden die Schauspieler in Polizeigewahrsam genommen. Noch im Polizeiwagen singen sie "ungebrochen"
 
Freiheitslieder. Die Eltern des Asterix-Darstellers, die zu Beginn der Aufführung noch sehr stolz auf ihren Sohn waren, wollen am Ende mit diesem nichts mehr zu tun haben.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Geschichte eine unfreie Bearbeitung nach S 23 UrhG. Die Geschichte zeige Asterix, Obelix und Idefix in verfremdeter, aber unverkennbar Bezug nehmender Ausgestaltung.
b) Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.
Die Geschichte knüpft zwar bewußt an die Asterix-Serie an und setzt in verschiedenen Einzelheiten auch eine gewisse Kenntnis von dieser Serie und deren Hauptgestalten voraus, darin erschöpft sich aber die innere Beziehung der Geschichte zu der Serie. In der Geschichte treten nicht Asterix und Obelix auf, sondern Schüler, die - in wenigen Bildern der Geschichte - bei einer Schultheateraufführung ganz anderen Inhalts Asterix und Obelix spielen. Das äußere Bild der Comic-Gestalten ist zeichnerisch nur in wenigen, wenn auch charakteristischen und für die Bezugnahme ausreichenden Einzelheiten übernommen. Im übrigen fehlt - wie die Kläger auch selbst vorgetragen haben - eine konkrete Beziehung zwischen der beanstandeten Geschichte und der Asterix-Serie mit ihren Original-Gestalten Asterix und Obelix.
Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts greift der Urheberrechtsschutz für die Comic-Gestalten Asterix und Obelix hier nicht schon deswegen ein, weil die Geschichte auf diese deutlich Bezug nimmt. Der Urheberrechtsschütz ver-
bietet - wie dargelegt - nicht schlechthin eine Bezugnahme auf Figuren aus fremden Werken. Der Schutz aus S 23 UrhG gegen die Veröffentlichung und Verwertung unfreier Bearbeitungen setzt voraus, daß die in dem neuen Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Alteren Werkes selbständig schützfähig sind und im neuen Werk nicht angesichts dessen Eigenart verblassen. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Soweit die beanstandete Geschichte an Elemente der Asterix-Serie anknüpft, handelt es sich nur um Anspielungen auf deren bekannte Hauptfiguren. Die Geschichte selbst hat ein völlig anderes Gepräge als die Serie. Bei dieser Sachlage 1st auch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2 nicht verletzt.
c)	Inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2 durch die beanstandete Geschichte betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Geschichte wie die vorliegende, die in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise Werke des Klägers zu 2 benutzt, wird von den Lesern weder dem Kläger zu 2 zugerechnet noch in anderer Weise mit ihm in Verbindung gebracht.
10.	Geschichte "Am Anfang schuf Gott Hinanei und Erde"
[S. 18-19]
a) Die Geschichte zeigt - in Anlehnung an die Schöpfungsgeschichte - den Traum eines Mönchs mit Namen Popelix, wie die Welt erschaffen worden sei. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Bilder der Geschichte deutlich auf die Asterix-Serie und insbesondere die Gestalt des Obe-lix bezogen.
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Das erste Bild stellt als Erdkugel den Bauch von Obelix dar, erkennbar an den blauen und weißen Streifen seiner Hose und einem - die Kugel umspannenden - breiten grünen Gürtel von der Art, wie er von Obelix getragen wird. Wasser und Erde werden getrennt, indem Hinkelsteine aus dem Wasser auftauchen. Die neu geschaffene Tierwelt beschränkt sich auf eine Vielzahl gebratener Wildschweine. In Anspielung auf die Prügelszenen der Asterix-Serien fliegen als "Vögel" römische Legionäre durch die Luft. Diese waren zuvor als Bäume getarnt und stellten so das von der Erde hervorgebrachte Grüne dar. Der "erste Mensch" ist eine nackte Gestalt, die nach ihrem Körperbau, ihrem durch Knollennase und runde Augen geprägten Gesicht und der roten Farbe von Kopfhaar und Bart eine gewisse Ähnlichkeit mit Obelix aufweist. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, wird diesem ein Hund, der wie Idefix aussieht, als "Gefährte” zugeordnet. Das letzte Bild zeigt eine Landschaft mit Kirchturm, in der Bruder Popelix - dieselbe Figur wie der "erste Mensch", nun aber mit Kutte und Mönchstonsur - unter einem Baum ausgestreckt schläft. Ein über seinem Kopf eingeblendetes Bild zeigt den "ersten Menschen” mit Idefix in glücklicher Gemeinsamkeit. Zwei dabeistehende Mönche betrachten Bruder Popelix. Der größere von beiden, den besonders ein langer weißer Bart kennzeichnet, sagt dazu: "Aus seinem Lächeln zu schließen, ist Bruder Popelix wieder dabei, die Welt zu erschaff enll".
b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Geschichte eine unfreie Bearbeitung der Asterix-Serie sei, kann nicht beigetreten werden.
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Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht allein damit, daß die Geschichte in ihren Zeichnungen und Inhalten einen deutlich hervortretenden Bezug zu der Asterix-Serie habe, ohne daß eine Parodie vorliege. Damit wird der Umfang, in dem nach § 24 UrhG eine freie Benutzung zulässig ist, verkannt. Die Form der Parodie ist - abweichend von der offenbar von dem Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht -nicht die einzige Form, in der eine freie Benutzung möglich ist, bei der das benutzte Werk deutlich erkennbar bleibt. Maßgebend ist vielmehr der innere Abstand des neuen Werkes zu den aus dem älteren Werk entlehnten urheberrechtlich schutzfähigen Elementen. Dieser kann durch eigenschöpferisches Schaffen in verschiedener Weise hergestellt werden.
Bei der vorliegenden Geschichte ist er so groß, daß eine freie Benutzung anzunehmen ist.
Die Geschichte stellt ersichtlich in überzeichneter Form das dar, was für die Comic-Gestalt des Obelix "die Welt” ausmacht: Hinkelsteine, gebratene Wildschweine, das Verprügeln römischer Legionäre und das traute Zusammensein mit seinem Hund Idefix. Damit setzt sich die Geschichte auf künstlerischer Ebene mit der Comic-Gestalt des Obelix auseinander. Die rein zeichnerischen Obernahmen aus der Asterix-Serie sind geringfügig. Obelix selbst ist in der Figur des Mönches Popelix so stark verfremdet wiedergegeben, daß der Bezug zu ihm nur durch Anspielung auf für ihn typische Attribute - wie seine blau und weiß gestreifte Hose mit dem breiten Gürtel - und die Geschichte selbst hergestellt wird. Im Ganzen gesehen knüpft die Geschichte ihre inhaltlichen Bezüge zu der Asterix-Serie nur mit wenigen zeichnerischen Anspielungen. Nur der Hund Idefix ist als "Gefährte" fast
 unverändert übernommen. Die als "Vögel im Himmel" dargestellten römischen Legionäre wird zwar jeder, der die Aste-rix-Serie kennt, den Prügelszenen dieser' Serie zuordnen, in der Art der Darstellung bestehen aber auch hier deutliche Unterschiede.
Soweit sie sich nicht ohnehin nur auf Anspielungen beschränkt, übernimmt die Geschichte danach eigenpersönliche Elemente aus der Asterix-Serie nur, um sie in überzelchneter Form für die Auseinandersetzung mit der Serie und insbesondere mit der Comic-Gestalt des Obelix zu verwenden. Der fast unveränderten Übernahme der Figur des Idefix kommt vor diesem Hintergrund die Rolle eines "Zitats" zu, das ebenso wie der Hinweis auf die in charakteristischer Weise blau und weiß gestreifte Hose von Obelix erforderlich ist, um für den Leser trotz der starken Verfremdungen im übrigen den Bezug zu der Serie nicht zu schwach werden zu lassen. Die beiden bei Bruder Popelix stehenden Mönche erinnern nach ihrem Aussehen zwar an die Gestalten des Asterix und des Druiden Mi-raculix aus der Asterix-Serie, jedoch nur deshalb, weil schon in anderer Weise eine deutliche Beziehung zu der Asterix-Serie hergestellt ist. Im Ganzen gesehen - und dies ist unter dem Gesichtspunkt der freien Benutzung maßgebend -treten so die entlehnten eigenpersönlichen Züge aus der Asterix-Serie gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark zurück, daß dieses als selbständiges Werk anzusehen ist.
11.	Geschichte "Alea Jacta West" [s. 20-22]
a)	Zu dieser Geschichte hat das Berufungsgericht ausgeführt, sie übernehme aus den Asterix-Heften deutlich erkennbar die Comic-Figuren Asterix, Obelix, Miraculix, Troubadix und Idefix und verfremde sie dadurch, daß sie diese in die Welt der Indianer im Vergnügungspark "Disney-Land"/USA versetze. Oie Handlung der Geschichte wiederhole aus der Aste-rix-Serie vorgegebene Handlungsabläufe in den Grundzügen, wenn dargestellt werde, daß Indianer ihr Dorf nach Einnahme des Zaubertranks "Feuerwasser" - von dem Obelix wie in den Original-Geschichten nichts erhalte - schlagkräftig gegen den Angriff von US-Truppen verteidige. Wesentlich neues Geschehen sei nicht hinzugefügt. Dies gelte auch für die Siegesfeier, bei der der "Indianer" Obelix ein gebratenes Wildschwein verzehre, während der Sänger Troubadix, wie in den Asterix-Geschichten, gefesselt und mit verbundenem Mund Zusehen müsse, um durch seinen Gesang nicht zu stören.
b)	Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Geschichte "Alea Jacta West" in unfreier Bearbeitung urheberrechtlich schutzfähige Elemente der Asterix-Serie übernehme, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, daß verschiedene Figuren und Handlungsabläufe der Asterix-Serie deutlich erkennbar entnommen seien, ist
- mangels Begründung - für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar und kann daher die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht tragen. Zudem ist das Berufungsgericht offenbar auch hier rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß bereits
 dann eine unfreie Bearbeitung anzunehmen sei, wenn auf einzelne Comic-Gestalten der Asterix-Serie deutlich erkennbar Bezug genommen werde.
Das Berufungsgericht hat es versäumt darzulegen, welche für sich genommen urheberrechtlich schützfähigen Elemente aus den Asterix-Geschichten übernommen worden sind, und zu prüfen, ob diese in der neuen Geschichte angesichts deren Eigenart verblassen. Die bloße Verweisung auf die Gegenüberstellung von Original-Darstellungen mit Figuren der beanstandeten Geschichte in einer von den Klägern vorgelegten Anlage kann als Begründung der getroffenen Entscheidung nicht genügen.
12.	Geschichte HDie Rückkehr des Obelix" [S. 26]
a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zeigt die Bilderfolge Asterix als alten Mann, der mit einem Krückstock durch das von den Römern eroberte gallische Dorf geht, vorbei an den Grabsteinen des Dorfhäuptlings Majestix, dessen Frau Gutemine und von Obelix. Asterix beklagt, daß nichts mehr wie früher sei, seit Obelix tot sei. Auf seine Worte, sie beide seien "dicke Freunde" gewesen, fährt Obelix mit dem Ausruf "Wer ist hier dick?" wütend aus dem Grab.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Geschichte keine Parodie auf die Asterix-Serie, sondern eine unfreie Bearbeitung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Helden der Asterix-Geschichten stets als lebende Personen gezeigt würden. Die Einlassung des Beklagten, die beanstandete Geschichte parodiere die "ewige Jugend" von
 Asterix und Obelix, überzeuge nicht, weil in den Original-Heften nicht der Eindruck erweckt werde, Asterix und Obelix seien unsterblich.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Geschichte keine freie Benutzung der Comic-Gestalten Asterix und Obelix sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß die Geschichte wesentliche Züge der Asterix-Serie entlehnt. Die in ihr auftretenden Figuren sind - nach ihrem Äußeren und nach ihrem Verhalten - die urheberrechtlich schützfähigen Gestalten Asterix und Obelix, wenn auch der eine als alter Hann, der andere als Geist dargestellt wird. Das Umfeld der Geschichte ist für den Betrachter das gallische Dorf, das allerdings verfremdet im Zustand der Verlassenheit und der trostlosen Stimmung einer stürmischen Regennacht dargestellt wird.
Das eigenschöpferische Schaffen des Zeichners und Texters der Geschichte liegt nicht in der Anverwandlung der entlehnten eigenpersönlichen Züge der Asterix-Serie in einem neuen, selbständigen Werk. Der Inhalt und Reiz des neuen Werkes liegt vielmehr im wesentlichen darin, daß der für die Römer unbezwingbare und nicht alternde Comic-Held Asterix als besiegter und vereinsamter alter Mann - und damit in einer für die Original-Serie unvorstellbaren Situation - dar-gestellt wird und Obelix auf das bloße Reizwort "dick" hin immer noch - selbst aus dem Grab heraus - ebenso "auffahrend" reagiert wie in den Original-Geschichten. Darin liegt nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts keine Parodie. Die Geschichte "lebt" vielmehr von der bloßen Verfremdung eigenschöpferischer, urheberrechtlich selbstän-
 
dig schutzfähiger Elemente der Asterix-Serie. Sie ist damit zwar auch selbst ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, bleibt aber eine unfreie Bearbeitung.
13.	Zeichnung von C. Ray CS. 44]
a)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Zeichnung unfreie Bearbeitungen der Comic-Gestalten Asterix, Obe-lix, Miraculix und Idefix. Die Übernahmen seien für jeden Kenner der Asterix-Serie unübersehbar. Die Handlung habe dagegen keinen Bezug zu den Geschichten der Asterix-Hefte oder zu Eigenschaften der gezeigten Figuren. Um eine Parodie handele es sich hier nicht.
b)	Die Verurteilung des Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden, weil das Berufungsurteil insoweit keine in ausreichender Weise nachvollziehbare Begründung enthält. Es fehlt eine begründete Darlegung, daß die Zeichnung auf die vom Kläger zu 2 mit geschaffenen Comic-Gestalten nicht nur durch einzelne kennzeichnende Merkmale anspielt, sondern diese in eigenpersönlichen Zügen übernimmt. Ebenso hat sich das Berufungsgericht nicht, wie erforderlich gewesen wäre, mit der Frage befaßt, ob die nach der Behauptung der Kläger aus der Asterix-Serie entlehnten Elemente als solche urheberrechtlich schutzfähig sind und ob sie in einer für eine freie Benutzung ausreichenden Weise gegenüber der Eigenart des neuen Werkes verblassen.
14.	Zeichnung von Uli Stein [S. 50]
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a)	Auf dieser Zeichnung stehen zwei Blinde mit schwarzer Brille und Blindenarxnbinde, die beide mit Hund unterwegs sind, auf der Straße im Gespräch. Einer der Blinden ist als "Obelix" mit einer blau und weiß gestreiften Hose, breitem grünem Gürtel, hautfarbenem Kapuzenshirt, roter Zopfperücke und Helm verkleidet. Gesicht und Haaransatz sind nicht maskiert. Der Blinde im Obelix-Kostüm trägt ein Werbeschild "Neu: Asterix Band XXXVII". Der andere Blinde fragt: "Ihr habt einen Job? Großartig1 Was für einen?". Dem Hund von "Obelix” ist eine Asterix-Gesichtsmaske mit Helm über den Kopf gestülpt. Der Hund des zweiten Blinden schaut ihn entgeistert an.
b)	Nach Auffassung des Berufungsgerichts benutzt die Zeichnung in unfreier Bearbeitung die Gestalten von Asterix und Obelix. In den Verkleidungen des einen Blinden und seines Hundes träten unverkennbar Asterix und Obelix auf. Die Zeichnung sei auch keine Parodie, da sie sich nicht mit den Original-Figuren auseinandersetze. Die Behauptung des Beklagten, parodiert werde der umstand, daß die Leser der Asterix-Serie seit Jahren auf einen neuen Band warteten, dessen Erscheinen auf dem von der Obelix-Figur getragenen Schild angekündigt werde, überzeuge nicht.
c)	Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts, ist die Zeichnung als freie Benutzung im Sinne des S 24 UrhG anzusehen. Der urheberrechtliche Schutz von Comic-Gestalten geht nicht so weit, daß der Urheber jede erkennbare Anspielung auf die von ihm geschaffenen Gestalten verbieten kann.
Maßgebend ist vielmehr, ob selbständig schützfähige eigenpersönliche Züge übernommen worden sind, ohne daß diese angesichts der Eigenart des neuen Werkes "verblassen".
Die beanstandete Zeichnung übernimmt nicht Wesenszüge der Gestalten Asterix und Obelix, sondern beschränkt sich darauf, einen Mann und einen Hund, die als Obelix und Asterix maskiert sind, darzustellen. Thema der Zeichnung ist unstreitig der Umstand, daß seit dem - im Jahr 1987 veröffentlichten - Asterix-Band 28 kein neuer Band erschienen und das Erscheinen eines neuen Bandes zur damaligen Zeit auch nicht absehbar war, obwohl die Leser seit Jahren auf einen neuen Band warteten. Erst recht war nicht abzusehen, wann ein Band mit der Nr. 37, wie er von dem blinden Maskenträger beworben wird, erscheinen werde.
Die Zeichnung macht sich über das Stocken der Asterix-Serie lustig. Diese Zielrichtung prägt sie. Soweit Einzelelemente auf die Comic-Gestalten Asterix und Obelix hinwei-sen sollen, dient dies allein dazu, dem Betrachter den Gedanken des Zeichners zu vermitteln.
II. Unterlassungsklage wegen Kennzeichenverletzung
1.	Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, das von ihm herausgegebene Comic-Heft sowie Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen mit der Bezeichnung “ISTERIX" zu versehen.
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Es hat dazu ausgeführt, der blickfangmüßig herausgestellte Titelbestandteil "ISTERIX" sei mit dem deutschen Warenzeichen "ASTERIX", das für die Klägerin zu 1 u.a. für Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften sowie für Bücher eingetragen sei, im Wortbild und zudem in klanglicher Hinsicht verwechslungsfähig. Der Umstand, daß "ISTERIX" lediglich als Teil des Gesamttitels "Die hysterischen Abenteuer von ISTERIX" verwendet werde, stehe dem Klageanspruch nicht entgegen. Für die Frage der Verwechslungsgefahr seien nur die Worte "ASTERIX" und "ISTERIX" miteinander zu vergleichen. Denn das Wort "ISTERIX" werde durch erheblich größere und rote Druckbuchstaben blickfangmüßig gegenüber den relativ kleinen und schwarz gehaltenen Buchstaben der anderen Titelbestandteile hervorgehoben. Die Bezeichnung "ISTERIX" sei auch für einen schlagwortartigen Gebrauch unabhängig vom Gesamttitel geeignet.
Die Worte "ASTERIX"Und "ISTERIX" unterschieden sich nur in den Anfangsbuchstaben A und I. Zwar würden diese Vokale unterschiedlich gesprochen und hier als Anfangsbuchstaben betont. Bei undeutlicher Sprechweise könnten aber Verwechslungen Vorkommen.
Zu der unmittelbaren Verwechslungsgefahr komme hinzu, daß auch der unzutreffende Eindruck entstehen könne, der Verlag der Asterix-Hefte gebe auch den "ISTERIX"-Band heraus oder zwischen den beiden Verlagsunternehroen bestünden ge-schüftliche Beziehungen.
2.	Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)	Gegenstand der Verurteilung ist trotz der weitergehenden Fassung des Tenors nur die Benutzung der Bezeichnung "ISTERIX" für das von dem Beklagten herausgegebene und von den Klägern beanstandete Comic-Heft. Dies ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Tragweite des Verbotsausspruchs heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 240/90, GRÜR
1992,	525 f. = WRP 1992, 562 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II).
b)	Soweit der Beklagte auf Klage des Klägers zu 2 verurteilt worden ist, muß das Berufungsurteil insoweit schon deshalb aufgehoben werden, weil unstreitig nur die Klägerin zu 1 Inhaberin des Klagezeichens "ASTERIX” ist. Für eine Klage des Klägers zu 2 in ProzeßStandschaft für die Klägerin zu 1 ist hier neben deren eigener Rechtsverfolgung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - Abbo/Abo; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR
1993,	34, 35 = WRP 1992, 160, 161 - Bedienungsanweisung, m.w.N.) .
c)	Die auf Klage der Klägerin zu 1 ergangene Verurteilung des Beklagten, es schlechthin zu unterlassen, für sein Comic-Heft die Bezeichnung "ISTERIX" zu verwenden und diese auf Ankündigungen, Preislisten oder dergleichen anzubringen, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil eine rechtsverletzende Bezeichnung regelmäßig nur in der vollständigen Gestalt, in der sie verwendet worden ist, verboten werden kann, auch wenn die geltend gemachte Verwechslungsgefahr nur auf einem Bestandteil der angegriffenen Bezeichnung beruht
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(vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; vgl. weiter Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn.538, m.w.N.).
d)	Dem Klageantrag der Klägerin zu 1 kann aber als minus das Begehren entnommen werden, jedenfalls die konkrete Verletzungsform zu verbieten. Auch insoweit kann die Verurteilung des Beklagten jedoch nicht aufrechterhalten werden.
Der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 24 Abs. 1 WZG richtet sich nicht gegen jede Benutzung des geschützten Zeichens, sondern nur gegen seinen kennzeichenmäßigen Gebrauch. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die objektive Möglichkeit besteht, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr.; vgl. BGHZ 113, 115, 120 f. - SL, m.w.N.), Dabei kommt es auf die konkrete Art der Benutzung an. Im Hinblick darauf kann nach den vorliegenden Umständen ausgeschlossen werden, daß der angegriffene Titel in nennenswertem Umfang als Herkunftshinweis aufgefaßt werden kann.
Gegen eine kennzeichenmäßige Benutzung des beanstandeten Titels spricht bereits, daß Buchtitel regelmäßig nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem .bestimmten Verlagsunternehmen verstanden werden (vgl. dazu BGHZ 26, 52, 61 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. V. 1.4.1958 - I ZR 49/57, GRUR 1958, 500, 502 - Mecki-Igel; Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 254/90,
S. 9 f. - Guldenburg, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt, m.w.N.; Busse/Starck, Warenzeichengesetz,
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6. Aufl., § 1 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 15 Rdn. 40). Entscheidend kommt hinzu, daß bereits mit dem Titelbestandteil "Die hysterischen Abenteuer" und dem Untertitel "Jubiläums-Persiflagen" unübersehbar darauf hingewiesen wird, daß das beanstandete Comic-Heft Parodien enthalten soll.
3.	Ansprüche der Klägerin zu 1 wegen Verletzung von Titelrechten (§ 16 UWG) hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Sie sind deshalb nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens .
III. Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
 Soweit die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung nach dem Vorstehenden keinen Bestand haben kann, ist auch seine Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht aufzuheben.
B. Anschlußrevision der Kläger
 Unterlassungsklage gegen einzelne Geschichten und
 Zeichnungen
1.	Geschichte "Zwei Rocker in Bonn" [S. 24-25]
a)	Die Geschichte zeigt neben Bundeskanzler Helmut Kohl, der von Bundesminister Norbert Blüm begleitet wird, die -stark verfremdet gezeichneten - Figuren von Asterix und
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Obelix. Obelix, der im Gegensatz zu Kohl als Kind in den kraftspendenden Zaubertrank gefallen ist, schlägt Kohl mit einem einzigen Hieb hoch in die Luft. Beim Wiederaufprall auf die Erde begräbt Kohl Asterix und Obelix unter sich. Beide werden platt in den Boden gedrückt und können nur noch röcheln. Kohl verläßt mit Blüm angeschlagen, aber als "Sieger" den Platz mit den Worten "Isch wußte doch, daß isch mit den beiden fertik werde".
b)	Das Berufungsgericht hat den gegen diese Geschichte gerichteten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht zugesprochen, weil es eine freie Benutzung angenommen hat.
Die Geschichte sei insoweit eine Parodie, als die als unbesiegbar geltenden Asterix und Obelix in ihr erstmals unterlägen, auch wenn diese Niederlage auf dem "unglaublichen Zufall" beruhe, daß Kohl nicht aufgrund körperlicher Überlegenheit, sondern nur wegen seines Körpergewichts Sieger bleibe. Unerheblich für den Parodiecharakter sei, daß die Geschichte auch eine Persiflage auf den Bundeskanzler darstelle. Obwohl dieser der Unterlegene sei, bleibe er rein zufällig Sieger, glaube aber in Verkennung der Wirklichkeit, diesen Sieg aus eigener Kraft errungen zu haben.
c)	Die Beurteilung der Geschichte als freie Benutzung der Comic-Gestalten Asterix und Obelix ist nicht zu beanstanden. Es ist im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Geschichte könne nur dann als freie Benutzung angesehen werden, wenn sie eine Parodie auf Asterix und Obelix sei. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird getragen durch seine
 rechtsfehlerfreie Beurteilung, daß die Übernahmen "aus der Asterix-Serie stark verfremdet seien und nur als notwendige Anknüpfungspunkte für das neue Werk dienten.
Im Vordergrund der Geschichte steht die Persiflage auf• ■ Bundeskanzler Helmut Kohl, der darin trotz hoffnungsloser
 körperlicher Unterlegenheit "auf seine Weise" mit Asterix
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und Obelix fertig wird. Allerdings parodiert die Geschichte in gewisser Weise auch die rohe Kraft von Obelix, deren Wir-

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kung ihn erstmals selbst "plattmacht" . Der Zeichner hat da--’ -, für die Figuren von Asterix und Obelix in wesentlichen Zügen '-übernommen. Trotz starker Verfremdung im Äußeren sind diese unzertrennlichen Comic-Gestalten unverkennbar gemeint und auch durch ihre typische "Kampfweise" charakterisiert. Diese- -Übernahmen verblassen aber in dem neuen Werk, dessen Eigen--
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art gerade darin liegt> daß es die sehr bekannten ComiC“Ge^''A^ stalten und eine Person der Zeitgeschichte zusammenführt und -sich aneinander "messen" läßt. Realität und Comic-Ebene werden so in eigentümlicher Weise miteinander verquickt, die sowohl politische Karikatur als auch Comic-Parodie ist. Der Ansicht der Anschlußrevision, daß die Comic-Gestalten Asterix und Obelix nur benutzt würden, um etwas anderes auszudrücken, kann danach nicht beigetreten werden.
d)	Die Kläger können den gegen die Geschichte geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 1 UWG stützen. Sofern die Vorschriften des Urheberrechts einer bestimmten Werknutzung nicht entgegenstehen, kommt ein gegen sie gerichteter wettbewerblicher Unterlassungsanspruch nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die -den Vorwurf unlauteren Verhaltens rechtfertigen (vgl. BGHZ
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26, 52, 59 - Sherlock Holmes; 44, 288, 295 f. - Apfel-Madonna; BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen; GRUR 1992, 697, 699 - ALF).
Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision liegt auch keine unlautere Ausbeutung des Rufs der sehr bekannten Comic-Gestalten vor. Der urheberrechtliche Schutz von Werken, die auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen, ist in den §§23, 24 UrhG nicht davon abhängig gemacht worden, wie bekannt das ältere Werk ist, das für die Schaffung des neuen Werkes verwendet worden ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß geistiges Schaffen nicht möglich ist, ohne auf früheren Leistungen anderer Urheber aufzubauen. Dem Urheber kann daher nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit genommen werden, Anregungen aus vorbestehendem fremdem Werkschaffen zu übernehmen (vgl. BGH GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, m.w.N.; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rdn. 2). Die demgemäß dem Schutz vorbestehender Werke in § 24 UrhG gezogene Grenze kann deshalb nicht - auch nicht für sehr bekannte Werke - mit Hilfe des § 1 UWG erweitert werden.
2.	Geschichte "Sahnesteifus" [S. 27-29]
a)	Die Geschichte beginnt mit den Worten "Wir befinden uns im Jahre 50 vor Christus. Das ganze uns wohlbekannte gallische Dorf ist von Heterosexuellen besetzt". Diese Einleitung wird über dem zweiten Bild fortgesetzt mit den Worten "Das ganze Dorf? Nein! Ein kleines Grüppchen schwuler Gallier trifft sich jeden Abend im 'Club Chagall'". Drei
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dieser Gallier unterhalten sich dort darüber, daß neue Römer eingetroffen seien. Da einer der drei etwas Zaubertrank, der übermenschliche Kräfte verleiht, beiseite gebracht hat, wird beschlossen, das Römerlager vor dem Dorf zu überfallen. Der Warnruf des römischen Wachpostens "... die gallischen Tunten" führt bei allen Römern, bis auf den mit den Verhältnissen noch nicht vertrauten Generalinspekteur der römischen Armee, Lucius Sahnesteifus, zu hellem Entsetzen. Die drei Gallier überfallen die Römer und vergewaltigen sie in einer wilden Szene. Lucius Sahnesteifus wird dabei übel zugerichtet. Kurz darauf werden die Römer noch einmal - nun von den heterosexuellen Galliern - überfallen und wie sonst verprügelt. Die homosexuellen Gallier ziehen währenddessen ab, einer von ihnen mit den Worten "Die spinnen, die Heteros".
b)	Das Berufungsgericht hat diese Geschichte nicht als unfreie Bearbeitung der Asterix-Serie angesehen. In der zeichnerischen Darstellung nehme die Geschichte auf die Asterix-Serie nicht Bezug. Auch die Römer in der Geschichte seien so verschieden von den Römern der Asterix-Serie gezeichnet, daß von einer bildlichen Anlehnung an das ältere Werk nicht gesprochen werden könne.
Der Handlungsablauf lehne sich nicht an die Asterix-Serie an. Da sich die Gallier in dieser Serie nicht sexuell betätigten, könne in der Geschichte kein Bezug zu dem Original gefunden werden. Zwar würden in den Texten der Geschichte deutliche Bezüge zu der Asterix-Serie hergestellt, diese Übernahmen verblaßten jedoch angesichts der Eigenart des neuen Werkes.
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c)	Diese Beurteilung halt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, sie berücksichtigt nicht, daß die Geschichte "Sahnesteifus" für ihren Handlungsablauf weithin das Grundmuster der Auseinandersetzungen der Gallier mit den Römern in der Asterix-Serie benutzt hat. Auch hier hält ein kleines gallisches Dorf den Römern stand, denen es ohne den Zaubertrank längst unterlegen wäre. Die Szenen im Römerlager vor der Vergewaltigungsszene haben ihre Parallele in der Asterix-Serie. Die Geschichte ist bewußt parallel zu denjenigen Szenen der Asterix-Serie gestaltet, in denen die Gallier die Römer überfallen und prügeln; sie überträgt diese lediglich in ein homosexuelles Milieu.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung verkannt, daß auch ein besonders gestalteter Handlungsablauf urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn er die erforderliche eigenpersönliche Prägung aufweist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.1.1959 - I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 381 - Gaspa-rone; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 24 Rdn. 13, m.w.N.). Ein derartiger Urheberrechtsschutz kommt hier für das von der beanstandeten Geschichte aus der Asterix-Serie übernommene Grundmuster der Auseinandersetzungen der Gallier mit den Römern in Betracht. Im Kern geht es in den Original-Heften dabei darum, daß sich die Bewohner eines kleinen und rückständigen gallischen Dorfes mit Hilfe eines Zaubertranks, der übermenschliche Kräfte verleiht, gegen eine Übermacht von Römern erfolgreich verteidigen können. Die Römer in dem Lager, das dem gallischen Dorf gegenüberliegt, sind den angriffslustigen Galliern stets hoffnungslos unterlegen und müssen deren Aggressivität, die sich in den Origi-
nal-Geschichten in wilden Prügelszenen entlädt, über sich ergehen lassen. Sie bleiben jeweils - übel zugerichtet - auf dem "Kampfplatz" zurück.
Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob das aus der Asterix-Serie übernommene Handlungsgrundmuster urheberrechtlichen Schutz genießt und ob die übernommenen Elemente gegenüber der eigenpersönlichen Prägung der neuen Geschichte so zurücktreten, daß von einer freien Benutzung gesprochen werden kann. Der Umstand, daß der Zeichner einen anderen zeichnerischen Stil verwendet und den aus der Asterix-Serie übernommenen Handlungsablauf in ein Milieu von Homosexuellen übertragen hat, könnte dies allein nicht recht-fertigen.
3.	Geschichte "Aus einem Aufsatzheft" [S. 30 und 31]
a) In dieser Geschichte schildert ein pummeliges Kind mit Zöpfchen, das mit einer blau und weiß gestreiften Hose bekleidet ist, in einem Aufsatz einen Schultag. In der ersten Pause seien sie von zwei Männern beobachtet worden. In diesen Männern sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger zu 2 und der damals bereits verstorbene Texter der Asterix-Serie zu erkennen.
In der zweiten Pause hätten die Männer das Kind und seinen Schulkameraden Asterix herangewinkt. Der eine habe die Bilder zeigen wollen, die er gezeichnet habe und der andere habe gesagt, er wolle dem Kind Wildschweine aus Schokolade schenken, wenn es mit ihm gehe; es werde ein Star werden.
In der dritten Pause habe der eine der Männer gesagt, wenn er die Abenteuer der Kinder zeichne und jedes Jahr daraus ein Buch mache, würden sie alle sehr reich werden. Asterix habe bemerkt, was sie erlebten, sei jedes Jahr dasselbe. Darauf habe der andere Mann gesagt, das Buch werde auch jedes Jahr dasselbe sein, aber die Leute seien zu dumm, das zu erkennen.
Schließlich seien die beiden Männer mit Knüppeln aus dem Dorf gejagt worden. Sie hätten dabei gerufen, "Wir kommen wieder!". Das Kind glaubt dies aber nicht; es hält die Männer für "Spinner".
b)	Das Berufungsgericht hat die Ansicht des Klägers zu 2 zurückgewiesen, die Geschichte verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil er darin ungerechtfertigt als Verführer kleiner Mädchen dargestellt werde. In dem geschilderten Anlocken von Kindern mit Schokolade oder Geld könne zwar ein Verhalten gesehen werden, wie es von Sittlichkeitstätern gegenüber Kindern gezeigt werde. Das Anlocken der Kinder könne aber mit dem Bestreben erklärt werden, die beliebte Asterix-Serie fortzusetzen.
c)	Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen. Nachprüfung im Ergebnis stand.
Maßgeblich für die Beurteilung ist - abweichend von der Ansicht der Anschlußrevision - nicht, wie der überwiegend jugendliche Leserkreis der Asterix-Hefte die Geschichte "Aus einem Aufsatzheft" versteht. Denn das Comic-Heft des Beklagten wendet sich ersichtlich an Erwachsene, denen die Aste-
 
rix-Serie bekannt ist. Bei Kindern und Jugendlichen als Lesern wäre im übrigen kaum zu erwarten, daß sie die beiden Männer der Geschichte als die - sehr verfremdet gezeichneten - Autoren der Asterix-Serie erkennen.
Jedenfalls für den angesprochenen Leserkreis des Heftes ist aber offensichtlich, daß das Thema der Geschichte keine versuchte KindesVerführung ist, sondern daß es um die Asterix-Serie als solche und die Bemühungen, diese fortzusetzen, geht. Die Geschichte spielt dabei zwar mit Einzelheiten, die in anderem Zusammenhang auf den Versuch einer Kindesverführung hindeuten könnten, ersichtlich geht es ihr aber um anderes, etwa um - wie der Verfasser wohl meint - verzweifelte Versuche, neue Abenteuer für die Asterix-Serie zu (er-)finden, mit dem alleinigen Zweck, durch die Serie weiter viel Geld zu verdienen. Schon bezogen auf die in der Geschichte auftretenden Figuren ist der Gedanke der Kindesverführung lediglich eine Assoziation, wenn diese auch ersichtlich beim Leser mitschwingen soll. Der Gedanke, daß die Geschichte eine entsprechende Aussage über die Autoren der Asterix-Serie selbst machen wolle, liegt aber sehr fern. Die Geschichte ist gegenüber der Asterix-Serie.und den mit ihr verfolgten Absichten der Autoren sehr kritisch, ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Autoren ist aber nicht anzunehmen.
d)	Von einem Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers zu 2 kann im übrigen - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - keine Rede sein. Die Geschichte "Aus einem Aufsatzheft" übernimmt keine eigenpersönlichen Züge aus urheberrechtlich geschützten Werken des Klägers zu 2, son-
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dem befaßt sich nur mit der auch von ihm gestalteten Aste-rix-Serie. Zu diesem Zweck wird lediglich in stark verfremdeter Form auf die Hauptgestalten der Serie Asterix und Obe-lix Bezug genommen.
4.	Zeichnung Haitzinger [S. 9]
a) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, zeigt die Zeichnung Asterix und Obelix im "Wald von Tut und Tatnix". Über ihnen schwebt - mit Engelsflügeln - der verstorbene bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß als "Schutzheiliger der Wildschweinjäger". Unterhalb der schützend vorgestreckten Hände von Strauß schwebt als "Wolpertinger" ein Wildschwein mit Rehbockgeweih und Vogelkrallen. Wie das Berufungsgericht meint, reagieren Asterix und Obelix auf diese "Erscheinungen" ängstlich und eilen davon. Ein Vogel zwitschert "Gott mit Dir, Du Land der Bayern".
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ist diese Zeichnung eine zulässige freie Benutzung. Die Darstellung von Asterix und Obelix in der Zeichnung entspreche zwar in allen wesentlichen Merkmalen den Vorbildern; die eigenständige Aussage des neu geschaffenen Werkes beherrsche jedoch das Bild, das sowohl eine Karikatur auf den verstorbenen bayerischen Ministerpräsidenten als auch - wenn auch zweitrangig - eine Parodie auf,die Asterix-Figuren sei.
Die Zeichnung nehme erkennbar darauf Bezug, daß Strauß als Gast des Fürsten von Thurn und Taxis in dessen Wäldern beim Jagen zusammengebrochen und kurze Zeit später verstorben sei. Asterix und Obelix seien als Wildschweinjäger und
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Wildschweinesser bekannt. Dies werde dadurch, daß ihnen Strauß als Schutzheiliger der Wildschweinjäger erscheine, stark überzeichnet. In ihrer Jagdleidenschaft würden Asterix und Obelix sogar in deutschen Wäldern geschützt und dies durch den Geist eines hochrangigen deutschen Politikers, der ihre Jagdleidenschaft geteilt habe. Entgegen dem Grundcharakter der Original-Figuren, die stets als furchtlose Helden aufträten, zeigten Asterix und Obelix hier Angst.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß selbst eine fast unveränderte Übernahme geschützter Werke in ein neues Werk eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG sein kann, wenn es auch - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - dabei nicht allein darauf ankommt, ob das neue Werk eine Parodie des benutzten älteren Werkes darstellt. Entscheidend ist für die Anwendung des § 24 UrhG, ob das neue Werk zu dem benutzten älteren Werk einen so großen inneren Abstand hält, daß das neue Werk seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Nur in diesem Sinn ist ein "Verblassen" der übernommenen urheberrechtlich geschützten eigenschöpferischen Züge des älteren Werkes in dem neuen erforderlich, damit eine freie Benutzung angenommen werden kann. Dies ist bei der Zeichnung von Haitzinger der Fall, dessen Gesamteindruck nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts von der Aussagekraft des neu geschaffenen Werkes beherrscht wird.
Die Zeichnung von Haitzinger ist kein Comic, sondern eine Karikatur, die sich in erster Linie - und den Gesamteindruck des Bildes beherrschend - mit der Person des früheren bayerischen Ministerpräsidenten Strauß befaßt. Die Karikatur
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knüpft vordergründig an dessen Jagdleidenschaft und die Umstände seines Todes an. Ihr Gegenstand ist aber vor allem die Rolle von Strauß in der bayerischen Politik, zu Lebzeiten und nach seinem Tod. Die Karikatur ist dabei, wie auch ihre unterschiedliche Auslegung im Verlauf des Verfahrens zeigt, verschieden deutbar. Gerade auch an dieser Vielschichtigkeit und Auslegungsfähigkeit wird das Eigenschöpferische der Karikatur deutlich. Die Original-Gestalten Asterix und Obelix sind zwar in allen wesentlichen Zügen übernommen, sie werden aber nicht lediglich benutzt, um mit ihnen anderes darzustellen. Sie sind vielmehr in das aufgrund eigenschöpferischer Leistung selbständige neue Werk hineinverwoben. Die Wirklichkeit wird aus der Sicht des Zeichners beleuchtet, indem er die fiktiven, im Bild aber real erscheinenden Comic-Gestalten mit einer "Erscheinung" aus der Welt der Wirklichkeit konfrontiert. Zugleich werden die Comic-Gestalten selbst in einem anderen Licht gezeigt. Diese, die Annahme einer freien Benutzung rechtfertigende Anverwandlung des Übernommenen in einem neuen Werk findet in der Karikatur auch seinen bildhaften Ausdruck in einem der Zeichentechnik der Asterix-Serie fernstehenden gemäldehaften Stil.
5.	Zeichnung "Asterix und die Zeichen der Zeit"
[Zeichnung Barbara Hömberg, S. 17]
a) Thema der Zeichnung ist, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, das gallische Dorf der Asterix-Serie, das nunmehr - statt von den früher dominierenden Männern - von den Frauen der Gallier beherrscht wird. In der Darstellung des gallischen Dorfes wird dies erkennbar
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durch eine auf der Hütte von Troubadix aufgepflanzte violettfarbene Fahne mit dem Frauensymbol sowie an den Schildern und Transparenten "Frauencafä", "Zukunftswerkstatt", "Solidarität mit den Römerinnen" und "Wir wollen alles". Aus allen Kaminen aufsteigender weißer Rauch deutet auf lebhafte Betriebsamkeit hin. Vor dem Palisadenzaun stehen wie ausgesperrt Asterix und Obelix. Bekümmert sagt Asterix, der einen Kinderwagen mit einem - offenbar schreienden - Säugling darin mit sich führt: "Hm, also ich weiß nicht! Irgendwie gefällt mir das nicht mehr in unserem Dorf, seit die Frauen den Zaubertrank in ihre Gewalt gebracht und die Quotierung und eine Frauenbeauftragte eingeführt haben ...".Beleidigt steht neben ihm Obelix mit verschränkten Armen: "Gemein, meine Hinkelsteine als PhallusSymbole zu diffamieren!". Nahebei sitzend sinnt Methusalix, auf seinen Stock gestützt, vor sich hin: "Früher haben sie immer so schön Wildschweine gebraten". Über Idefix, der sich zu Füßen von Obelix niedergelassen hat, schwebt ein dickes Fragezeichen.
Das Berufungsgericht sieht in dieser Zeichnung eine unter § 24 UrhG fallende Parodie. Die beherrschende Stellung, die den gallischen Männern in der Asterix-Serie zukomme, werde in antithematischer Behandlung in ihr Gegenteil verkehrt. Die Darstellung der Asterix-Figuren und des gallischen Dorfes diene lediglich als Anknüpfung für die das Bild beherrschende Aussage der Rollenumkehr der Geschlechter. Die Entmachtung der Männer und die Emanzipation der Frau würden darin als vollendete Tatsachen dargestellt.
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b) Diese Ausführungen tragen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß die Zeichnung zwar selbst ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, zugleich aber eine unfreie Bearbeitung geschützter Werke ist.
Es ist unstreitig, aber auch offensichtlich, daß der Gesamteindruck des Bildes durch die Übernahme der Hauptfiguren aus der Asterix-Serie geprägt ist. Ohne Kenntnis der Asterix-Serie, ihrer Helden und der in der Serie dargestellten gesellschaftlichen Verhältnisse im gallischen Dorf wäre die Zeichnung unverständlich. Diese parodiert die Comic-Welt von Asterix und Obelix nicht; sie erzählt vielmehr eine mögliche Fortentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse des gallischen Dorf es . Tragend sind dabei die in das Bild eingefügten Aussprüche, Schilder und Transparente; das Bild als solches erscheint als bloße zeichnerische Variation zur Asterix-Serie. Dabei bleibt das Blatt auf der Ebene des Comic, mit dem es sich befaßt, und stellt dessen Hauptgestalten lediglich in eine neue Situation. Es drückt feministisches Gedankengut aus, gleicht aber auch in der Art und Weise, wie sie dies tut, der Asterix-Serie, in der vielfach in anachronistischer Weise Heutiges mit der Welt des gallischen Dorfes vermischt wird. Die urheberrechtlich geschützten Werke der Asterix-Serie dienen nicht nur als Anknüpfung für die eigene Aussage der Zeichnung; sie werden vielmehr - in weitgehend unveränderter Übernahme - benutzt, um die eigene Aussage der Zeichnerin zu vermitteln. Damit verläßt die Zeichnung den Schutzbereich ihrer Vorlagen nicht.
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6.	Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" [S. 32]
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zeichnung ein damals aktuelles (umweit-)politisches Thema zu dem Gegenstand. Wie das Berufungsgericht ausführt, zeigt das Blatt Obelix, der aus Deutschland stammende Fässer mit Atommüll in eine Wiederaufbereitungsanlage, in der bereits zahlreiche Fässer eingelagert sind, transportiert. Asterix weist ihn ein, während im Hintergrund der Atommeiler dampft.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Klägern auch hinsichtlich dieses Bildes keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen, weil das Bild eine von den geltend gemachten Schutzrechten nicht erfaßte Parodie sei. Asterix und Obelix seien aus der Asterix-Serie als tapfere und erfolgreiche Verteidiger ihrer gallischen Heimat bekannt. Sie ließen es nicht zu, unterdrückt und von fremden - in der Serie römischen - Interessen beherrscht zu werden. Im Gegensatz dazu lagerten Asterix und Obelix hier fremden (deutschen) Atommüll auf eigenem Boden. Mit dem angesprochenen Atomkraftwerk sei die Wiederaufbereitungsanlage La Hague in der Bretagne - der engeren Heimat von Asterix und Obelix - gemeint. Dies werde durch den Umstand belegt, daß die Bauarbeiten für die Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf/Ober-pfalz eingestellt worden seien, weil man in La Hague ein Zwischenlager für Atommüll gefunden habe. Bei der Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" stehe danach die parodisti-sche Aussage im Vordergrund, daß Frankreich unter Mithilfe von Asterix und Obelix seinen eigenen Umweltinteressen zuwiderhandele. Die übernommenen Asterix-Figuren seien dafür lediglich notwendige Anknüpfungspunkte.
b) Der Beurteilung, daß die Zeichnung "Isterix und das Atomkraftwerk" die Comic-Gestalten Asterix und Obelix frei benutze, kann nicht beigetreten werden.
Beide Figuren sind unverändert übernommen. In einem solchen Fall ist ein strenger Maßstab angebracht bei der Beurteilung, ob der innere Abstand des neuen Werkes zu den geschützten älteren Werken groß genug ist, damit angenommen werden kann, daß die eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes von dem eigenschöpferischen Gehalt des neuen Werkes "überlagert" werden. Diesem Maßstab wird die angegriffene Zeichnung auch bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Die Zeichnung parodiert nicht Asterix und Obelix; sie benutzt diese bekannten Comic-Gestalten, um mit ihnen eine eigene Aussage ins Bild zu setzen. Die Comic-Gestalten, ihre Charaktere und Aktivitäten, werden als dem Betrachter aus der Asterix-Serie bekannt vorausgesetzt. Darauf beruht gerade die Pointe des Bildes, daß sich die "gallischen Helden" naiv zu "Handlangern" ausgreifender deutscher Wirtschaftsinteressen machen lassen. Die darin liegende Persiflage richtet sich gegen entsprechende Kreise in Frankreich, nicht gegen die Asterix-Serie. Der Zeichner benutzt die Comic-Gestalten für seine - eigenschöpferische - Pointe; davon ist das Bild geprägt. Ein neues, selbständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG, in dem der eigenschöpferische Gehalt die schöpferischen Züge des Übernommenen überlagert, ist nicht gegeben.
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C. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger war danach das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und das landgerichtliche Urteil auf die Berufungen der Parteien teilweise abzuändern. Soweit die Sache nicht auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, waren im übrigen - soweit die angefochtenen Urteile Bestand haben - die beiderseitigen Rechtsmittel zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
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 Mees	v.	Ungern-Sternberg
 Ullmann
Melullis
J?1 Nr. 1/89
Die hysterischen Abenteuer von
SAGA VERLAG HANS GAMBER MÜNCHEN
JUBILAUMS-PERSIFLAGEN
HORST HATTZINGER
KIEFERSAUER & SEYFRIED / Die große Mauer
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RAINER SCHWARZ / Aus einem Aufsatzheft
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PEPSCH / Isterix und das Atomkraftwerk
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Comiczeichner macht hier zu seinen Ehren ein FaB auf und läßt die Ideen nur so sprudeln. Horst Maitzinger beispielsweise befördert Franz Josef StrauB sei. zu dem Schutzengel dar Wildschweinjäger. Ralf König entdeckt in einem kleinen gallischen Dorf eine noch kleinere Minderheit, die ganz scharf auf Römer ist Und Walter Moers läßt sogar sein „Kleines Arschloch“ ein Theaterstück zu dem Ruhme des rumreichen Galliers inszenieren. Nach dem überwältigenden Erfolg von ALCOLIX -der Parodie, jetzt ein kunterbunter Strauß von Jubiläumspersiflagen.
Feiern Sie doch mit! Greifen Sie einfach zu! Wer hat denn das Heft in der Hand, wenn nicht Sie!