BGH · I ZR 158/56
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten verschiedene apothekenpflichtige Arzneimittel, vornehmlich Ahti-biotica aus der Gruppe der Penicilline, ohne Einschaltung einer Apotheke an Krankenanstalten ohne Vollapotheke gelieferte Über diese Direktgeschäfte hinaus schalteten sic, wie sich aus verschiedenen - im einzelnen näher bezeiclmoten -Vorfällen ergebe, laufend die örtlichen Apotheken bei der Belieferung von Krankenanstalten ohne Vollapotheken auch in anderer Weise aus« Sie nähmen durch ihre Vertreter mit solchen Krankenanstalten Verbindung auf und verhandelten wegen Lieferung ihrer Medikamente«, Durch Gewährung von Geld-und Naturalrabatten sowie von Sonderpreisen setzten die Beklagten dann, die von ihnen ausgewählten Apotheken in die Lage, die Lieferungen an die Krankenanstalten zu den mit diesen abgesprochenen Preisen zu tätigen«, Die Einkaufspreise, die die Beklagten den ausgewählten Apotheken, vornehmlich Versandapotheken, zubilligten, lagen dabei erheblich unter den allgemein geforderten Großhandelspreisen und den eigenen Listenpreisen der Beklagten» Die Krankenanstalten könnten somit die Medikamente zu Preisen erwerben, zu denen die von den Beklagten nicht eingeschalteten örtlichen Apotheken nicht einmal einkaufen könnten» Die Klägerin ist nicht nur der Ansicht, daß die Di-''^ rektgeschäfte der Beklagten angesichts des Apothekenzwanges (ArzneimittelverOrdnung von 1901 und Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln, die der ärztlichen Verschrei-^ bungspflicht unterliegen, vom 13« März 1941) unzulässig seien, sondern sieht auch in der vorstehend geschilderten Art der Werbung und Belieferung von Krankenanstalten ohne Vollapotheken über Apotheken einen Verstoß gegen weitere gesetzliche Bestimmungen« Im Kern laufen die umfangreichen Ausführungen der Klägerin im Rechtsstreit insoweit auf folgendes Vorbringen hinaus% a) im Hinblick, auf die den Apotheken auferlegten lasten und Pflichten (insbesondere Unterhaltung eines breiten Lagers von Arzneien, besondere Anforderungen an die Ausbildung des Personals, Nacht- und Sonntagsdienst, aut similia-Verbot, d» h« Verbot der Abgabe anderer statt der verschriebenen Arzneien) seien in der Deutschen Arz-neitaxe die Preisspannen, die Apotheken auf die Einkaufspreise aufschlagen dürften, festgesetzt worden« Dabei sei damit gerechnet worden, daß die Apotheke suchen dem überwiegenden Geschäft mit industriellen Arzneifertigwaren teil-nehme, Insbesondere auch an der Belieferung der Ärzte und Krankenanstalten ohne Vollapotheke« Die Deutsche Arzneitaxe sei demnach ein Schutzgesetz im Interesse der Apotheker« Bei*, der Lieferung über eine Apotheke zu Preisen, die alle anderen' Apotheken nicht halten könnten, würden die Beklagten mithin.% Jo d) Ben Beklagten wird verboten, Krankenanstalten ohne Vollapotheke für den Fall des Bezuges der apothekenpflichtigen Arzneimittel der Beklagten über bestimmte einzelne Apotheken die Lieferung von Naturalrabatten an diese Krankenanstalten Uber solche bestimmten einzelnen Apotheken zu vermitteln oder zuzusichern« Hinsicht haben die Beklagten weiter ausgeführt, bei der Arz-l neitaxe handele es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs« 2 BGB, vielmehr nur um eine bloße Höchstpreis^ Vorschriftc Unlauteres Verhalten habe ihnen gegenüber den s Apotheken, ihren Kunden, ferngelegen« Es sei auch nicht richtig, daß eine oder bestimmte Apotheken bevorzugt worden seieft. Wenn der Apotheker glaube, auf der Höchstgewinnspanne der Arzneitaxe bestehen zu müssen, würden die Verhandlungen abgebrochen, da es genügend Apotheken gebe, die es vorzögen, auch mit geringerer Gewinnspanne ■tätig zu sein* Es treffe also nicht zu, daß die Beklagte zu 2 nur formal über einen ihr willfährigen Apotheker abrechne* Sie gestehe vielmehr jeder örtlichen Apotheke das Recht zu, die Belieferung zu den gewährten Sonderpreisen einschließlich einer Verdienstspanne zu übernehmen, die der geringsten von einem anderen Apotheker zugestandenen Verdienstspanne entspreche* Ihnen sei es, so haben die Beklagten weiter ausgeführt, nur um die eigene Behauptung im IClinikgesehäft gegenüber den eigenen Wettbewerbern zu tun. Gerade auf dem Gebiete der Antibiotics sei der Wettbewerb außerordentlich groß* Die Überorzeugung von Antibiotics in Deutschland habe im Laufe der letzten Jahre zu einer wesentlichen Herabsetzung der Preise geführt* Es sei auch nicht richtig, daß die Art ihrer Werbung zu einer Täuschung des Publikums führe* Sie, die Beklagten, hätten nicht etwa ihre Preise vorher heraufgesetzt, um dann einen verlockend erscheinenden Rabatt zu gewähren* Sie hielten ihre Listenpreise auch nicht nur zu dem Schein aufrecht, sondern diese seien weiterhin als ihre Großhandelspreise und Apotheken-einkaufspreise gültig und würden wegen der besonderen Wettbewerbslage im Klinikgeschäft und aer geschilderten Übung der Mitbewerber nur in diesem Geschäft unterschritten, wo sich eigene Klinikpreise gebildet hätten* Die Beklagte zu 2 habe schließlich auch, so machen die Beklagten weiter geltend, keine Vorschrift des Rabattgesetzes verletzt«, Lurch dieses Gesetz seien sie nicht gehindert, mit den Apotheken Preise unter äer Apothekenpreisliste zu vereinbaren« Im Bereich des Klinikgeschäftes würden - von den heute infolge der Normalisierung der Verhältnisse praktisch erledigten Naturalrabatten abgesehen - keine Rabatte, sondern besondere Preise gewährt« Auch den Apotheken seien nach § 80 Abs« 2 Satz 2 GewO freie Vereinbarungen gestattet« a) bestimmten einzelnen Apotheken Großhandelspreise für apothekenpflichtige Arzneimittel, die an Krankenanstalten ohne Vollapotheke oder an andere Großabnehmer weiter verkauft werden sollen, zu gewähren, die von den veröffentlichten Listenpreisen und den allgemein geforderten Großhandelspreisen der Beklagten abweichen, b) bestimmten einzelnen Apotheken beim Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die an Krankenhäuser ohne Vollapotheke oder an andere Großabnehmer weiter verkauft werden sollen, einen Haturalrabatt zu gewähren, wenn dieser nicht in der veröffentlichten Preisliste der Beklagten vorgesehen und Krankenanstalten ohne Vollapotheke oder anderen Großabnehmern nicht allgemein zugestanden wird, To Soweit die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche auf Bestimmungen des Gesetzes, gegen den unlauteren Wettbewerb und das Rabattgesetz stützt, ist sie gemäß § 13 Abs« 1 UWG» 12 RabG klageberechtigt« Diese Gesetzesbestimmungen haben zur Voraussetzung, daß der den Unterlassungsanspruch erhebende Verband satzungsgemäß gewerbliche Interessen för- i dert, und daß er als solcher in bürgerlichen Rechts streitig-., keiten klagen kann* Daß diese Voraussetzungen bei der Klä- *• gerin gegeben sind, hat der Senat bereits in einem anderen, j. III« Pas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vorliegt« Es meint insoweit einleitend, es liege auf der Hand, daß die unterschiedlichen Preise für Antibiotica, nämlich einerseits die , verhältnismäßig niedrigen Preise b,ei der Abgabe seitens der angespro dienen Apotheke an die Kliniken und andererseits die doppelt so hohen oder noch höheren Preise beim Verkauf von Apotheken an Ärzte oder Privatpatienten, Unruhe und Mißverständnisse bei den betreffenden Kreisen hervorrufen könnten« Ärzte und andere Verbraucher seien geneigt, die Schuld an den nach ihrer Auffassung zu hohen Preisen den Apotheken ; zusumessen, wenn sie von den doppelten Preisen erführen, ohne die Gründe dafür, nämlich die verschiedenen Einkaufspreise derselben Ware, zu kennen« Pie Klägerin wolle den sicherlich unerwünschten Zwiespalt beim Absatz der Antibiotica durch eine Bindung der Beklagten an deren Listenpreise lösen« Bamit halte sie;den in diesen Listen von den t Beklagten angegebenen Apothekenverkaufspreis für den eigent-y liehen und einzig richtigen Preis dieser Ware, die Preise bei der Abgabe an Kliniken dagegen für unzulässige Schien-derpreise« Grundsätzlich sei aber, so führt das Berufungs- Von der Erwägung ausgehend, daß ein Preis dann wirtschaftlich gerechtfertigt sei, wenn er sich auf dem freien Markt im Rahmen eines gesunden Leistungswettbewerbes aus Angebot und Nachfrage ergebe, prüft das Berufungsgericht, ob es sich bei den Klinikpreisen der Beklagten um solche Preise handele» Es gelangt zu dem Ergebnis, das seit Anfang 1952 bestehende starke Angebot von Antibiotics auf dem Weltmarkt, die aufkommende inländische Erzeugung und der verschärfte Druck derjenigen Abnehmer, die Kenntnis von dieser Entwicklung erhielten, hätten zunächst durch Gewährung außergewöhnlich hoher Haturalrabatte, die noch von den gedruckten Preislisten ausgegangen seien, zu geringeren Effektivpreisen und schließlich - unter Abkehr von dieser Regelung des Haturalrabattes - zu denjenigen Preisen geführt, die jetzt durchweg für die Antibiotica im Klinikgeschäft gefordert würden» Diese Klinikpreise seien daher, so meint das Berufungsgericht, echte im Kampf von Angebot und Nachfrage zu-standegekoinmene Preise, die auch noch eine Deckung der Gestehungskosten der Beklagten zuließen« Im Verhalten der Beklagten liege daher* soweit es sich um die Forderung der Klinikpreise handele* keine Preisschleuderei* auch sonst kein Verstoß gegen die guten Sitten und kein unlauterer Wettbewerb« Der Revision* die die Präge* oh die Klinikpreise gerechtfertigt seien* nicht für entscheidend hält, ist zuzugeben* daß das Berufungsgericht bei seinen Erörterungen* ob es sich bei dem Klinikpreis der Beklagten um einen «richtigen und zulässigen” Preis handelt und der Verkauf zu dem niedrigeren Klinikpreis als Preisschleuderei anzu- ' sehen ist* von einem unrichtigen Ausgangspunkt ausgegangen ist« Pen Beklagten ist nicht vorgeworfen worden, ihre eigenen Mitbewerber* d« h« die übrigen Hersteller und Importeure von Antibiotics durch systematisches Preisschleudern, insbesondere durch Preisangebote, die den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht entsprechen, vom Markte zu verdrängen oder sich gefügig zu machen« Nach dem Vorbringen der Klägerin konnte es sich vielmehr zunächst nur um die Präge handeln* ob die Beklagten durch die Gewährung der sog« Klinikpreise an die in den Absatz an Krankenanstalten ohne Vollapotheke eingeschalteten Apotheken die übrigen Apotheken, deren .Interessen die Klägerin wahrnimmt, sittenwidrig unterschiedlich behandelt (diskriminiert) haben« Pie Fragestellung zur Lösung des Problems* wie das Verhalten der Beklagten zu beurteilen ist* mußte daher davon ausgehen, ob die Beklagten durch Unterbietung ihrer eigenen Preise in der Weise, daß sie einzelnen Apotheken Sonderpreise gewähren, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes verstoßen« Bei dieser Problemstellung aber konnte der Gesichtspunkt, ob es sich . darstellt, ist zunächst davon auszugehen, daß es - soweit nicht Sonderbestimmungen entgegenstehen - einem Unternehmen im Rahmen einer marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung grundsätzlich freisteht, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen« Es ist ihm daher auch unbenommen, von seinen von ihm üblicherweise geforderten Preisen bestimmten Kunden gegenüber abzugehen und einzelnen Kunden Sonderpreise zu gewähren« Pür äen Einzelhandel bestehen insoweit allerdings Einschränkungen auf Grund des Rabattgesetzeso Pür die einer .Rabattbeschränkung nicht unterworfenen vorgelagerten Wirtschaftsstufen kann jedoch in einer preislich differenzierenden Behandlung'der Abnehmer der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes im Sinne des § 1 UWG generell noch nicht erblickt werden« Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine unterschiedliche Preisgestaltung gegenüber den Abnehmern der gleichen Marktstufe schlechthin dem Anstandsgefühl des verständigen Burchschnittsgewerbe-treibenden widerspricht« Daher läßt sich ein generelles Verbot der Diskriminierung aus § 1 UWG nicht herleiten (so zutreffend Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, Bern» 145 zu § 1 UWG$ Spengler, Preisschleuderei, Preisdiskriminierung und Wettbewerbsregeln, 1955, S« 15; Reimann, TOP 1955, 181 ff und HJW 1956, 333? kaufspreisen bezw<, die zunächst übliche Gewährung sog» Naturalrabatte nicht auf Willkür der Beklagten beruhten, deren Sonderpreisgestaltung sich vielmehr im Konkurrenzkampf mit ihren eigenen Wettbewerbern zwingend ergeben hatte, und daß die unterschiedliche Breisbemessung auch von den übrigen maßgeblichen Mitbewerbern der Beklagten geübt worden ist» Bei solcher Lage der Verhältnisse aber kann die von den Beklagten geübte Differenzierung nicht als unlautere Preisdiskriminierung im Sinne des § 1 DWG gewertet werden* ■ Bine solche Preisdifferenzierung stellte aber auch • keinen Verstoß gegen die Dekartellierungsvorschriften dar-Insbesondere bedeutete die Gewährung von besonderen Klinikpreisen an Apotheken durch die Beklagten keinen Verstoß gegen Art® V 9 c 4 des Gesetzes Nr® 56 der amerikanischen Militärregierung besw«, der Verordnung Nr«, 78 der BritMilReg® Hiernach ist zwar die diskriminierende Behandlung von Abnehmern zu dem Zwecke der Ausschaltung oder Verhinderung des Wettbewerbes verbotene Es stellte jedoch nicht jede unterschiedliche Behandlung anderer eine unzulässige Diskriminierung dar, sondern nur eine solche, die lediglich zu dem Zwecke der Behinderung des freien Wettbewerbes erfolgte (BGHZ 19, 72, 81 - Gesangbuch)® Davon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn die Preisdifferenzierung durch vernünftige kaufmännische Erwägungen unter dem Zwange, sich im Wettbewerb mit den eigenen Mitbewerbern zu behaupten, veranlaßt worden ist und sich auch die übrigen maßgeblichen Mitbewerber in gleicher Weise verhalten -haben® So aber •liegt der Pall nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes hier«, Sie sucht damit insbesondere den Antrag der Anschlußberufung unter 2 a’, der im Ergebnis die Unterbindung der Breisgespräche mit den Krankenanstalten ohne Vollapotheke zu dem Ziele hat, zu begründen« Die Revision meint insoweit im wesentlichen, die Entschlußfreiheit der Apotheker werde vernichtet, wenn die Beklagten beim Anpreisen ihrer apothekenpflichtigen Arzneimittel bei den Krankenanstalten ohne Vollapotheke und anderen Großabnehmern Vorzugspreise der in die Belieferung einzuschaltenden Apotheken ankündigteno Die Krankenanstalt werde dann in ihrem eigenen Interesse genötigt, ihre Arzneimittel nur bei einem solchen Apotheker zu beziehen, der ihr solche Vorzugsbedingungen einräume, ohne Rücksicht darauf, ob der Apotheker wirtschaftlich zur Gewährung ' dieser Vorzugspreise in der Lage seio Aus einer Zwangslage heraus opfere der Apotheker dann einen Teil der ihm zustehenden Händelsspanneo Bas Verhalten der Beklagten stelle damit, so meint die Revision weiter, eine Verletzung von Vorschriften dar, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden seieno Biese Vorschriften sieht die Revision in § 80 GewO und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Deutschen Arzneitaxe«> Bie Revision verkennt zwar nicht, äaß die dadurch geschaffene Preisregelung für Arzneien mit , ihrem höchstpreisartigen Charakter in erster Linie dem Schutze der Verbraucher dient« Sie meint jedoch, die Taxe diene zugleich auch der wirtschaftlichen Sicherung des Apothekengewerbes, dessen Bedeutung für die Volksgesundheit anerkannt sei« Insbesondere aber sei durch § 80 GewO die Per Schutzzweck des Gesetzes, .der in seiner unterschiedlichen Formulierung gegenüber § 79 GewO klar .zu dem Ausdruck komme, mache daher, so meint die Revision, die Ausübung eines Druckes auf den Apotheker, seine Preise unter die Taxpreise herabzusetzen, grundsätzlich unstatthaft« Per einzelne Apotheker müsse selbst entscheiden können, ob eine solche Ermäßigung für ihn tragbar sei« Durch das planmäßige Verhalten der Beklagten aber werde der Apotheker in eine Zwangslage gebracht, die seine Entschlußfreiheit Aum« 1 a zu § 80, Peters WuW 1956, 656), die mit ihrem höchstpreisartigen Charakter den Verbraucher schützen soll, durch'die Festlegung von Verdienstspannen zugleich auch - jedenfalls in der praktischen Handhabung - der Sicherung des Apothekengewerbes dient» Damit läßt sich jedoch ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG oder auch § 823 Abs« 2 bezw« § 826 BGB nicht begründen« .Gemäß § 80 Abs« 1 GowO ist der Apotheker nicht gehindert, seine Preise’ unter die Taxpreise herabzusetzen, soweit nicht Bestimmungen des Rabattgesetzes entgegenstehen oder, was hier nicht der Fall ist, die Taxpreise durch - zulässige - vertragliche Preisbindungen der zweiten Hand zu gebundenen Preisen geworden sind« aaO Anm» 3 zu § 80 GewO)» Wenn in dieser Vorschrift von "freien Vereinbarungen" die Rede ist, sollte damit gesagt sein, daß es dem eigenen Ermessen des Apothekers überlassen s.ei, ob er sich zu einer Ermäßigung seiner Gewinnspanne verstehen wolle« Er handelt jedoch auch dann im Rahmen seines freien Ermessens wenn er gegenüber einer gegebenen Nachfragesituation aus kaufmännischen Erwägungen Sonderzugeständnisse macht und den von der preisgestaltenden Marktlage ausgehenden Einflüssen nachgibt• Wenn die Revision meint, der Apotheker habe durch die besondere Formulierung des § 80 Abs» 1 GewO, d« h« durch die Bezeichnung der Vereinbarung als einer "freien" in besonderer Weise gegen wirtschaftlichen "Druck" gesichert* werden sollen, kann dem nicht zugestimmt werden» Mit dem Ausdruck "freie Vereinbarung" sollte nur die Freiheit, von der Taxe abzugehen, betont werden, mehr sollte^damit nicht gesagt .sein» Dafür spricht auch nicht die von der.Revision erwähnte etwas andere Fassung des § 79 GewO« Wenn dort davon, die Rede ist, daß die in den §§ 73 - 78 GewO genannten Ge-werbetreibenden berechtigt sind, die.festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen, während in § 80 Abs» 1 GewO die Ermäßigung der Taxen durch "freie Vereinbarungen" für zu- lässig erklärt wird* kannte dies lediglich* wie dies in der Tat auch geschehen ist (vgl„ Landraann usw* aaO, Peters WuW 1956* 662)* zu Zweifeln Anlaß gehen, oh die Apotheker nur auf Grund von Iiidividualvercinbaznmgen mit einzelnen Abnehmern billiger verkaufen durften, oder oh die Vorschrift sie berechtigte, ihre Arzneimittel oder bestimmte Arzneimittel an die Verbraucher überhaupt billiger abzugebcn<, Davon, daß die erwähnte Wendung in § 80 Abs* 1 GewO dahin auszulegen sei, der Apotheker habe dadurch «jeder Beeinflussung bei der Gestaltung seiner Verdienstspanne entzogen werden sollen, kann jedoch keine Rede sein« 17« Das Berufungsgericht ist - jedenfalls im Ergebnis ~ mit Recht der Auffassung, daß sich die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht auf aas Rabattgesetz vom 25* November 1933 (RGBl. J 1011) stützen lassen. Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, § 1 RabattG Vorbem-, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7« Auflc Übo 8 vor § 1 RabattG, Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht Vorbera« 2 vor § 1 Rabatte und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung), der sich der erkennende Senat anschließt, auch heute noch rechtsgültig«, Als jüngeres Gesetz geht es der in § 80 Abs<> 1 GewO getroffenen Regelung vor und schränkt damit, soweit seine Voraussetzungen gegeben sind, insoweit die in § 80 Abs« 1 GewO geschaffene Möglichkeit der Ermäßigung der Taxpreise ein* Entgegen der Meinung der Revision erfaßt das Rabattgesetz jedoch nicht den Absatz der Beklagten an Apotheken* Bas Gesetz gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung seines § 1 Abs« 1 nur für den Geschäftsverkehr mit Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbrauchex9 Es ist damit auf die letzte Wirtschaftsstufe beschränkt, die Beziehungen zwischen Hersteller und Gr£ß- bezw«, Kleinhändler werden durch die Bestimmungen des Gesetzes grundsätzlich nicht betroffen« Eine preisliche Sonderbehandlung des Einzelhandels (Apothekers) durch den Hersteller oder Großhändler unterfällt daher nicht den einschränkenden Bestimmungen des Rabattgesetzes« In solcher preislicher Sonderbehandlung kann auch für sich allein noch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine rabattgesetzlich unzulässige Mtwirkung an etwaigen Rabattverstößen des Einzelhändlers erblickt werden« als die seinen gelten lasset, Von einer Preisankündigung »'/•' durch den Veräußerungsgeschäfte mit dem letzten Verbraucher' tätigenden Unternehmer kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser selbst eine Tätigkeit entwickelt, die für die Allgemeinheit den Schluß rechtfertigt, daß er bereit sei, die Ware zu dem betreffenden Preise zu verkaufen (RGZ 150, 271', 276)o Wenn das Berufungsgericht jedoch in diesem Zusammenhang die weitergehende Auffassung zu vertreten scheint es sei mit der im Rabattgesetz für den Handel mit dem Letzt-Verbraucher getroffenen Sonderregelung schlechthin unvereinbar, dem Großhändler eine Mitwirkung bei Verletzungen dieses Gesetzes durch den Einzelhändler vorzuwerfen, kann • dem in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.» Der Revision ist zuzugeben, daß Verletzer im Sinne des Rabattgesetzes auch der Anstifter oder Gehilfe des den Rabatt ankündigenden oder gewährenden Einzelhändlers sein kann« Ob indessen eine Anstiftung der Beklagten in aer von der Klägerin behaupteten Einwirkung auf die in die jeGLinikliefe-rungen eingeschaltenen Apotheken erblickt werden könnte, kann hier öahinstehen, weil - wie noch darzulegen sein wird - der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rabattver-’ stoß der Apotheker ergibt und Verfahrensrügen von der Revision insoweit nicht erhoben sind» Labei kann'offen Hach § 1 Abs« 2 Rabatte ist für die Feststellung eines Preisnachlasses maßgebend, daß der Unternehmer der letzten Handelsstufe*Preisnachlässe (Rabatte) ankündigt oder gewährt, die von seinem angekündigten oder allgemein geforderten Normalpreis abweichen« Dadurch, daß er lediglich billiger als seine Konkurrenten verkauft, verstößt er noch nicht gegen das Rabattgesetz« Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist nicht, allgemein gebundene Preise herbeizuführen, sondern den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden (so zutreffend OLG Koblenz NJW 1951, 661)o Preisnachlässe, mögen sie in Geldrabatten in prozentualer Form oder in der Form des Warenrabattes (Naturalrabattes) oder in der Form von Sonderpreisen gegenüber einzelnen 'Käufern schlechthin oder auch Angehörigen bestimmter Verbraucherkreise, Berufe, Vereine oder Gesellschaften (§ 1 Abs* 2 RabattG) bestehen, müssen daher, um vom Geltungsbereich des Rabattgesetzes erfaßt zu werden, gegenüber dem eigenen Normalpreis gewährt sein» Nur wenn ein solcher Normalpreis festgestellt werden kann, ist -von dem Unternehmer eine Norm gesetzt, die er zu beachten hat (Goöin/Hoth aaO Bern« 22 zu § 1 RabattG), nur dann kann die vom Rabattgesetz geforderte Beziehung zwischen dem Allgemeinpreis und j3er Preisherabsetzung bestehen 6 zu § 1 und Bern* 1 zu § 9 Rabatte, Godin/Hoth aaO Beim 27 zu § 1 Rabatte)o line Peststellung dahingehend, daß die Apotheker, auf die die Beklagten nach der Behauptung der Klägerin im Sinne einer Anstiftung zu dem Rabattverstoß eingewirkt haben, bestimmte Normalpreise* für Antibiotics angekündigt oder allgemein gefordert haben, hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen.» Die Revision hat insoweit auch keine Verfahrensrügen erhoben* Rin Verstoß gegen das Rabattgesetz seitens der eingeschalteten Apotheker und damit der Beklagten als Anstifter oder Gehilfen kann daher bei dem hier gegebenen Sachverhalt schon wegen der fehlenden Feststellung eines von den betreffen-den Apothekern angekündigten oder allgemein geforderten Normalpreises nicht festgestellt werden, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob die betreffenden Apothe-ken die Ausnahmebestimmungen des § 9 Ziff* 1 und 2 RabaicG (Verwerter- bezw* Großverbrauchernachlaß) für sich hätten in Anspruch nehmen können* Sin solches Verhalten könnte allenfalls dann als unlauter angesprochen werden, wenn damit ein Druck auf die Krankenanstalten zur Wahl einer bestimmten Apotheke ausgeübt oder auch von allen Apotheken der Bundesrepublik nur eine oder doch nur wenige bestimmte Apotheken begünstigt würden<, Dafür ist aber nichts dargetan« Das Berufungsgericht ist im Gegenteil ohne Rechtsverstoß zu dem Schlüsse gelangt (Berufungsurto So 41), es sei nicht festzustellen, daß die Beklagten irgendwelche Apotheken vom Bezug zu den niedrigeren Preisen im Klinikgeschäft ausschlössen« Hach alledem trifft das angefochtene Urteil zu«, Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß noch auf die Präge eingegangen zu werden brauchte, ob die Beklagte zu 1 mit dem Vertriebe der Erzeugnisse zu tun hat, wofür allerdings sprechen dürfte, daß die über reichten Preislisten solche dieser Beklagten sind und auch die zu den Akten überreichten Bestellkarten an diese Beklagte gerichtet sind o