BGH · I ZR 164/53
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Rechtssatz% Werden von der Eisenbahn der sowjetischen Besatzungszone Zuschläge 5 die nur für das dortige Gebiet gelten, zu dem Interzonentarif erhoben, so kann aus Streitigkeiten über die Berechtigung dieser Zuschläge nicht die Bundesbahn auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden; § 96 Abs 3 EYO findet in einem solchen Fall keine Anwendung,, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« h„c0 Wilde, Dr„ Bock, Dr0 Nastelski, Dr„ Weiß und Dr« Nörr für Recht erkannt; Tat bestands Zur Regelung des interzonalen Eisenbahnverkehrs bestand seit lo März 1950 ein von der Reichsbahndirektion Berlin und der Eisenbahndirektion Hannover ausgegebener "Güter- und Tiertarif Westzonen - Sowjetzone und Berlin”« Hiernach sollte der deutsche Eisenbahngütertarif, insbesondere auch die Eisenbahnverkehrsordnung, gelten, soweit nichts anderes bestimmt war. Die Empfängerin hält diese Zuschläge für unberechtigt und hat den Rückerstattungsanspruch wegen zuviel erhobener Frachtgebühren an den Kläger abgetreten, der diesen Anspruch nunmehr auf Grund von § 96 Abs 3 EVO gegen die Beklagte als Versandbahn gerichtlich geltend macht. Juni 1952 nicht erhoben werden dürfen, da Voraussetzung für das Inkrafttreten von Tariferhöhungen die Veröffentlichung in beiden TVA sein die Tarife könnten nicht mit rückwirkender Kraft erhöht werden; da im Interzonenverkehr die Eisenbahnverkehrsordnung gelte, hafte die Beklagte für die Rückerstattung der] von der Eisenbahn der Sowjetzone zu Unrecht erhobenen Zuschläge gemäß § 96 Abs 3 EVO. einkommens über den Eisenbahngüterverkehr (IÜG) sei anzu-wenden« Sie ist weiter der Auffassung, daß auch sachlich kein Rückerstattungsanspruch bestehe, da die Tariferhöhung ab 20o Mai 1952 wirksam geworden sei; die Veröffentlichung im TVA Hannover habe nur deklaratorische Bedeutung,auch sei es zulässig, Tariferhöhungen rückwirkende Kraft beizulegen.. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Passivlegitimation ausgeführt % Durch das zwischen den beiden Eisenbahnverwaltungen getroffene Abkommen sei die Eisenbahnverkehrsordnung Vertragsinhalt geworden und im Interzonenverkehr anzuwenden« Demnach müsse auch § 96 Abs 3 EVO, der eine Haftungsgeraeinschaft der Versandbahn und der Empfangsbahn vorsehe, angewendet werden« Eine Anwendung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahngüterverkehr scheide aus, da der Interzonenverkehr kein internationaler Verkehr, sondern ein innerdeutscher zwischen zwei zur Zeit getrennten Landesteilen sei, weshalb anzunehmen sei, daß es nicht Vertragsinhalt werden sollte« Das Abkommen sei nicht nur ein Vertrag zwischen den Parteien schlechthin, sondern eine Regelung des Interzonenverkehrs, die weitgehend auch den Infolge der durch die Besatzungsmächte herbeigeführten Trennung ist Deutschland de facto kein einheitliches Staatsgebilde mehr* sondern in zv/ei Teile zerfallen* von denen jeder tatsächlich eine eigene Hoheitsgewalt besitzt« Die in den beiden Teilen geltenden Eisenbahnverkehrsordnungen sind zwar einer einheitlichen Rechtsquelle entsprungen, so daß noch weitgehend materielle Gesetzesgleichheit bestehen mag; dagegen ist eine formelle Gesetzesgleichheit solange nicht vorhanden, als zwei verschiedene Hoheitsgewalten bestehen, die tatsächlich jederzeit in der Lage sind, die noch vorhandene materielle Gesetzesgleichheit durch Gesetzesänderung aufzuheben« Formell hat daher sowohl die Bundesrepublik als auch die Sowjetzone je ihre eigene Eisenbahnverkehrsordnung; Hiernach scheidet § 96 Abs 3 EVO als unmittelbare, auch bei® Fehlen eines Interzonenabkommens geltende Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme der Bundesbahn aus« Denn diese Vorschrift vermag eine Sachverpflichtung der Beklagten nur innerhalb des Bundesgebiets zu begründen« Hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs in der Sowjetzone unterliegt die Bundesbahn weder einem Beförderungszwang (§ 453 HGB, §§ 3, 53 EVO) noch .einem hieraus entspringenden (RGZ 130, 76 /Hl/) Tarifzwang (§ 6 EVO)« Hur für solche Frachtverträge, die eine Ber-förderung innerhalb des Bundesgebiets im Rahmen der Eisen-bahnverkehrsordnung zu dem Gegenstand haben, gilt § 96 Abs 3 EVO, wie überhaupt das Anwendungsgebiet der (westdeutschen) Eisenbahnverkehrsordnung nach § 1 Abs 1 EVO auf das Bundesgebiet beschränkt ist (vgl RGZ 104, 389 /5927; ferner wegen ' der Bedeutung des § 1 Abs 2 RGZ 142, 241 /5487‘)« Erstreckt sich die Beförderung über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus, so ist für die Sachverpflichtung bei der Rückerstattung von Prachtentgelten Art 42 § 1 IÜG anzuwenden, soweit im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere der andere Staat dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahngüterverkehr beigetreten ist» Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben, da die Bundesrepublik und die sowjetische Besatzungszone keine Vereinbarung über die Geltung dieses Abkommens für ihre gegenseitigen Rechtsbeziehüngen getroffen haben« Das Berufungsgericht will nun zwar den § 96 Abs 3 EVO nicht unmittelbar anwenden» Es ist aber der Auffassung, die beiden Eisenbahnverwaltungen hätten für den Interzonenverkehr die Anwendung der Eisenbahnverkehrsordnung mit gewissen Einschränkungen vereinbart, auf Grund dieses Abkommens gelte auch § 96 Abs 3 EVO, da die Eisenbahnverkehrsordnung bewußt zu dem Vertragsinhalt gemacht worden sei« Daraus folgert das Berufungsgericht, daß Ansprüche auf Prachterstattung gegen die Beklagte als Ve**sandbahn auch dann geltend gemacht werden können, wenn der zuviel erhobene Betrag weder von der Beklagten erhoben noch ihr zugute gekommen ist« Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden» ( Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß internationale ( Verträge grundsätzlich Rechte und Pflichten nur unter den Vertragsstaaten schaffen; insbesondere erhalten Verträge, 5 die Gegenstände des internationalen Privatrechts behandeln und damit auch das eigene Recht des Staates berühren, nicht bereits durch ihren Abschluß den Charakter einer Rechtsordnung, sondern sie bedürfen hierzu eines innerstaatlichen . aber ein internationaler Vertrag nicht durch Gesetz innerstaatliche Kraft erlangt hat, können die in ihm enthaltenen Bestimmungen auch keine Rechte zugunsten Dritter gemäß §§ 328 ff BGB erzeugen, da der einzelne Staat erst durch seinen Gesetzgebungsakt seinen Willen kundgibt, die im internationalen Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen Dritten gegenüber zur Anwendung zu bringen. Außer Frage stellt, daß eih Abkommen, das in der Weise ' wie das vorliegende zustande gekommen ist, die Eisenbahn-verlcehrsordnung in ihrer Geltung innerhalb des Bundesgebiets nicht a bändern und auch keine gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Eisenbahnverkehrsordnung auf den Interzonenverkehr schaffen kann. Dem würde schon der Umstand entgegenstehen, daß es sich nur um eine TarifVereinbarung handelt, die Tarifverträge selbst aber, in denen lediglich erläuternd die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung aufgenommen sind, den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, unter denen die Eisenbahn die Beförderung übernimmt und ausführt (Finger EVO § 6 Anm Ibaa). Die rechtliche Bedeutung des Abkommens erschöpft sich, soweit es sich um die Rechtsbeziehungen zu Dritten handelt, darin, daß die Beklagte durch die Bekanntmachung des Interzonentarifs den Verkehrstreibenden gegenüber die Bedingungen mitgeteilt hat, unter denen sie die Beförderung von Gütern im Verkehr mit der sowjetischen Besatzungszone und lin übernehme. die Eisenbahnverkehrsordnung gelten» so schließt dies nicht aus» daß sich aus der Natur der Sache heraus die Anwendung einzelner Bestimmungen unter den gegebenen Verhältnissen verbietet (§ 133 BGB)» Vielmehr ist jeweils zu prüfen» inwieweit die Anwendung der Vorschriften der Eisenbahnverkehr Ordnung, die unter der selbstverständlichen Voraussetzung der Einheitlichkeit des Staatsgebietes und der Gerichtsbarkeit erlassen ist, durch die Tatsache des Fehlens des die beiden Teile Deutschlands verknüpfenden Bandes einer einheitlichen Hoheitsgewalt beeinflußt wird» Y/ährend die Beklagte innerhalb des Bundesgebiets zur Beförderung verpflichtet ist (§ 453 HGB, §§ 3, 53 EVO), hat sie eine solche Verpflichtung auf den Strecken der sowjetischen Besatzungszone nicht übernommen, wie sich aus der Besonderen Bestimmung des Tarifs zu § 73 Abs 2 EVO ergibt. Ähnliches gilt aber auch für die Vorschrift des § 96 Abs 3» die mit § 96 Abs 1 in engem Zusammenhang steht und bei der untersucht werden muß» ob die Art des auf Grund des Frachtvertrages erhobenen Anspruchs die wahlweise gerichtliche Geltendmachung’gegen' die dort bezeichneten Bahnen-rechtfertigt» Da dem interzonalen und dem internationalen Verkehr das Fehlen eines einheitlichen Hoheitsgebietes und einer einheitlichen Gerichtsbarkeit gemeinsam ist, ist es naheliegend, die insoweit im internationalen Verkehr geltende Regelung zur Auslegung des Interzonentarifs heranzuziehen.- Nach Art 42 § 1 IÜG können Rückerstattungsansprüche wegen zuviel gezahlter Frachtbeträge nur gegen diejenige Eisenbahn gerichtlich geltendgemacht werden, die den zu hohen Betrag erhoben hat oder der dieser Betrag zugute gekommen ist» Hierdurch sollen die Schwierigkeiten, die bei der Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen zwischen den beteiligten Eisenbahnen im internationalen Verkehr entstehen, vermieden werden® Diese Schwierigkeiten bestehen aber in weit höherem Maße im Interzonenverkehr, wie auch der Kläger nicht verkennt® Es hätte daher einer ganz eindeutigen Erklärung der Beklagten bedurft, daß sie entgegen der internationalen Übung in dem mit noch größerem Risiko verbundenen Interzonenverkehr eine Verpflichtung zur Erstattung von Beträgen, die sie nicht erhoben hat und die ihr nicht zugeflossen sind.?