BGH · I ZR 140/56
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d ie Firma H Hans bi Inhaber Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Freiherr von hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br«, h.c« Wilde, Br« Bock, Dr» Nastelski, Pr«, Christoph und Dr„ Spreng für Recht erkannt; Im Ergebnis ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Klange nach keine Verwechslungsgefahr gegeben sei» Das Berufungsgericht hat bei dieser Auffassung berücksichtigt, daß die beiden Zeichen in der Endsilbe und der Silbenzahl übereinstimmen, und ferner in Rechnung gestellt, daß die Vokalfolge ähnlich oder, wenn das "y,r im Zeichen der Klägerin wie MiM ausgesprochen wird, sogar gleich ist und der Ton möglicherweise bei jeder Bezeichnung auf der Endsilbe liegt«, Wenn es gleichwohl meint, der klangliche Gesamteindruck der beiden Zeichen sei angesichts der unterschiedlichen Mitlaute in den beiden ersten Silben so voneinander verschieden, daß unter Berücksichtigung der Verkehrsgepflogenheiten die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen sei, so ist dagegen jedenfalls im Ergebnis rechtlich nichts zu erinnern« . Diese Rüge ist nicht begründet*, Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung zutreffend auf den Gesamteindruck abgestellt, den die beiden Bezeichnungen im flüchtigen Verkehr hintcrlassen. Dabei ist es auch auf die einzelnen Bestandteile der Bezeichnungen eingegangen und hat sie in ihrer Bedeutung für den GeSamteindruck gewertet« Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR 1952, 419 - Gumax)«, Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht hat diesem Wortbestandteil zwar den Charakter einer Beschaffenheitsangabe abgesprochen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher dessen Sinn nicht verstehe und darin lediglich eine Phantasiebezeichnung erblicke« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und beschwert zudem die Klägerin nicht« In seinen weiteren Ausführungen ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, daß dem Bestandteil trotzdem keine wesentliche Bedeutung für den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen sukommeo In tatsächlicher Hinsicht ist es dabei davon ausgegangen, daß bei Expectorantien Wortverbindungen mit der Endsilbe f,-pect,r sehr häufig zu finden seien und daher der Durchschnittsverbraucher dieser Silbe keinen Wert beimesse, sondern auf andere Merkmale achte. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit dahin formuliert, die Parteien seien sich mit dem Landgericht darüber einig, daß die Silbe "-pect”, wenn sie auch keine 3eschaffen-heitsangabe darstelle, doch ein verhältnismäßig verbrauchter Zeichenbestandteil und darum von geringer Kennzeichnungskraft sei. Das Berufungsgericht hat allerdings bemerkt, es gebe außer den von der Klägerin selbst angeführten Bezeichnungen mit der Endsilbe "-pect" eine Reihe von pharmazeutischen Warenbezeichnungen, die den Bestandteil "-pect” am Anfang oder in der Mitte der Wortverbindung * enthielten«, Der Revision ist zuzugeben, daß Zweifel bestehen können, ob durch solche Wortverbindungen die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "-pect" auch in seiner Verwendung' als Endsilbe geschwächt werden kann, und daß das angefochtene Urteil auch keine Feststellungen über Art und Umfang der Benutzung der von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Bezeichnungen enthält» Entscheidend kann es hierauf aber nicht ankommen, da es sich insoweit nur um zusätzliche Erwägungen des Berufungsgerichts handelt» Die Bewertung, die das Berufungsgericht dem Bestandteil "-pect" in den Bezeichnungen der Parteien für den Gesamteindruck dieser Bezeichnungen hat zuteil werden lassen, ist auch dann gerechtfertigt, wenn nur eine Schwächung der Kennzeichnungskraft angenommen wird, wie die Klägerin sie selbst vorgetragen hat« Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Kennzeichnungskraft eines Zeichens könne ebenso wie durch auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet benutzte gleiche oder ähnliche Zeichen auch durch die Verwendung Übereinstimmender Wort-bestandteile in im übrigen abweichenden Zeichen derart geschwächt werden, daß schon geringfügige Abweichungen genügten, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen» Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Ansicht jedenfalls in solcher Allgemeinheit nicht beigetreten werden kann« Wird ein Zeichenbestandteil auch als Bestandteil anderer Zeichen benutzt, so wird dadurch zwar dieser Bestandteil in seiner Kennzeichnungskraft geschwächt® Das hat aber nicht ohne weiteres zur Folge, daß die Verwechslungsgefahr in Ansehung der Gesamtzeichen schon durch geringfügige Unterschiede ausgeschlossen wird, sondern bewirkt in aller Regel nur, daß der Verkehr sein Augenmerk auf die sonstigen Bestandteile der Zeichen richtet und mithin der in beiden Zeichen übereinstimmende Bestand- Im Ergebnis konnten auch die Rügen keinen Erfolg haben, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vokalfolge in den Bezeichnungen der Parteien wendet« Wird der Vokal ,fyfr in dem Zeichen der Klägerin von nicht unbeachtlichen Verkehrskreisen wie "i" ausgesprochen, so muß, wie der Revision, zuzugeben ist, diese Aussprache bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrundegelegt werden« Bie Ausführungen des angefochtenen Urte'ils lassen allerdings Zweifel darüber zu, ob sich das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist« Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich bemerkt wird, die Möglichkeit, daß ein Teil der Verbraucher lungsgefahr auch für den Pall einer derartigen Aus- * spräche verneinen wollen« Bie von dar Revision angegriffenen Ausführungen, mit denen es darzulegen versucht hat, daß der Vokal "y” in dem Zeichen der Klägerin überwiegend wie TTüM ausgesprochen werde, sind deshalb für die von ihm getroffene Entscheidung nicht erheblich» Bei dieser Sachlage läuft die Rüge, das Berufungsgericht habe der Gesamtheit der übereinstimmenden Merkmale zu wenig Beachtung geschenkt, im Grunde auf einen Angriff gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht hinaus« Denn die .Präge, ob der Gesamteindruck zweier sich, gegenübcrsteilenden Zeichen durch die übereinstimmenden oder die voneinander abweichenden Merkmale bestimmt werde, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet« Wenn das Berufungsgericht sie entgegen der Auffassung der Klägerin entschieden hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Die Revision meint allerdings noch, das Berufungsgericht sei re'chtsirrig nicht von den übereinstimmenden Merkmalen, sondern von den Unterschieden ausgegangen« Dieser Vorwurf ist indes nicht gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat zutreffend die einzelnen Merkmale in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck gegeneinander abgewogen und seine Entscheidung auf' diese abwägende Betrachtung gegründet« Dagegen ist rechtlich nichts einzu-wenden« Ein Rechtsfehler kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht der Unterschiedlichkeit der Anfangsbuchstaben besondere Bedeutung beigemessen hat« Es mag zwar zutreffen, daß der Übereinstimmung der Vokalfolge zweier Zeichen, wie die Revision im Anschluß an Busse, WZG, Der erkennende Senat hat schon in dem Urteil vom 13* April 1957 - GRUR 1956, 321 - ausgesprochen, daß die Verwechslungsgefahr.zweier Bezeichnungen, die einander in der Klangwirkung nahestehen, dann entfallen könne, wenn durch die Bezeichnungen trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortklang die Vorstellung eines abweichenden Schriftbildes vermittelt werde und es sich um dem Verkehr geläufige Silben handele, die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpfen (Synochem - Pirmochem)® Im vorliegenden Palle ist im Gegensatz zu dem dort entschiedenen Sachverhalt die Möglichkeit einer Anknüpfung an einen dem Verkehr bekannten Begriff nur bei einer der beiden einander gegenüberstehenden Bezeichnungen gegeben® Auch eine solche Anknüpfungsmöglichkeit kann aber zu dem mindesten zu einer Minderung der Verwechslungsgefahr beitragen und daher neben anderen Gesichtspunkten, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, als Argument für die Verneinung der Verwechslungsgefahr herangezogen werden® Im Grunde'wird das auch'TU.Öh der Revision nicht in Abrede gestellt® Sie rUg.t Feststellung, der Verkehr werde das Zeichen der Klägerin mit dem Heilkraut Thymian in Verbindung bringen, ohne Meinungsbefragung getroffen habe» Diese Rüge, ist indes nicht begründete Das Heilkraut Thymian ist so allgemein bekannt, daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung von sich aus treffen konnte» Im übrigen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Gesichtspunkt nur um ' eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, auf dem die angcfochtene Entscheidung nicht beruht« Das Berufungsgericht hat schließlich bei seiner Entscheidung in Rücksicht gezogen, daß heute der Käufer pharmazeutischer Erzeugnisse beim Einkauf auf feinere Unterschiede der Bezeichnungen zu achten pflege und darüber hinaus der größte Teil der Verbraucher, vor allem der sozialversichcrungspflichtigen Käufer, auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel in der Regel nicht ohne ärztliche Verordnung kaufe« Soweit die Revision meint, eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Käufers kenne nach der Lebenserfahrung jedenfalls bei unschädliehen Hausmitteln wie den Hustensäften der Parteien nicht vorausgesetzt werden, kann ihr nicht beigetreten werden« Hag man diese Hustensäfte auch nur als sogenannte Hausmittel ansehen, so sind es immerhin doch Llittel, die aus gesundheitlichen Gründen genommen werden® Wenn aber das Berufungsgericht unter diesen Umständen meint, der Käufer werde bei dem Einkauf solcher mittel der Bezeichnung eine gewisse besondere Aufmerksamkeit widmen, so kann darin ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen Erfahrungssätze nicht erblickt werden« Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der größte Teil der Verbraucher werde die Hustensäfte der Parteien nur auf ärztliche Verordnung hin kaufen und daher der Gefahr von Verwechslungen nicht ausgesetzt sein,