BGH · IV ZR 84/62 vom 28.11.1962
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Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch eine vor dem Inkrafttreten des FamRÄndG innerhalb der bis dahin geltenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist nicht deshalb unwirksam, weil bei Erhebung-der Klage oder im Zeitpunkt der Entscheidung die zehnjährige Ausschlußfrist des § 1594 Abo. 4 BGB n.F. bereits abgelaufen war. - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Br« Graf für Recht erkannt: Der Kläger hat die am 5* August I960 an den Unterhaltspfleger des Beklagten zugestellte Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagte unehelich ist. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger die Anfechtungsklage nach dem vor dem Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes vom 11. Es ist jedoch uer Auffassung, daß die Klage seit dem Inkrafttreten des ilnderungsgcsctzcG nicht mehr zulässig sei, weil nach der durch dieses Gesetz neu eingeführten Bestimmung des § 1594 Abs.4 BGB die Ehelichkeit nicht mehr angefochten werden könne, wenn 3eit der Geburt des Kindes 10 Jahre verstrichen seien. Zutreffend hat zwar das Berufungsgericht angenommen, daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Klüger die Ehelichkeit des Beklagten noch mit Erfolg anfechten kann, insbesondere also, ob die vorliegende Anfechtungsklage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, nach den Vorschriften des am 18. August 1961 und dessen Über-gangsvorschriften als dem zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden Hecht zu beantworten ist, obwohl der Beklagte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese Fristerstreckung nicht für die durch das ÄndG neu eingeführte Ausschlußfrist des § 1594 Abs.4 BGB gilt. Januar 1962 zu Ende gegangen ist, vom Inkrafttreten des ÄndG an in jedem Fall die Wirkung beizu demessen sein, daß eine Anfechtung der Ehelichkeit nicht mehr zulässig ist, daß also ein bis zu dem Ablauf der Zehnjahresfrist bestehendes und sei es auch schon durch Klagerhebung nach den früheren Vorschriften rechtzeitig ausgeübtes Anfechtungsrecht nunmehr als erloschen zu betrachten ist. II Ziff.1 Abs. 2 Satz 1 der ÜbergangsVorschriften vorgesehene Erstreckung dey Anfechtungsfrist und die im folgenden Satz normierte Ausnahme von dieser Erstreckung sich nach ihrem ursprünglichen Sinn auf alle Fristen beziehen sollte, die zur Zeit der Yerkündung des ÄndG, sei es nach dem bisherigen, sei es nach dem neuen Hecht liefen oder in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des ÄndG zu laufen begonnen hatte. Bas recht-fertigt aber noch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Ausschlußfrist, weil es für sie an einer Über-gangsregelung fehle, und weil das ÄndG nach Art. 9 Abschn. Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber in ein auf Grund der bis-hörigen gesetzlichen Regelung bereits entstandenes und beim Inkrafttreten des ÄndG noch nicht durch Fristablauf untergegangenes Anfechtungsrecht rückwirkend durch die nachträgliche Einführung einer die Ausübung dieses Rechtes hindernden oder einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Tatsache hat elngreifen wollen. 249» 250 abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht diesen Gedanken gerade im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten des BGB im Gebiete des gemeinen Rechts für den Scheinvater unbefristet bestehende Möglichkeit der Ehelichkeitsanfechtung ausgesprochen und daraus die Folgerung gezogen, daß der Gesetzgeber des BGB mangels einer anders lautenden ausdrücklichen Übergangsregelung die Einführung der Anfechtungsfrist des § 1594 a. Auch durch die nachträgliche "Behaftung" eines bereits nach der bisherigen Regelung der befristeten Anfechtung unterliegenden Vater-Kind-Verhältnisses mit einer die Ausübung des Anfechtungsrechtes von einem bestimmten Zeitpunkt an schlechthin hindernden oder mit einer die Frist für seine Ausübung kürzenden Ausschlußfrist, wie sie nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch die Vorschrift des § 1594 Abs.4 n.F. BGB erfolgen soll, wurde ein bestehendes Vater-Kind-Verhältnis in seinem sachlich-rechtlichen Bestände zu Ungunsten des anfechtungsberechtigten Scheinvaters verändert. Ein derartiger rückwirkender, den Scheinvater benachteiligender Eingriff in das zwischen ihm und dem Kind bestehende Rechtsverhältnis ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mann die Anfechtungsklage noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes und, wie hier für die Revision zu unterstellen ist, innerhalb der zur Zeit der Klageerhebung maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat« Mit einer solchen innerhalb der zu ihrer Zeit maßgebenden Anfechtungsfrist erhobenen Klage ist die Anfechtungsfrist ein für allemal gewahrt. Der weitere Zeitablauf kann nunmehr den Bestand des Anfechtungsrechtes nicht mehr beeinträchtigen« Einer einmal rechtzeitig erhobenen Klage kann der Charakter der Rechtzeitigkeit nicht nachträglich genommen werden« Der Mann konnte auf die Rechtzeitigkeit einer solchen Anfechtung vertrauen, zu demal wenn er die jJ.agc, wie hier, noch vor der Verkündung der Gesetzesänderung erhoben hat* Eine gegenteilige Regelung würde zu groben Unbilligkeiten und zu Zufallsergebnissen führen, aio bei Klageerhebung noch niemand voraussehen konnte« Dehn je nach dem, ob die zehnjährige Ausschlußfrist vor oder nach der Klageerhebung abgelaufen ist, für die der Kläger den Zeitpunkt innerhalb der damals geltenden Anfechtungs-frist nach seinem Ermessen bestimmen konnte, wäre die Klage entweder als rechtzeitig oder als verspätet anzusehen und je nach dem, ob das Gericht seine Entscheidung vor oder nach dem Ablauf der Zchnjahresfrist treffen würde, mußte cs die Anfechtung für wirksam oder für unwirksam erklären« Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Bemessung der Zchnjahresfrist - wie die Bemessung von Fristen überhaupt - innerhalb eines bestimmten Rahmens auf einer gewissen Willkür beruht (vgl* Über die Frage der Zweckmäßigkeit^ der vom Gesetzgeber für den Ausschluß des Anfechtungsrechts für maßgebend erklärten Altersstufe des Kindes Lange in NJW 62, 697)« Nach allem i3t die vorgehende Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte bereits vor ihrer Erhebung und vor dem Inkrafttreten des ÄndG das 10. Dezember 1962 gehemmt ist, oder ob sie insofern schon vor diesem Zeitpunkt wirksam werden kann, als sie ein nur auf Grund der durch das AndG geschaffenen Erweiterung der Anfecbtungamöglicbkeiten noch bestehendes Anfechtungsrecht zu Fall bringen oder beeinträchtigen, also die bisherige Rechtslage des Anfecbtungsberechtigten nicht verschlechtern würde. Sofern also der Kläger, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, die Anfechtungsklage nach den vor dem Inkrafttreten des FamRiindß geltenden Hecht innerhalb der bis dahin maßgebenden Anfechtungsfrist erhoben hat und sein Klage-begehren damals auch sachlich begründet war, müßte die Klage ürfolg haben» Bas Berufungsgericht hat jedoch hinsichtlich dieser von ihm unterstellten Tatsachen keine abschließenden Feststellungen getroffen, weil es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam.