BGH · IX ZR 115/73 vom 10.06.1976
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Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel9 Dr« Thumm und Dr« Lang für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mit der Revision erstreben sie die Aufhebung des BerufungsUrteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter bestätigt die Auffassung des Landgerichtsf der Erblasser habe in seiner Stellung als Fleischermeister beim Schlachthof in Magdeburg spätestens seit 1. und ist auch davon überzeugt, daß die Anstellung nachhaltig war« Dazu führt er aus: Die Nachhaltigkeit sei danach zu beurteilen, ob damals nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit habe angenommen werden können, daß das Beschäftigungsverhältnis von Dauer sein werde« Das sei der Fall gewesen« Der Verfolgte sei nach seiner Entlassung aus dem KZ-Arbeitskommando in Magdeburg verblieben9 habe dort geheiratet und als Opfer des Faschismus eine Anstellung im öffentlichen Dienst erhalten« Daß er diese Stellung aus irgendwelchen außerhalb seiner Person liegenden Gründen hätte aufgeben müssen9 sei nicht behauptet« Auch bestünde kein Anhalt dafür9 daß ihn derartige Gründe zur Aufgabe der Stellung genötigt oder bestimmt hätten« Venn er, wie von den Klägern vorgetragen! von vornherein die Absicht gehabt habe9 diese Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben9 weil er nach Australien habe auswand era wollen 9 wäre das unerheblich9 weil die Nachhaltigkeit einer Erwerbs-tätigkeit nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sei« Nach objektiven Maßstäben müsse aber die Anstellung eines rassisch Verfolgten beim Schlachthof einer Großstadt auch in der sowjetisch besetzten Zone als nachhaltig angesehen werden« Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat (§75 Abs« 1 Satz 1 BEG)« Das ist als gegeben anzusehen. Der Erblasser war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Verfolgung in Herford /Westfalen als Schlachter bei der Fleischerei Löwenstem und nach der Verfolgung spätestens seit 1* März 1948 als Fleischermeister am Städtischen Schlachthof in Magdeburg angestellt* Er hat damit im Gebiet desselben Staates, des früheren Deutschen Reiches, in dem er vor der Verfolgung berufstätig gewesen war, seine frühere oder jedenfalls eine gleichwertige Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen* Daran ändert nichts, daB Herford am 1. Nach tatrichterlicher Feststellung überstieg die Vergütung aus dieser Tätigkeit die vor Beginn der Schädigung erzielten Einkünfte* Dies beruht - mangels Feststellbarkeit der tatsächlich erzielten Bruttoeinkünfte - auf einer Schätzung (§ 209 Abs. 1 BBG, § 287 ZPO), der die Tarifordnungen für das Fleischerhandwerk im Wirtschaftsgebiet Westfalen vom 9* Juni 1943 und für die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst (TO.A)zugrunde liegen* Die Revision hat Insoweit Rügen nicht erhoben* Die Nachhaltigkeit ist nach den Gesichtspunkten, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 75 Abs. 2 BEG entwickelt worden sind, zu beurteilen (BGH RzV 1968, 216). Bemach ist entscheidend (BGH RzV 1958, 228; 267; I960, 390; 1967, 466; 1968, 216; 1969, 196 Nr. 26, 27), ob der Erblasser bei Antritt seiner Stellung als Fleischermeister am Städtischen Schlachthof in Magdeburg spätestens am 1. März 1948 vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven Gesichtspunkten und allgemeiner Lebens er fethrung mit einer gewissen Sicherheit damit rechnen konnte, diese berufliche Stellung zu behalten und die damit verbundenen Einnahmen auch in der Zukunft zu erzielen, oder ob er befürchten mußte, sie durch Umstände, die außerhalb seiner Entschlies-sungsf reiheit lagen, in absehbarer Zeit zu verlieren (vgl. weise veröffentlicht bei Hoppenz RzW 1973, 403, der Standpunkt entnommen werden kann, für die Beurteilung der Nachhaltigkeit sei neben den für den maßgebenden Zeitpunkt festgestellten objektiven Umständen auch die Absicht des Verfolgten erheblich, eine aufgenommene Erwerbstätigkeit später freiwillig wieder aufzugeben, wird daran nicht festgehalten. Der Einwand der Revision, die Beschäftigung des Erblassers habe nur wenige Monate gedauert und sei deshalb nicht nachhaltig gewesen, übersieht, daß es nur auf die Umstände ankommt, die am 1. Soweit die Revision schließlich beanstandet, daß das Berufungsgericht weder das Jahreseinkommen für 1948 ermittelt noch den Entschädigungszeitraum erst zu dem Jahresende beendet habe, beachtet sie nicht, daß hier das Ende des Entschädigungszeitraums nicht von dem Ergebnis des Einkommensvergleiche nach § 75 Abs* 2 BEG, § 12 Abs* 2 der 5* DV-BEG abhängt* Bei § 75 Abs* 1 Satz 1 BEG sind die tatsächlichen Einkünfte vor Beginn der Schädigung mit denen im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Ent erbstätigkeit - hier am 1.