BGH · I ZR 152/57
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Quick Der Schutz einer berühmten Marke gegen die sogenannte Verwässerungsgefahr rechtfertigt sich - abgesehen von der unter Umständen möglichen Anwendung des § 12 BGB - unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs« 1 BGB)« Ben Inhabern besonders starker Kennzeichnungen wird damit ein Rechtsschutz gewährt gegen die Beeinträchtigung der Werbekraft ihres Zeichens durch die Verwendung gleicher oder ähnlicher Kennzeichnungen seitens Britter für nicht gleichartige Waren, Bei Berührung auf gleichartigem Warengebiet bedarf es der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr nicht, wenn das Gericht hei der innerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 24? satorische Beziehungen oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den beiden Zeitschriften annehmen werdeo Jedenfalls aber habe «Quick1» sich zu einem berühmten Zeichen entwickelt und daher auch unter dem Gesichtspunkt der Yerwässerungsgefahr Anspruch auf Schutz, Überdies könne auch der Werbespruch «(Glück) Quick muß man haben11 kraft seiner Verkehrsdurchsetzung selbständigen Schutz beanspruchen* Gestützt auf dieses Vorbringen und die Behauptung, daß die Beklagte auch schuldhaft gehandelt habe, erhob die Klägerin Klage, Sie hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für den Titel einer Druckschrift den Kamen und die Bezeichnung «Das Glückt zu benutzen. Sie meint jedoch, es liege, gleich von welchem Grad der Verkehrsgeltung ausgegangen werde, keine Verwechslungsgefahr vor, weil sich die beiden Bezeichnungen sowohl nach dem Schriftbild wie nach dem Klang und vor allem nach ihrem Sinngehalt deutlich unterschieden. Während »Quick» sich als typische illustrierte Wochenschrift darbiete, zeige »Las Glück» mehr das äußere Bild einer Wochenzeitungv Las Landgericht hat die Klage abgewiesent Es hat Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Bezeichnixngen nicht für gegeben gehalten und zu dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr ausgeführt, die Klägerin könne sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil der Sonderschutz gegen Verwässerung lediglich die aus der ungleichen Ware und <5er fehlenden wettbewerblichen Begegnung der Beteiligten abzuleitenden Hindernisse beseitigen solle und bei einer Begegnung auf dem gleichen Warengebiet daher nicht eingreife. g&ngssprache als selbständiges Kennzeichnungsmittel benutze, zu demal sie ‘selbst nicht behaupte, das Wort «Glück” allein als Herkunftshinweis im Verkehr durch-gesetzt zu haben,, Schließlich hat das Landgericht auch die Präge, ob sich die Beklagte mit der Wahl ihres beanstandeten Titels planmäßig an den Titel der Klägerin angenähert und unter Verstoß gegen § 1 DWG, §§ 823, durch die der Titel einer Zeitschrift als besondere Bezeichnung einer Druckschrift ausdrücklich gegen die Benutzung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt wird, als auch der auf die Eintragung als Warenzeichen gegründete zeichenrechtliche Schutz und der Ausstattungsschutz im Sinne des § 25 WZG setzen Verwechslungsgefahr voraus» Bür den Namens-schütz aus § 12 BGB, der auch auf Warenbezeichnungen anwendbar ist, wenn sie im Verkehr als Namen des Inhabers oder des Geschäfts angesehen werden, genügt zwar jedes schutzwürdige Interesse daran, daß nicht ein anderer unbefugt die gleiche Bezeichnung gebraucht; Verwechslungsgefahr ist insoweit nicht Voraussetzung* Unbefugt ist jedoch der Gebrauch der Bezeichnung schon dann, wenn er im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen herbeizuführen geeignet isto Im geschäftlichen Verkehr fallen daher; wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Tatbestände des § 16 UWG und des § 12 BGB weitgehend zusammen* Das Berufungsgericht hat auch in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen, daß die Verwechslungsgefahr für die gekennzeichneten Anspruchsgrundlagen einheitlich nach § 31 WZG zu prüfen ist* Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat (BGH GRUR 1955? Verkehrsgeltung erworben habe und daß die Klägerin ihr förmliches Zeichenrecht erlangt habe, bevor die Beklagte den beanstandeten Titel in Gebrauch nahm* Im Anschluß hieran vergleicht das Berufungsgericht den Gesamteindruck der beiden ZeitschrjLftentitel «Quick« und «pas Glück« nach Wortbild, Klang und Sinngehalto pabei mißt es dem bestimmten Artikel, den die Beklagte ihrem Titel zugesetzt hat, keine Bedeutung beio Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts verneint das Berufungsgericht die. Über den'Sinngehalt des Wortes «Glück« brauche nichts weiter gesagt zu werden* Es habe sich aber auch das Wort «quick« von seiner niederdeutschen Herkunft längst gelöst und sei inasiner Bedeutung «schnell, lebendig«, vor allem durch die gebräuchliche Zusammenfassung^«quicklebendig«, dem gesamten deutschen Purchschnittspublikum durchaus geläufig geworden* Per verschiedene Begriffsinhalt der beiden Titel fliege dabei so nahe, daß dadurch eine noch etwa anzunehmende wortbildliche und klangliche Verwechselbarkeit behoben werde« piese klare Verschiedenheit des Sinngehalts werde auch nicht etwa, so führt das Berufungsgericht weiter aus, durch den Werbespruch der Klägerin überbrückt * Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Verlcehrsdurchset- zung dieses Y*erbe Spruchs zu beweisen wäre, könne doch schlechterdings keine Rede davon sein, daß dadurch eine Gleichsetzung oder auch nur eine bloße Verwischung der Begriffe «Glück” und «Quick” eingetreten wäre«, Der erörterte begriffliche Untex-schied trete, so meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang schließlich noch, auch in dem Inhalt der beiden Zeitschriften hervor«, Bei «Glück” stehe das staatliche Glücksspiel und bei ”Quick” die schnelle und lebendige Bildberichterstattung im Vordergrund» Dazu träten weitere Umstände, die den fest-gestellten weiten Abstand noch erhöhten und die berücksichtigt werden dürften, weil sie, obzwar außerhalb der beiden Bezeichnungen liegend, doch deren Gesamteindruck beeinflußten» Bas gelte jedenfalls von dem äußeren Bild, unter dem sich die beiden Zeitschriften im Verkehr gegenüberträten» 2») Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang zunächst allgemein, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen ”Quick” und ”Bas Glück” verneint, weil es die Bedeutung der Yiarengleichheit für die Frage der Verwechslungsgefahr ebenso wie die Erfordernisse dieses Rechtsbegriffs verkannt und darüber hinaus den Einfluß der Berühmtheit einer Marke auf deren Schutzu demfang rechtsirrig beurteilt habe» Ber Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis beizutreten, wenngleich die Begründung nicht in allen Teilen rechtlich unbedenklich ist» Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß farengleichheit vorliege, weil beide streitbefangenen Titel zur Kennzeichnung von Zeitschriften benutzt würden, es habe jedoch diesen zutreffenden Ausgangspunkt bei seinen späteren Erörterungen verlassen und sich insofern von begriffsfremden Erwägungen leiten lassen, als es die Auffassung vertreten habe, im Rahmen des Gesamteinäruelcs der beiden Titel sei auch der unterschiedliche Inhalt der in frage stehenden Zeitschriften zu beachten«» Der Revision ist zuzugeben, daß bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit von Kennzeichnungsmitteln nach Klang, Bild und Sinngehalt diese in der Regel für sich allein und unabhängig von ihrer Umgebung zu betrachten sind«, Inwieweit es hinsichtlich der Zweckbestimmung der äußeren Aufmachung und ähnlicher.Umstände der gekennzeichneten Ware anders liegen kann, bedarf hier nicht der Erörterung« Jedenfalls kommt es bei solchen Zeitschriftentiteln, die sich nicht an einen mehr oder weniger geschlossenen Abnehmerkreis, sondern - v/ie hier - an die Allgemeinheit wenden, nur auf die Titel als solche an« Eine durch sie begründete Verwechlungs-gefahr kann durch den Inhalt und die Aufmachung der mit ihnen gekennzeichneten Zeitschriften nicht beseitigt werden« Es mag sein, daß dann, wenn den Interessenten die mit den angeblich verwechslungsfähigen Titeln gekennzeichneten Zeitschriften gleichzeitig vor Augen liegen, die Gefahr einer Verwechslung gemindert oder beseitigt ist« Da die Titel aber im geschäftlichen Verkehr auch in fällen in Erscheinung treten, in denen von Inhalt und Aufmachung der damit gekennzeichneten Zeitschriften keine Kenntnis genommen werden kann, sich überdies auch Aufma- Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Präge der Verwechslungsgefahr den Einfluß der Berühmtheit des Klagezeichens auf dessen Schutzu demfang nicht hinreichend gewürdigt, ist nicht gerechtfertigt. Dafür spricht insbesondere auch, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der hier in Bede stehenden Bezeichnungen nach Wortbild, Klang und Sinn in weitem Umfang auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen hat, das seinerseits in Anbetracht der hohen Auflage und der weiten Verbreitung der Zeitschrift «Quick« angenommen hat, daß diesem Titel eine über das normale Maß hinaus-geliende Kennzeichnungskraft zuzubilligen sei. Das Berufungsgericht hat nämlich die Berühmtheit des Titels »Quick« in 2weifel gezogen, weil «die Berühmtheit eine Punktion der Qualität der bezeichneten Ware» sei, insoweit die Klägerin aber nichts vorgetragen habe» Dieser Auffassung kann allerdings nicht zugestimmt werden, Dach der vom Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Rechtsmeinung ist ein Zeichen dann berühmt, wenn es über die Abnehmerkreise hinaus, d* h, auch außerhalb des betreffenden Konkurrenzgebietes in weitesten Kreisen bekannt ist (vgl, u, a* 3GH2 19, 23, 27 - Magirus), In der Regel ist damit beim Publikum auch eine Gutevorst e Hung in Bezug auf die unter der Marke vertriebenen Waren verbunden« Dabei handelt es sich jedoch um eine subjektive und damit notwendig relative Wertung« Das Berufungsgericht irrt* wenn es einen objektiven Wertgehalt im Sinne einer ^gerechtfertig ten" Schätzung für die Frage der Berühmtheit einer Marke und des daraus abzuleitenden Schutzes gegen Yerwässerungs gefahr maßgebend sein läßt« Diese rechtsirrige Betrachtungsweise ändert jedoch nichts daran* daß das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin berücksichtigt hat* ihrem Titel komme ein überragender Grad der Verkehrsdurchsetzung zu« ' 3p) Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen* daß die streitenden Bezeichnungen nach dem Gesamteindruck zu vergleichen sind* den sie nach Wortbild* Klahg und Sinngehalt auf den Verkehr hervorrufen« Dabei hat es in Über-einstimmung mit dem Landgericht dem bestimmten Artikel "Das1** den die Beklagte ihrem Titel zugesetzt hat, mit Recht keine Bedeutung beigemessen« Es ist - ebenso wie das Landgericht - zu dem Ergebnis gelangt* daß eine Verwechslungsfähigkeit der beiden Wörter "Quick" und "Glück1* nach dem Schriftbild und nach der Klan ^Wirkung zu verneinen sei« Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe, die die Revision gegen die diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts im einzelnen vorbringt* gerechtfertigt sind« Denn das Oberlandesgericht hat - in-r soweit in der Hauptsache gleichfalls unter »Verweisung auf die Ausführungen des Landgerichts - für den Fall* daß eine weitergehende Annäherung dem Wortklange nach angenommen werde, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in akustischer Hinsicht zusätzlich die Sinnbedeutung der beiden Titel mitberücksichtigt« Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats (BGH LM Hr» 16 zu § 16 Per Senat hat in seinem erwähnten Urteil im Rahmen der Prüfung der Verwechselbarkeit von Zeichenbestandteilen ausgeführt, die Verwechslungsgefahr könne trotz lautlicher Annäherung der Bezeichnungen - Verneinung der Verwechslungsfähigkeit nach dem Schriftbild vorausgesetzt - dann entfallen, wenn es sich um dem Verkehr geläufige Silben handele, die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpfen* In einem weiteren Urteil (BGH GRUR 1958 81, 82 - fymopect/Rigopect) hat der Senat diesen Grundsatz bestätigt und auf den Pall ausgedehnt, daß die Möglichkeit ,einer Anknüpfung an einen im Verkehr bekannten Begriff nur bei einer von zwei sich einander gegenüberstehenden. daß auch bei flüchtigstem Lesen oder Hören die Erinnerung an diese Bedeutung sich vordrängen und damit die durch die äusserliche Annäherung an das Wort «Quick« etwa zu befürchtende Gefahr einer Verwechslung ausgeschaltet wird» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Instanzgerichte geteilt werden kaum, auch der Titel «Quick« werde vom Verkehr als sinngebend im Sinne von »schnell, lebendig« aufgefaßt«, Zum mindesten ist ihnen darin beizupflichten, daß das Wort «Glück« einen ausgeprägten Sinngehalt hat, was in diesem Ausmaß für das Wort «Quick» zweifellos nicht zutrifft* Dieser Sinngehalt ist auch nicht etwa, wie die Revision meint, durch den Werbespruch der Klägerin »(Glück)Quick muß man haben» beeinträchtigt und auf den Zeitschriftentitel «Quick» der Klägerin hingelenkt worden» Der Slogan der Klägerin lenkt mit seiner Antithese im Gegenteil geradezu davon ab, das Wort «Glück« mit der Vorstellung einer Kennzeichnung in Verbindung zu bringen» Infolgedessen stellt die Auffassung des Berufungsgerichts, durch den Werbespruch sei eine Gleichsetzung oder auch nur eine bloße Verwischung der Begriffe «Glück« und «Quick« nicht eingetreten, keinen Rechtsirrtum dar» Dann aber kann aus Rechtsgründen die sich jedenfalls im Ergebnis so dar- Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist nach all dem von dem Berufungsgericht zu Recht verneint worden« Wenn es weiterhin auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne .verneint hat, so läßt sich auch diese Auffassung trotz der starken Verkehrsdurchsetzung des Titels der Klägerin aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Bei dem vor allem,durch den Begriffsinhalt des Wortes «Glück11 begründeten weiten Abstand der beiden Titel ist rieht anzunehmen, daß die Vorstellung erweckt werden könnte, die beiden Unternehmen stünden in Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger Art zueinander» schiedenheit in Präge kommen könne und daher im vorliegenden Palle deswegen auszuscheiden habe, weil die Titel zur Kennzeichnung von gleichen oder doch jedenfalls gleichartigen Waren dienen» Das Berufungsgericht läßt auch offen* ob es sich bei dem Titel "Quick1* um ein berühmtes Seichen handelt» Es meint, angesichts der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden streitenden Bezeichnungen könne, selbst wenn dem Titel der Klägerin Berühmtheit zugestanden werde, nicht angenommen werden« daß in seine Alleinstellung durch die Benutzung des Titels "Glück" für eine andere Zeitschrift eingebrochen und dadurch die auf seiner Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt werde» Die Be- vision hält demgegenüber die Voraussetzungen des selbständigen Schutzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr für gegeben» Sie meint insbesondere, Schutz gegen Verwässerungsgefahr sei in jedem Palle - also auch bei Warengleichartigkeit - gegen die Verwendung von Kennzeichnungen zu gewähren, die, ohne eine Verwechslungsgeiahr zu begründen, doch geeignet seien, eine Kennzeichnung von überragender Verkehrsgeltung in ihrer wettbewerblichen Alleinstellung zu beeinträchtigen» Dieser Revision sangriff kann jedoch keinen Erfolg haben» BGH GRTjR 1958, 500* 503 - Mecki-Igel)0 Es geht also im Grunde darum, einen erworbenen Besitzstand gegen Beeinträchtigungen zu schlitzen, nicht dagegen darum, irgendwelche Verwechslungen zu verhindern« Der Schutz gegen Verwässerungsgefahr ist, wie das Bandgericht zutreffend bemerkt hat, grundsätzlich von der Möglichkeit einer Irreführung des Verkehrs durch ähnliche Kennzeichnungen unabhängig« Den Inhabern besonders starker Kennzeichnungen wird damit ein Rechtsschutz gegen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Kennzeichnungen in gänzlich anderen Geschäftsbereichen und außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereiches der §§ 24, 25 WZG, § 16 UWG gewährt« Ein solcher Sonderschutz aus dem Hechtsgedanken der Verwässerung darf jedoch, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl« u* a«' BGHZ 19, 23, 31 - Magirus) nur mit großer Vorsicht und nur bei besonders gelagerten Ausnahmetatbeständen gewährt werden« In der Regel wird eine Gefährdung der Werbekraft eines berühmten Zeichens durch Verwendung in anderen Branchen ernsthaft nur dann in Betracht kommen, wenn der Alleinstellung der weithin 'bekannten Kennzeichnung durch Zeichen Ab- 823 Abs,, 1 BGB und, soweit das berühmte Zeichen im Verkehr als Harne des Inhabers oder des Geschäftes angesehen wird, auch in § 12 BGBo Seine in früheren Entscheidungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes geäußerte Auffassung, der Schutz gegen Verwässerungsgefahr sei aus § 1 XJWG abzuleiten, hält der Senat im Hinblick auf die in der ^Literatur geäußerten Bedenken nicht aufrecht (vgl» u. 80; Blasendorff, Markenartikel 1951, 369)o Dagegen spricht insbesondere, daß § 1 UWG ein Wettbewerbsverhältnistvoraussetzt, das bei Branchenverschiedenheit zwischen dem Inhaber des berühmten Zeichens und dem Verletzer in der Hegel nicht vorliegto Der Schutz der berühmten Marke gegen Verwässerungsgefahr soll es aber gerade ermöglichen, eine solche Kennzeichnung vor einem ihren wert gefährdenden .Gebrauch durch Hichtkonkurrenten zu schützen» Die Anwendung des § 823 Abs» 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb» Die berühmte Marke Die objektiv widerrechtliche Störung löst als solche Unterlassungö- und Beseitigungsansprüche auso Es handelt sich nicht um einen Schutz gegen verwechslungsfähige Nutzung, die Verwässerung ist nicht eine Steigerung oder Abschwächung des Begriffes der Verwechslungsgefahr (so zutreffend Schramm, Grundlagenforschung auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechtes So 53)« Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Verletzer die berühmte Marke oder deren charakteristische Merkmale als Vorspann,do ho in der Absicht benutzt, mit ihrer Zugkraft die Absatzmöglichkeiten der eigenen Ware zu erhöhen» Bei dem Schutz gegen Verwässerungsgefahr geht es vielmehr darum, die berühmte Marke außerhalb der allgemeinen zei-chenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Schutzgründe dann zu schützen, wenn eine Gefährdung ihres Werbewertes durch Verwendung auf branchefremden Gebieten zu besorgen isto Biese rechtliche Begründung des Schutzes der berühmten Marke schließt freilich, wie der Revision zuzugeben ist, die Anwendung auf Bälle der Warengleichartigkeit begrifflich nicht aus» Bie Rechtsprechung hat denn auch, worauf das Berufungsgericht hinweist, verschiedentlich auf entsprechendes Vorbringen des Inhabers der berühmten Marke hin den Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr auch bei einer Berührung auf dem gleichen waren-gebiet geprüft» Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch 31 WZG, § 16 DWG zur Verneinung der Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinne gelangt ist* Zwar decken sich, wie dargelegt, die Begriffe Verwechsl\mgsgefahr und Verwässerungsgefahr nicht« Bas Problem der Beeinträchtigung der Werbekraft des berühmten Zeichens kann sich jedoch im allgemeinen dann nicht stellen, wenn bei vorhandener Warengleichartigkeit die Prüfung der Verwechslungsgefahr trotz des dabei vorauszusetzenden außerordentlich weiten Schutzbereiches einer berühmten Marke zu einem negativen Ergebnis geführt hat« Bann kann schlechterdings auch von einer Beeinträchtigung der Allcinstellung der berühmten Marke durch das angeblich verletzende Zeichen keine Rede sein« Bie Sachlage kann anders liegen, wenn der Zeichenschutz bei Warengleichartigkeit aus anderen Gründen, etwa wegen nicht kennzeichenmäßiger Verwendung des Gegenzeichens, entfällt« Ba das Berufungsgericht den Einfluß der Berühmtheit des KlageZeichens auf dessen Schutzu demfang bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt und eine * solche Gefahr ohne Rechtsirrtum verneint hat, hätte es sonach einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr nicht mehr bedurft« Bas Berufungsgericht hätte schon auf Grund der früheren Prüfung davon ausgehen können, daß eine Beeinträchtigung der Werbekraft des Titels «Quick11 nicht anziinehmen ist« 2c) Bas Berufungsgericht hat unabhängig von der Frage der Verwässerungsgefahr weiter geprüft, ob besondere die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründende Tatsachen vorliegen, die die Anwendung des § 1 UWG rechtfertigen könnten« Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß trotz Fehlens der Verwechslungsgefahr die Benutzung eines ähnlichen Zeichens wettbewerbswidrig sein kann, wenn besondere, die Unlauterkeit der Zeichenbenutzung begründende Umstände vorliegen« Den Sachverhalt hat es insoweit unter dem Gesichtspunkt der sog« Anlehnung an ein fremdes fCemizeichnungsmittel geprüft® Ersichtlich ist es dabei von der Rechtsprechung des Senats aus-gegangen, wonach die Ausbeutung der Werbekraft eines allgemein bekannten Zeichens, durch die dessen Werbekraft beeinträchtigt wird, ein Umstand sein kann, der die Annahme einer sittenwidrigen Handlungsweise zu begründen geeignet ist (BGHZ 15? läßt sich damit die von der Klägerin behauptete sittenwidrige Annäherung und Ausnutzung auch unterstützend nicht begründen« Auch der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag könnte daher schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben« Ebensowenig kann schließlich der Umstand, daß die Klägerin den Werbespruch '(Glück)Quick muß man haben’1 benutzt und nach ihrer Behauptung für diesen Slogan Verkehrsgeltung erlangt hat? Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das auf den Werbespruch der Klägerin 11 (Glück)Quick muß man haben” gestützte Schutzbegehren der Klägerin verneint* Es habe die Verkehrsdurchsetzung dieses Slogans angezweifelt, ohne den von der Klägerin insoweit angebotenen Beweis zu erheben* Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne: keinen Schutz beanspruchen, weil die Beklagte das Wort «Glück” nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwende, könne nicht gefolgt werden* Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte das Wort «Glück” mit dem herkömmlichen Sinngehalt benutze, sondern, darauf, daß die Beklagte dieses Wort zeichenmäßig verwende* Auch mit diesen Angriffen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben* daß die Verwendung des einen Wortes «Glück« aus dem Werbespruch Verwechslungsgefahr oder auch nur eine Ideenassoziation zur Folge haben könne« Bas der Umgangssprache angehörende Wort »Glück« bildet keine hinreichende Grundlage für eine Gedankenassoziation zu dem Werbesprueh der Klägerin« Bie Klägerin kann für ihren Slogan Schutz nur in dessen bestimmter Wortfassung beanspruchen« Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer wettbewerbsfremden Annäherung an den Werbespruch der Klägerin und einer Ausnutzung der Werbekraft dieses Slogans seitens der Beklagten vor?