Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 765
Zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1897 - IX ZR 250/95 - * OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 2 50/95 URTEIL Verkündet am: 16. Januar 1997 Giovagnoli Justizangesteilte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der. IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs^-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte, der als Flugzeugtechniker in der Nationalen Volksarmee tätig war, verheiratet ist und zwei minderjährige Kinder hat, gründete Ende 1990 mit Günther W.
J., der A. GmbH, deren Geschäftsführer J. war, sowie mit der Ö. u. I. GmbH die A. GmbH-Deutsch1and mit Sitz in D./B. (fortan auch als GmbH bezeichnet). Gegenstand des Unternehmens waren Herstellung und Vertrieb von "bodeneffekt-
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startenden Fahrzeugen" (Flugbooten) sowie von Zubehörteilen. Im Januar 1991 wurde die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug 50.000 DM. Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 16.000 DM und Geschäftsführer wurde J. Ihm oblagen die kaufmännischen Angelegenheiten. Der Beklagte übernahm einen Geschäftsanteil von 5.000 DM. Er wurde von der GmbH als Produktmanager mit einem monatlichen Bruttolohn von 4.200 DM eingestellt. Die klagende Sparkasse räumte der GmbH am 7./18. Februar 1991 einen Kontokorrentkredit über 500.000 DM und am 14./18. Februar 1991 ein festverzinsliches Investitionsdarlehen von 400.000 DM ein. Als Sicherheiten für den Kontokorrentkredit waren in dem Kreditvertrag u.a. Bürgschaften der Gesellschafter vorgesehen; das Darlehen sollte ausschließlich anderweitig abgesichert werden. J. übernahm am 27. Juni 1991 gegenüber der Klägerin eine zeitlich und betragsmäßig unbeschränkte, aber kündbare selbstschuldnerische Formularbürgschaft "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen" der Klägerin gegen die GmbH aus ihrer Geschäftsverbindung. Der Beklagte Unterzeichnete am 21. August 1991 ein gleichlautendes Bürgschaftsformular. Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 kündigte der Beklagte die Bürgschaft. Die Klägerin teilte ihm mit, bei Erhalt der Kündigung habe sich die Hauptschuld auf 910.958 DM belaufen; die Bürgschaft beschränke sich künftig auf diesen Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Im Mai 1992 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung mit der GmbH. Diese ist vermögenslos. Anfang September 1992 hat der Beklagte die Bürgschaftserklärung wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin gegen den Beklagten eine Teilforderung in Höhe von 100.000 DM wegen der Verbürgung für ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und Nebenkosten geltend gemacht. Der Beklagte hält die Bürgschaftserklärung infolge der Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe der Kauptsumine nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
1. Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, bei der Unterzeichnung des Kreditvertrages über 500.000 DM habe er sich geweigert, die von ihm verlangte Bürgschaftserklä-rung zu unterschreiben. Er habe darauf hingewiesen, daß er in eine GmbH eingetreten sei, weil er nur beschränkt habe haften wollen;; der Klägerin nütze seine Bürgschaft nichts, weil er - wie sie wisse - vermögenslos sei. Obwohl auch J. damals eine Bürgschaftserklärung nicht abgegeben habe, sei der Kredit - das ist unstreitig - von der Klägerin freigegeben worden. Am 21. August 1991 habe er, Beklagter, wie
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üblich der Klägerin einen Bericht über die Geschäftslage der GmbH gegeben. Bei seiner Gesprächspartnerin habe sich diesmal ein ihm unbekannter Mitarbeiter aus Westdeutschland, P. C.t befunden. Dieser habe das Gespräch auf die fehlende Bürgschaft gebracht und erklärt, der Geschäftsführer der GmbH erfülle seine Verpflichtungen nicht und der Kredit sei nicht genügend gesichert. Man verlange nun endlich die Unterschrift unter die Bürgschaft. Den Hinweis, daß er, Beklagter, durch die Vereinbarung zwischen der GmbH und der Klägerin nicht habe verpflichtet werden können, habe C. nicht gelten lassen. Er habe erklärt, der Beklagte sei als Gesellschafter zur Unterschrift verpflichtet, und habe ihn weiter bedrängt, zu unterschreiben. Er, Beklagter, habe sich zunächst erneut geweigert, die Unterschrift zu leisten. Daraufhin habe C. bemerkt:
"Wenn Sie, Herr T., nicht unterschreiben, dann scheinen Sie ja auch nicht an die Idee mit dem Bootsbau zu glauben, dann müssen wir erst recht den Kredit sofort zu demachen. Denn wenn der Werkleiter noch nicht mal an das Produkt glaubt, wie sollen wir als Bank dann zufriedengestellt werden".
Er, Beklagter, habe befürchtet, daß bei einem sofortigen Entzug des Kredites die GmbH schließen müsse und die Arbeitsplätze für ihn und seine Kollegen verloren seien. Er habe damals nicht daran gedacht, daß der Kredit bereits ausgezahlt und verbraucht und die GmbH wirtschaftlich bereits am Ende gewesen sei. Derart wirtschaftlich und moralisch unter Druck gesetzt, habe er die Bürgschaft unterzeichnet, und zwar unbewußt auch gleich für den Kredit, für den laut Kreditvertrag Gesellschafterbürgschaften gar nicht vorgesehen gewesen seien.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich auch für die Verbindlichkeiten der GmbH aus dem Darlehensvertrag wirksam verbürgt. Die Bürgschaftserklärung vom 21. August 1991 sei durch die Anfechtung nicht nichtig geworden, denn die Anfechtungserklärung sei der Klägerin erst mehr als ein Jahr nach der Bürgschaftsübernahme zugegangen. Im übrigen sei weder eine widerrechtliche Drohung durch C. ausreichend dargetan, noch seien besondere Umstände ersichtlich, die die Bürgschaftsvereinbarung ihrem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen ließen.
Der Beklagte sei aufgrund seiner Tätigkeit in der GmbH in wirtschaftlichen Dingen nicht völlig unerfahren gewesen, sondern habe den Überblick über deren Ertragslage behalten. Die Klägerin habe den Kontokorrentkredit jederzeit - außer zur Unzeit -, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grunde kündigen können. Dem Beklagten sei es darauf angekommen, weiter wirtschaften zu können, um den Lohn für sich und die anderen Mitarbeiter zu sichern. Darüber hinaus habe er auch als Gesellschafter ein unmittelbares Interesse am Fortbestand der GmbH gehabt. Die Klägerin habe nicht eine Zwangslage des Beklagten ausgenutzt. Dieser sei sich bewußt gewesen, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Abgabe der Bürgschaftserklärung gehabt habe. Wenn er sich trotz Kenntnis der Ertragslage der GmbH verbürgt habe, um dieser das Fortbestehen zu sichern, habe er selbst in Kenntnis aller möglichen Folgen gehandelt. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Absicherung der ausgezahlten Kredite gehabt. Der Geschäftsführer der GmbH habe bei Vereinbarung der Kredite die Bürgschaften der Gesellschafter als Sicherungsmittel angeboten und habe (später) selbst eine entsprechende Bürgschaft übernommen. Im Ajisprechen des Be-
klagten als Minderheitsgesellschafters und Bevollmächtigten des Geschäftsführers der GmbH für die finanziellen Angelegenheiten könne nichts Anstößiges gesehen werden. v-
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Klage scheitert entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht an mangelnder Schlüssigkeit. Die Klägerin behauptet einen Fortbestand ihrer durch die unstreitige Auszahlung des Darlehensbetrages begründeten Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zu demindest in Höhe der Klagesumme. Der für das Gegenteil beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192) hat Beweis für eine Erfüllung dieser Ansprüche nicht angeboten.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB verneint.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht eine Versäumung der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB nicht hinreichend begründet. Es ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Lauf der Frist mit der Abgabe der Bürgschaftserklärung am 21. August 1991 begann. Hach § 124 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die Frist im Fall der Drohung jedoch erst mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht diesen Zeitpunkt nicht festgesteilt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte auch noch geraume Zeit nach dem 21. August 1991 befürchtete, die Kredite würden bei einer Anfechtung sofort abgezogen. Dann läßt sich die Wirksamkeit der Anfechtung mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist verneinen.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht jedoch auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens die materiellen Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung nicht als erfüllt angesehen.
Zwar liegt in der behaupteten Äußerung von C., wenn der Beklagte nicht unterschreibe, müsse die Klägerin “den Kredit sofort zu demachen", eine Drohung im Sinn von § 123 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, 23. September 1957 - VII ZR 403/56, WM 1957, 1361, insoweit in BGHZ 25, 217, 219 nicht abgedruckt; v. 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1157 m.w.N.). Hätte die Klägerin die Kredite sofort gekündigt, wäre der GmbH ersichtlich nur der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 GesO) übriggeblieben mit der Folge eines Verlustes der Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter. Dies konnte von dem Beklagten als ein "Übel" empfunden werden, auch wenn ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einem Arbeitspiat2verlust staatliche Lohnersatzleistungen gezahlt worden wären.
Das angedrohte Übel war jedoch objektiv rechtmäßig.
Die Klägerin hatte nach dem unstreitigen Sachvortrag und dem Vorbringen des Beklagten Gründe zur sofortigen Kündigung der Kreditverträge. Der zunächst bis zu dem 30. Juni 1991 befristete Kontokorrentkreditvertrag über 500.000 DM war von beiden Parteien jederzeit fristlos kündbar. In ihm war zudem vorgesehen,, daß bereits im Mai 1991 ein Boot durch die Vertriebs-GmbH abzunehmen war. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der als Investitionsdarlehen gewährte Kredit über 400.000 DM war nach dem Vorbringen des Beklagten lediglich für geringfügige Wirtschaftsgüter sowie Anlagen und zur Zahlung von Lohn und Dienstleistungen verwendet worden; Einnahmen aus dem operativen Geschäft gab es nicht; die GmbH war wirtschaftlich unmittelbar gefährdet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die vereinbarten Sinsen nicht gezahlt.
Statt der danach zulässigen Kündigung war es der Klägerin unbenommen, von der GmbH die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen (vgl. Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen). Dazu zählte auch eine Bürgschaft des Beklagten. Zwar hatte die Klägerin gegen diesen selbst keinen Anspruch darauf, daß er sich verbürge. Dies allein macht das Verlangen aber nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 25, 217,
219 f; BGH, ürt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 520). Das eingesetzte Mittel stand zu dem verfolgten Zweck hier auch nicht in einem unangemessenen Verhältnis . Der Beklagte war in Vertretung der GmbH erschienen . Ein anderes Sicherungsmittel konnte diese schwerlich anbieten. Deshalb erscheint das Begehren des C. nach einer Bürgschaft des Beklagten hier verständlich.
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3. Die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens zu Unrecht verneint. Es gibt besondere Umstände, die das Geschäft nach seinem sich aus Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebenden Gesamtcharakter bei Vertragsschluß als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1159).
Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen. In eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, gegebenenfalls unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können. In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches Risiko eingeht, die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX 2R 98/94, WM 1995, 900, 902). Verpflichtet sich der Bürge aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder auf andere Weise ihn in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. BGHZ 125, 206, 209 f; 128, 230, 232; BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v. 25. April 1996
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- IX ZR 177/95, WM 1396, 1124 f, 2.V.b. in BGHZ 132, 328; v. 10« Oktober 1396 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2195).
Die Übernahme der Bürgenhaftung in Höhe von 900.000 DM bedeutet für einen vermögenslosen Bürgen, der - wie der Beklagte - mit einem-monatlichen Bruttolohn von 4.2Q0 DM eine vierköpfige Familie zu versorgen hat, eine so hohe Belastung, daß bereits bei Vertragsschluß praktisch feststeht, er werde bei einer Verwirklichung des Risikos die Forderung des Gläubigers selbst bei günstigster Prognose nicht einmal 2u wesentlichen Teilen tilgen können. Dies allein macht die Übernahme der Bürgschaft indessen noch nicht sittenwidrig, wenn der Bürge sie in voller Eigenverantwortlichkeit eingeht (vgl. BGHZ 125, 206, 211). Der Beklagte kann nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden. Als Mitgesellschafter und Angestellter der Hauptschuldnerin hatte er zudem ein erhebliches Eigeninteresse an einem Fortbestand des Kreditverhältnisses. Die Entscheidungsfreiheit des Beklagten war auch nicht durch die Androhung beeinträchtigt, ohne die Bürgschaftsübernähme würden die Kredite gekündigt. Eine nicht tragbare Unterlegenheit des Beklagten ergab sich auf der Grundlage seines Vorbringens jedoch daraus, daß die Klägerin ihn in eine Lage brachte, in der ihm eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen eine Bürgschaf tsübernahme sprechenden Gründe nicht möglich war. Dabei sind die gesamten Hintergründe mitzuberücksichtigen.
Die Klägerin hatte die vereinbarten Kredite von 500.000 DM und 400.000 DM ausgezahlt, obwohl der Beklagte sich unter Hinweis auf seine beschränkte Haftung als GmbH-Gesellschafter und auf seine Vermögenslosigkeit geweigert
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hatte, die von ihm verlangte Bürgschaftserklärung zu unterschreiben. Die Aufforderung durch C., sogleich die Bürgschaft für den gesamten Kredit zu übernehmen, traf den Beklagten während eines Routinebesuches bei der Klägerin völlig unvorbereitet. Da diese den Kredit ungeachtet der Weigerung des Beklagten bei Abschluß der Kreditverträge, die Bürgschaft zu übernehmen, bereits ausgezahlt hatte, brauchte der Beklagte nicht damit zu rechnen, daß von ihm erneut eine Bürgschaft verlangt werde. Obwohl er sich wiederum weigerte, beharrte die Klägerin unter Hinweis auf eine andernfalls sofort folgende Kündigung auf ihrem Begehren. Zu ruhiger Überlegung blieb dem Beklagten keine Gelegenheit. Andernfalls hätte er sich sagen müssen, daß die Übernahme der Bürgschaft den Zusammenbruch der GmbH allenfalls noch eine verhältnismäßig kurze Zeit hinauszögern könne, daß die Kredite über kurz oder lang ohnehin gekündigt würden und er Verpflichtungen ausgesetzt sein werde, die er aller Voraussicht nach aus eigener Kraft niemals würde erfüllen können. Er hätte weiter bedenken können, daß auch eine sofortige Kündigung der Kredite und ein dadurch herbeigeführter alsbaldiger Verlust seines Geschäftsanteils von 5.000 DM und seines und seiner Kollegen Arbeitsplätze einer Bürgschaftsübernahme in jedem Fall vorzuziehen waren, zu demal bei einem Arbeitsplatzverlust staatliche Lohnersatzleistungen gezahlt worden wären.
Läßt sich die Bürgschaftsübernahme aber auf der Grundlage des Sachvortrags des Beklagten - anders als in der Senat sent Scheidung vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588 - nur durch eine von der Klägerin geschaffene Zwangslage erklären, die den Beklagten an einer nüchternen.
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eigenständigen Abwägung des Für und Wider hinderte, so ist sie sittlich zu mißbilligen und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
III.
1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen zur Richtigkeit der von der Klägerin insgesamt bestrittenen Behauptungen des - beweispflichtigen (BGH2 125, 206, 217) -Beklagten treffen kann.
Die Klägerin hat insbesondere in Abrede gestellt, daß der Beklagte vermögenslos sei und daß sie eine Vermögenslosigkeit des Beklagten gekannt habe. Ferner hat sie bestritten, C. habe den Beklagten zu der Unterschriftsleistung gedrängt, habe ihn überrumpelt und erst zur Unterschrift überreden müssen. C. habe auch nicht geäußert, wenn der Beklagte nicht unterschreibe, scheine er nicht an die Idee mit dem Bootsbau zu glauben, und die Klägerin müsse erst recht den Kredit sofort zu demachen. Ihr, Klägerin, sei bei der Bürgschaftsübernähme des Beklagten auch nicht bekannt gewesen, daß die GmbH bereits überschuldet gewesen sei.
Bei der Prüfung der Umstände, die zur Bürgschaftsübernahme geführt haben, kann möglicherweise auch das Kündi-
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gungsschreiben des Beklagten vom 7. Januar 1992 (GA 46) von Bedeutung sein. In ihm ist davon die Rede, zu dem Zeitpunkt der ünterschriftsleistung hätten der Hauptschuldnerin Aufträge der A. GmbH für fünf Boote Vorgelegen. Bei der zu erwartenden Abschlagszahlung von 1,31 Mio. DM und dem Kredit der Sparkasse wäre das Konzept aufgegangen. Hierin könnte ein Hinweis dafür liegen, daß die Kauptschuldnerin bei Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten entgegen dessen Darstellung noch nicht am Ende war und daß der Beklagte sich weniger mit Rücksicht auf das Drängen von C., sondern in erster Linie deshalb verbürgt hat, weil er an einen Erfolg der GmbH glaubte. Dem wird - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - im einzelnen nachzugehen sein.
2. Aufgrund des Vorbringens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 8. August 1994 Bl. 9 (GA 64) erscheint es nicht ausgeschlossen, in dem weiten Sicherungszweck der Formularbürgschaft eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG zu sehen (vgl. insoweit etwa BGH, Urt. v. 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137 f; BGHZ 130, 19, 27 f). Das könnte zutreffen, wenn der Beklagte aufgrund des Gesprächs mit C. davon ausgehen durfte, die Bürgschaft werde nur - wie in dem entsprechenden Kreditvertrag vorgesehen - für den Kontokorrentkredit, nicht aber für das Darlehen verlangt. In diesem Fall wären Ansprüche der Klägerin
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aus dem Darlehensvertrag durch die Bürgschaft nicht wirksam abgesichert, so daß der dem Klagebegehren zugrunde liegende Anspruch nicht bestünde.
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