BGH · I ZR 210/53
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« hoc« Wilde, Dr« Birnbach, Drc Krüger-Nieland, Dr0 Christoph und Dr« NÖrr für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Bremen vom 16C Oktober 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des verschollenen Kani±äns_Johannes M Nachdem weder die Zweitschrift des Versicherungsscheins noch die Prämienzahlung bei der Beklagten eingegangen waren, v/ies diese den Kläger mit Schreiben vom PO* September 1950 darauf hin, daß die Versicherung erst.gegen Überweisung der Prämie in Kraft trete $ es liege daher im Interesse des Klägers, nunmehr unverzüglich Zahlung zu leisten, damit er Versicherungsschutz erhalteo Daraufhin rief der Vater des Klägers, Kapitän Bernhard M^J^ sen«, am 21P September 1950' bei dem Makler des Klägers, der Firma Robert in Hamburg an, damit dieser die Prämie überweise« Am 25» September 1950 wurde ihm jedoch von der Firma Robert B^dfe auf seine Nachfrage mitgeteilt, daß der Überweisungsauftrag mangels Deckung nicht ausgeführt worden sei® Ein Bote brachte sodann frühmorgens am 25« September 1950 die Prämie in bar oder durch bestätigten Scheck bei der Verwaltungsstelle der Beklagten in Bremen zur Einzahlung« Am gleichen Tage ging bei der Beklagten ein undatiertes Schreiben der Ehefrau des Klägers ein, in dem diese mitteilte, daß sie die hiesige Bank veranlaßt habe, den Betrag an die Beklagte zu überweisen, nachdem dies nicht durch die Firma sei« Die anderen Papiere habe sie dem Kläger nachgeschickt; dieser werde das andere regeln« Gleichfalls am 25» September 1950 bestätigte die Beklagte schriftlich, daß der Vertrag nunmehr in Kraft getreten sei, und bat noch um Übersendung des unterschriebenen VersicherungsscheindurchschlagSo Die Klagepartei hat zur Begründung der Klage auf Zah- lung eines Teilbetrages von 6*100 DM der Versicherungssumme ausgeführt; In dem Telefongespräch vom 29» August 1950 habe ein Angestellter der Beklagten auf die Frage des Bruders des Klägers, ob die Prämie sofort bezahlt werden müsse, geantv/ortet, das sei nicht erforderlich, das habe Zeit, da das Schiff in Deckung genommen sei* Damit habe die Beklagte die Zahlung der Erstprämie gestundet und Nr 19 der Klein-Kasko-Klausel für eine angemessene Zeit außer Kraft gesetzt* Die Ehefrau des Klägers habe diesem das Schreiben vom 1* September 1950 am 5» September 1950 in Herbrum an Bord gebracht* Am nächsten Tage habe der Kläger die Durchschrift des Versicherungsscheins unterschrieben und an die Beklagte adressiert, auch seinen Makler schriftlich angewiesen, die erste Halbjahresprämie zu überweisen* Beide Schreiben habe die Ehefrau des Klägers am 7» September 1950 in Dingen mit von Bord nehmen wollen« Aus nicht aufgeklärten Gründen sei aber die Beförderung der Briefe unterblieben« Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuforschen, warum ihr Schreiben vom lo September 1950 nicht beantwortet worden sei« Sofort nach Empfang des Schreibens vom 20* September 1950 -also in einem Zeitpunkt, in dem noch kein Verdacht bestan den habe, daß das Schiff überfällig sein könnte, habe die Klagepartei alles Erforderliche zur Zahlung der Prämie unternommen« Die Beklagte hat ihren Klageabweisunsantrag wie folgt begründet; Bei dem Telefongespräch vom 29» August 1950 sei von einer Prämienzahlung überhaupt keine Bede gewesen* Ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag entfalle, weil die Versicherung erst mit der Zahlung der Erstprämie in Kraft trete« Auf die Deckungszusage könne der Kläger sich nicht berufen, weil diese erloschen sei, da der Kläger nicht unverzüglich nach Fälligkeit die Prämie gezahlt habe<> Dies sei erst nach längst eingetretener Überfälligkeit des Schiffes geschehen» Wegen Nichtanzeige der Überfälligkeit bestehe Leistungsfreiheit nach § 20 ADS« Schließlich sei das Schiff auch nicht ordnungsmäßig bemannt gewesen» durch das Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage bestätigten Vereinbarung eine selbständige vorläufige DeckungsZusage, die die Bedeutung gehabt habe, daß die Beklagte dem Kläger bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins und Übersendung der Prämienrechnung zuzüglich einer angemessenen Zahlungsfrist Deckung gewährte; die Zahlungsfrist sei spätestens am 16» September 1950 verstrichen; damit habe auch die DeckungsZusage ihre Wirksamkeit verloren« Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, der Versicherungsvertrag sei mangels Außerkraftsetzung der Nr 19 der Klein-Kasko-Klausel und mangels Stundung erst am 25«, September 1950 in Kraft getreten« Vorher habe daher nach dem Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz bestanden« Abschluß des Versicherungsvertrags angeboten und dieses Angebot in ihrem Schreiben vom 20* September 1950 aufrechterhalten* Erst durch die Prämienzahlung sei dieses Angebot angenommen worden, der Versicherungsvertrag sei daher erst am 25o September 1950 zustande gekommen» Bis zu diesem Zeit» punkt sei die vorläufige Deckungszusage wirksam geblieben; denn der Kläger habe schon vor seiner* Ausfahrt von seinem Standpunkt aus alles Erforderliche getan, um die Annahme und Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen* Da die Beklagte auf ihr Schreiben vom lc September 1950 keine Antwort erhalten habe, hätte sie sich vergewissern müssen«, woran dies gelegen sei. einen Versicherungsvertrag wesentlichen Merkmale entgälte Der Abschluß eines Versicherungsvertrages bedarf keiner Form, ist insbesondere nicht von der Aushändigung des Versicherungsscheins abhängig (BGH aaO)* In der Unterredung vom 29* August 1950 waren die Parteien, wie unstreitig ist und auch das Bestätigungsschreiben vom gleichen Tage ergibt, darüber einig geworden, daß das Küstenmotorschiff mit einer Versicherungssumme von 40*000 DM in Deckung genommen wurde, daß die Prämie 7 1/2 bzw„ 8# im Jahre betragen und die Prämienzahlung halbjährlich erfolgen sollte* Es liegt nahe, hierin alle wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrags zu sehen; auch sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, das Risiko nach näherer Prüfung abzulehnen oder die Übernahme von anderen als den üblichen Bedingungen abhängig zu machen« Letztere wurden in dem dem Kläger bereits am 1« September 1950 übersandten und am 5« oder 4o September 1950 zugegangenen Versicherungsschein, dem die Klein-Kasko-Klauseln angeheftet waren, geregelt« Da die Police mit der fernmündlich getroffenen Vereinbarung im Einklang steht, könnte sie sic’h als Urkunde über den bereits abgeschlossenen Vertrag darstellen«, Bach § 15 ADS - deren stillschweigende Vereinbarung, soweit der noch auszustellende Versicherungsschein nichts Abweichendes enthielt, schon dem mündlichen VertragsSchluß vom 29* August 1950 zugrunde lag (Ritter, Vorbem II Anm 10; Prölß-'iVVG, § 3 Anm 2) - hätte dann der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag den durch die Police bestimmten VertragsInhalt, dem der Kläger auch nicht unverzüglich nach der Aushändigung des Versicherungsscheins widersprochen hat« Gleichgültig wäre, daß dem Kläger nur eine Durchschrift des Versicherungsscheins übersandt wurde und daß die Beklagte um Übersendung der 1) Geht man mit dem Berufungsgericht von einer selbständigen vorläufigen DeckungsZusage aus, so gilt diese ihrem Wesen nach nicht zeitlich unbeschränkt« Kommt der Versicherungsvertrag zustande, so tritt sie außer Kraft und der Versicherungsschutz richtet sich nunmehr nach dem Versicherungsvertrag, also auch nach Nr 19 Abs 2 der Klein-Kasko-Klauseln (vgl die entsprechende Regelung in § 38 VVG; RGZ 113, 150 /T52]7); dabei ist, wiet das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 114, 521 ^5247; 152, 235 /2457) zutreffend an-nimmt, dem Versicherungsnehmer noch eireangemessene Frist zur Zahlung der ersten Prämie einzuräumen, ohne daß es hierbei einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf^ Bis dahin besteht der durch die vorläufige DeckungsZusage gewährte Versicherungsschutz« Wird die Annahme des Angebots zu dem Abschluß des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer abgelehnt, so endet damit der Versicherungsschutz« a) Wollte man mit der'Revision das Schreiben der Beklagten vom 1„ September 1950 als Vertragsangebot ansehen* das dem Kläger spätestens' am 4« September 1950 zugegangen ist, und wollte man weiter annehraen, daß dieses Angebot der ausdrücklichen Annahme durch den Kläger bedurfte, so würde das Angebot als abgelehnt zu gelten haben (BGB §§ 146, 147 Abs 2), da die Absendung der Annahmeerklärung des Klägers unstreitig unterblieben ist, wobei die Gründe dieser Unterlassung gleichgültig sind* Die Beklagte hat auch.nicht eine vorvertragliche oder eine vertragliche Pflicht verletzt, wenn sie sich nicht schon vor dem 20o September 1950 vergewissert hat, warum sie auf ihr Schreiben vom 1* September 1950 keine Antwort erhielt* Es bedarf keiner Untersuchung, wie zu urteilen wäre,, wenn das Schreiben der Beklagten vom 1* September 1950 verloren gegangen wäre* Denn tatsächlich ist es nicht verloren gegangen, sondern dem Kläger zugegangen* Der Revisionsangriff scheitert aber schon an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger an der Verzögerung der Prämienzahlung, in der die Revision die Annabmeerklärung sieht* ein Verschulden trifft.« b) Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn man, was näher liegt, die Auffassung vertreten würde, daß dieses Angebot wegen der vorausgegangenen Verhandlungen vom 29» August 1950 keiner ausdrücklichen Annahme bedurfte, sondern von dem Kläger durch Unterlassung eines Widerspruchs stillschweigend angenommen wurde* Ebenso wie das Schweigen des ursprünglichen Antragstellers auf den in einer verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag dann als Ein- Verständnis zu dem Vertragsschluß gewertet werden kann, wenn keine Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Änderung seiner sachlichen Entschließung nahelegen (BGH NJW 1951, 313), ist auch in dem Schweigen auf ein Angebot, das auf Grund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Vorverhandlungen ergeht, in der Regel eine stillschweigende Annahme zu sehen, sofern nicht nach den Umständen des Palles der Antragsgegner eine solche stillschweigende Annahmeerklärung ausschließen wollte oder-mit einer inzwischen 'eingetretenen Änderung seiner Willensbildung zu rechnen ist«,- Im vorliegenden Palle sprechen aber die Umstände eindeutig dafür, daß die.Parteien den Vertrag schon durch das Schweigen des Klägers auf das Angebot der Beklagten als abgeschlossen ansehen wollten.» Denn nach dem Willen beider Parteien war ein vorläufiger Versicherungsschutz gewährt worden, der in einen endgültigen umgewandelt werden sollte« Überdies hat der Kläger sogar den Ver- | sicherungsschein unterschrieben, dessen Absendung entgegen seinem Willen unterblieben isto War aber der Vertrag durch das Stillschweigen des Klägers zustandegekommen, so hatte er sofort die Prämien zu zahlen, andernfalls der durch die 'vorläufige DeckungsZusage gewährte Versicherungsschutz außer Kraft und der durch den Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz gemäß Kr 19 der zu dem Vertragsinhalt gewordenen Klein-Kasko-Klauseln nicht in Kraft trat» Da die Prämie, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, spätestens bis zu dem 16* September 1950 hätte bezahlt werden müssen, tatsächlich aber erst am 25p September 1950 gezahlt wurde, bestand in der Zwischenzeit kein Versicherungsschutz«, bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts getragen würde, die - in diesem Palle unselbständige - DeckungsZusage habe die Bedeutung, daß die Beklagte dem Kläger bis zur Ausfertigung des Versicherungsscheins und Übersendung der Prämienrechnung zuzüglich einer angemessenen Zahlungsfrist Deckung gewährte* Sie führte zu einer Einschränkung der in der Nr 19 Abs 2 enthaltenen Bestimmung in der Richtung,' daß zunächst der Versicherungsschutz bestandy.ound zwar solange, bis dem Kläger die Police mit der Aufforderung zur Zahlung der Prämie zugesandt wurde und dann dem Kläger noch eine angemessene Prist zur Verfügung stand* Nach Empfang des Versicherungsscheins war für das Bestehen des Versichert rungsSchutzes - von der Einräumung einer angemessenen Zahlungsfrist abgesehen - ausschließlich die zu dem Vertragsinhalt gewordene Einlösungsklausel maßgebend« Sie ging ihrerseits als spezielle Bestimmung den §§ 16, 17 ADS vor; es bedurfte daher zur Herbeiführung der Leistungsfreiheit der Beklagten weder der Mahnung noch der Pristsetzungo Insofern führt die im Versicherungsvertrag gewährte Deckungszusage im vorliegenden Palle zu den gleichen rechtlichen Ergebnissen wie die selbständige vorläufige DeokungsZusage s Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie trat eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ein (vgl Ritter § 28 Anm 27)« Nach der Police war die Prämie "sofort” zu zahlen* Es bedarf keiner Untersuchung, ob dies bedeutet, daß unmittelbar nach Übersendung der Police zu zahlen war ohne Rücksicht darauf, ob den Kläger ein Verschulden traf oder nicht (Ritter, § 16 Anm 19; PrÖlß, § 35 Anm 3)} denn das Berufungsgericht kommt rechtsfehlerfrei zu der Auffassung, daß den Kläger an der verzögerten Zahlung ein Verschulden treffe; seiner Ansicht, die dem Kläger zugestandene Prist sei spätestens am 16«, September 1950 abgelaufen, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«, Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Verzögerung infolge des schlechten Wetters erscheine es ausgeschlossen, daß es länger als acht Tage unterwegs gewesen sei« Angesichts des in der Zeit vom 160 - 19* September 1950 in dem Reisegebiet des Schiffes herrschenden Sturmes, der bei Windstärke 7-9 Wellenhöhen von 2 - 5 m mit sich gebracht und das Schiff in die offene See getrieben habe, bestehe ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Untergangs vor dem 25p September 1950, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichkomme • Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht dann des näheren mit der Art und dem Bau des Schiffes, der Art der Ladung und der unzureichenden Bemannung und ist der Meinung, daß das von dem Fischdampfer ,fH am 17o September 1950 um 17*45 Uhr gesichtete kleine Motorfahrzeug nicht mit dem Schiff des Klägers identisch sei« Da als bewiesen angesehen werden müsse, daß das Schiff vor dem 25«» September 1950 gesunken sei, wobei* es auf den genauen Zeitpunkt des Untergangs nicht ankomme, liege auch kein Pall der Verschollenheit im Sinne des § 72 ADS vor« Ebenfalls unbegründet ist der in anderem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Vernehmung von Sachverständigen zur Behauptung des Klägers, das Schiff habe wegen des schlechten Wetters für die Reise bis Hamburg länger als 8 Tage benötigen können, übergangen» Las Gericht brauchte keinen Sachverständigen zu hören, um seine mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Feststellung zu treffen» Nur wenn das Schiff in der fraglichen Zeit einen Nothafen angelaufen hätte oder Anhaltspunkte dafür gegeben wären, daß es auch nach Abflauen des Sturmes am 19* September 1950 noch länger als bis zu dem 25» September 1950 auf See getrieben wäre, könnte die Feststellung des Berufungsgerichts erschüttert 'werden» Es liegt aber nichts vor, was für eine solche Annahme sprechen könnte» Da nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Oberlandesgerichts der Totalverlust in dem versicherungsfreien Zeitraum eingetreten ist, scheidet eine Anwendung des § 72 ADS aus»