BGH · I ZR 155/54
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatzs 1« Pie Rechtskraft einer positiven Feststellung des Eigentums der Klägerin gegenüber dem Erblasser des Beklagten erstreckt sich "hach § '325 ZPO auch auf den Beklagten als Gesamtfechtsnachfolger» Sie findet jedoch ihre Grenze-an einer vor Rechtshängigkeit des Torprozesses, und vor der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen selbständigen Rechts-- ' ' Stellung des Beklagten«, Der Beklagte ist seit dem 5* Eebruar 1953 als Eigentümer des genannten Schleppbootes im Binnenschiffährts register beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort eingetragen* Dagegen hat die Klägerin am 18« Februar 1953 die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt* Sie ist Besitzerin des streitigen Bootes seit dem Tode ihres Ehemannes Heinrich der vorher den Besitz daran innehatteu ^ Nach dem Tode des Heinrich erhob Carl unter dem 6« Juni 1946 Klage gegen die jetzige Klägerin auf Feststellung, daß er Eigentümer des Bootes sowie eines weiteren inzwischen gesunkenen Schleppbootes sei, er habe diese Boote ge- kauft, um seinen Söhnen Heinrich und Ernst eine Existenz zu verschaffen* Er sei stets Eigentümer der Boote geblieben, die der NV nur als Ausrüsterin im Sinne des Binnenschiffahrtsgesetzes zur Verfügung gestellt und von Heinrich unter dessen Firma "Heinrich S^|^» vom Hafen Duisburg-Ruhrort aus betrieben worden seien«, Er verlangte zugleich die Herausgabe der Boote, während die jetzige Klägerin im Wege der Widerklage die Feststellung ihres Eigentums an diesen Booten begehrte« Durch rechtskräftiges Urteil des QIS Düsseldorf vom 17» Oktober 1947 wurde die Berufung des Carl S^||^ gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Duisburg zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der damaligen Beklagten festgestellt, daß diese Eigentümerin der genannten Schleppboote sei* Dabei ging das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der damaligen Parteien davon aus, daß die beiden Boote nicht Eigentum der holländischen G-esell-schaft NV seien« Weiter ging das Berufungsgericht davon aus, daß der damaligen Beklagten (jetzigen Klägerin) als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes die Eigentumsvermutung des § 1006 BOB zur Seite stehe, die der damalige Kläger (Vater zu entkräften habe« Diesen Nachweis hielt das Berufungsgericht nicht für erbracht« Im Marz 1953 erwirkte die jetzige Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Vorprozeßurteils vom 17« Oktober 1947 gegen die Erben des Carl - den jetzigen Beklagten und dessen Schwester Wilhelmine Auf Grund des zwischen der Bundesregierung und der niederländischen Regierung am 14p Dezember 1950 geschlossenen Staatsvertrages über die Rückgabe von NV - Bartikulierachiffen wurde die Eintragung der vorangeführten Schleppboote im Schiffsregister zu Bordrecht auf Ersuchen der niederländischen Regierung im November 1952 gelöscht, nachdem die jetzige Klägerin eine in jenem Register zug&sten der niederländischen Schiffshypothekenbank NV« R^pPBP eingetragene Schiffshypothek durch Zahlung getilgt hatte«» Die Nachweise über diese Löschung übersandten die niederländischen Behörden an die Wasser- und Schiffahrts-direktion Duisburg-Ruhrort zur Weiterleitung an die Eigentümer der Booteo Da sowohl die jetzige Klägerin als auch der Beklagte Eigentumsansprüche an dem Boot ’’EpPHP’* erhoben, hinterlegte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion diese Löschungsnachweise im November 1952 bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort„ Ende Januar 1953 versicherte der Beklagte zur Protokoll der Geschäftsstelle des Binnenschiffahrtsregisters des vorgenannten Amtsgerichts eidesstattlich sein Alleineigentum an dem Boot "EfJPP^” mit der Begründung, Voreigentümer sei laut einer beigefügten Potokopie die NV gewesen, dessen alleiniger Aktionär sein Vater Carl S^P^ gewesen sei«, Er selbst sei Rechtsnachfolger seines Vaters auf Grund einer von ihm ausgestellten Abtretungserklärung vom 13, Der Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Herausgabe des Bootes an ihn beantragt» Er hat bestritten, daß der erste Ehemann der Klägerin Eigentümer* dieses Bootes gewesen sei» Auch sein Vater sei nicht Eigentümer des Bootes gewe^ sen* Die gegenteilige Behauptung seines Vaters im Vorprozeß sei nur deshalb geschehen, weil das Boot andernfalls nach dejn unglücklichen Ausgang des Krieges von dem niederländischen Staat beschlagnahmt worden wäre» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Beklagten hinsichtlich des jetzt eingetragenen SchiffsRG vom 15« November 194Q - RGBl I, 1499 - zur Seite stehe und daß die Klägerin, die die zulässige Klage auf Löschungsbewilligung zu dem Zwecke der Berichtigung des Schiffsregisters gemäß § 18 aaO erhoben und für die Unrichtigkeit des Schiffsregisters beweispflichtig ist, auch die Eigentumsvermutung aus § 15 aaO wider- Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rechtskraft des gegen den Vater des Beklagten ergangenen Vorprozeßurteils gegen den letzteren wirke, soweit dieser als Erbe seines Vaters Rechte gegen die Klägerin geltend gemacht hat, daß aber das Vorbringen des Beklagten erheblich sei, so weit er behaupte, bereits vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf Grund der Abtretungserklärung seines Vaters über die NV Eigentumsrechte an dem streitigen Boot erworben zu haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden« In letzterer Hinsicht hat das Vorprozeßurteil auf die Widerklage der jetzigen Klägerin festgestellt, daß diese Eigentümerin'des streitigen Bootes sei* Die Rechtskraft dieser positiven Beststellung des Eigentums der jetzigen Klägerin gegen den Erblasser des Beklagten erstreckt sich zwar auf letzteren als Gesamtrechtsnachfolger seines Erblassers* Bas Berufungsgericht hat den vom Beklagten für sein Eigentumsrecht an dem streitigen Boot angeführten Erwerbs-grund, nämlich Eigentumserwerb über die NV auf Grund der Abtretungserklärung vom 13» April 1946, als widerlegt an- NV lediglich als Ausrüsterin übergeben wordene Die Klägerin habe somit auch die auf Grund der Eintragung im Schiffsregister von Dordrecht für das frühere Eigentum der NV sprechende gesetzliche Vermutung widerlegt« Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO bei seiner Peststellung, daß die NV nur Ausrüsterin, nicht materiell Eigentümerin des Bootes gewesen sei, wesentliches BeweisVorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen« Es sei seitens des Beklagten unter Bezugnahme auf das holländische Schiffsregister zu vorge- tragen worden, daß der Ehemann der Klägerin vor einem holländischen Notar für die NV eine Eigentumserklärung zwecks Eintragung in das holländische Schiffsregister abgegeben habe« Wegen des Eigentumserwerbs durch die NV sei weiter auf eine Auskunft der königlich niederländischen Botschaft Abt« Rheinschiffahrt zu Duisburg-Ruhrort Bezug genommen gewesen« Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht zu diesem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat« Die von der Revision als übergangen hingestellten Tatsachen waren jedoch unstreitig, sie finden sich im unstreitigen Sachverhalt« Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht sie übersehen hat, obwohl es nicht ausdrücklich auf sie eingeht* Es hat ihnen neben den späteren Erklärungen des Beklagten und seines Vaters eben keine Bedeutung beigemessen« Das ist rechtlich auch nicht zu beanstanden« Die vom Ehemann der Klägerin abgegebene Eigentumserklärung für die NV war ersicht-lieh nur Voraussetzung für die Erlangung des formalen v sion ebenfalls beanstandet, bei Prüfung der Präge, ob die UV wirkliche Eigentümerin oder nur Ausrüsterin hinsichtlich des streitigen Bootes gewesen ist, auch aus • dem Widerspruch, der zwischen den Angaben der Beteiligten nach dem Kriege und dem jetzigen Vorbringen des Beklagten über die Eigentumsverhältnisse besteht, Schlüsse zu dem Nachteil des Beklagten gezogen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht den von dem Beklagten für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses behaupteten Erwerbsgrund als widerlegt und damit den Gegenbeweis gegenüber der für den Beklagten sprechenden EigentumsVermutung aus § 15 SchiffsRG als geführt angesehen« Da somit ein Übergang des Eigentums an dem streitigen Boot an den Beklagten außerhalb der Rechtsnachfolge des Beklagten nach seinem Vater nicht in Betracht kommt, greift gegenüber dem Beklagten als Erben seines Vaters die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils mit der Wirkung durch, daß die' Klägerin Eigentümerin des streitigen Bootes ist« Aus diesen Gründen kann auch der auf Herausgabe des Bootes an den Beklagten und dessen Schwester, Prau als die Erben des Carl S^|^ gerichtete Hilfsantrag des Beklagten nicht durch-dringen« Aus dem Eigentum der Klägerin'an dem streitigen Boot folgt auch, daß sie ferner die Herausgabe der hinterlegten Schiffspapiere an sie verlangen kann (§§ 952 BGB in entsprechender Anwendung)«