BGH · I ZR 187/82 vom 17.10.1984
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
a) Zur Frage der Irreführung des Verkehrs durch die Werbung eines auf Teppichhandel spezialisierten Unternehmens als "Größtes Teppichhaus der Welt", wenn der Umsatz dieses Unternehmens durch den Teppichumsatz eines deutschen Kaufhauskonzerns um das Doppelte übertroffen wi r d. b) Zur Darlegungsund Beweislast bei einer Unterlassungsklage gegen die Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt". Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 2. Im Umfang der Aufhetung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision - an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dessen Nebengesetze. Es gebe auch in der übrigen Welt größere Teppichhäuser als die Beklagte; diese müsse die Richtigkeit ihrer Alleinstellungsbehauptung darlegen und beweisen. Die Beklagte ist dem mit den Behauptungen ent gegen-getreten, für ihr Stammhaus treffe ihre Werbeaussage zu, da es kein größeres Spezialunternehmen gebe, das die Bezeichnung "Teppichhaus" verdiene. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verkehr sehe in der Werbung für das Teppichhaus keinen Größenvergleich zu dem Gesamtumsatz von Teppichabteilungen der Warenhäuser; ein Mitbewerber, der als ’’Teppichhaus” in irgendeiner Beziehung größer sei als die Beklagte, sei vom Kläger nicht benannt worden. ’’insbesondere wenn diese Werbe ankünd igung erfolgt in Werbemitteln, die auch oder nur für die einzelnen Filialen und/oder Vertragshändler der Beklagten bestimmt sind, und/oder in der Werbung der einzelnen Filialen oder der Vertragshändler, insbesondere wenn dies geschieht wie in den folgenden Anzeigen: Etht-Oriem handgeknüpft Kwchtn, Persian A AAA Qhoum, Paraian A AAA. Maechkln, Persian a AAA ca320/1?5cm Buchara, fain XAAa ca 180/95 cm....ab“#wT . nur Kashmir fein . nur Vergleichen Siel Kashmir fein 1 AQCfl . Das Berufungsgericht hat dem neu gestellten Antrag teilweise entsprochen und die Verwendung der Werbebehauptung dann verboten, wenn diese Werbeankündung erfolgt in Werbemitteln, die auch oder nur für die einzelnen Filialen und/oder Vertragshändler der Beklagten bestimmt sind, und/oder in der Werbung der einzelnen Filialen oder der Vertragshändler, wenn dies geschieht wie in den im Antrag wiedergegebenen ersten sieben Anzeigen. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers sowie die Abweisung des in der Berufungsinstanz neu gestellten Antrags auf Unterlassung der Verwendung der Alleinstellungsbehauptung in der Werbung für Filialen und/oder Vertragshändler schlechthin wie folgt begründet: 1. Dem Kläger stünden keine Ansprüche auf Unterlassung der Werbung mit ”Teppich-KHi^/Größtes Teppichhaus der Welt” zu, da er nicht dargetan habe, daß diese Werbeangabe in irgendeiner Hinsicht unrichtig sei. Vielmehr sprächen gewichtige Indizien für die Richtigkeit der Werbebehauptung, nämlich einmal der Umstand, daß die Werbung von der Beklagten bereits seit über 25 Jahren verwendet werde, ohne daß ein Mitbewerber sie beanstandet habe, und zu dem anderen die Tatsache, daß der Kläger selbst kein Handelsunternehmen benannt habe, das an Verkaufsfläche, Umsatz oder Sortimentsbreite die Beklagte überträfe. Der Kläger führe diesen Rechtsstreit auf Anregung und mit Informationen durch die Firma Karstadt AG. Ebenso wie der Kläger zu genauen Einzelangaben über die Beklagte und eine Reihe ihrer Filialen im Stande gewesen sei, müsse er in der Lage sein, Angaben - wenn auch vielleicht weniger genau - über das Verhältnis ihres Stammhauses zu anderen Unternehmen in der Welt zu machen. 2. Nicht begründet seien auch die Hilfsanträge des Klägers, soweit er damit schlechthin das Verbot der Werbeangabe "Teppich K®M/Größtes Teppichhaus der Welt" in der Werbung für oder von Filialen oder Vertragshändlern fordere; es erscheine nicht ausgeschlossen, daß durch eine entsprechende Formulierung für den Verkehr unübersehbar klargestellt werden könne, daß die Wertung sich allein auf das Stammhaus in beziehe. Auch soweit der Verkehr "Teppichhaus" als Synonym für Teppichunternehmen verstehe und demzufolge die Werbeangabe als Geltendmachung von Beziehungen zu dem aus dem Einzelhandelshaus EflMB, der Filialkette und der Versandhandeisabteilung bestehenden Gesamtunternehmen der Beklagten auffasse, gelte nichts anderes.Insbesondere stehe der Richtigkeit und Zulässigkeit dieses Hinweises nicht entgegen, daß z. Denn der Verkehr verstehe, wie die Senatsmitglieder aus eigener Lebenskenntnis wüßten, unter dem Begriff "Teppichhaus" (oder Synonym "Teppich-unternehmen") eine allein oder (etwa neben Heimtextilien anderer Art) zu demindest weitaus überwiegend mit dem Vertrieb von Teppichen befaßte und in ihrer Eigenart durch diese bestimmte Spezialverkaufsstätte. Kaufhausketten der Art des K®HBBB-Konzerns, unter deren Angebot Teppiche nur eines von zahlreichen Warensortimenten unterschiedlichster Art ausmachten, beziehe er daher in sein Verständnis von einem "Teppichhaus" (oder "-unternehmen") nicht ein. Da ein Unternehmen, für das die Spitzenstellung als "größtes der Welt" in Anspruch genommen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1981, 910, 911 - Der größte Biermarkt der Welt) die Unternehmen der Mitbewerber in allen in Betracht kommenden Beziehungen mit offenbarem Abstand und mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit überragen muß und die Umsatzhöhe insoweit ein ganz wesentliches Kriterium darstellt, müßte die Spitzenstellungsbehauptung bereits auf Grund dieses Zahlenverhältnisses als unrichtig und irreführend beurteilt werden, wenn der Verkehr, soweit es sich um den Teppichvertrieb handelt, die Fa.Karstadt ebenfalls als ein "Teppichhaus" i. Es hat jedoch angenommen, daß der Verkehr unter dem Begriff "Teppichhaus" (oder synonym "Teppichunteraehmen") eine allein oder zu demindest weitaus überwiegend mit dem Vertrieb von Teppichen befaßte und in ihrer Eigenart durch diese bestimmte Spezialverkaufsstätte verstehe und Kauf haus ketten in der Art des KflHiBft-Konzerns daher in sein Verständnis von einem "Teppichhaus" a) Zunächst durfte das Berufungsgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung von einem solchen Verkehrsverständnis des Begriffes "Teppichhaus" nicht allein auf Grund seiner eigenen Lebenserfahrung ausgehen. Zwar ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise auf Grund seiner eigenen Sachkünde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, sofern - namentlich bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln sind und die Richter des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehören (BGHZ 53» 339, 341 -Euro-Spirituosen; ferner BGH Urt. v. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in allen zitierten Entscheidungen (jeweils a.a.O.) auch ausgeführt, daß dieser Grundsatz uneingeschränkt nur für die Fälle gilt, in denen der Richter eine Irreführung bejahen In diesen Fällen kommt es regelmäßig auf die Gesamtheit der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise an und bedarf es der Feststellung, daß in allen diesen Kreisen, abgesehen höchstens von einem ganz unbeträchtlichen Teil, mit einer Täuschung ernstlich nicht zu rechnen ist. Urt. mit diesem Kennwort vom 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492 = WRP 1982, 409) näher ausgeführt hat, kann der Begriff "Haus" in Verbindung mit einer Branchenbezeichnung keineswegs als in jeder Hinsicht eindeutig und stets gleichbedeutend angesehen werden. Das Berufungsgericht konnte daher nicht ohne weiteres sein eigenes Verständnis von einem "Teppichhaus" als allgemeingültig zugrundelegen. b) Das Berufungsgericht hat weiter nicht hinreichend beachtet, daß auf der Grundlage der von ihm unterstellten Umsatzzahlen eine Irreführung des Verkehrs selbst dann noch nicht ausgeschlossen wäre, wenn dieser tatsächlich in seiner Gesamtheit unter "Teppichhaus" eine Spezial-verkaufsstätte - und nicht auch einen größeren Teil Es hat bei seiner Beurteilung nämlich isoliert auf den Begriff "Teppichhaus" allein abgestellt, ohne zu prüfen, welche Vorstellung im Verkehr die dem Begriff hinzugefügte Alleinstellungsbehauptung "größtes der Welt" zu wecken imstande ist. Geht der Verkehr nämlich -wie bereits ausgeführt - bei einer Spitzenstellungs werbung davon aus, daß der Werbende seine Konkurrenten in allen maßgeblichen Hinsichten deutlich überragt, und zählt er den Umsatz zu diesen maßgeblichen Kriterien, so erscheint es nicht ganz fernliegend, daß jedenfalls ein Teil des Verkehrs die Werbung "Größtes Teppichhaus der Welt" einfach in dem Sinne versteht, daß es - unabhängig von seinem Charakter als "Speziaihaus" - jedenfalls auch das Unternehmen mit dem schlechthin größten Teppichums atz der Welt sei. Dem wird die ohne andere Grundlage als die der eigenen Lebenserfahrung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, Kaufhausketten der Art der Karstadt AG würden vom Verkehr in sein Verständnis von einem Teppich-haus oder -unternehmen nicht einbezogen, nicht hinreichend gerecht. Die klageabweisende Entscheidung wird daher von den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Sie läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der Anspruch des Klägers verwirkt sei. Ansprüche aus § 3 UWG unterliegen wegen der hier mit in Frage stehenden Interessen der Allgemeinheit grundsätzlich nicht der Verwirkung (BGH Urt. v. Ein Besitzstand auf Grund einer Werbebehauptung, mit der zu Unrecht eine Spitzenstellung für die ganze Welt in Anspruch genommen wird, kann jedoch wegen des erheblichen Ausmaßes der Täuschung gegenüber dem grundsätzlich vorrangigen Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden (BGH a.a.O.sowie Urt. v. Das Berufungsurteil ist somit auf die Revision des Klägers insoweit, als es zu dessen Nachteil und über die Kosten der Vorinstanzen entschieden hat, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Revisions kos ten -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Wenn das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß es entscheidend auf die Darlegungsund Beweislast ankommt, so wird es zu beachten haben, daß auch seine bisherigen Ausführungen dazu nicht frei von Rechtsirrtum sind . a) Allerdings entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß auch bei einer irreführenden Werbung nach § 3 UWG grundsätzlich den Kläger die Darlegungsund Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung trifft (vgl. 28.6.1974 - I ZR 62/72 = GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preis gegenüberStellung m.w.N.) aufgestellten Grundsätze über Darlegungsund Beweis -erleichterungen zugunsten des Klägers gerade auch für die hier in Frage stehenden Fälle der Allein- oder Spitzenstellungswerbung eine wesentliche Eins ehränkung ausgesprochen: Wer die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine Werbung einbezieht, daß er behauptet, er sei das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet, muß nach Treu und Glauben auch darlegen und erforderlichenfalls beweisen, wie es sich mit der Größe und Bedeutung seiner Mitbewerber in dem betreffenden Gebiet verhält, wenn der die Alleinstellungsbehauptung beanstandende Kläger hierzu entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der Lage ist. Denn wer eine Alleinstellungsbehauptung aufstellen will, muß sich vorher über die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber unterrichten (BGH a.a.O.) und kann deshalb über diese - jedenfalls bei oflichtgemäßem Handeln -ebenso unschwer nähere Angaben machen, wie über innerbetriebliche Vorgänge, um deren Offenlegung durch die beklagte Partei zur' Beweis er Le ichterung für den Kläger es in der vorangegangenen Rechtsprechung (vgl. Dies kann für den Kläger selbst, einen Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs, nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Es gilt aber auch dann, wenn dem Kläger - wie vom Berufungsgericht angenommen -die Erkenntnismöglichkeiten der AG zur Verfügung stehen, da auch bei einem solchen im wesentlichen auf dem deutschen Markt tätigen Handelsunternehmen nicht ohne weiteres die Kenntnis der Größenverhältnisse und aller sonstigen für einen Alleinstellungsvergleich maßgeblichen Leistungskriterien aller Teppichhandelsunternehmen auf dem ganzen Weltmarkt vorausgesetzt werden kann; denn die Karstadt AG ist allenfalls als Einkäuferin, nicht aber, wie hier maßgeblich, als verkaufende Einzelhändlerin weltweit tätig. Das Berufungsgericht hätte daher nicht von einer uneingeschränkten Darlegungsund Beweislast des Klägers hinsichtlich der für die Unrichtigkeit der Alleinstellungsbehauptung maßgeblichen Umstände ausgehen dürfen. Zur Begründung der Teilverurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen auf Unterlassung der Werbebehauptung für Filialen und/oder Vertragshändler in bestimmten Formen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Anträge seien aus §§ 3, 13 Abs. 1 und 3 UWG begründet, da die damit angegriffenen konkreten Gestaltungen der Werbeangabe vom Verkehr auf die jeweiligen Verkaufsstellen der Filialen oder Vertragshändler bezogen würden; denn in allen in Frage stehenden Anzeigen könne die angegriffene Alleins tellungswerbung teils auf Grund ihrer räumlichen Anordnung, teils auf Grund der Größenverhältnisse der verwendeten Buchstaben auch so verstanden werden, als sei das jeweils beworbene Geschäft selbst das "Größte Teppichhaus der Welt". Es erscheint nicht erfahrungswidrig, daß zu demindest ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs die Anzeige in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne verstehen könnte. Ein solches Verständnis wird entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Bezeichnung Teppieh-KMBl infolge umfangreicher Katalogwerbung und dank der Existenz zahlreicher Filialen in verschiedenen Orten weiten Verkehrskreisen als die eines überregionalen Teppichunternehmens bekannt sei; denn eine umfassende Kenntnis dieser Bedeutung seitens des gesamten Verkehrs, die allein die angenommene Irreführungsgefahr ausschließen könnte, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Hier gilt das zur Verwirkung im Zusammenhang mit der Revision bereits Aus geführte entsprechend.