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BGH · IX ZR 131/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 131/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§156 Abs.2 Nr. 1 ZPO) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 17 InsO
Raebel10KoblenzZPOKlägerLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 131/05
vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 6. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (§156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) der Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen auch in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23. Mai 2005 und vom 3. Juni 2005 nicht schlüssig dargetan hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Cierniak
Ganter
 Lohmann
Raebel
 
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 16 0 19/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.06.2005 - 10 U 1247/04 -